fammlungen, das Verhängen von Geld- und Gefängnißftrafen, ja selbst die Beschränkung der Freizügigkeit, bewegen fich an fich auf dem Boden des gemeinen Rechts. Es wird auch das Gefeß feineswegs zu einem Ausnahmegefek dadurch, daß in ihm Strafvorschriften und Polizeivorschriften kombinirt find. Der­artige Konstruktionen finden sich auch bei anderen Gefeßen, deren gemeinrechtliche Qualität in keiner Weise irgendwie bes ftritten wird. Es ist hier in gleicher Weise, wie etwa bei den Feld- und Forstpolizei- Ordnungen. Wie in den legieren die­jenigen strafrechtlichen und polizeilichen Bestimmungen, welche zum Schuße der Feld- und Forstwirthschaft gegen die dieselbe bedrohenden Gefahren erforderlich find, verbunden worden, so find hier in diesem Geleze die polizeilichen und Strafvor schriften, welche zum Schuße von Staat und Gesellschaft gegen die denselben aus den den gemeingefährlichen Be­ftrebungen der Sozialdemokratie drohenden Gefahren erforderlich find, tombinirt. Das Gesetz wird auch tein Ausnahmegeset dadurch, daß es daß es fich lediglich gegen eine bestimmte Klasse von Staatsangehörigen richtet, ebenso wie z. B. das Reichsbeamtengefeß von 1873, welches ja auch eine Reihe von Strafvorschriften enthält, etwa dadurch zu einem Ausnahmegefeß wird, weil es sich eben nur auf eine be­ftimmte Klaffe der Stcatsangehörigen bezieht, ebenso wenig ist bas an sich mit dem Sozialistenaeseß der Fall. Es wird da­durch, wie es der Herr Abg. v. Cuny ganz richtig charakterifirt bat, zu einem Spezialgeset, nicht aber ohne Weiteres zu einem Ausnahmegefeß, allerdings das mill ich zugeben, zu einem Spezialgeieß, welches auch eine Reihe von Ausnahmebestim mungen enthält. Auf diese werde ich demnächst zurücklommen. Ich bemerke schon jekt, daß die verbündeten Regierungen fich und, wie ich glaube, mit Erfolg ben üht haben, diese Ausnahme­bestimmungen aus dem Gefeße thunlichst au beseitigen. Es wird dann gefragt, warum man den Weg der Spezialgesekgebung beschritten, warum man nicht den Versuch gemacht habe, fo wie es der Herr Abg. Reichensperger verlangt, das Gefez auf den Weg des gemeinen Rechts überzuführen. Meine Herren, dieser Versuch ist nicht unterlassen worden. Es hat sich eine ganze Reihe von Männern, ausgerüstet mit der besten Sach­und Rechtsfenntniß, darüber den Kopf zerbrechen, wie es wohl möglich wäre, die Gefahren, mit denen die Sozialdemokratie Staat und Gesellschaft bedrohen, durch Bestimmungen zu bes seitigen, in denen das Wort Sontaldemokratie" nicht vor tommt. Aber, meine Herren, es ist nicht gelungen in dieser Weise zu einem befriedigenden Ergebniß zu gelangen; es war immer das Resultat. daß man entweder das Ziel nicht erreicht oder über das Ziel hinausschießt, daß man entweder nicht die nöthigen Machtmittel in die Hand befommt, welche zur Siche rung von Staat und Gefellschaft gegen die Sozialbemofratie nothwendig sind, oder daß man denselben eine Fassung geben muß, weiche auch die berechtigten Bestrebungen anderer Parteien mittreffen würde. Ich will feineswegs be­haupten, daß die Lösung dieser Aufgabe auf dem Boden des

siebung gewerblicher Konzeffionen, durch Beschränkung des Rechts zum Vertrieb von Druckschriften und dergleichen vorge­sehen. Meine Herren, die verbündeten Regierungen glauben, unter der Vorauslegung, daß Sie das Gesez dauernd be willigen, auf diese Mittel Verzicht leisten zu fönnen. Es ist dagegen gestern der Einwand erhoben worden, es bedeute diese Ronieffion nichts, weil ja überhaupt diese Paragraphen des Gefches überhaupt nicht oder doch nur in fehr seltenen Fällen zur Anwendung gebracht worden seien. Meine Herren, das ist nicht ganz richtig; diefe Paragraphen find zur Anwendung nicht ganz richtig; diese Paragraphen find zur Anwendung getommen, wenn auch nicht in Hunderten, so doch in Dußenden von Fällen, und daß fie auch in Zukunft noch in Anwendung gebracht werden können, das werden die Herren sozialdemokratischen Abgeordneten doch nicht leugnen können; denn Sie müßten sonst leugnen, daß es unter den Sozial­bemokraten Personen giebt, welche fich die sozialdemokratische Agitation nach der Richtung sozialdemokratischer Umsturzbeftre bungen hin zum Geschäft machen und das fönnen Sie doch wohl nicht in Abrede stellen?( Hört, hört!) Es ist ferner als eine fehr harte und scharfe" Vorschrift im Gesetz die des§ 11 Abs. 2 bezeichnet worden, wonach bei einer periodischen Druck­schrift sofort beim ersten Verbot auch das fernere Erscheinen berselben verboten werden könne. Die verbündeten Regie­rungen find bereit, auch auf diese Bestimmung Verzicht zu leiften. Da ist nun auch wieder gesagt worden: Eine folche Bestimmung hat ja gar keinen Werih! Ja, meine Herren, zu der Zeit, als der Herr Abgeordnete Windthorst genau diese selbe Bestimmung als Antrag brachte und Be­denken seitens der verbündeten Regierungen dagegen er hoben wurden, da wurde sie als eine ganz besonders werth­volle" bezeichnet; jezt, wo die verbündeten Regierungen fie bringen, foll sie auf einmal ihren ganzen Werth verloren haben! Meine Herren, da ich gerade bei diesem Verbot von Druck­chriften bin, möchte ich mir eine fleine Zwischenbemerkung ge­flatten: Der Herr Abg. Frohme hat gestern hier behauptet, in Betreff des Verbots von Druckschri ten würde mit zweierlei Maß gemessen; er könne dies beweisen durch ein antisemitisches Flugblatt, er hat einzelne Anforderungen aus demselben ver­lefen, in dem fich die allerunverschämteften, frivolften und ge meinflen Aufreizungen" befänden. Meine Herren, was die von ihm verlefenen Forderungen anlangt, so theile ich im Ganzen seine Auffaffung, wenn ich auch nicht gerade seine Worte ge­brauchen möchte. Aber ich möchte Sie doch hier einmal auf­merksam machen, wie der Abg. Frohme zitirt. Ich habe mir neulich dieses Flugblatt kommen lassen, und da stellt sich nun heraus, daß die von ihm verlesenen Forderungen nicht etma die Forderungen deutscher Antisemiten sind( hört! rechts), sondern die Forderungen französischer Sozial­demokraten( hört, hört! rechts), derselben franzöfifchen

-

ein m Male

eine große

Herrn Abg. Dr. Hartmann hervorgehoben worden. Sie schwert in hohem Maße die Aufhebung des sogenannten tieine Belagerungszustandes, die Wiederkehr zu dem Zustande, er vor der Berhängung bestanden. Denn, meine Herren, bes ift, glaube ich, zweifellos, daß es ein überaus gewas Experiment ift, in ein Zentrum der sozialdemokratischen Bewegung nun plöglich mit Anzahl leidenschaftlich erregter Agitatoren zurückkehren zu laff die vielleicht an Beredtfamkeit, feineswegs aber an leidenfcha licher Berbitterung den Führern dieses Hauses nachstehe Meine Herren, dann fann es gar zu leicht geschehen, daß das mühsam gedämpfte Feuer, welches unter der Afche immer no fortglimmt, dann plöglich wieder zu hellen Flammen empo lodert, zu Flammen, welche das ganze Gebäude der staatlich Ordnung mit Gefahr bedrohen kann, das aber jedenfalls De jenigen verzehren wird, die es anaefacht haben. Meine Herren Um nach dieser Richtung hin die Möglichkeit zu geben, wiederum leichter eine Aufhebung des fleinen Belagerungszustandes e treten zu laffen, haben die verbündeten Regierungen in da Gesek eine Bestimmung aufgenommen im§ 24, welche m Unrecht ich beziehe mich da auf die Ausführungen d Herrn Vorredners Herrn Vorredners

- als eine Verschärfung bezeichnet worden ist, welche lediglich gemeint ist nicht als eine direkte Milderung aber als eine Erleichterung der Aufhebung des kleinen Belagerungszustandes da, Herren, wenn ich

wo derselbe besteht.

Meine

eine ganze Reihe harter Bestimmungen enthält, das zugegeben habe, daß das Gele

Be

aber die verbündeten Staatsregierungen bemüht gewefen find diese harten Bestimmungen in der neuen Novelle thunlicht beseitigen, so gilt das in gleichem Maße von denjenigen stimmungen, von denen ich zugeben muß, daß fie Ausnahme bestimmungen find. Die lekteren richten sich zunächst auf die Frage der Zuständigkeit für die Entscheidung von Beschwerden gegen die auf Grund dieses Gesezes erlaffenen polizeilichen Bundesstaaten, insbesondere in ben größeren derfelben, befe Verfügungen. Meine Herren, in der großen Mehrzahl feit Jahren eine Rechtsfontrole gegen polizeiliche Verfügung

Der

welche gestattet, diese polizeilichen Verfügungen im Wege des

Verwaltungsstreitverfahrens anzufechten und die Entscheidung gerichte anzurufen. Meine Herren, ich glaube, es wird richterlicher Behörden folche find ja die Verwaltung

-

grobem Recht ein sehr hoher Werth auf diese Rechtsgaranti

auf diese Rechtskontrole gelegt, und wenn eine einzelne gierung eines Bundesstaates es unternehmen w Biefe Rechtskontrole wieder zu beseitigen, so würde fid und, wie ich zugebe, mit vollem Recht

-

das Gef

über die alleräußerste Reaktion erheben. Für die Entscheidung auf Grund des Sozialisteng sebes mar aber bisher diese Rech fontrole ausgeschlossen durch die Bestimmungen, die sich in

Sozialdemokraten, mit denen die Abgg. Frohme und Liebknecht§§ 7, 10, 14, 16 und, wie der Herr Abg. v. Cuny mit Red

erft fürzlich ein Verbrüderungsfeft gefeiert haben.( Sehr gut! rechts.) Meine Herren, es wird lediglich hier über diese For derungen zu dem Nachweis referirt, daß die Stellung der fran­zöfifchen Sozialdemokratie zu dem Judenthum eine ganz andere fet, als die Stellung der deutschen Sozialdemokratie. Meine Herren, es liegt mir durchaus fera, mir irgend etwas von den Ausführungen dieses Flugblattes arzueignen, aber ich möchte denn doch glauben, ich wäre verpflichtet gewesen, einmal zur Rechtfertigung des Umstand: s, daß diefes Flugblatt nicht mit Beschlag belegt worden ist und dann zur Steuer der Wahrheit darzulegen, wie denn der Herr Abg. Frohme zu zitiren pflegt.

badurd

hervorgehoben hat, auch in dem§ 28 befanden. Die verbi deten Regierungen sind bereit, diese Rechtskontrole jezt einzuführen, daß fie die Bestimmung, die Beschwerde sei an die Aufsichtsbehörde zulässig, streichen wollen. Und, mein Herren, in dieser Rückkehr zum gemeinen Recht, in der Bef tigung dieser Ausnahmebestimmung liegt, glaube ich, weifell eine sehr erhebliche Rechtsgarantie, die jezt gemiffermaßen al Aequivatent für die Kontrole, die bisher durch die Frifttlauf Beschwerden, welche nicht von den Behörden der Einzelficate entschieden werden fönnen, aus dem Grunde, weil die Wi in dem Sozialistengeset ist in dem§ 28, in den Vorschriften gebiet sich erstreckt, nämlich Beschwerden gegen das Verbol

gemeinen Rechts absolut und für immer unmöglich ist. Im Gegentheil, meine Herren, ich muß diese Frage ausdrücklich als eine offene bezeichnen und ich muß den verbündeten Reuterungen vorbehalten, auf diesen Weg zurück­zugehen, namentlich dann, wenn erst eine größere Beruhigung der Gemüther eingetreten sein wird, wenn insbesondere die foztalreformatorischen Gefeße erst ihre volle Wirkung gezeigt haben werden. Uebrigens, meine Herren, wenn Sie alauben, daß diese Aufgabe wirklich jest zu lösen fei, ein jedes Muglied bietes hohen Hauſes ist ja in der Lage, die Früchte letner gut! rechts.) Meine Herren, bie idäifite Bestimmung besseren Erkenntniß in Initiativanträgen diesem hohen Haufe und den verbündeten Regie: ungen vorzulegen.( Sehr richtig! rechts.) Ich sage nur, in diesem Augenblicke, unter den jezt obwalienden Verhältnissen hat diese Aufgabe eine verzweifelte Ahnlichkeit mit der Quadratur des Zirkels. Man kann wohl formal die Bestimmungen, welche man gegen die Sozialdemo­tratie bedarf, durch Novellen zur Strafprozeßordnung, zum Strafgefeßbuche, zum Reichs- Preßgesetz zum Freizügigkeitsgefes, zur Reichs Gewerbeordnung, durch Erlaß eines Reichs- Versamm lungs- und Vereinsgefezes fodifiziren, aber meine Herren, Sie

verschiedenen

über den sogenannten fleinen Belagerungszustand enthalten. Es bestehen diese Maßnahmen aus vier Kategorien, aus der Befugniß, öffentliche Versammlungen an die

von Vereinen und von Druckschriften. Für diese war bisher Genehmigung der Bol zeibehörden zu knüpfen, aus der Befug- struktion und nach ihrem Verfahren als ein Ausnahmegerid die Reichskommission eingesetzt, von der ich ja nicht in Abrede stellen kann, daß man sie formell nach ihrer Rew bezeichnen kann. Meine Herren, die verbündeten Regierung hier eine Beseitigung dieser Ausnahmebestimmung cintre haben in sehr eingehende Erwägung gezogen, in welcher fann. Diese Reichskommission lediglich in Wegfall zu bringe und den Behörden der Einzelstaaten es zu überlaffen, ging sprechung, mit Rüdficht darauf, bak eben diese Berbote i den einzelnen Bundesstaat hinaus für das gesammte Reid ich zugeben muß, allerdings harte Maßnahme der Ausweisung gelten. Die Entscheidung zu übertragen etwa dem Ober- Ber waltungsgericht eines Einzelstaats ist ebensowenig möglich;

niß des Verbotes des Straßenverkaufs von Flugschriften, des Verbotes des Besizes, der Einfuhr und des Verkaufs von Waffen, und endlich in der Ausweisungsbefugniß. Meine Herren, die verbündeten Regierungen glauben unter der Vor­aussehung, daß dieses Gesetz gleichfalls als ein dauerndes verzichten zu können, fie find aber nach eingehender Erwägung zu der Ueberzeugung gelangt, daß sie auf die schärfste und, wie

würden weder mit der Form noch mit dem Inhalt einer solchen Gesch bewilligt werde, auf die drei erstgenannten Befugnisse nicht an mit Rücksicht auf die erforderliche Einheit der Re

-

Kodifikation einverstanden sein; wenn schon die verbündeten Regierungen Zweifel darüber gehabt haben, wie der vorliegende Gefeßentwurf aufgenommen werden wird, darüber haben fie feinen Zweifel, daß eine derartige Vorlage den Beifall des Hohen Hauses nun und nimmer finden würde. Meine Herren, es ist ferner unrichtig, was die zweite jener Behauptungen an­langt, daß das Geek ein unzweckmäßiges, zweckwidriges Gefeß sei. Ich glaube, der Herr Abg. Dr. Hartmann hat vollständig Recht gehabt, wenn er darauf hinwies: wäre das richtig, dann würde das Gefeß nicht diesem entschiedenen Widerspruche der Sozialdemokraten, diesem wüthenden Eifer zur Beseitigung des Gefeßes begegnet sein. Nein, meine Herren, das, was durch das Gefeß hat erreicht werden sollen, ist im wesent­lichen erreicht worden, und es ist eine wunderbare Logit, wenn fie sagen: weil die Sozialdemokratie trop des Gesetzes fich weiter verbreitet hat, weil sogar die gemeingefährlichen Be ftrebungen der Sozialdemokratie nach dem eigenen Urtheil der verbündeten Regierungen noch immer fort­dauern, deswegen muß das Gesetz beseitigt werden. Nach der neuesten Kriminalstatistik hat eine Zunahme des Verbrechens des Betrugs stattgefunden. Meine Herren, genau mit derselben Logit fönnten Sie sagen: Das ist die Schuld des Strafges gbuches, welches den Betrug unter Strafe stellt. Geben wir die Vorschriften auf, welche den Betrug beftrafen, dann wud der Betrug aus der Welt verschwinden. Nein, meine Herren, im Ganzen und Großen hat sich dieses Gefeß bewährt, obwohl und das will ich auch hier wieder zuge stehen einzelne Bestimmungen sich darin befinden, welche nicht als zweckmäßig ansuerfennen sind; das gilt namentlich und vorzugsweise von der Friftbestimmung, und deswegen glauben die verbündeten Regierungen, den befonderen Werth auf die Beseitigung dieser Bestimmung legen zu sollen. End­lich ist in jener Allgemeinheit auch die Behauptung nicht richtig, daß das Gesetz ein hartes, ein ungerechtes ser, daß es in feiner Ausführung zu einem grausamen würde. Meine Herren, das Gesetz bewegt sich in der großen M hrzahl seiner Be stimmungen durchaus innerhalb der Grenzen, deren Innehal tung auch auf anderen Gebieten durch Strafvo schriften und durch polizeiliche Anordnungen im öffentlichen Interesse erzwungen wird und erzwungen werden muk. Allerdings das wil ich auch hier zugeben ist das Gefeß ein scharfes Gefeß, das liegt ja in der Heftiakeit des lebeis, das man zu bekämpfen hat, an derselben bemikt sich auch die Wirksamkeit der Mutel, die man gegen dieies U bel in Anwendung bringen muß. Aber ich will auch hier zugeben: es giebt einzelne sehr scarfe Bestimmungen, welche unter der Vorausießung, daß das Gefeß ein fristloses werde, allerdings nach der Ansicht der ver­bündeten Regierungen beseitigt werden können. Denn alle diefe Milderungen, auf die ich soeben fomm n werde, beruhen nicht, wie der Herr Abg. Reichensperger annahm, auf der An­nahme, daß eine Verminderung der gemeing fährlichen Be­strebungen oder der Gemeingefährlichkeit der Bestrebungen der Sozialdemokratie eingetreten fei, sondern sie beruhen und das möchte ich auch dem legten Herrn Vorrebner entgegnen auf der Erwägung, daß eine hauernde Bewilligung des Gefeßes die Bedeutung, die Wutsamkeit und die Wucht des Gesezes in der Weise verstärkt werden, daß die­jenigen Machtmittel, welche in demselben noch enthalten find, vollständig ausreichen, um der Staats eateruni in dem Kampf gegen die Sozialdemokratie die erforderlichen Waffen zu bieten. Was diese im Einzelnen etwas scharfen und vielleicht harten Bestimmungen anlarat, so find das zunächst diej n gen, welche gegen die geschäftsmäßigen Agitatoren in den§§ 22 bis 25 des Gesezes von 1878 enthalten sind. Es ist hier eine Vers schärfung der sonstigen Strafen durch Ausweisung, durch Ent­

-

nicht haben verzichten fönnen. Meine Herren, ich erkenne un

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ummunoen an, die Maßnahme der Ausweisung ist eine sehr Entscheidung dem Reichsgericht zu übertragen, ist für fehr be

bentlich erachtet aus denselben Gründen, welche der Herr Hartmann hier erwähnt hat, die ich deshalb nicht wiederhole will. Meine Herren, hätten wir ein Reichs- Ober- Verwaltung

gericht, so würde, glaube ich, bis tief zur linken des Hauses hinein fein Zweifel darüber obwalten,

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dieses Reichs Ober- Verwaltungsgericht die richtigfte Infla Regierungen haben versucht, in diese neue Konstruktion ber Wir haben ein solches zur Zeit noch nicht, aber die verbündeten schwerdekommission ein volles Aequivalent zu geben für Oberverwaltungsgericht, indem sie durch die Einführung

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kontradiktorischen Verfahrens vor einem Gerichte, welches ledigli

scharfe, ist eine harte, denn sie gefährdet immer und sie ver­nichtet oft die ganze wirthschaftliche Eristenz nicht nur des Aus­gewiesenen, sondern seiner ganzen Familie. Aber, meine Herren, bie Ausweisung ist eben uns nur die ultima ratio, von der nur mit äußerster Vorsicht Gebrauch gemacht wird, die nur dann eintritt, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auf- teine andere Weise als durch die Ausweisung des gefährlichen Agitators beseitigt werden kann. Die Maßnahme ist eine harte; fie ist in ihrem Begriffe eben eine solche, daß fie in wohl wollender Weise gar nicht ausgeführt werden kann; aber ich wiederhole es, und ich kann es ziffernmäßig beweisen, daß fie nur mit der äußersten Vorsicht zur Anwendung gebracht wird. Meine Herren, feit länger als Jahresfuift ist überhaupt in Preußen feine Ausweifung auf Grund des§ 28 erfolgt, wohl aber find eine ganze Reihe von Personen, die früher ausges wiesen wurden, in die Möglichkeit verfekt worden, in ihren früheren Wohnort zurückzukehren, indem man ihnen, wenn man glaubte, die Gewähr gefunden zu haben, daß von ihnen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu beforgen fei, die Rückfehr gestattet hat. Aber, meine Herren, so hart diese Maß­nahme auch ift, die verbündeten Regierungen glauben nicht auf dieselbe verzichten zu können, denn sie ist nicht nur weit­aus die wirkfamste Maßnahme, sondern sie hat den großen Vorzug, daß sich ihre Wirkung nicht bloß in der Anwendung äußert, sondern in der Möglichkeit dieser Anwendung, ohne daß die Anwendung wirklich erfolgt. M. H.! Es liegt mir fern, bie übrigen Mutel des Sosialistengefeges, oas Verbot von Vereinen, von Druckschriften, das Verbot und die Auflösung von Ver­

aus Mitgliedern der höchsten Gerichte oder Verwaltungsgerich komponirt werden soll, genau dieselben Rechtsgarantien gewäh welche ein Reichs- Oberverwaltungsgericht gewähren wird. F zweite und die wesentlichste Ausnahmebestimmung, welche da Gesez enthält, ist die Fristbestimmung. Meine Herren! D ift allerdings eine Ausnahmebestimmung, von der ich ohne Weiteres zugebe, es trifft fie jener Vorwurf, daß fie nicht nu unzweckmäßig, sondern geradezu zweckwidrig sei, daß

δια

gemein gefährlichen Bestrebungen derselben nicht zu hinder

fondern zu stärken. Und darum legen allerdings verbündeten Regierungen das allergrößte Gewicht die Beseitigung dieser zweckwidrigen Bestimmung.

auf

Meine

Heiren, ich habe nicht den geringsten Bweifel darüber, da wir auf dem Wege, den wir beschritten haben, unendlich weite vorgeschritten wären, wenn dies Gefeß, ftatt im Laufe eine an für ein Jahrzehnt erlassen oder noch beffer, wenn es dauern

fammlungen, die Verhängung von Geld- und Gefängnißftrafen Dezenniums viermal verlängert zu werden, gleich von Anfan

für gänzlich unwirfiam zu erklären, aber sie wirken nicht sicher und sie wirken richt dauernd. Für verbotene Vereine und verbotene Drudschriften findet sich immer nach und nach in irgend einer andern Gestalt ein gewisser Erfah. Verbotene und aufgelöste Versammlungen werden schließlich doch unter irgend einer anderen Tagesordnung abgehalten. Geldstrafen teffen den unvermögenden Einzelnen hart, aber bei der großen Dpfe willigkeit, welche, getragen durch das hoch ausgebildete Gefühl der Kameradschaft, gerade jene Partei vorzugsweise auszeichnet, trägt die Gesammtheit leicht, was dem Einzelnen zu schwer fällt, und, meine Herren, Gefängnißftrafen bringen für den Bestraften nur das Gefühl leidenschaftlicher Verbitte­rung und tragen ihm in den Augen der Genoffen die Aureole des Märtyrerthums em. Nur die Ausweisung hilft immer und unter allen Umständen, und sie wirkt gerade dadurch, daß sie nicht verhängt, sondern daß nur die Berhängung angedroht wird. M. H., gerade dadurch hat das Sozialistengeset, in dieser Ge­währung an das Innehalten der gefeßlichen Schranken, jene Wir­fung erzielt, deren Bezeichnung immer den Zorn der Herren Sozialdemokraten zu erregen pflegen, jene Wirkung, welche man

Sie

Saus

erlaffen wäre.( Sehr richtig! rechts.) Meine Herren, dürfen sich darüber kein Hehl machen, daß dieses hohe die verbündeten Regierungen mehr oder weniger Jahr gewonnen wurde, das wurde in dem anderen Jahre,

und

eine

100

Penelopearbeit unternommen haben, denn was in dem einca es sich wieder um die Verlängerung dieses Gesezes handelle wieder verloren dadurch, daß die Verlängerung dieses Gefe Ivon neuem in allen Verfammlungen, in allen Drudidriften zum Angelpunkt der Agitation gemacht wurde, indem imme in allen Flugblättern, bei den Wahlen und nach den Wahlen nichts anderes als Gegenstand der Agitation bezeichnet wurde als die Verlängerung oder Nichtverlängerung des Sozialifie

Regierungen nun deswegen einen sehr hohen Werth legen auf Gesezes, so geben fie fich doch keineswegs der Selbsttäuschung die dauernde Bewilligung des Gesezes als eines fritlofen hin, daß durch eine solche fristlose Bewilligung es nun ge

aus,

Welt zu schaffen. Meine Herren, trok aller Auswüchse

ber

und

mit Recht als eine erstehliche Wutung bezeichnet hat. Nun aller franthaften Erscheinungen ist die Sozialdemokratie eine

will ich in feiner Weise in Abrede stellen, daß die Ausweisung richt nur em fcharfes, sondern auch ein zweifchneidiges Schwert ist. Meine Herren, ich weiß ja wohl, wir haben darüber Er fahrungen gemacht, es ist natürlich daß aus dem Ausgewiesenen ein Reifeapostel und Wander prediger der Sozial emokratie wird, und es kann vorkommen, daß gerade auf diese Weise das Gift fozialdemokratischer Jrlehren auf Gebiete getragen wird, welche bis dahin von demselben verschont waren.( Hört, bört!) Meine Herren! Es liegt noch eine andere Gefahr in der Aus­weisung, und diese ist, glaube ich, mit vollem Rechte von dem

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Dieses Gefeß liefert und seiner Natur nach nur liefern muß geftig überwunden werden durch Zusammenwirten Staat, Gemeinde und Gesellschaft, von Kirche und Schule w delung, durch die Förderung der wirthschaftlichen Wohlfabel der arbeitenden Klassen. So viel nun aber auf biefem

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Gebiet auch bereits geschehen ist durch Liebesthätigkeit der Einzelnen und Genoffenschaften,

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