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Nr. 265.
Parlamentsberichte.
12. Sizung vom 11. November, 1 Uhr. Am Bundesrathstische zu Anfang der Sigung Niemand; nach 3 Uhr erscheint Staatssekretär v. Bötticher.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die erfte und event. weite Lesung des Antrages Ridert auf Annahme eines Gesezentwurfs, betreffend Abänderung der Militärftraf gerichtsordnung; nach dem§ 1 sollen die verabschie fein; nach§ 2 soll diese Vorschrift auch Anwendung finden beten Offisiere der Militärgerichtsbarkeit nicht mehr unterworfen uf firafbare Handlungen verabschiedeter Difiziere, die vor dem Eintritt der Rechtstraft dieses Gefeges begangen find, foweit das militärgerichtliche Verfahren noch nicht einge
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Bärte der preußische Herr Kriegsminister, die Kriegsverwaltung Abg. Rickert: Meine Herren, schon im Jahre 1884 erbabe teinerlei Interesse, daß die verabschiedeten Offiziere unter ber Militärgerichtsbarkeit verblieben. Und in 1886 gab der Herr Kriegsminister eine weitere Erklärung gleichen Inhalts Difiziere im Wesentlichen als eine Belaftung" der Militär perichtsbarkeit anerkannte. Genau diesen Intentionen des Kriegsminifters entsprechend habe ich schon in der vorigen
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Dienstag den 12. November 1889.
öffentliche Diskuffion aufgenommen. Zum Abschluß aber kam fie nicht: Es tam die Landrathskammer und die Jahre der Reaktion dazwischen. Schon 1862 wurden alle Beschwerden, die wir heute haben, gegen die Militär. Strafprozeßordnung vor gebracht. 1870 wurde genau derselbe Antrag von den Natioralliberalen eingebracht und mit 117 gegen 73 Stimmen angenommen. 1876 wurde ein gleicher Antrag nur mit der vom damaligen Kriegsminister v. Ramete beantragten Abschwächung angenommen, daß der lekte Abfok von der Zuständigkeit der Militärgerichte im Frieden wepfiele. Der Kriegsminister erklärte damals, mit dieser Abschwächung hoffe er zu einer Verständigung zu kommen und in der nächsten Legislaturperiode einen Entwurf vorzulegen. Hierauf vertrauend ließ der Reichsden letzten Absatz fallen. Dies Vertrauen hat dem Reichstage aber nicht geholfen. Es trat zwar 1883 eine Immediattommiffion zusammen, deren ganze Arbeit jedoch Geheimniß der Militärverwaltung blieb. Derfelbe Antrag ist in den folgenden Jahren mehrfach angenommen worden. 1888 erklärte der Kriegsminifter plößlich, daß auf dem Gebiete der Zivilfirafprozeßordnung feit einigen Jahren eine Bewegung beftehe, und daß dies für die Militärverwaltung nicht ermuhigend sei, die Frage der Militärstrafprozeßordnung rach dem Vorbild der Zivilstraf prozeßordnung zum Abschluß zu bringen. Damit ist eine vollfommen veränderte Stellungnahme der verbündeten Regierungen oder doch Preußens zu unserer Frage ausgesprochen, der gute Wille von ist nicht mehr vorhanden. Wir befinden uns zubarüber erfahren, weshalb es in einer Frage, die feit 80 Jahren von dem ganzen Vaterlande, vom Juristentage, von Generalauditeuren als dringlich anerkannt worden ist, troßdem bis heute nicht vormärts geht. Es heißt, Bayern wäre nicht gefonnen, die Deffentlichkeit seiner Militärgerichtsbarkeit und feiner Entscheidungsinstanzen preiszugeben, während andererseits Preußen feine Neigung habe, diese einzuführen. Ich richte darum die Frage an die Herren, welche Hindernisse der Regelung im Wege stehen. Wir thun nur unsere Pflicht, indem wir immer und immer wieder diese Frage wiederholen, und wir glauben am besten zu thun, wenn wir den 1876 mit so
6. Jahrg.
aufstellten. Und die Herren waren ja auch im vorigen. Jahre materiell für unseren Antrag. Wenn uns jetzt gefagt wird: Euer Antrag enthält ja doch nur Selbstverständliches, fo ift dem zu er tgeanen: diefe Selbstverständlichkeit war auch schon im vorigen Jahre vorhanden. Gerade jezt, wo man int Begriff steht, das Sozialistengefeß zu verlängern oder gar zu verewigen, ift es doch wohl an der Zeit, daß wir wenigftens in eirer Refolution unfere Forderung wiederholen. In vier Wahlperioden find 119 Verstöße gegen das Wahlrecht zur Kenntniß des Rechstags gefommen, von denen 31 als erwiesen berücksichtigt wurden; und wie viele Verstöße kommen gar nicht zur Kenntniß des Reichstags! Bei dieser Gelegenheit mache ich auf einige neuere Auflösungen in Baden aufmerksam. Aus einer Broschüre des Rechtsanwalts Dafar Mufer zitire ich einen den Redakteur Ged be Derfelbe treffenden Fall. in Sprach einer Wahl verfammlung über die Kolonialpolitik und dies hatte die Auflösung der Versammlung zur Folge. Man begründete die Gefährlichkeit diefes Redners mit der Berufung auf eine Vers fammlung in Oppenau , wo derfelbe in Gegenwart von drei mit Gewehren bewaffneten Gendarmen vor etwa 70 Leuten gesprochen hatte, ohne daß eine Auflösung in Folge seiner übrigens ganz gemäßigten Rede erfolgt war. Wenn das in dem vielgelobten liberalen Mufterstaate Baden geschieht, dann versteht man wirf ich, was es bedeutet, wenn der Herr Reichstanzler sagt, in Norddeutschland würde liberaler regiert als in Süddeutschland . Auch das Gothaische Ministerium hat sich Verlegungen des§ 9 zu Schulden fommen lassen, indem es in einem Resfripte den Grundfaß aufstellte, ein Bersammlungsverbot sei gerechtfertigt, wenn in einer Versammlung ein Sozial demokrat auftreten wolle, der früher einmal in einer Verfammlung in feinen Reden über den Zweck der Versammlung hinausgegangen fei. Gegenüber derartigen Thatsachen sollten doch wohl alle Parteien ihre Kräfte anfirengen, um solche Ungehörigkeiten in Zukunft zu verhindern, denn die Behörden scheinen fich nicht um die Ministe rial Instruktionen, die in Betreff der genauen Handhabung des Gesezes ergangen find, zu fümmern, man hört nie etwas von Disziplinarftrafen gegen so pflichtwidiig handelnde Be amte, das Volk glaubt, es nüße ihnen ein derartiges Verhalten in der Karriere. In andern Ländern kann sogar Schadens erfat von solchen Beamten verlangt werden, mir haben ein folches Gesez leider nicht. Um so dringender möchte ich deshalb dem hohen Hause anheimgeben, über den Antrag nicht zur Tagesordnung überzugehen, damit man auch nach Außen hin erkennt, daß wir nicht gewillt find, Gesezwidrigkeiten zu dulden.
Seffion einen Gelegentwurf gle- ch dem heutigen eingebracht gleich noch immer in der eigenthümlichen Lage, daß wir nichts und dabei, gleichfalls den Intentionen des Herrn Ministers entsprechend die zur Dispofition gestellten Difiziere außer Be tracht gelaffen. Auch der Redner der Konservativen hat sich im vorigen Jahre auftimmend zu unferem Antcage erklärt, und i boffe, daß die Herren heute dieselbe Stellung zu demselben
einnehmen werden.
Abg. Groeber( Zentrum) spricht fich für den Antrag aus. land geltend machenden Bedürfnisse. Es liege sowohl im allDerselbe entspreche einem fich namentlich auch in Süddeutsch gemeinen, wie auch im Intereffe der in Frage kommenden Ber fonen felber, daß diefe Angelegenheit endlich einmal geregelt
werde. Nicht in Frage stehe dabei das Interesse der Erhaltung großer Majorität angenommenen Antrag heute einfach wieder ber Disziplin. Lettere erleide durch Regelung der Angelegen aufnehmen. Deutschland ist das einzige Land, so viel ich weiß,
tigung. Es sei an der Zeit, endlich einmal einen alten Zopf abzuschneiden. Bedenken hege er nur insoweit, als in dem Ridertiden Antrage nicht genau alle Gefeßsbestimmungen angegeben feien, welche durch den Antrag R dert aufgehoben würden. Er behalte fich einen entsprechenden Ergänzungs
antrag vor.
fahe zu den zur Disposition gestellten
welches diesen alten Zustand bewahrt hat.( Beifall links.)
Abg. Groeber( 3tr.): Auch wir sind der Meinung, daß die Militärstrafp ozeßordnung der Revision stark bedarf. Der Hauptfehler liegt in der Stellung der entscheidenden Behörde, des Auditeurs, der richterliche und anklägerische Funktionen, die einander völlig widersprechen, in fich vereinigt.
trag Rickert fich nur auf die wirklich verabschiedeten, d. h. auf iezige Militärgerichtsordnung ermöglicht Zustände, die man
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beziehe. Das einzige
gar nicht für glaubhaft halten sollte.
Aba. Veiel( natlib.) will darauf hinweisen, daß der Anbie mit Benfion verabschiebeten Offiziere d. h. im Gegen Bebenten gegen§ 1 habe schon der Abg. Groeber erwähnt, bieles Bebenten wurde aber durch den von Groeber angefünbigten Antrag gehoben. Abg. Singer( Soz): Auch wir halten es für unnöthig, zipielle Gegner des zweiten Theiles, haben aber formelle Be
Angelegenheit find uns einzelne Fälle mitgetheilt worden, in denen
Abg. Fiefer( nail.): Meine politischen Freunde stimmen dem ersten Theil des Antrages zu, verhalten fich dagegen dem zweiten Theil gegenüber ablehnend. Ich beantrage daher getrennte Abstimmung über beide Theile. Wir sind nicht prin
benken dagegen und wünschen daß durch eine größere Majorität
Abg. Singer( So.): Die optimistische Hoffnung des Abg. Rickert, daß die verbündeten Regierungen feinem Antrage entsprechen werden, theile ich nicht. Wer wie wir in der letzten Legislaturperiode an dieser Kartellwand gestanden, weiß genau, daß selbst die Verfügungen der verbündeten Regierungen in dem Falle wahrscheinlich gar nicht nüßen würden. Sind doch die Herren vom Bundesrath selbst in die Wahlagitation einaetreten. Brauche ich Sie zu erinnern an den königlichen
tiftsbarkeit unterliegen. Bei der legten Diskussion über diese für den erften Theil das Minifterium feftere Stellung zu diesem Wahlagitator in Sachsen ? Der Großherzog von Baden ist
Derabschiebete Offiziere für Delikte, die bei Zivilpersonen strafbar zu finden, denn das Nichterscheinen der Vertreter der verbün
fung gezogen find. Seitdem ist der folgende drastische Fall zu meiner Renntniß gekommen. Im Mai des rorigen Jahres wurde ein biefiger Drosd fenfutscher wegen Unhöflichfeit gegen einen Fahr gaft zu einer Polizeiftrafe verurtheilt.
Darauf
In der
nehme. Der zweite Theil scheint daselbst besondere Hindernisse
beten Regierungen ist auch eine Antwort auf den Antrag. Ueber die Zweckmäßigkeit des ersten Theiles find weitere Ausführungen nicht nöthig. Aber eine Zweitheilung der Gerichtsbarkeit, wie fie im zweiten Theil gefordert wird, je nach Civilund Militärvergehen, verträgt sich schwer mit der Autorität der Militärbehörden.
In seinem Schlußwort erklärt Abg. Ridert sich mit der vom Abgeordneten Fieser gewünschten Aenderung einverstanden, wenn er es auch nicht gern thue. Einen Ünterschied Awischen der bürgerlichen und der militärischen Gerichtsbar feit, wie ihn Abgeordneter Frieser betont, könne er nicht anerkennen, in beiden Fällen werde Recht gesprochen im Namen des Königs.
Hierauf wird der erste Theil des Antrages fast einstimmig angenommen, der zweite Theil gegen die Stimmen der Frei finnigen, des Zentrums, der Sozialdemokraten und eines Theils der Nationalliberalen abgelehnt.
Bericht sprach ihn auf seine Berufung frei, weil durch das eidliche Zeugniß bes betreffenden Schuhmanns nicht erwiesen sei, daß der Drochtenkutscher sich wirklich der inkriminirten strafbaren Handlung schuldig gemacht habe. Der Dioschtenfutscher benunzirte nun den betreffenden Fahrgast wegen wissentlich wurde er beschieden, daß die Staatsanwaltschaft gegen den Majo: a. D. v. Lindheim nicht einschreiten werde. Brichtlichen Verhandlung habe sich die Anschuldigung gegen er, der Droschfenfutscher, habe vielmehr zu dem Major ben Droschten kutscher feineswegs als völlig unwahr erwiesen, v. Lindheim gefagt, er folle nicht einen solchen Radau machen, Droschentutschers gegenüber einem töniglichen Major müsse als höchft unschicklich angesehen werden. Inwieweit der Droschten- ftöße gegen die Wahlvorschriften die verbündeten Regierungen zu futscher cs dem Fabrgaft in Zivil ansehen konnte, daß er ein Idauung bes Staatsanwalts über die Stellung etnes Drofchtenfutschers zu einem Major a. D. fehr charakteristisch. Der OberRantsanwalt beim föniglichen Rammergericht hat diesen Unter Thieb nicht gemacht, sondern ganz forrett entschieden, daß der Bescheib des Staatsanwalts nicht aufgehoben werden könne, Teil der Major mit Penfion verabschiedet sei und deshalb der Broniart von Schellendorff hat sodann den beschwerdeführenden sozialdemokratischen Wahlversammlungen beliebt worden find. Militärgerichtsbarkeit unterstehe. Der kommandirende General
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Es folgt die Berathung des Antrages Ridert, mit Rücksicht auf die in den letzten Jahren vorgekommenen Ver
ersuchen, darauf hinzuwirken, daß die Behörden die gesetlichen Vorschriften in Bezug auf die Wahlen in Zu funft genau beobachten.
Abg. Richert( dfreis.): Unser Antrag richtet sich zunächst gegen die bei den Wahlen vorgekommenen Verstöße in Betreff des§ 43 der Gewerbeordnung, nach welchem zur Vertheilung von Wahlzetteln und Flugblättern eine polizeiliche Genehmi gung nicht erforderlich ist, und sodann gegen die Maßregeln, welche auf Grund des§ 9 des Sozialistengefeßes gegenüber Der Urheber bes in unserem Antrage enthaltenen Ge dankens ist der Abg. Miquel, der am 27. April 1887 bei Gelegenheit der Prüfung der Wahl des Abg. Richter fagte, daß er das Verbot der Einsegung eines sozialdemokratischen Wahlfomitees für gefezwidrig und
nadh ben angestellten Eimittelungen feine Veranlassung finde, gegen den Major vorzugehen. Daraus geht hervor, daß ein Snlicher Sterblicher einem verabschiedeten Difizier gegen wahrscheinlich ist der Staatsanwalt auch Reserveoffizier -barauf verzichten muß, sein Recht zu bekommen. Solchen Auflösung unwürdigen Zuständen muß ein Ende gemacht werden.
Das Haus tritt sofort in die zweite Lesung ein. 81 wird mit folgender vom Abg. Groeber beantragten Aenderung: Alle entgegenstehenden Bestimmungen des Strafrechts
nehmigt.
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find aufgehoben", angenommen. Die weiteren Paragrahen werden ohne Debatte ge Es folgt die Berathung der Resolution des Abg. Ridert: verbündeten Regierungen zu ersuchen, mit thunlichster Befleunigung bem Reichstage den Entwurf einer Militär trafverfahren mit den wesentlichen Formen des ordentlichen Et afprozeffes umgeben und die Zuständigkeit der MilitärBerichte im Frieden auf Dienstvergehen der Militärpersonen be
fchränkt wird.
ebenfalls in die Wahlagitation eingetreten, zu Gunsten der Kartellmajorität, und in den letzten Wochen ging die Nach richt durch die Presse, daß der Kaiser in der Kartellmajorität biejenigen Aufgaben erfüllt sieht, die er für richtig bält. Es gehört wirklich der unverwüstliche Optimismus des Abg. Rickert dazu, um von dem Appell an die Regierung etwas zu erwarten. Wenn wir überhaupt in solche Diskuffionen eintreten, so geschieht es aus Pflichtgefühl gegen die Wähler, und meil der Reichstag der einzige Ort ist, wo ein freies Wort über alle diese Gefeßwidrigkeiten noch statthaft ift. Gelegentlich der Wahlprüfung des Abg. v. Rulmiz ist festgestellt worden, daß ein Bigarrenarbeiter bei der Vertheilung von Stimmzetteln durch einen Polizeisergeanten verhaftet und 22 Stunden in Haft gehalten worden ist. Neuerdings ift ein Fall vorgekommen, die weit darüber hinausgeht. Bei der Wahl des Abg. Brunnens gräber in Mecklenburg hat der Amtsverwalter v. Derken an bie untergeordneten Behörden einen Erlaß gerichtet, jeden Verfuch, die sozialdemokratische Agitation in die Gemeinden zu tragen, im Reime zu erfliden, Diejenigen, welche bei Vertheis lung von sozialdemokratischen Flugblättern betroffen werden, festzunehmen und an das Amt abzuliefern, und wenn dies unmöglich, an das Amt zu berichten und die angehaltenen Flugblätter an das Amt abzuliefern. Wirklich haben einige Anhänger der sozialdemokratischen Partei die Frechheit gehabt, zu glauben, daߧ 17 des Reichswahlgefezes zu Recht be ehe; sie waren so naiv zu glauben, daß ihnen selbst nach bem Sozialistengefeß die Vertheilung von Flugblättern und Stimmzetteln gestattet sei. Sie find arg getäuscht worden. Die Schuhmacher Schröder und Brünig sind bei der Verthei lung von Flugblättern und Stimmzetteln von einem Orts schulzen unter Vorzeigung der Dergen'schen Verfügung verhaftet, an das Amtsgericht in Schwerin eingeliefert und zwei oder drei Tage in Haft gehalten worden. Das großherzogliche Ministerium des Innern hat das Verfahren des Schulzen nicht gemißbilligt, weil die Inhaftirten die nach dem Bundespaßgesch von 1867 erforderliche Legitimation nicht vorzeigen konnten. Auch der Rekurs an das Staatsministerium hat keinen anderen Erfolg gehabt. Der Schuhmacher Brünig hat sich nun eine Abschrift der Dergen'schen Verfügung verfchafft, und sich be schwerdeführend an den Staatsanwalt gewendet. Ebenfalls ver gebens. Darauf wandte er sich an die vorgefekte Behörde des Herrn v. Derßen, an das Kammerkollegium. Dieses hat zurückgeschrieben, der Schulze fei ganz in seinem Rechte gewefen, er hätte nur den Befehl seines Vorgefeßten, des Herrn v. Dergen, ausgeführt, und da der Staatsanwalt teine Veranlaffung gehabt, gegen Herrn v. Derken vorzugehen, so hätte auch das Kammerfollegium feine. Gegen die Entscheidung des Staatsanwalts ist Beschwerde beim Oberstaatsanwalt erhoben worden, und dieser bat, wie mir telegraphirt wird, abgelehnt, gegen v. Derken die Untersuchung einzuleiten. Zwar sei die Verhaftung Brünig's burch den Schulzen ungefeßlich, aber v. Derken hätte fich getrit und sei deshalb nicht strafbar. Während nun in der legten Thronrede gegen die Sozialdemokratie ein Gefek in Aussicht geftellt wird, um gegen ihre gefeßwidrigen Handlungen vorzugehen, erleben wir es, daß die Unterbeamten hier von ihren Biretten Borgefekten direkt und wiffentlich zu Gesezwidrigkeiten aufgefordert werden. Auch das Minifterium hat anerkennen müffen, daß der Erlaß des Herrn v. Derken ungefeßlich ist; statt nun aber diesen Erlaß einfach zu beseitigen, theilt sie einige Monate später, nach den Wahlen, mit, wir haben die Abänderung dieses Erlaffes veranlaßt, und dies auf dem fetreten Wege von Behörde zu Behörde. So also fügen fich bie Behörden in Deutschland den Beschlüssen des Reichstages. Auch bei den nächsten Wahlen würden die unteren Behörden die Wahlfreiheit in berselben Weife wieder bea einträchtigen, und follte dadurch dieselbe Majorität wiederkommen, dann würden natürlich auch alle Wahlprotelte an biefer Kartellmauer abprallen. Mit der Bekämpfung
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einer Wahlversammlung, wo ein Sozial demokrat als Redner als Rebner auftritt, für für unzulässig balte, denn gerade bei Vorbereitungen für die Wahlen handle es fich nicht um Handlungen, die den Umfturz bezweden, sondern um folche, bei denen die Absicht vorliegt, in loyaler Weise an be ftehenden Organisationen mitzuwirken. Herr Miquel verlangte bamals volle Unparteilichkeit der Behörden bei den Wahlen und Vermeidung des Scheines, als ob die Behörden mittels des Sozialistengefezes auf das Resultat der Wahlen einwirken wollten. Schon damals gab ich Herrn Miquel das Verfprechen, in seinem Sinne einen Antrag einzubringen, und ich habe daffelbe am 6. März 1888 in Erfüllung gebracht, als bie Verhaftung eines sozialdemokratifchen Bettelvertheilers in Breslau bei Gelegenheit einer Wahlprüfung zur Kenntniß des Hauses tam. Die Wahlprüfungskommiffion hatte allerdings von dem Falle gar keine Notiz genommen, da derselbe für das Wahlresultat als belanglos galt. Aber, meine Herren, der Reichstag ist der Hüter der Wahlfreiheit und hat die Pflicht, forgsamer und schärfer diese Vorgänge zu prüfen, als wie es in den letzten Jahren geschehen ift. Man hat uns erwidert: mögen fich doch die Betroffenen beschweren, mögen fie den Inflanzenweg verfolgen. Was hat denn der Geschädigte davon, wenn auf seine Beschwerde nachträglich das Verbot einer Ver fammlung für ungefeßlich erklärt wird, sofern der beBeamte für feinen Verstoß nicht verantwortlich gemacht fann? Freilich können bie Beamten ja ein so tonfuses Gesek, wie das Sozialistengefeg, faum rite anwenden. Ich erinnere aber auch bie Nationalliberalen daran, daß sie bei Gründung ihrer Partei im Jahre 1867 ein Gesek, über die Verantwortlichkeit der Minister und aller Beamten als eine der hervorragendsten Forderungen
Abg. Ridkert: Gleich bei Einführung der allgemeinen Wehrpflicht tauchte die Erwägung auf, die bisherige Militärgerichtsbarkeit mit anderen Formen zu umgeben. Rönig Fiebrich Wilhelm III. beauftragte 1808 fein Ministerium, eine andere Militärgerichtsordnung auszuarbeiten, und zwar in der Richtung, daß die Militärgerichtsbarkeit eingeschränkt würde auf Dienstfachen und Dienstvergehen. Diese Reform, welche treffende der Monarch des damals noch absolutistischen Preußens vor 80 Jahren für abfolut nothwendig und dringlich hielt, haben wir beute in dem großen mächtigen deutschen Reich immer noch nicht, und boch ift fie heute ein eben so dringendes Bedürfniß vie damals. In dem Augenblid, a's Preußen in die Reihe der fonftitutio mellen Staaten überging, wurde die Frage fofort wieder in bie
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