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An
ums.
Mr. 270.
Gerichts- Beitung.
Wegen öffentlicher Keamten- Beleidigung hatte sich der Handelsmann Siegmund Didmann aus Berlin am Mittwoch vor der zweiten Straftammer am Landgericht 11. zu verantworten. Das Schöffengericht am Amtsgericht 11. hatte den Angeklagten wegen dieser Strafthat zu 14 Tagen Gefängniß perurtheilt, indem es folgenden Thatbestand für erwiesen hielt: Am 2. Pfingstfeiertage d. Is. fand sich eine große Gesellschaft Don Berliner Arbeitern mit ihren Frauen und Kindern in Waidmannsluft bei Hermsdorf a. d. Nordb. ein, in denen die aufgebotene Gendarmerie: Sozialdemokraten witterte. Da die Arbeiter unanständige Lieder"( Sehr gut! Red.) gesungen haben sollen, so heißt es im Urtheil, verboten die Herren Gendarmen dies, worauf die Gesellschaft nach Hermsdorf in bas Wolff'sche Lotal zog. Als die Gendarmen dorthin nach folgten, wurde Regel geschoben. Der Angeklagte foll beim Näherkommen der Gendarmen aus der Kegelbahn herausgetreten, den Beamten höhnisch sein Gesäß, auf welchem die Beinkleider geplakt waren, gewiesen und gerufen haben:„ Aujust, komm her, Du fannst mitschieben!" Diese Feststellung, welche auf Grund der Beugnisse des Gendarmerie Oberwachtmeisters Stellmacher und bes beleidigten Gendarmen Eulenburg getroffen worden war, focht der Verurtheilte in der Berufungsinstanz energisch an. Er behauptete und bot Beweis dafür an daß seine erste Begegnung mit dem Gendarmen Eulenburg erfolgt sei, als während des Regelschiebens der Gendarm kam, seinen Haufirerfaften revidirte und sich bei dies r Gelegenheit mehrere Streichholzbüchsen, Brochen 2c. mit der Aufschrift: Durch Nacht zum Licht!" widerrechtlich aneignete. Wegen dieser Aneignung habe er einen Zivilprozeß gegen die Gendarmen angeftrengt und in diesem hätte der Oberwachtmeister Stellmacher fein Zeugniß unter dem Gesichtspunkte verweigert, daß er sich durch seine Aussage möglicherweise einer strafrechtlichen Verlegung aussegen könne.
nicht
-
-
Die Gendarmen seien daher
völlig glaubwürdig, deshalb beantrage er Vor
labung der von ihm vorgeschlagenen Beugen, welche bebanben follten, daß, während der Roffer revidirte, die Beleidigung nicht gefallen sei. Der GeGendarm feinen rishof erfannte auf Verwerfung der Berufung. Der angebotene Beweis fei unerheblich, da es sich hier augenscheinlich um zwei verschiedene Szenen handele. Die Beleidigung fei gefallen, als der Gendarm angeritten fam.
flagte fei dabei aus der Regelbahn herausgetreten. Was die Beugen befunden sollten, beziehe sich auf den späteren Verlauf der Revision des Raftens, tönne daher nicht ins Gewicht fallen. Da das Strafmaß durchaus angemessen sei(!), fo fonnte auch daran nichts geändert werden.
Zwei gefährliche Gastrollen auf dem Gebiete des Schwindels hat der Schauspieler Guilleaume Laquiante gegeben. Er stand gestern wegen wiederholter Urkundenfalfchung vor der ersten Straffammer des Landgerichts I. Der Better des Angeklagten hat bei einem Eigenthümer eine Wohnung inne, welcher in einer anderen Stadtgegend noch ein weites Haus befigt. Eines Tages erhielt der Miether durch men Dienstmann ein Schreiben, welches die Handschrift des Bermiethers zeigte und auch dessen Unterschrift Der Schreiber bat den ihm bekannten Miether um trug. hleunige Busendung von in feinem zweiten Hause und
64 Mart
er
befände fich hier sei ihm un
Gerichtstoften Rechnung zur Bahlung
erwartet unterbreitet worden. eine
Der Adressat schöpfte feinen Ver
Sonntag, den 17. November 1889.
ift, dessen sich der Angeklagte bedient hat, um die Strafen, die innerlich mit dem Büchtigungsrechte nicht in Verbindung standen, zu verhängen, so würde die Situation die sein, daß eine Ausübung des Zücht gungsrechtes überhaupt nicht stattgefunden hat, weil das letztere nur der Vorwand gewesen ist, und es würde dann eine Ueberschreitung des Büchtigungsrechtes und eine Anwendung des§ 340 überhaupt gar nicht in Frage kommen. Hat aber die Straffammer sagen wollen: der Angeklagte hat das Büchtigungsrecht ausgeübt, er ist aber in der Art und Schwere der Züchtigung zu weit gegangen, dann würde die Feststellung, daß er sich der Ueberschreitung wohl bewußt gewesen sei, für sich allein nicht genügen, weil die subjektive Seite der Ueberschreitung vorher eine Feststellung da. hin erheischt, daß objektiv aus den Grenzen des Büchtigungsrechtes hinausgegangen sei. Weil eine derartige Feststellung in den Gründen des Erkenntnisses nicht gegeben ist, so wird die ganze Frage also auf die Auslegung des Urtheils hinauslaufen, nämlich auf die Frage, ob nach den Feststellungen der Vorinstanz eine Uebertreibung des Büchtigungsrechtes, oder überhaupt gar keine Ausübung des Büchtigungsrechtes stattgefunden hat. Sollte aus Anlaß dieser Frage die Aufhebung des Urtheils erfolgen, so würde es dann angezeigt sein, zugleich einem Bedenten näher zu treten, zu welchem der Fall des gezüchtigten Mädchens Bertha N. Veranlaffung bietet. Dieses Mädchen hatte sich mit einem Schüler des Angeklagten geprügelt und hatte auf Geheiß ihres eigenen Lehrers sich zur Bestrafung beim Angeklagten gemeldet, worauf dieser sie dann gezüchtigt hat. Das Landgericht hat angenommen, daß der Angeklagte hier in Ausübung seines Amtes gehandelt hat. In Bezug auf dieses Mädchen fonnte aber dem Angeklagten ein Züchtigungsrecht nur zugestanden werden unter der Vorausseßung, daß Knaben und Mädchen dieselbe Schule besuchen, was man aber bei einer Stadt wie Belgard nicht ohne Weiteres annehmen fann. Das Urtheil des Reichsgerichts lautete auf Aufhebung des landgerichtlichen Erkenntnisses. Die Straffammer hat, so hieß es in den Gründen, den Einwand des Angeklagten, daß er nur das berechtigte Büchtigungsrecht ausgeübt habe, aus unberechtigten Gründen verworfen. Das Landgericht scheint auf der einen Seite angenommen zu haben, daß der Angeklagte überhaupt nicht das Büchtigungsrecht ausüben, sondern nur mißhandeln wollen, redet aber andererseits im Widerspruche hiermit von einer Ueberschreitung des Büchtigungsrechtes und dem Bewußtsein von der Ueberschreitung. Darlegung aber, inwiefern die Grenzen des Büchtigungsrechtes überschrittten seien, findet sich gar nicht im Urtheil. Wegen dieser Mängel und auch wegen der vom Reichsanwalte angeregten Gedankens erfolgte die Aufhebung.
Versammlungen.
Eine
Eine öffentliche Generalversammlung der Maurer Berlins und Umgegend fand am 13. d. M. unter Vorsiz der Herren Kerst an und Wernau im großen Saale der Ber liner Bockbrauerei statt. Der Besuch der Versammlung ließ wiederum sehr viel zu wünschen übrig. Trozdem gelangte der schon einmal vertagte erste Punkt der Tagesordnung: " Organisation und Agitation", zur Verhandlung und referinte über denselben Herr Fiedler. Die Nothwen digkeit und die Vortheile einer Orgonisation in trefflichfter Weise tarlegend, führte Redner lebhafte Klage darüber, daß die Organisation der Berliner Maurer leider nicht so dastehe,
den Maurern, sondern den Arbeitern im Allgemeinen auch
derte in die Hände seines Vetters, des Angeklagten, welcher wie sie sein sollte. Die Gründe hierfür lägen eben in den den Brief gefälscht hatte. Als der Miether bei der nächsten heutigen Verhältnissen, welche es zum großen Theile nicht nur wurde der Betrug entdeckt. Nicht minder raffinirt war die unmöglich machen oder unmöglich erscheinen lassen, einer Blane trug, eine Stehbierhalle zu übernehmen, hatte sich zu weite Strafthat ausgeführt. Der Angeklagte, der sich mit dem diesem Behufe von dem Vertreter der Nationalbrauerei ein
geben
laffen,
welches mit
dem
Stempel der Brauerei versehen war. Er radirte die wenigen Beilen aus und fügte einen anderen Inhalt ein, wonach der Beichneten schleunigst fieben Mark zu schicken. Der Büffetier
Organisation fich anzuschließen. Redner erinnerte an die ihre Organisation Leidenszeit der Maurer, als ihnen genommen worden war und ihnen keine Versammlungen genehmigt wurden und wies auf die Errungenschaften hin, welche durch das Zusammenhalten der Maurer erzielt worden seien als einen Beweis dafür, daß auf Grund einer starken Organi
Büffetier einer hiesigen Brauerei ersucht wurde, den Unter- fation viel zu erreichen sei. Der Drang nach Organisation.
mußte
8'auben, daß der Brauereivertreter der Absender des
Briefes sei und nahm keinen Anstand den Wunsch zu erfüllen. Der Gerichtshof belegte den Angeklagten wegen dieser beiden Streiche mit sechs Monaten Gefängniß.
Entscheidungen des Reichsgerichts.( Nachdruck verboten.) Leipzig.( Bom Züchtigungsrechte der Lehrer.) Interdes Reichsgerichts stattgehabte Verhandlung gegen den Lehrer effante Gefichtspunkte bot eine fürzlich vor dem 2. Strafienate Schirmer in Rummelsburg, früher in Belgard. Derselbe war Dom Landgerichte in Röslin wegen Rörperverlegung im Amte Derurtheilt worden, weil er einen Knaben wegen einer Unart, ein Mädchen aus einer anderen Klaffe, welches einen Knaben eigenen Klaffe verlegt hatte, und einen Knaben feiner Rlaffe, der ihm unwahre Angaben über Erwerb von Revolver Munition gemacht, gezüchtigt und
feiner
habe heute nothwendigerweise die ganze Arbeiterwelt ergriffen und wer so lange geschlummert habe, der erwache jezt zum Lichte der Erkenntniß. Diese Erkenntniß müsse hinausgetragen werden in alle Welt und Jeder sei verpflichtet, fein Möglichstes dazu beizutragen. Hierzu gehöre aber vor Allem Geld und wiederum Gelb und sei demzufolge den freiwilligen Samm lungen daß größte Entgegenkommen zu beweisen. Redner hielt eine rege und energische Agitation für durchaus nothwendig und zwar für weitere Kreise, in den Provinzen, aus denen der größte Zuzug stattfindet. Referent hielt es nicht für ausreichend, daß allein von Hamburg aus eine, wenn auch, wie er anerkannte, noch so energische Agitation entfaltet werde, war vielmehr der Meinung, daß Berlm hierin nicht zurückstehen dürfe und daß in der Agitation nie genug geleistet werden könne. Die Ber liner Maurer hätten zur Genüge bewiesen, wozu fie fähig seien und was fie vollbringen könnten, so daß sie auch die Agitation
dabei förperlich verlegt hatte. Die Revision des Angeklagten selbstständig in die Hand nehmen fönnten und erfolgreich zu
rügte rechtswidrige Annahme eines straftbaren Dolus, da der Angeklagte nur die Absicht hatte von dem ihm zustehenden Rechte der Büchtigung Gebrauch zu machen, und beantragte Aufhebung des Urtheils. Der Reichsanwalt trat der Revifion mit folgenden Ausführungen gegenüber: Die Kabinetsordre fie das Büchtigungsrecht begrenzt, aufgehoben zu fein aber, foment fie einen Unterschied macht zwischen krimineller und nur bisziplineller Bestrafung einer Ueberschreitung des Büchtigungsrechtes. Darin bin ich mit der Verheidigung
Dom 14. Mai 1825 scheint mir noch in Kraft zu sein, insofern zurückzuführen feien, bieran sei vielmehr der Indifferentismus
einverstanden, daß daß
das Urtheil in seinen Entschei Das Urtheil
an
betreiben im Stande seien und hierzu nicht erst der Erlaubniß von Hamburg aus bedürften.( Beifal.) In der folgenden Diskussion wurde von verschiedenen Rednern ausgeführt, daß die Mißerfolge bezüglich der Organisation nicht der Saumfeligfeit in Bezug auf Agitation seitens der aufgeklärten Maurer fchuld, der die große Masse leider noch in hohem Draße beseele. Deffen ungeachtet würde allen aufgeklärten Maurern dringend ans Herz gelegt, in der Agitation nicht zu erlahmen und mit Ausdauer und nach besten Kräften zum allgemeinen Wohle weiter zu arbeiten. Auch Herr Wern au stimmte der Ansicht zu, daß die mißlichen Verhältnisse bezüglich der Berliner Maurerorganisation sowie im allgemeinen dadurch herbeigeführt worden seien, daß die Maurer Berlins fich das Heft aus den Händen winden und sich vollständig dem Hamburger System hätten unterordnen laffen. Die Kongreßbeschlüsse hätten für den Redner, nach seiner Erklärung, an Werth verloren. Die gefaßten Beschlüsse hätten dem Kongresse alle gedruckt vorgelegen, wären in Hamburg vorher ausgearbeitet und vom Kongreß einfach befiegelt worden. Auf die Berliner Verhältnisse werde in Ham burg teine Rücksicht genommen. Die hiesige Organisation stehe
bungsgründen mangelhaft und unklar ist. lagt: teines ber gezüchtigten Rinder hat Schaden feiner Gesundheit davongetragen, aber dies entschuldigt den Angeklagten nicht, weil aus seiner ganzen Handlungsweise her Dorgeht, daß er hat mißhandeln wollen. Ob die Büchtigung bis zur Gesundheitsschädigung ausgedehnt war, diese Frage hat der Richter nicht entschieden, weil er die subjektive Seite des Falls zur Anwendung des§ 340( Körperverlegung im Amte) für ausreichend erachtet. Zur Begründung diefer letzteren Auffaffung wird im Erkenntniß weiter ausgeführt: Als Lehrer er wird aber strafbar, wenn er absichtlich, wie hier für erwiesen erachtet ist, eine mit dem Verschulden des Kindes in feinem Berhältniß stehende Strafe verfügt, wenn es ihm überhaupt nicht um eine angemessene Bestrafung, sondern um eine Mißhandlung zu thun ist; außerdem war er sich der Ueberreitung feines Büchtigungsrechtes wohl bewußt. Diese Debuftion ift unflar und gewinnt auch dadurch nicht an Klarheit, dak hier die Neigung der Straffammer, in ihren thatsächlichen Feststellungen Wendungen aus ReichsgerichtsEntscheidungen zu substituiren zu Tage tritt. Soll damit ge= lagt fein, daß das Büchtigungsrecht nur der Vorwandi gewesen
bat der Angeklagte die Entwickelung seiner Schüler zu fördern, nicht lediglich auf dem Boden des§ 152 der Gewerbeordnung,
habe vielmehr auch die Sozialpolitit in ihr Programm aufgenommen. Wenn daher nur nach dem Hamburger Schema gearbeitet werde, so müsse nothgedrungen die Berliner Organisation darunter leiden. Redner hielt entschieden dafür, daß Berlin fich gegen die systematische Hamburger Diktatur energisch zu wenden habe. Wenn Berlin die Agitation beschnitten, ja unmöglich gemacht werde, so müsse nothgedrungen die Berliner Organi fation geschwächt werden. Er empfahl eine Emanzipation von dem Hamburger Drucke, wenn nicht eher, so auf dem nächsten Kongreffe. Die einzige Stelle, von welcher in Berlin Agitation ausgehen könne, set die Freie Vereinigung, zu deren Beitritt
6. Jahrg.
er aufforderte. Am 25. November d. J. soll eine Konferenz in Rostock zwischen den Vertrauensleuten Deutschlands und der Geschäftsleitung in Hamburg stattfinden und befürwortete Redner, dem Vertrauensmanne, Herrn Fiedler, die nothwenbige Direktive auf den Weg zu geben, darauf verweisend, daß die gewerkschaftliche und politische Bewegung nicht von einander zu trennen feien, ohne die ganze Beweguna zu verwässern und der gewerkschaftlichen Bewegung die Würze zu nehmen. Entschieden warnte Redner vor der von Hamburg geplanten Zentralisation. Herr Hempel war seinerseits die der Ansicht, daß die gewerkschaftliche Bewegung Vorkämpferin der politischen Bewegung sei, daß dieser Vorkampf nothwendig sei und daß jeder überzeugte Sozialdemokrat die gewerkschaftliche wie die politische Bewegung unterstützen müsse. Eine Zentralisation hielt Redner allerdings auch nur bei voller oder doch größerer Koalitionsfreiheit, als sie heute den Arbeitern gewährt werde, für zweckmäßig. Auch Herr Kliemann sprach seine Unzufriedenheit mit der Hamburger Geschäftsleitung aus. Die Versammlung beschloß, daß in der nächsten Woche( wahrscheinlich im Deutschen Volks- Theater", Schönhauser Allee) in den ersten Tagen noch eine öffentliche Generalversammlung stattzufinden habe, um dem Vertrauensmanne, Herrn Fiedler, die Wünsche der Berliner Maurerschaft für die am 25. November in Rostock stattzufindende Konferenz zu unterbreiten. Zur Vertheilung gelangte in der Versammlung ein Flugblatt( Offenes Sendschreiben an die Maurer Deutschlands), in welchem u. A. gesagt wird, daß zur Unterstützung des diesjährigen Maurerftreits 17 204 Mart 10 Pf. aufgewendet worden seien, während die Abrechnung der Streiffommission nur 17 000 Mart aufweist. Herr Kerstan forderte die Versammlung auf, gegen die angegebene Summe im Sendschreiben energisch Protest zu erheben. Die Versammlung beauftragte das Bureau der Versammlung, von der Geschäftsleitung in Hamburg eine öffentliche Er flärung im Grundstein" zu veranlassen über den Verbleib der 204,10 M., welche die Geschäftsleitung mehr als Unterstügung. für den diesjährigen Maurer streit gezahlt angegeben hat, als die Berliner Maurer thatfächlich erhalten haben. Zum Schluffe folgten allgemeine Mittheilungen. Ein Unterstügungsgesuch wurde den Vertrauensmännern zur weiteren Veranlaffung überwiesen.
Die freie Vereinigung der im Vergoldergewerbe belchäftigten Arbeiterinnen hielt am 11. d. M. eine gut besuchte Versammlung ab; in welcher Fräulein Selma Chaym über das Thema: Die Industrie und ihre Opfer referirte. Referentin führte die gesundheitsschädlichen Gewerbe und deren Berufskrankheiten den Versammelten vor Augen und wies darauf hin, daß auch das Vergoldergewerbe ungesund sei. Die meisten Arbeiter und Arbeiterinnen werden von der Schwindfucht und Bleivergiftung heimgesucht. Referentin führte an, daß diese Arbeiter refp. Arbeiterinnen zuerst ein Arbeiterschußgesezgebung ins Auge faffen müssen. In der Diskussion sprachen sämmtliche Redner sich im Sinne der Referentin aus. Hierauf trat eine Pause zur Aufnahme neuer Mitglieder ein, in welcher sich mehrere Kolleginnen dem Verein anschloffen. Unter Verschiedenem wurde bie Werkstatt von Schmibt und Hoffmann einer starten Kritik unterzogen. Es werden in nächster Zeit Maßregeln getroffen werden, daß auch in dieser Werkstatt eine Umgestaltung herbeigeführt werde. Auch die Arbeiter von Jvers und Sohn wurden, weil fie fich der Organisation fern halten, start gerügt. Eine Resolution, in welcher beschlossen wurde, daß die Arbeiter und Arbeiterinnen nur in Lokalen verkehren, wo das Berliner Volksblatt" und die Voltstribüne" ausliegen, wurde einstimmig angenommen. Nach dem noch bekannt gemacht, daß die nächste Versammlung am 9. Dezember stattfindet, schloß die Vorsitzende die Verſammlung.
Der Fachverein der Gas-, Wasser-, Heizungsrohrleger und Berufsgenossen Berlins hielt am Sonntag, den 10. November feine halbjährige Generalversammlung in Feuer. stein's Salon, Alte Jakobstr. 75, mit folgender Tagesordnung ab. 1. Viertel- und Jahresbericht des Kassirers. 2. Ersatzwahl der ausscheidenden Vorstandsmitglieder. 3. Aufnahme neuer Mitglieder. 4. Verschiedenes und Fragetaften. Die Einnahme betrug inkl. Bestand vom 2. Quartal 198,50 M., die Ausgabe 130,10 M., bleibt ein Bestand 68,40 M. Die Jahreseinnahme betrug inkl. vorjährigem Bestande 447,80 M., die Ausgabe 379,40 M., mithin bleibt ein Bestand von 68,40 M. erklärt, die Nachdem der Revisor, Kollege Breitholz Rasse für richtig befunden zu haben, wurde dem Decharge ertheilt. Punkt 2. Ersazwahl der Raffirer Vorstands- Mitglieder. ausscheidenden Gewählt wurden die Kollegen Mierdel zum 2. Vorfizenden, Skalsky zum 1. Schriftführer, Krebs zum 1. Raffirer, Krohne zum 2. Kassirer. Zu Kommissionsmitgliedern wurden die Kollegen Käding, Kutschera, Puinsky und Habicht und zu Revisoren die Kollegen Becker, Breitholz und Hübner gewählt. Zu dem am 30. November in Dischel's Salon stattfindenden Wintervergnügen des Fachvereins wurden Billets ausgegeben und der Besuch des felben angelegentlichst empfohlen. Ferner wurde nochmals auf die am 25. November statifindende öffentliche Rohrlegerversammlung aufmerksam gemacht und um rege, eifrige Agitation für dieselbe ersucht. Nach Erledigung verschiedener innerer Angelegenheiten schloß der Vorsitzende, auf die am 24. November stattfindende Fach vereinsversammlung aufmerksam machend, die Versammlung um 12 Uhr.
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Turn- und gesellige Vereine am Sonntag: Lübeck'scher Turnverein Turnverein ( 2. Lehrlingsabtheilung) Abends 6 Uhr Elisabethstraße 57-58. Wedding"( 2. Lehrling sabtheilung) Nachmittags 4 Uhr Pantstr. 9. Turnverein " Froh und Frei"( Lehrlingsabtheilung) Nachmittags 4 Uhr Bergft. 57. Ber gnügungsverein„ Fröhlichkeit"( gegr. 1880) Nachmittags 5 Uhr Grüner Weg 29 Bersammlung.
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Gesang-, Turn- und gesellige Vereine ete. am Montag: Gesang. verein Sängerlust" Abends 9 Uhr im Restaurant, Landsbergerstraße 80. Männergesangverein Weiße Rofe" Abends 9 Uhr im Reſtaurant Kleine Gerichtsstraße 10. Männergesangverein Eintracht I Abends 9 Uhr Köp. nickerstraße 68, im Reſtaurant. Gesangverein Echo 1872" Abends 9 Uhr Dranienstraße 190. Deutsche Liedertafel" Abends 9 Uhr, Oranienstraße 190. Gesangverein Myrthenblätter" Uebungsstunde Turnverein Hasenhaide"( Lehr Alte Schönhauserstraße 42 bei Malzahn. ,, Berliner Turn lingsabtheilung) Abends 8 Uhr Dieffenbachstraße 60-61. genossenschaft( 7. Lehrlingsabtheilung) Abends 8 Uhr in der städtischen Turnbesgl. 6. Männerabtheilung Abends 8 Uhr in der halle, Brizerstr. 17-18; Lübeck'scher Turnverein( Männerstädtischen Turnhalle, Gubenerstraße 51.abtheilung) Abends 8 Uhr Elisabethstraße 57-58.- Verein ehemaliger Schüller der VII, Gemeindeschule Abends 9 Uhr im Restaurant Poppe, Lindenstraße 106. Friedrichs- Berein"( ehemalige Zöglinge des großen Friedrichs- Waisenhauses der Stadt Berlin) Abends 8 Uhr bei Bormann, Ohmgaffe 2.- Unterhaltungsflub Schiller Abends 8 Uhr im Restaurant Giesel, Triftstraße 41. Verein Berliner Theaterfreunde Abends 8% Uhr bei Lülow, Admiralstraße 88. Bergnügungsverein id- 3ad" Abends 9 Uhr in Möwe's Gesellschaftshaus, Fichtestraße 29. Verein Lustig" Abends 9 Uhr bei Thamm, Schönhauser Allee 28.Berein Ratibor" Abends 8% Uhr im Königstadt- Kafino, Sola marktstraße 72. Arends' scher Stenographenverein Apollobund" Abends 8 Uhr Thurmstraße 31( Moabit.). Wissenschaftlicher Verein für Roller'sche Stenographie Abends 8% Uhr im Münchener Bräuhaus, Neue Friedrichsstraße Nr. 1, Unterrichts- und Uebungsstunde. Rauchklub Nordstern" in Sufatts Lokal Frankfurter Allee 174, Friedrichsberg. Rauchklub Hellblau" Abends 19 Uhr Staligerstraße 143. Berein ehemaliger Schüler der 42. Gemeinde. ichule Abends 9 Uhr bei Kloth, Dresdenerstraße 10. Zitherklub Waldrose", Abends 9 Uhr, Uebungsstunde bei Schneider, Adalbertftr. 8. Dirigent: Wegener Aufnahme neuer Mitglieder. Gäste willkommen.
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