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fpäteren Uebernahme des Betriebes durch die Stadt bittet Redner um Ablehnung der Vorlage.
Stadto. Spinola empfiehlt die Anträge des Ausschuffes. Stadtv. Tubauer: Die aanze Bürgerschaft würde es mit Freuden begrüßen, wenn die Vorlage abgelehnt würde. Es sei durchaus nicht so schwierig, die elektrische Anlage in eigene Regie zu nehmen. Gerade der neue Vertrag wird zu der Unmöglichkeit für die Stadt führen, die Anlagen im Jahre 1895 zu übernehmen. Kleinere Kommunen, wie Erfurt , Lübeck 2c., haben das Experiment, die Stadt in eigener Regie mit elektrischem Licht zu versorgen, mit Glück gemacht. Zur Vertheidigung der Vorlage sei auf den Nugen hingewiesen worden, ben die Kleingewerbtreibenden durch billige elektrische Motore erhalten würden. Das ist nicht anzunehmen. Wenn der maschinelle Betrieb auch ins Kleingemerbe eindringt, würde nur erzielt werden, daß wieder mehr Arbeiter brotlos gemacht werden( Unruhe.) Es muß dafür gesorgt werden, daß die Brot lofen wieder Arbeit erhalten( Unruhe), dadurch, daß im allgemeinen eine geringere Arbeitszeit Plat greift. Man sollte ich stets vergegenwärtigen, wie die Berliner Bürgerschaft eine solche Vorlage beurtheilen würde, wenn sie selber abzustimmen hätte: die Vorlage des Magistrats würbe fang- und langlos abgelehnt werden. Redner wünscht, daß die SadtverordnetenVersammlung das Gleiche thun.
Stadto. Horwit tritt für die Vorlage ein.
Stadtrath Marggraff findet, daß keine neuen Vorwürfe gegen das Projekt heute laut geworden seien. Die Gesellschaft müsse dem Interesse des Publikums dienen, wenn sie bestehen wolle.
Stadto. Sachs II: Die Anlage elektrischer Beleuchtung sei gar fein Experiment mehr, die Stadt könne fie deshalb ruhig in eigene Regie übernehmen. Deshalb dürfe man jetzt die Konzessionen der Gesellschaft nicht erweitern.
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wäre, wenn man demselben links und rechts„ Eine" runter hauen würde."( Die Angefchuldigte fängt bei dieser Aussage laut zu schreien an. Der Vorsigende weist sie zur Ruhe mit den Worten: Schlagen Sie andermal ihre Miether nicht, dann haben Sie nicht nöthig, hier zu stehen.") Von Seiten der Vertheidigung find eine erhebliche Anzahl Entlastungszeugen geladen, die zum Theil Nichts auszusagen wiffen, zum Theil nur führen können, daß fie Frau Starte öfters aus einer Flasche hätten trinken sehen, daß sie aber nicht wüßten, was es war. Hiermit war der Versuch, Frau St. als eine profeffionelle Trinkerin hinzustellen, mißglückt. Nach beendigter: Beweisauf nahme und stündiger Berathung des Gerichtshofes, wird das Urtheil dahin verkündet, daß Frau Equiß und Herr Weihrauch mit je 14 Tagen Gefängniß bestraft worden sind. Die Koften des Verfahrens wurden ihnen ebenfalls auferlegt.
nicht das erste Mal, daß man gekrönten Häuptern durch solche Dinge Schreden einflößt, um fie für politische Zwecke gefügig zu machen. Es war hier neulich von einer Dynamittifte die Rebe. Ich fann Ihnen nun eine interessante Rorrespondenz mittheilen, welche zwischen dem agent provocateur Schröder und Krüger geführt worden ist. Vor zwei Jahren schrieb Schröder an den Polizeirath Rüger, daß der Schreiner der revolutionären Propaganda ihm eine Rifte mit Dynamit zur Aufbewahrung bestimmt habe. Darauf scheint von von Krüger feine Antwort gekommen zu sein. Darauf schrieb Schröder einige Zeit später, daß die im vorigen Briefe genannte Rifte von der revolutio gerungenären Bropaganda zur Propaganda der That bestimmt sei, und daß Jemand, der doch nicht mehr lange zu leben habe, nehmigung nämlich ein Schwindfüchtiger, mit der Dynamitmaffe noch einen il im Aus Großen, nämlich den Kaiser Wilhelm oder den Kronprinzen, ächlich aber mitnehmen solle. Wieber einige Tage später schrieb er aberdneten, die mals: Die Rifte mit der braunen Waare ist nunmehr bei mir ohnen, wir eingetroffen und ich habe sie in meinem Garten vergraben. Ihr Diefe Arbeit Inhalt ist zur Verwendung in Deutschland bestimmt. Ich werde Rir fpeziell daher Nachricht geben, wenn die Rifte von meinem Hause abgeht, inirt. 34 um Unglück zu verhüten. Im März 1886 meldet er, daß die Kiste er noch als mit der braunen Waare noch nicht wieder abgeholt und im ald gewahr Garten bei ihm vergraben sei. Das war, nebenbei gefagt, gelogen. Krüger wußte also, daß Schröder Jahr im Besik einer Dynamittifte war, die zu Attentaten in Deutschland be timmt war; er fannte die Person, die diese Rifte gebracht gatte; er mußte, daß Schröder befannte Anarchisten bei fich beherbergte und mit preußischem Gelde bewirthete. Statt deffen wurde diese Person nicht sofort ber Polizei ausgeliefert. Die Richtigkeit der ganzen Nachricht hat sich aber bestätigt; denn Etter ist im vorigen Jahre in Stuttgart zu 18 Monaten Gefängniß verurtheilt worder. Aus dem Prozeß Wichmann in Hambura wiffen wir, daß der dortige Polizeikommissar Engel Wichmann inftruirt hat, nach Berlin zu melden, daß die Hamburger Polizei viel zu lar das Sozialistenbenunziren mußte, Geld unterschlagen zu haben u. s. w. In gefek handhabe, daß Wichmann unseren Parteigen offen Auer München trat im vorigen Jahre als Kronzeuge ein ganz niederträchtiger Lump, ein Kerl auf, der von der Polizei bezahlt wurde und der aus dem Gefängniß vorgeführt wurde, wo er wegen eines Verbrechens gegen ein Mädchen unter 14 Jahren fab. Mit diesen Staatsspigeln wird die Ordnung aufrecht er= halten gegen 800 000 Wähler. Kommen Sie denn wirklich mit dem gemeinen Recht nicht aus? Begreift denn die Negierung gar nicht, welch' ungeheures Armuthszeugniß sie sich felbft mit ihren Motiven ausstellt, wenn fie fagt, daß die öfteren Debatten über die Verlängerung des Sozialistengefeßes immer neuen Zündstoff in die Massen im Lande bineintragen? Nicht wir, nein, Sie selbst haben Furcht, weil Sie sich durch diese Verhandlungen blosstellen und uns immer neue Waffen in die Hand geben. Ungefchickter ift noch niemals eine Regierungsvorlage begründet worden. Der Bun besrath will uns glauben maden, daß er Wunder wie großmüthig fei, wenn er auf die§§ 22-25 des Sozialistengeseßes Majorität angenommen. Der Antrag Jrmer wird abgelehnt. verzichte. Von diesen Paragraphen ist überhaupt nur ein sehr geringer Gebrauch gemacht worden. Die Ausweisung auf lung würde eine bei dauerndem Gesez unhaltbare Härte sein. unbestimmte Zeit nach irgend welcher fleinen strafbaren HandDie Bestimmung ist aber auch überflüssig, denn die landesge feblichen Bestimmungen, die noch aus der reaktionären Zeit herftammen, reichen für alle Fälle aus. So ist neuerdings auch Janiszews'i auf Grund des preußischen Gesezes aus ausgewiesen worden. Den Vereinen und Versammlungen tann man auf demselben Wege zu Leibe gehen. Man spreche uns also nicht von einer Milde der Res gierung. Wie aber auch alle diese Mittel beschaffen sein mögen, Beftige Mächte und eine geistige Macht ist die Sozial
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demokratie, die auch der Minister als eine Kulturentwickelung mitteln unterdrückt werden. Hat davon nicht die Reformationsfeier vor einigen Tagen Zeugniß gegeben?
lo fort! Wenn irgend etwas dazu beitragen kann, unsere Bu flände zu untergraben, die Sozialdemokratie zu nöthigen, auf den Umsturz der bestehenden Gesellschaftsordnung hinzuarbeiten, dann find Sie es!( Beifall bei den Sozialdomofraten.)
Rommiffion von 28 Mitgliedern überwiesen.
Die Diskuffion wird geschlossen und die Vorlage einer Schluß 4 Uhr. Nächste Sizung Freitag 1 Uhr ( Bankgefeß.)
Kommunales.
Stadtverordneten- Versammlung.
Sigung vom Donnerstag, den 7. November. Der Stadtverordneten- Vorsteher Stadtv. Dr. Stryd, eröffnet die Sigung um 5 Uhr mit einer Reihe geschäftlicher Mittheilungen unwesentlicher Natur.
Nach Eintritt in die Tagesordnung wird zunächft über die Vorlage, betreffend den Verkauf eines Trennstücks des Ges meinbegrundstücks, Rottbuser Ufer 4, verhandelt.
Der Verkauf wird befchloffen.
Es folgt die Vorlage betreffend die Lieferung von lettrischem Strom durch die Aktiengesell 1aft Berliner Elektrizitätsmerke" außerhalb des Beitragsgebiets. Die Vorlage hat bekanntlich zunächst einen Ausschuß beschäftigt, der der Versammlung durch seinen Berichterstatter, Stadtv. Wohlgemuth, folgenden Beschluß
empfiehlt:
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Die Versammlung ermächtigt den Magistrat, der Aktiengefellschaft Berliner Elektrizitätswerte", nachdem dieselbe zur Annahme der in dem nachstehend abgedruckten Schreiben vom 12. Oftober 1889 aufgestellten Bedingungen verpflichtet hat, die Legung von Leitungen zur Fortführung elektrischer Ströme von den vorhandenen Zentralstationen aus bezw. bie Benugung der Straßendämme oder Bürgersteige zur Anlage diefer Leitungen und der accessorischen Theile berselben auch über das 25. Auguft 1888 bezeichnete Gebiet hinaus mit der Maßgabe a) die Leistungsfähigkeit fämmtlicher vorhandener und im Bau begriffener Stationen( nämlich Markgrafenſtr. 43/44, Mauerstr. 80, Friedrichstr. 85, Spandauerstr. 49 und Schiffbauerdamm 22) nicht über insgesammt 28 000 Pferdekraft erhöht wird, und b) die Gesellschaft verpflichtet ist, Jedermann auf Verlangen den Anschluß zum Zweck der Abgabe von elektrischem Strom zu gewähren, fobald ihre Rabel in der betreffenden Straße liegen.
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Bugleich ersucht die Versammlung den Magiftrat, ihr vierteljährlich Bericht über die stattgefundenen Anschlüsse an die elektrischen Leitungen der Gesellschaft vorzulegen."
für baldige Errichtung städtischer Elektrizitätswerte zur Stadtv. Irmer beantragt, den Magistrat aufzufordern, Bersorgung aller Stadttheile mit elektrischem Licht Sorge
tragen zu wollen.
Stabto. Meyer 1 erklärt fich gegen den Vertrag, welcher der Gesellschaft ganz Berlin ausliefere und der Stadt, vor allen den Stadtverordneten, gar kein Recht einräume. Eine Erwerbsgesellschaft habe kein Intereffe daran, der Stadt und den Bürgern zu dienen, fie folge nur ihrem Nußen. Die Kon Beffionen, welche die Gesellschaft mache, feien nur Schein
Oberbürgermeister Dr. von Fortenbed vertheidigt die Magistratsvorlage. Ueberall sei in der Bürgerschaft, die außerhalb des Bezirkes wohne, der jetzt mit elektrischem Lichte versehen sei, das lebhafte Verlangen nach elektrischem Licht mächtig. Dieses Verlangen müsse befriedigt werden. Auf der anderen Seite seien die Stationen der elektrischen Gesellschaft mächtig genug, noch weiten Gebieten elektrische Straft abzu geben. Die Verbilligung des elektrischen Lichtes und die Möglichkeit es überall zu beziehen, kommen auch den arbeitenden Klaffen zu Gute. Es sei der Gesundheit der Arbeiter dienlicher, in Räumen, die mit elektrischem Licht beleuchtet find, zu arbeiten, als in Räumen mit Gaslicht. Auch sei der Nußen für die Minderwohlhabenden, billige elektrische Kraftmotore für tleine Maschinen zu erhalten, nicht gering anzuschlagen. Durch die Ertheilung der beantragten neuen Erlaubniß für die Elethizitäts- Gesellschaft werde die Möglichkeit für die Stabt, ben ganzen Betrieb zu erwerben, nicht verringert, sondern erhöht. Jemehr die Elektrizität fich wirthschaftlich gefund über ganz Berlin ausdehnt, defto näher liegt der Zeitpunkt der Uebernahme in städtische Regie.
Der Ausschußantrag wird in allen Punkten mit schwacher
Es folgt die Vorlage, betr. die Einsegung einer gemischten Deputation für die infolge eines Erlaffes des Oberpräsidenten vom 7. Oftober d. J. nothwendige erneute
Berathung des Entwurfs eines Deteftatuts, betr. Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichts nebst Einigungsamt für den Gemeindebezirk Berlin .
Der Erlaß des Oberpräsidenten, der die Genehmigung des vorgelegten Entwurfes ablehnt, ist in den Hauptpunkten bereits mitgetheilt.
Der Magiftrat beantragt nun folgenden Beschluß:
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Die Stadtverordneten- Versammlung ist behufs erneuter Berathung des Ocisstatuts, betreffend die Errichtung eines gewerblichen Schiedsgerichts nebst Einigungsamt für Berlin mit der Einfeßung einer aus 10 Mitgliedern der Stadtverordneten- Verfammlung und 5 Magistratsmitgliedern bestehenden gemischten Deputation einverstanden."
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Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdrud ver boten.) Leipzig , 4. November. ( Verbrechen oder jugendlicher Uebermuth?) Einen beachtenswerthen Beitrag zur Auslegung des§ 308 des St.-G.-B. lieferte eine Verhandlung, welche fürzlich vor dem 2. Straffenate des Reichsgerichts stattfand. Der§308, soweit er hier in Betracht kommt, lautet: Wegen Brandstiftung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft, mer vorfäßlich Vorräthe von landwirthschaftlichen Erzeugnissen, Früchte auf dem Felde.. in Brand feßt wenn diefe Gegenstände fremdes Eigenthum sind... Diese Bestim mung hatte das Landgericht Graudenz gegen den Schulknaben Kurret in Lesnien angewendet und ihn unter Annahme mils dernder Umstände und unter Berücksichtigung der sonstigen mildernden Vorschriften in Bezug auf jugendliche Berfonen zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt. Der Sachverhalt des der Anklage zu Grunde liegenden Verbrechens ist sehr einfach. Der Angeklagte hatte eines Tages im September v. 3. auf einem Erbfen stoppelfelde in Gemeinschaft mit einem anderen Knaben Feuer angezündet und eine größere Quantität der auf dem anstoßen den fremden Acker in Reihen zusammengehartten Saatwiden zu mehreren Malen ins Feuer geworfen und verbrannt. Das Gericht nahm an, daß§ 308 unter landwirthschaftlichen Vorräthen erhebliche Quantitäten verstanden seien und stellte feft, daß das vom Angefiagten verbrannte Quantum ein erhebliches, nämlich entsprechend einem zweispännigen Fader im Werthe von 20 M. gewesen sei. Die Angehörigen des verurtheilten Knaben, welche ein begreifliches Intereffe daran hatten, das Kind nicht schon in der Schule als Verbrecher gr stempelt zu haben, legten Revifion gegen das Urtheil ein und hatten damit Erfolg. Der Staatsanwalt sah sich veranlaßt, alle hierbei in Betracht kommenden Fragen einer gründlichen Prüfung zu unterziehen, und wenn er auch nicht bie Aufhebung des Utheiles beantragte, so brachte er doch Vieles vor, was im Sinne der Revisionsschrift gehalten war. Es entsteht, sagte er, das Bedenken, ob es nicht richtiger gewefen wäre, die Handlung der Wegnahme als Diebstahl oder Entwendung von Feldfrüchten anzusehen, sodaß das nachherige Verbrennen nur als ein Verfügen über eine vorher entwendete Sache erscheinen würde. Allein dieses Bedenken scheint mir nach den Feststellungen nicht begründet zu sein. Wenn das Landgericht angenommen hat, daß der Knabe von vornherein lebiglich den 3 veck verfolgte, die Wicken stören als er fte an sich nahm, so rechtlich nicht behindert, die Zerstörung als Sach beschädigung oder Brandstiftung zu qualifiziren. Es ent steht dann aber das weitere Bedenken, ob unter diesen Um ständen in dem Hineinwerfen der Wicken in das Feuer ein Jnbrandseßen von Früchten auf dem Felde zu finden ift. Das frühere preußische Obertribunal hat ausgesprochen, daß H in Haufen auf dem Wiesengrundstücke zusammengebracht, nict zu den Früchten auf dem Felbe" gehört, wobei hervorgehoben ist, baß als Gegensatz zu den Vorräthen von Früchten auf den Felde nur solche Früchte verstanden werden könnten, welche noch stehen, nicht vom Boden getrennt oder wenigftens noch nicht zusammengeharkt seien. Aehnlich hat sich der 1. Straffenat des Reichsgerichts ausgesprochen. Soviel tann als zweifellos be trachtet werden, daß es nicht wesentlich ist. ob die Füchte noch flehen oder bereits vom Boden getrennt sind. Sowohl das Obertribunal als das Reichsgericht hat dahin entschieden, daß auch auf die auf dem erzeugen den Boden liegenden Früchte, fobalo fie noch nicht in einer Weise zusammengebracht worden find, welche ihnen den Charakter des Vorrathes giebt, der§ 308 Anwen dung findet. Zweifelhaft ist in dem vorliegenden Falle nur, ob die Wicken, da sie vor der Verbrennung auf ein anderes mirth fchaftliches Gebiet, das mit dem erzeugenden Boden nicht zu einem Komplexe vereinigt war, gebracht worden waren, ob diese Widen noch a's Früchte auf dem Felde angesehen werden konnten. Es ist hier im Geseze gesagt auf dem Felde", nicht auf einem Felde oder auf Feldern. Das hieraus fich ergebende Be benken erscheint indeß nicht durch greifend. Ich nehme an, daß der Wortlaut, Früchte auf dem Felde" auf Früchte jeder Kategorie, fo bald sie auf irgend einem Felde fich befinden, bezogen werden kann, und lege Gewicht darauf, daß es bei einer anderweiten Auss legung des Gesezes dem Thäter ins Belieben gestellt sein würde, die Früchte auf ein anderes Feld zu bringen, um ber Bestrafung aus§ 308 zu entgehen, ohne daß die Gemeinge fährlichkeit verhindert würde. Ferner fönnte zu einem Bebenfen Anlaß geben das Erforderniß der größeren Quantität. Das Landgericht hat dieses Erforderniß gewürdigt und festgestellt, daß eine zweispännige Fuhre im Werthe von 20 m. verbrannt ift. Er stellt aber gleichzeitig feft, daß die Knaben die Früchte zu verschiedenen Malen herübergeholt haben, nämlich Morgens, Mittags und Abends. Offenbar hat das Gericht die Gesammt fumme der Handlungen als ein fortgesettes Delikt angefeher. Dies würde nun allerdings nicht genügen, um den Dous, der ebenfalls in der Richtung auf ein größeres Gesammtobjekt vorhanden sein mußte, als vorliegend anzunehmen, sondern es würde auch bei der Annahme eines fortgelegten Deliftes immer noch möglich sein, daß der Vorsak nur auf futzeffive Ver brennung fleinerer Quantitäten gerichtet war. Ein de artiger Vorsaz könnte aber zur Anwendung des§ 308 nicht für ausreichend erachtet werden. Das Landgericht fcheint indeffen in dieser Beziehung von einem Rechtsirrthume nicht geleitet worden zu sein. Das Reichsgericht hielt die Revision für begründet und hob das Urtheil des Landgerichts Graudenz vom 25. Mai auf unter Zurückweisung der Sach in die 1. Instanz. Die Gründe lauteten: Zur Anwendung des § 308 ist es erforderlich, daß die Brandstiftung gegen eines der darin genannten Objefte unternommen sein muß und der Dolus des Thäters aufeme folche Brandstiftung gerichtet war. Der Ange flagte hat eines der üblichen Freudenfeuer angelegt, was an sich nicht strafbar ist und nachher die Früchte vom Nachbarfelde geholt, um das Feuer zu unterhalten. Auf einen Fall diefer Art fann der§ 308 nicht angewendet werden, wobei indek nicht ausgeschlossen ist, daß zu einer Brandstiftung nach§ 308 ein bereits vorhandenes Feuer benutzt wird. In Uebrigen waren auch die vom Landgerichte getroffenen Feststellungen nicht genügend.
Stadtv. Singer beantragt zur Geschäftsordnung, die Angelegenheit heute, mit Rücksicht auf die vorgerückte Zeit und das Interesse der Bürgerschaft abzusehen und als ersten Punkt auf die Tagesordnung der nächsten Sigung zu sehen. Hat die Angelegenheit 18 Monate beim Oberpräsidenten geruht, tommt es auf acht Tage hier nicht an.( Bustimmung.) Die Verſammlung ftimmt dem Antrage zu.
Die übrigen Gegenstände der Tagesordnung entbehren des öffentlichen Interesses. Schluß 8 Uhr.
Es folgt eine nicht öffentliche Sigung.
Gerichts- Beitung.
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Eine unglaubliche Rohheit unterlag gestern in ihren Folgen der Beurtheilung der zweiten Straffammer des Land gerichts I . Als Angeklagte trat vor die Schranken die verehelichte Fabritbefizer Emilie Equiz, Gr. Frant furterstr. 124, und der bei ihrem Mann beschäftigte Buchhalter Weihrauch. Beide sind der Körperverlegung, erstere auch noch der Freiheitsberaubung angeklagt. Der Anklage liegt folgender Thatbestand zu Grunde. Am 23. Auguft benutte die in dem der Angeklagten gehörenden Hause wohnende Frau Starte die im Keller befindliche Waschküche. Gegen 4 Uhr, Frau St. musch schon seit 10 Uhr Morgens, erschien die Hausbefizerin auf der Bildfläche und fragte die Frau Starke, wer ihr die Erlaubniß zur Benußung der Waschküche ertheilt habe. Kaum hatte die 60jährige Frau Starke Antwort gegeben, als sie von ihrer Wirthin einen Schlag ins Geficht erhielt. Die nächste Folge hiervon war eine folenne Prügelei, in deren Verlauf die tolerante Hausbesitzerin einen Schrubberbesen zur Hand nahm, alte Frau damit gehörig zu verblauen. Lettere war jedoch geschickter, als ihre Gegnerin und entrang derselben die gefährliche Waffe, morauf die Wirthin es vorzog, die Flucht zu ergreifen, die Waschtellerthür hinter sich zu verschließen und zu ihrer Unterstügung den allerzeit bereiten Herrn Buchhalter herbeizuzitiren. Nun ging es mit vereinten Kräften wieder an die Arbeit. Die Thür wurde geöffnet, die Gefangene etwas gepufft" und dann von Beiden hinausgeworfen. Die alte Frau flog zunächst gegen die Wand, prallte von dort zurüd und fiel fchließlich auf die Steinstufen der nach oben führenden Treppe, wobei fie fich den linken Arm dicht über dem Handgelenk brach; eine Verlegung, die bis jetzt noch nicht geheilt ist und wahrscheinlich, nach den Aussagen des geladenen Sachverständiaen, stets behinderte Gebrauchsfähigkeit nach fich ziehen wird. Wesentlich anders stellte die Angeklagte den Sachverhalt dar. Sie will gleich bei Betreten der Waschfüche mit Schimpfworten und einer gehörigen Ohrfeige regalirt worden und zu Boden gestürzt sein, worauf sie von der Frau Starke will angefallen worden sein. Sie habe fich nur dieser Bubringlich feiten" erwehrt und sei schließlich davongelaufen, habe die Thür zuerst hinter sich geschloffen, dann aber auf das Schreien der Eingesperrten hin sofort wieder geöffnet was aber von der Nebentlägerin, Frau Starte, entschieden bestritten wird und dann den Buchhalter holen lassen. Dieser habe die Frau fanft hinausgeschoben". Nur eine Perfon, der Tischler Dathe, ist Zeuge dieses legten Attes der Vorstellung gewesen. Er fah mehrere Arme in der Luft herumfuchteln und schließlich Ein weiterer Zeuge, der Kaufmann Salomon, belunbete, daß
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Soziale Ueberlicht.
Der Krach, den die wilde Spekulation unferer legten Wirthschaftsperiode herbeiführen muß, liegt den Einsichtigerea ber Kapitalistenklasse bereits start in den Gliedern. Die Ha berstädter Handelskammer schreibt z. B. in ihrem Jahresbericht: Betrachtet man die Dimensionen, in denen der Unternehmergeift feit zwei Jahren fich bis dahin bewegt hat, so ift bie Ba
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ton effionen. Eine Verbilligung der Preise komme der Gesell- fich die Angeflagte einmal zu ihm geäußert habe: Mit solchem fürchtung nicht ausgeschlossen, daß eine mit der Gründerzeet fast burch erhöhten Konsum zu Nuze. Im Intereffe einer ungebildeten Bad müsse man fich herum ärgern; das Nichtigste 1873/74 traurigen Angedenkens verwandte Zukunft unserem