Reichsgerichte zu überweisen, empfiehlt sich nach der Natur derselben nicht und würde mit den Aufgaben des Reichsgerichts nicht wohl vereinbar sein. Ebensowenig erscheint es thunlich, diese Entscheidung dem obersten Verwaltungsgerichte eines einzelnen Bundesstaates, etwa dem Preußischen Ober: Verwal­tungsgerichte, zu dessen Zustängigkeit in Preußen die Rechts­tontrole über polizeiliche Verfügungen in letter Instanz gehört, zu überweisen. Es ist deshalb die im§ 26 des Gefeßes eingefeßte Reichstommiffion beibehalten, in ihrer Zusammenseßung und in ihrem Verfahren aber in der Weise umgestaltet worden, daß dieselbe die gleichen Rechtsgarantien wie die in den einzelnen Bundesstaaten für die Entscheidungen über polizei­liche Verfügungen zuständigen verwaltungsgerichtlichen Behörden gewährt.

Diese Kommission soll unter einem vom Kaiser ernannten Vorfizenden, aus elf von dem Bundesrath aus Mitgliedern der höchsten Gerichte und Verwaltungsgerichte des Reichs oder der einzelnen Bundesstaaten zu wählenden Mitgliedern be­stehen und in der Besehung von sieben Mitgliedern, mit Ein­schluß des Vorsitzenden, und zwar im kontradiktorischen Ber­fahren nach voraufgegangener Ladung der Beschwerdeführer oder deren Bevollmächtigten entscheiden.

Die Deffentlichkeit der Sigungen ist ausgeschlossen worden, damit dem Versuche, die Sißgungen in agitatorischer Weise auszubeuten, von vornherein begegnet werde.

In Vorstehendem finden die an Stelle der Bestimmungen in den§§ 26 und 27 vorgeschlagenen Bestimmungen in den §§ 22 uno 23 ihre Begründung.

Für den Fall, daß einzelne Bezirke oder Ortschaften durch die im§1 Abfag 2 bezeichneten Umfturzbestrebungen mit Ges fahr für die öffentliche Sicherheit bedroht werden, sind die in dem bisherigen§ 28 bezeichneten Maßnahmen nicht vollständig zu entbehren; insbesondere kann auf die Befugniß, einzelnen Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordrung zu besorgen ist, den Aufenthalt in diesen Bezirken oder Ortschaften zeitweise zu verlagen, nicht verzichtet werden. Wenngleich von dieser Befugniß im Hinblick auf die nachtheiligen Folgen, mit welchen dieselbe für die Ausgewiese­nen und für diejenigen Ortschaften, in welchen dieselben dem­nächst ihren Wohnfiß nehmen, verbunden ist, nur mit großer Vor­ficht Gebrauch zu machen ist, so erscheint doch die Beibehaltung dieses Mittels zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher heit und Ordnung in einzelnen Bezirken als unabweislich. Dagegen ist es thunlich gewesen, auf die in§ 28 zu 1, 2 und 4 bezeichneten Befugniffe zu verzichten, da die Bestimmung zu 1, menn auch nicht vollständig, so doch in der Hauptfache durch die Bestimmung in§ 9, Absatz 2 gedeckt wird, die Vorschriften zu 2 und 4 aber sich als nicht unbedingt nothwendig erwiesen haben und, soweit erforderlich, durch Polizei- Verordnungen er­fegt werden können. Dem entspricht der an die Stelle des§ 28 tretende§ 24. In demselben hat zugleich die deklarirende Bestimmung im§ 1, Abfaz 1 des Gefeßes vom 31. Mai 1880 Aufnahme gefunden, während der Absag 2 diefes Gefeßes femer Berüdsichtigung mehr bedarf, da im Ein­flang mit den Ausführungen zu Artikel 1 an Stelle der bisher nur an die Aufsichtsbehörden zulässigen Beschwerde die landesgefeßlichen Rechtsbehelfe gegen landespolizeiliche Ver fügungen auch gegen die zufolge des vorgeschlagenen§ 24 zu treffenden Verfügungen statthaft sein follen.

Neu ist die Bestimmung in§ 24 Absah 3, welche den 3med verfolgt. in Orten, wo die in§ 28 des Gefeßes vom 21. Dt. tober 1878 bezeichneten besonderen Maßnahmen eingeführt mor den find, beziehungsweise seit längerer Zeit beffehen, die Wie deraufhebung derselben zu erleichtern, da deren Fortdauer viel­fach nur mit der Erwägung begründet wird, daß durch die gleichzeitige Wiederkehr der sämmtlichen im Laufe der Zeit aus­gewiesenen Agitatoren eine Gefahr für die öffentliche Sicher heit herbeigeführt werden würde, während eine solche Gefahr, so lange die Wiederkehr an die Genehmigung der Polizeibe­hörde gebunden ist, ausgeschlossen erscheint. 3u Artikel IV.

Die Zifferbezeichnung des§ 29 bedarf der vorgeschlagenen Abänderung.

3u Artikel V und VI.

Es erscheint zweckmäßig, und mit Rücksicht auf die erheb­lichen Milderungen, welche das neue Gefeß enthält, geboten, daffelbe sofort mit dem Tage seiner Verkündiaung in Kraft zu feßen. Bei den auf Grund der bisherigen Bestimmungen des Sozialistengefeges erlassenen Anordnungen wird es zu bewenden haben; dagegen werden auf dieselben beziehungsweise auf die nach dem Infrafttreten des Gesez s zu erledigenden Be schwerden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Behörden und das Verfahren die eine größere Rechtsgarantie gewähren den B ſtimmungen des gegenwärtigen Gesezes zur Anwendung zu bringen sein.

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Zur Begründung des Rechenschaftsberichtes über den am 26. September 1889 verhängten Belagerungszustand über Berlin und Umgegend wird erwähnt, daß hier noch fortdauernd die sozialdemokratische Partei unablässig bemüht ist, ihre Lehren immer breiteren Schichten des Voltes zugänglich zu machen und eine stetig wachsende Gefolgichaft an ihre Fahren zu feffeln. Dazu dient namentlich die auch jezt noch bestehende Drganisation, an deren Spige das Zentralfomitee und die Hauptleute stehen, welche eine außerordentlich eifrige und er folgreiche Agitation entfalten. Diese Agitation suchte durch Verbreitung der den Parteistandpunkt vertretenden Tagespresse, namentlich des Voitsblatt" und der Volks- Tribüne", durch den Vertrieb sozialdemokratischer Flugblätter und Druckschriften, insbesondere des Sozialdemokrat", durch mündliche Belehrung und Aufklärung, in öffentlichen Versammlungen, in sozialdemo­fratischen Schanklofalen, in Rauch- und Spielflubs, in Gesang­und Vergnügungsvereinen, im Haus und in der Werkstatt neue Anhänger zu gewinnen bezw. die Parteigenoffen in ihrer Hin­gabe zur Parteifache zu bestärken. Im Anschluß hieran war dieselbe weiter bemüht, durch Verkauf von Zeitschriften und Sammelbons, durch die Veranstaltung von Kollekten und ge­felligen, mit Erhebung von Entree verbundenen Partei­vergnügungen, die zur Durchführung der Propaganda, sowie zur Bestreuung der sonstigen Parteiloften nothwendigen Geld­mittel für die Parteikaffe zu beschaffen. Daneben wurde durch die im Februac d. J. erfolgte Gründung eines sogenannten Arbeiterbildungsverems" in Berlm auch speziell meiter datür Sorge getragen, daß für die Partei eine ausreichende An­zahl gewandier Redner und geschickter Agitatoren herangebildet werde.

Angeregt durch einen von den sozialdemokratischen Reichs­tagsabgeordneten am 27. November v. J. erlaffenen Wahl­aufruf find seit Beginn des laufenden Jahres im Interesse einer möglichst frühzeitigen und durchgreifenden Organisation der fozialdemokratischen Wählermassen für die nächsten Reichs­tagswahlen besondere, je einen Reichstagswahlkreis umfassende Wahlvereine unter dem Namen Vereine zur Erzielung volfs­thümlicher Wahlen" ins Leben gerufen worden, welche sich alsbald zu Hauptstüßpunkten der sozialdemokratischen Partei­propaganda überhaupt herausgebildet haben.

Gleichzeitig trat die agitatorische Thätigkeit auch auf dem Gebiete der gewerkschaftlichen Bewegung hervor. Hier galt es, in den einzelnen Gewerken zunächst die Unzufriedenheit der Arbeiter mit den bisherigen Lohn- und Arbeitsverhältnissen wachzurufen bezw. zu beftärfen, die Unzufriedenen zu ihren Arbeitgebern in möglichst schoffen, unverföhnlichen Gegenfaß zu bringen, um auf diese Weise die große Maffe der Arbeiter für die Annahme der sozialdemokratischen Lehre empfänglich zu machen. Die tiefe Gährung, welche sich in den Berliner Arbeiterkreisen bemerkbar macht, und welche in einer großen Anzahl von Gewerben zu genereller wie partieller Arbeitseinstellung geführt hat, ist zu einem

großen Theile durch Einflüsse und Einwirkungen der sozial­demokratischen Partei bezw. ihrer Agitatoren herrorgerufen worden.

Die Anfänger der foxialdemokratischen Lehre bilden, nach dem neuerdings der langjährige Streit zwischen den radikalen und den gemäßigten Elementen, welcher im Herbst 1887 bei Gelegenheit der in Berlin stattgehabten Stadtverordneten­wahlen aus brach und bis vor kurzem mehr oder weniger heftig forilebie, nunmehr anscheinend endgiltig beigelegt worden ist, eine gefchloffene, durch strenge Disziplin unter einheitlicher, ftraffer Leitung feft zusammengeholtene Oppofitionspartei, die der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung nach wie vor unversöhnlich gegenübersteht und im Kampfe gegen dieselbe unablässig weiter verharrt, indem troß der gefliffentlich zur Schau getragenen Zurückgaliung und Mäßigung ein großer Theil der Parteianhänger von mehr oder weniger revolutionärem, die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdendem Geifte beseelt

feineswegs zurüdschreckt.

nürden, indem ihnen das Zusammenwirken mit offen Betrügern zum Vorwurf gemacht werde. Donnerstag

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Sozi

der Berl. 3tg." zufolge, der Beschwerdeführer den In Lucker erhalten, daß die Staatsanwaltschaft beim Landgericht later den Hutr wiesen fei, die öffentliche Klage gegen den Briefschreibe verstanden, loden, die jed heben.

Ein entartetes Weib. Der Former Eduard 2. achlage Kennt Müllerstraße hatte mit seiner Ehefrau viel zu kämpfen. fich endlich von dem nichtsnugiaen Weibe losfagte, diefes nur noch über Pläne, wie sie ihren Marn va fönne. Anscheinend reuevoll versprach sie dem Man und theuer Besserung. D. nahm die falsche Person wie Eine öff

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Kommu

seine Wohnung auf, gab ihr auch noch am Morgen, nach seiner Arbeitsstätte ging, 8 M., damit fie ihre Oftober, A bezahle u. f. w. Raum aber hatte der arglose Mann dalaße 24, mit nung den Rücken gefehrt, als, wie die Volfsztg." teridbenden Stat Megäre ein zufällig in D.'s Befik gelangtes Eremplates Bezirksfor

ift, und im äußersten Fall por öffentlichen Gewaltthätigkeiten Sozia' den ofrat" an fich nahm und auf die Polizei lie! mmlung wurd

Hierfür legen die vielen, mit aufreizenden Inschriften vers sehenen rothen Fahnen, welche verschiedentlich, so z. B. am 21. Dftbr. v. 3. zur Erinnerung an das zehnjährige Bestehen des Sozialistengeleges und am 14. Juli de. Js., dem Gedenk­tage an die vor 100 Jahren erfolgte Erftürmung der Bastille in einzelnen Straßerzügen von Berlin auf Te ephon- und Telegraphen drähten heimlich aufgehißt wurden, ferner bie

falls aufhebende Inschriften tragenden Plakate, welche am 21. Oft. v. J. an einzelnen Häufern, Mauern, Anschlagfäulen befestigt wurden, beredtes Zeugniß ab.

Dieses Zeugniß unterstüßen die zahlreichen, von einer Reihe sozialdemokratischer Agitatoren in öffentlichen Volksver­sammlungen gehaltenen auf ührerischen Reden, welche in vielen Fällen die polizeiliche Auflösung, der letteren gemäߧ 9 des Reichsgesetzes vom 21. Oftober 1878 zur Folge hatten, sowie der vielen zur Verbreitung gelangten Flugblätter, welche wegen ihres stellenweise umstürzlerischen, zu Gewaltthätigkeiten auf­fordernden Inhalts zur öffentlichen Verbreitung nicht zugelaffen werden konnten. Bei der am 21. April und 4. August d. J. stattgehabten Verbreitung solcher Flugblätter gelang es, mehrere Personen bei der Vertheilung zu betreffen und denselben mehrere Hunderte von Eremplaren ob unehmen. Vor allem aber trat die radikale Gesinnung der Berliner Sozialdemokraten in ihrer ganzen erschreckenden Deutlichkeit, anläßlich der vom Reichstags- Abgeordneten Singer zum 30. November v. Js. nach der Tonhalle, Friedrichstraße 112. einberufenen, von ca. 5000 Personen besuchten allgemeinen Volts- Verfamm­lung zu Tage, in deren Verlauf und nach deren Auflösung es verschiedentlich zu den gröbsten Erieffen, zu den turbulen teften Szenen und zu thätlichen Angriffen auf die Polizeimann­fchaften fam.

Diese Vorkommnisse führen mit Nothwendigkeit zu dem Schluffe, daß, foll die Stadt Brlin, in welcher als Haupt­und Residenzstadt hochwichtige Intereffen zu schüßen sind, vor groben Ausschreitungen und Erschütterungen bewahrt bleiben und in ihrer Sicherheit nicht ernstlich gefährdet werden, es nothwendig erscheint, daß dem sozialdemokratischen Treiben mit allen zu Gebote stehenden gefeßlichen Mitteln auch in Zukunft nachhaltig und energisch weiter entgegengetreten wird. Um diesen Kampf aber mit Erfolg weiter führen zu fönnen, vermögen die Polizeibehörden von Berlin und Umgegend neben den durch das Sozialistengefch allgemein gegebenen Handhaben der auf Grund der Bestimmungen in§ 28 des Reichs­gefeges vom 21. Ottober 1878 bis jest alljährlich ertheilten besonderen Befugnisse auch für die nächste Beit noch nicht zu entbehren.

Dieselben bilden sowohl einzeln wie namentlich in ihrer Gesammtheit ein wirksames Mittel, um die sozialdemo­fratische Propaganda thunlich st zu beschränken und insbesondere das Hervordrängen derselben in die Oeffentlichkeit zu ver­hindern.

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machte sie den hochaufhorchenden Beamten die falscheann übertrage daß sie es nicht länger mit ansehen könne, wie ihr Mannter Gnadt do verrath treibe. Sie erzählte, derselbe treibe unerlaubten mit verbotenen Drudschriften u. f. f. 3um Glüd hat deten müßten. mit ihrer verleumderischen Anzeige keinen Erfolg gehabt, opmann, He Die Herren es gelang dem Beschu digten noch in letter Stunde, jedem Verdacht zu reinigen, worauf D. außer Verfolgutschte und fegt wurde. Die faubere Frau fieht nun ihrer wohladerung, that Strafe wegen falscher Anschuldigung ihres eigenen ustehen, sch!

entgegen.

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Eine öff 2. Kommun Eine Abbruchs- und Neubau- Thätigkeit, d. M., Ab feit vielen Jahren richt stattgefunden, entwickelt sich, orfiz des Her T." zufolge, zur Zeit vor dem Oranienburger Thore. onung, Wal schwinden die Häuser Chauffeestraße 14 und 14 vor der durch, daß libenstraße bezw. unmittelbar hinter derfelben, desgleidd Ganschow Haus ebenfalls auf der öftlichen Seite zwischen der er Kommuna und Invalidenstraße, in der Ichteren Straße, die er das Sant Landwirthschaftliche Hochschule anstoßenden Häuser 40 mahnte, daß Am Oranienburger Thor auf dem ehemaligen Torothee Stadtverori schen Kirchhof erheben fich bereits sechs fünfftödige Haul Der Fach der entgegengefeßten Seite, auf dem vormals Borfigits. feine Ge der Magdeburger Baubant erworbenen Grund und: 1. Vortrag welcher auch den Durchbruch der Eichendorffitraße, wirganisation. Elfaffer- und Tiedstraße umfaßt erheben sich oder find ttung verschi der Vorbereitung zwischen breißig und vierzig neu chwidurski ü Miethshäuser. An den neuen Abzweigungen der Chau nach dem neuen Friedrich Wilhelmstädtischen Theater, Wöhlert, Pflug- und Schwarzkopffftraße werden fogat fünfzia neue Wohnhäuser in Anariff genommen.

Ein zwölfjähriger Berliner wurde am d Abend in Liegnitz aufgegriffen. Der Ausreißer war Abendzuge angetrmmen und gab an, feine Eltern fei furzer Zeit nach Liegnik verzogen und hätten ihn in zurüdgelaffen. Es stellte sich jedoch heraus, deß der gelogen hatte und seinen in Berlin wohnenden Eltern gebrannt war. Er wurde deshalb einer in Liegrib Zante zur Rüdbeförderung überaeben.

woh

Das Verschwinden des Rechtsanwalts Felir ist schon seit mehreren Tagen gerichtsbekannt. Da det fehr viele Popiere mitgenommen und seine Atten größten Unordnung zurück elassen hat, so sind daraus Klienten arge Unannehmlid feiten erwachsen. Auch die danten anderer Rechtsanwälte find indirekt durch dos vorhandensein von Papieren in Mitleidenschaft gezog der Landgerichtspräsident wird mit Anträgen um von Aftenstücken, deren Driginale zum Glück bei liegen, förmlich beftürmt. Mannigfache Prozeffe mu wegen vertagt werden. Rechtsanwalt Cohn hatte befonde der Raufmannswelt zahlreiche Kunden, welche dur Flucht empfindlich geschädigt find. Die Motive feiner weichung find nicht aufgefiärt. Doch gilt es als ficher sehr viele Schulden hat. In den Anwolte freisen e

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lichen Versammlungen und durch Druckschriften vertheilung vollzieht, so war es namentlich auch von Wichtigkeit, daß die Polizeibehörden durch Erneuerung der bis zum 30. Sep­tember I. 3. in Geltung stehenden Sonberbestimmungen auch weiterhin in den Stand gefeßt werden, die Abhaltung öffent­licher Versammlungen, welche zur Förderung sozialdemokratischer 3vede und Ziele zufammenberufen werden, außer in den Fällen des§9 des Reichsgefeßes vom 21. Otober 1878 allgemein zu verhindern und dadurch gleichzeitig der Eventualuät vorzu­beugen, daß die mündlichen Hez reien in den Versammlungen nachträglich in der Tagespreffe gelegentlich der Schi' derungen über den Verlauf der Versammlungen nochmals besprochen und dadurch gleichzeitig auch dem den Ver­fammlungen felbft fern gebliebenen großen Publikum bekannt gegeben werden, fowie alle Druckschriften sozialdemokratischen Inhalts, welche sich zu einem Verbote auf Grund des Sosia listengesetzes und zur demnächstigen Befchlägnahme nicht eignen und mangels fpezieller Rechtsverlegungen auch sonst nicht ver­folgt werden können, wenigstens von der öffentlichen Verbiei­tung auszuschließen.

Da sich diese Agitation in der Hauptsache in öffent- Fall um so peinlicheres Aufsehen, als es, wie man we

Lokales.

Bu Krenze gekrochene Brauereien und Lokalbesiker. Herr Max Beyer, Restaurant und Garten Bum Gutenbe g", Neue Grünftraße 41 erflärt, jein Lokal zu Arbeiterve samm­lungen herzugeben.

"

Von der Viktoria- Brauerei liegt der Lokalkommission fol­gendes Schreiben vor:

Wir erklären hierdurch, daß die Benugung unserer Aus­schantlokalitäten Lüzomstraße. 111-112 zur Abhaltung von Ver­sammlungen niemals irgend einer Partei verweigert worden ift, noch verweigert werden wird. Um jedes M Boerstän niß in dieser Beziehung zu beseitigen, haben wir unsern Defo­nomin angewiefen, den großen Saal, welcher bis 1: April 1890 an allen Mittwochen und zum groß n Theil an den Dienstagen noch frei ist, für Boltsversammlungen unentgelt lich herzugeben.

Hochachtungsvoll

Vittoria Brauerei, Attien- Gesellschaft. Die Direktion: Namen unleserlich.) Beleidigung der Rechtsanwälte jüdischer Konfession. Wie feiner Bett mit etheilt wurde, schrieb ein Kaufman in Gera an einen Mandanten des inthümlich für einen Juden

nicht der erfte seiner Art ift.

Gesperrt wird die Floßgrabenbrüde mit Rüd ihren baulid en Zustand im sicherheitspolizeilichen Interd

auf Weiteres für Laftfahrwerte.

ein

Polizeibericht. Am 24. d. M. Abends wurde vor tem Haute Kronprinzen- Ufer 15 von einer Troldle fahren und erlitt bedeutende Verlegungen am Unterfd

Gerichts- Beitung

Auch ein Stück soziales Elend. Auf dem des Moabiter Kiminalgerichts trat fürzlich eine Dame Rechtsanwalt heran und stellte die Frage an denselben Sie nicht der Rechtsanwalt N. N?" der Gefragte was wünschen Ste?"

Händen

worden!"

" Jawohl Ach befter

Re

-rief nun die Dame mit ihränenden Augen und gef Können Sie mir nicht beistehen? Ich bin wegen Verleitung zum Betteln mit acht Tagen Haft b Der Anwalt warf einen prüfenden Blid die Bittende, die unverkennbar den Eindruck einer nehmen, gebildeten Dame machte. Sie ging elegant ge wennid on die Garderobe fehr abgetragen fdien. Das Inten Anwalts wurde rege und so frug er: Wer sind Sie?" Dame nannte ihren Namen und erklärte, daß fie die eines höheren Regierungsbeamten sei. Ihr Mann

want

ftorter, noch ehe er etatsmäßig angeftellt und penfiones teine andere Weile zu ernähren vermocht, als fleine weiblid arbeiten zu fertigen. Da sie einen anderen Abfaß nicht gef habe sie die Sachen durch einen ihr bekannten Knaben Frauen ihrer und ihres verftorbenen Gatten Belannifd fchickt und diese hätten ibr die Sachen zu dem darauf vermerften

tigt geworden war. Gänzlich ohne Vermögen habe fie fi

hätten. Eines Tages sei der Knabe zu einem Dr. N. abgekauft, wohl mehr aus Muleid, als weil sie der Sachen b worder. Die Gattin desselben war nicht zu Haufe, der Doktor öffnete dem Knaben felbft; er erblickte in dem der ihm präsentirten Häfelarbeit eine Bettelei, vermeige Annabme und da der Knabe bat, ihm doch den Betra einer Mark, der darauf verzeichnet war, zu geben, so füb

bi

Herr Doktor den Knaben zur Polizei, die infolge deffen hebung der Anklage veranlaßte. Nun sei der Knabe Bettelns zu 3 Tagen und fie wegen Anhaltens dazu zu 82 Haft verurtheilt worden. Warum haben sie denn diefen Sed halt nicht vor dem Richter so dargestellt, dann fonnten Sie tod verurtheilt werden?" examinirte der Anwalt weiter.

angesehenen Rechtsanwalts Dr. Sello, daß er einen jüouchen Gott, der Richter hat mich ja gar nicht zu Wort fommen

Mandatar als solchen nicht anerkennen tönne, weil derselbe vermöge seiner Abstammung und Religion verpflichtet sei, die Christen zu betrügen". Rechtsanwalt Dr. Sello beantragte darauf bei der Staatsanwalt chaft beim Berliner Landgericht I unter der Ausführung, daß durch die in dem qu. Brief ent haltene Aeußerung nicht nur er, sondern der ehrenwerthe Stand, dem er angehöre, in der Berufschre schwer verlegt sei, die Ein­

Er setz e fich nur das Bareit auf, fah die Herren auf und ich verstehe vom Gerichtsverfahren doch rein gar ni Seite an und da publizu te er auch schon das Urtheil!" Anwat nahm sich der Sache ar, obwohl ihm die Dame vornherein erklärte, zur Bablung eines Honorars außer zu sein. Er sah fich die Aften an, und fand, daß die leitung der öffentlichen Klage gegen den Briefschreiber. Diese hatte derselbe bei dem 13 jährigen Knaben nicht einmal gepri

I hnte die Staatsanwaltschaft aber mangels Vorliegens eines öffentlichen Jatereffes furs ab, und auch die hiergegen bei der Oberstaatsanwaltschaft am Kammergericht angebrachte Beschwerde blieb ohne Erfolg, weil diese Behörde die Auffaffung vertrat, daß durch den inkriminirten B.tef nur die Rechtsanwälte jüdischer Konfession beleidigt seien, und ein Strafverfahren nur eingeleitet werden fönne, wenn von den Verlegten ein Straf­antrag vorliege, was aber nicht der Fall sei. Gegen diesen Bescheid legte Rechtsanwalt Dr. Sello weitere Beid werde bei dem Justizminister Dr. von Schelling cin. In der Recht­fertigungsschrift wurde geltend gemacht, daß durch den inkrimi­nirten Saz auch die nicht jüdischen Rechtsanwälte getroffen

derselbe die erforderliche Einsicht von der Strafbarkeit feiner

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gar nicht überseben werden durfte. Der Anwalt legte Ber Angebot der armen Handa beiter in der ang gebenen Form ein und die zweite Jaftanz entschied, daß wenn man auch Apell an die menschliche Barmherzigkeit finden fönne die Handlung doch nicht als Beitelei im

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Sinne

Strafgesetzbuchs aufgefaßt werden, die Angellgate muffe freigesprochen worden. Leider haben sich die Eltern de treffenden Knaben bei dem ersten Erkenntniß beruhig

sprochen worden sein.

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