Nr. 13. 14. Jahrgang.
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Literarische Rundschau.
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Rudolf Stammler :" Birthschaft und Recht nach der sammenhang mit den anderen Sphären des Gesellschaftslebens zu reichung eines gewissen Erfolges jeweils einzugreifen haben". Beide materialistischen Geschichts Auffassung; Aber wa? eine begreifen, abstrahirt, und rein an dem abstrakten Gedanken der Ein- Momente zu unterscheiden, ist sicherlich von Interesse. fozialphilosophische Untersuchung". Leipzig 1896; 668 Seiten. heit und Wechselwirkung, dem allgemeinen Rahmen des gesellschaft- leistet der Stammler'sche Rechtsbegriff für diese UnterDies Buch, deffen Verfasser Professor der Rechte in Halle ist, lichen Geschehens, festhält, in feiner Weise eine Ueberwindung scheidung? Er ist so weit gespannt, daß auch die Regeln techbringt nicht, wie man nach dem Titel vielleicht muthmaßen könnte, der materialistischen Geschichtsauffassung darstellen. nischen Zusammenwirkens, die gerade aus aller sosial- rechtlichen historische Erörterungen, bie den Zusammenhang von Recht und Was für die hier erwähnte monistische Formulirung, gilt Betrachtung nach Stammler's Ansicht ausgeschieden werden sollen, Wirthschaft im Sinne der materialistischen Geschichtsauffassung be- auch für die mon i stische Formulirung Staminler's, bie, unter diesen Rechtsbegriff, d. h. ins Gebiet der„ Sozialwissenschaft", leuchten sollen. Es hat einen philosophischen, auf die Untersuchung wie mir scheint, sich als noch bedeutend unfruchtbarer erweist. Stammler fallen. Denn wenn das Recht nichts anderes als die äußere, durch der Grundbegriffe gerichteten Charakter und will auf diesem nimmt zum Ausgangspunkt seiner Deduktionen nicht den Gegensatz Menschen gesetzte Regelung des sozialen Zusammenwirkens ist, so Wege die materialistische Geschichtsauffassung, die nicht fertig" und zwischen Verhältnissen, die durch gesellschaftliches Bufammenwirken find ich weiß nicht, wie man dieser Folgerung ausweichen will? nicht ausgedacht" sei, über sich selbst hinausführen. erzeugt find, und dem hierdurch bestimmten, zugleich über diese Ver- doch die Vorschriften des technischen Zusammenwirkens Rechts. Daß die materialistische Geschichts Auffassung hältnisse hinausgehenden Wollen der Gesellschaftsglieder, sondern regeln von tonventionalem Charakter. Selbst hier scheint nicht etwas in fich fest abgeschlossenes und fertiges sei, den inneren Unterschied von sozialer Materie" und uns das logische Begriffsungethüm, der alle konkrete Unterschiede wird man gerne zugeben. Ganz abgesehen davon, daß sozialer Form". Als soziale Materie gilt ihm das reale auslöschende Rechtsbegriff Stammler's, jeden Dienst zu versagen. das unermeßliche Gebiet der Geschichte von diesem neuen gesellschaftliche Zusammenwirten, als soziale Form Wenn wir uns auch des mangelnden Raumes wegen mit dieser Standpunkte aus ja nur zum allergeringsten Theile durch die äußere, durch Menschen gesezte Regelung dieses Enappen, gegen Stammler's Grundbegriffe gerichteten Polemik forscht worden ist, bietet die von Mary gelieferte prinzipielle Busammenwirtens. Nun ist es freilich selbstverständlich, daß jedes begnügen müssen und auf den an jene Begriffentwickelung sich anFormulirung, wie sie in der Einleitung zur Kritik der politischen Zusammenwirken der Menschen zugleich ein irgendwie geregeltes fchließenden vielfach verzweigten, oft sehr interessanten GedankenDefonomie" vom Jahre 1859 vorliegt, mannigfache Schwierigkeiten; sein muß, schon darum, weil alles zusammenwirken auf die gang seines eigenartigen Buches nicht näher eingehen können, fei fo ist z. B. der Begriff der Produktionsverhältnisse der„ ötonomi Realifirung von Zwecken geht, alfo im Zweck ein regelndes Prinzip hier zum Schluffe wenigftens noch mit einigen Worten auf die schen Struktur" und der Wechselbeziehung von Produktivkräften" sich gegenüber hat. Aber je nach der Art des Zusammenwirkens, Ausführungen über soziale Teleologie( den Zweck im Gesellschaftsund Produktionsform" noch nicht erschöpfend largelegt. Vor allem je nach den besonderen Zielen, denen dasselbe in Dekonomie, Staat leben) hingewiesen. aber und das ist der Punkt, wo vorwiegend die Polemik ein- und Familie dient, wird auch die Art und das Wesen Da die Menschen auch nach materialistischer Auffassung ihre gelebt hat- wird das Verhältniß der Dekonomie zu den übrigen der Regeln ein durchaus innerlich sein. Geschichte selbst machen, so ist von vornherein so viel klar, daß die unterschiedenes Seiten des gesellschaftlichen Lebens mit schärferer Begriffsbestimmung Es bleibt ganz unerfindlich, wozu in aller in der historischen Entwickelung herrschende Kaufalität sich nur ver erfaßt werden müssen. Das Bild von der Dekonomie als Welt es dienen soll, daß Stammler unter Abstraktion mittelst der zwecksezenden Aktion der Menschen vollzieht. Der Grundlage" und den übrigen Lebensformen als„ Ueberbau" von den verschiedenen Arten des gesellschaftlichen Busammen- Klassenkampf, dieser Hebel der ökonomisch- politischen Bewegang, ist binft in gewissem Sinne, wie alle Gleichnisse. Die wirkens ihren gemeinsamen formalen Charakter, das äußere ja selbst nur ein Kampf um Zwecke, die ihrerseits wiederunt durch Defonomie bestimmt nicht nur( durch Vermittelung der Geregeltſein" alles Zusammenwirkens, hervorkehrt, dies, Geregelt: die gegebene gesellschaftliche Konstellation den verschiedenen Gruppen ökonomisch interesfirten und bedingten Menschen) die anderen fein" dann als tech t" dem sozialen Zusammenwirken als der Gesellschaftsglieder ermöglicht oder direkt aufgedrungen werden. Lebensformen( Familie, Staat, geistiges Leben), sondern sie erleidet von Sozialer Wirthschaft" entgegenstellt, und diesen Unter- Es befremdet, daß Stammler auf die Klarlegung dieses den Verdiesen, denen zweifellos auch eine gewisse eigene, auf ökonomische schied als Schlüffel jeder einheitlichen Gesellschafts- und Geschichts- tretern des historischen Materialismus doch selbstverständlichen GeAntriebe nicht reduzirbare Bewegung zukommt, sehr bedeutende und auffassung proflamirt? Eine monistische Auffassungs- dantens so große Mühe verwendet. Immerhin räumt er wenigstens folgenschwere Einwirkung. Engels selbst hat das ausdrücklich an- weise ist, wie ich zu zeigen suchte, ganz unabhängig von ein, daß diese Auffassung, die man in gewissem Sinne auch eine erkannt in einem Briefe, den der Sozialistische Akademiker" feiner dieser seltsamen Gegenüberstellung möglich, welche die sachlich inter- teleologische nennen tann, mit dem Wesen der fausalzeit publizirte, sowie in einem Schreiben, das in der„ Leipziger effirenden Artunterschiede des gesellschaftlichen Zusammenwirken erklärenden Marxistischen Geschichtsauffassung nicht im Widerspruch Volkszeitung" veröffentlicht wurde. Der wirkliche Prozeß der Ge- durch eine formalistische Unterscheidung geradezu vergewaltigt. ſtehe. Aber, fährt er fort, die von den verschiedenen schichte ist der der Wechselwirkung, was in dem Gleichniß von Die Begriffe von Recht" und" Wirthschaft", welche Stammler Klassen verfolgten Zwecke können und müssen nicht allein vom StandGrundlage und Ueberbau nicht zum Ausdruck gelangt. So erwächst auf diesem Wege fonstruirt, sind derartig weit und schemenhaft, daß punkt der verschiedenen einander widerstreitenden partikularen Klaffender materialistischen Geschichtsauffaffung vor allem die Aufgabe, sich mit ihnen nicht das geringste anfangen läßt. Wenn Wirth interessen, sondern von einer höheren Warte aus beurtheilt die spezifische Rolle, welche die Defonomie im Rahmen fchaft" alles wirkliche Zusammenwirten zu irgend welcher Be- werden. Ueber dem Klasseninteresse steht das allgemeine Menschheitsder allgemeinen Wechselwirkung spielt, begrifflich scharf dürfnißbefriedigung bedeutet, so entfällt eben der ganze gesellschaft interesse, dem als Ideal ein sozialer Zustand vorschwebt, dessen zu formuliren. liche Lebensprozeß, nicht nur die Dekonomie, unter diesen Begriff. Regelung im Sinne einer allgemein giltigen Berücksichtigung jedes Das ist der flar vorgeschriebene Weg, um diese Geschichts- Warum man diesen realen Lebensprozeß dann„ Wirthschaft" nennen Rechtsunterworfenen geschieht, so daß ein jeglicher so behandelt und auffaffung, die doch zugleich eine Theorie der ökonomischen Ent- soll, ist unklar. Und ebenso verflüchtigt sich hier der Be- bestimmt wird, wie er, als frei gedacht, wollen muß." Es wäre wickelung und eine Theorie des Zusammenhanges des ökonomischen griff des Rechtes", da er nicht die von der Staatsgewalt formu- dies offenbar die Verwirklichung einer Gesellschaftsordnung, die der und des sonstigen gesellschaftlichen Lebens fein will, fruchtbar zu er- lirten und durch Zwangsmitteln garantirten Satzungen, sondern Idee eines vernünftigen, von allen Gesellschaftsgliedern gebilligten gänzen und zu verbessern. nach Stammler schlechthin alle äußere Regelung des Zusammen- contrat social entspräche. Die Sozialisten haben wahrlich keinen Leider hat der Scharfsinn des Hallensischen Rechtsprofessors U m- wirkens umfaßt. Erklärt er doch z. B. ganz ausdrücklich, daß auch Grund, eine solche Art der Betrachtung prinzipiell abzuweisen. wege eingeschlagen, die, soweit ich sehe, bei aller Konzentration die sog. Konventionalregeln, z. B. zu grüßen, da sonst kein Gegen Ihnen gilt ja die Emanzipation der Arbeiterklasse zugleich als die und Energie des Denkens schließlich ins Leere verlaufen. gruß erfolgt, unter jenen allgemeinen Rechtsbegriff fallen. Emanzipation der Menschheit, als ihre Befreiung von jeder Art der Was er an der materialistischen Geschichtsauffassung rühmend Auf grund des Stammler'schen Rechtsbegriffes kann man dann auch Ausbeutung und Knechtschaft, als die Verwirklichung allgemeiner hervorhebt, das ist ihr Bestreben, Einheit in die Auffassung des deduziren, daß die Regel der Arbeitstheilung in einer natural vernünftiger Interessenharmonie. geschichtlichen Lebens zu bringen, ihr monistischer" Grundzug. wirthschaftenden Bauernfamilie, daß die Regel, nach der das Ein- Indessen seltsam ist es, daß Stammler nun vom Sozialismus Jenes Streben nach Einheit und Gesetzmäßigkeit der Geschichts- fommen einer auf Gelderwerb bafirenden Familie zur Bedürfniß- als höchste Aufgabe den wissenschaftlichen Nachweis vererfenntniß erreicht aber nach der Meinung Stammler's im historischen befriedigung der Familienglieder verwandt wird, daß die Regel der langt, daß seine Ziele diesem allgemeinen Menschheitsideal entMaterialismus sein Ziel vor allem darum nicht, weil Mary den Preisbildung, die Regel, nach der die Nachfrage dem Angebot sich sprechen. Ebenso wenig wie der Kant'sche kategorische Imperativ Grundbegriff des sozialen Lebens", der in jeder Be- anpaßt u. f. 1. u. f. w., Rechtsregeln sind. aus dem Wesen der menschlischen Vernunft in wirklich wissenschafttrachtung besonderer fozialer Lebensprozesse( also auch der Dekonomie) Welcher Sinn tommt einer solchen Terminologie dann licher Weise abgeleitet werden fanu, ebenso wenig auch dieses bereits vorausgesetzt wird, nicht flar herausgearbeitet habe. Dies noch zu? Die Identität, die hier hervorgekehrt wird, ist allgemeine Menschheitsideal. Aber angenommen fogar, das sei Problem zu lösen und so den allgemeinen Gegenstand aller Sozial- eine ganz unfruchtbare, denn wenn ich unter Recht alle möglich, wie soll dann ein zwingender wissenschaftlicher Beweis wissenschaft flar zu fixiren, das sei die oberste erkenntnißtheoretische äußere Regelung und jedes soziale Zusammenwirken ist dafür erbracht werden, daß eine sozialistische Organisation von Aufgabe, aus deren Lösung fich erst die von Marg verfehlte richtige äußerlich geregelt- zufammenfasse, so kann ich eben von jedermann als Konsequenz des Jdeals angestrebt werden Erfassung des im sozialen Leben waltenden Monismus ergebe. dem Recht nichts weiter aussagen, was für die sozialwissenschaft- müsse? Immer ist für den, welcher aus irgend welchen Ich kann nicht finden, daß die Fragestellung glücklich ist. liche Erkenntniß von Bedeutung wäre. In dieser Dunkelheit verund gesellschaftlichen Gründen dem sozia Stammler hat unzweifelhaft darin recht, daß der Begriff der Geschwinden alle Bestimmtheiten. listischen Gedanken widerstrebt, dann noch der Einwand möglich, sellschaft und des sozialen Lebens über das blos räumliche Vielleicht verweist man, um den Einwand der Unfrucht die Realisirung einer solchen Organisation sei aus den und den Zusammensein der Menschen hinaus ein geregeltes barkeit zu entkräften, auf das Resultat der Stammler'schen Unter: Ursachen praktisch unmöglich, oder der andere Einwand, daß Zusammenwirken derselben einschließt. Aber was folgt fuchung, daß alle national- ökonomischen Sätze, die man aufstellt, stets nach Herstellung derselben ein allgemeines Philisterium, das dem aus diesem allgemeinen Begriffe für bie Auffassungs nur unter der Bedingung einer bestimmten äußeren Regelung Ideal menschlichen Fortschrittes direkt widerspräche, einreißen werde, weise der geschichtlichen Entwickelung? Doch nur dieses, menschlichen Zusammenlebens" gelten. Aber bedurfte es zu dieser Ein- Wie will man solchen aus subjektivem Widerstreben hervorgehenden daß die vergesellschafteten Menschen in den verschiedenen wechsel- ficht desStammler'schen alle Unterschiede auslöschenden Rechtsbegriffes? Einwänden wissenschaftlich zu Leibe gehen. Wer nicht schon feitig einander bedingenden Sphären ihres Zusammenwirtens Die bestimmte äußere Regelung menschlichen Zusammenlebens, von ohnehin im Sozialismus sein Klassen und sein Menschheitsideal ( Defonomie, Familie, Staat; ideelles Leben) die ihnen durch Natur der Stammler hier spricht, ist eben das, was Mary die Pro erblickt, wird durch logisch- moralistische Beweisführung wahrlich nicht anlage und konkrete Gesellschaftsordnung vorgeschriebenen oder er- duktionsordnung oder Produktionsform nennt. Daß dazu zu bringen fein. Sehr treffend ist, was Engels in dieser Bemöglichten Zwecke verfolgen und solchermaßen, zu immer neuen aber eine Produktionsform eine äußere Regelung des gesellschaft ziehung über sein Jugendwerk„ Die Lage der arbeitenden Klassen in Zwecken angetrieben, die Art und Weise des gesellschaftlichen lichen Füreinanderarbeitens einschließt, ist selbstverständlich und England" sagt: Dasselbe verrathe überall die Spuren der AbZusammenwirkens stetig umgestalten. Jede Gesellschaftsordnung, fonnte auch von Mary unmöglich übersehen werden. Warum meint stammung des modernen Sozialismus von einem seiner Vorals ein Produkt der Menschen, erzeugt neue über das Gegebene Stammler also über Mary hinausgegangen zu sein, wenn er das äußere fahren der deutschen klassischen Philosophie. hinausgehende Zwecke und trägt so den Keim ihrer eigenen Um Geregeltfein, daß doch im Begriffe jeder Produktionsordnung liegt, mit großes Gewicht gelegt gelegt auf die Behauptung, daß der wälzung in fich. Das ist, kann man sagen, der allgemeine Ryth- besonderer Betonung hervorhebt? Er fügt so dem Begriff der Pro- Kommunismus nicht eine bloße Parteidoktrin der Arbeitermus der geschichtlichen Bewegung. Was Stammler als Grundlage duktionsordnung seinem allgemeinen Schema ein, aber diese Gin- tlaffe ist, sondern eine Theorie, deren Endziel ist die e- aller Sozialwissenschaft fordert, daß in dem Wechsel des sozialen Lebens fügung ist doch keine neue sozialwissenschaftlich fruchtbare Erkennt- freiung der gesammten Gesellschaft, mit Einschluß Einheit hergestellt werde", ist durch jene durchgängige Wechsel- niß. Die Relativität der ökonomischen Kategorien war mit dem der Kapitalisten, aus den gegenwärtigen einbeziehung von Gesellschaftsordnung und menschlicher Natur, als Er- Mary'schen Begriff der wechselnden Produktionsformen gegeben, er engenden Verhältnissen. Dies ist im abftratten zeugerin und Fortbildnerin der Gesellschaftsordnung, bereits hält aber durch die Einfügung dieses Begriffes in das Stammler'sche Sinne richtig, aber in der Praxis meist schlimmer gewährleistet. Der Hinweis auf die Wechselwirkung aller sozialen Schema teine weitere Vertiefung. Prozesse schließt den Hinweis auf die zwecksetzende menschliche Natur, Ein anderer Punkt, auf dem man sich gegen den Einwand der Wie die Stammler'sche Unterscheidung von von Recht" und als die in dieser Wechselwirkung agirende Einheit, untrennbar in Unrechtbarkeit vielleicht berufen wird, ist die prinzipielle Scheidung, die Wirtschaft", so erscheint uns auch seine Einführung des„ unsich. Aber eben weil diese monistische Auffassungsweise in dem Be- Stammler auf Grundlage seiner Begriffsbestimmung zwischen tech- bedingten" Rechtsideals für die Methode sozialwissen= griff sozialer Wechselwirkung bereits enthalten und info- nischer und sozialwissenschaftlicher Untersuchung meint vor- fchaftlicher Untersuchung und eine solche Methode will fern selbstverständlich ist, wird man sich eine neuen nehmen zu können, eine Scheidung, der er großes Gewicht beimißt. eben das Werk entwerfen unfruchtbar. Die belebende An= großen Aufschlüsse von ihr versprechen dürfen. Vom sozialen Standpunkt aus, erklärt Stammler, interessirt uns regung, die es jedem ernsthaften sozialgerichteten Nachdenken Vor allem fann diese Auffassung, da ste gerade von die Art des Zusammenwirtens, sofern sie unter äußeren bietet, wird man darum aber in feiner Weise unterschätzen dürfen. der spezifischen durch Mary gesetzten Aufgabe, Mary gesetzten Aufgabe, den Regeln steht: also nicht die Frage nach der Technik des Sie rechtfertigt zur Genüge das Aufsehen, welches dieser eigenartige inneren Entwickelungsgang der Dekonomie und ihren Zu- Zusammenwirkens und die Feststellung, wie die einzelnen zur Er- Verfuch allenthalben gemacht hat. C. S.
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Soziale Rechtspflege.
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psychologischen
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als nulo 3."
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Gerichts- Beitung.
So wird
ftreit unbetheiligten Rolonnenführers, daß der Beklagte geäußert habe: Wenn von den fraglichen Leuten welche auf dem Bau zurückGegen die Lohnentschädigungsklagen von neun Puzern blieben, würde er jede Kleinigkeit herausfuchen; auch könnte er so Vereindgesetzliches. Der deutsche Holzarbeiterverband hielt und zwei Arbeitern, die vor der Kammer III des Gewerbe- grob werden, daß er mit der Peitsche dreinschlage. am 27. Juni 1896 im Lokale des Gastwirths Morih in LandsNatürlich wollte Gutsche legteres nicht wahr haben. gerichts verhandelt wurden, erhob der beklagte Maurermeister Der berg a. W. eine Versammlung ab. Die Polizeibehörde legte Herrn Gerichtshof verurtheilte den Gutsche mehrere Einwände. Er gab zunächst an, die Kläger hätten Klage Autrage, jedem Kläger dem Beklagten gemäß Moritz, als den Mann, der seine Räume für die Versammlung hereine vierzehntägige Lohn= die Arbeit selber niedergelegt. Ferner will er für den Fall, daß sie entschädigung zu zahlen. Zur Begründung führte der Vorsitzende Haft auf, weil die Versammlung nicht polizeilich angemeldet worden gegeben hatte, deshalb ein Strafmandat von 15 M. ev. drei Tagen es nicht gethan hätten, zu ihrer Entlassung wegen grober Be aus: Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zu entnehmen war. leidigung berechtigt gewesen sein. Und zu guterlegt machte er noch gewesen, daß die Kläger entlassen worden seien. Nach dieser Fest- und Demnächst erkannte das Schöffengericht im selben Sinne die den schüchternen Versuch, jede Verantwortung dem Kolonnenführer Berufung hiergegen verwarf das Landgericht. nahmen an baß in Der Ver aufzubürden, indem er betonte, daß er betreffs der Ausführung der stellung sei das Gericht der Frage näher getreten, ob etwa ein Sämmtliche Instanzen Arbeit ja nur mit diesem verhandelt habe. Der Vorsigende Lohmeyer werden müssen, wenn auch die Kläger vor dem Komtoir, während werden sollen und daß ihre Anmeldung nicht hätte unterbleiben Entlassungsgrund vorgelegen habe. Die Frage habe verneint fammlung hätten öffentliche Angelegenheiten erörtert oder berathen ftellte jedoch fofort fest, daß für den Kolonnenführer wie für jeden dort die fehlerhafte Abrechnung richtig gestellt wurde, anderen feiner Mitarbeiter vom Beklagten die Krankenkassen- und lärmend darüber aufgehalten hatten, daß sie der Meister seinen Saal zur bhaltung einer nicht angemeldeten Versammlung, fich dürfen. Nach§ 12 des Vereinsgefeyes sei auch der strafbar, der Invaliditätsversicherungs- Beiträge geleistet wurden. Gutsche fügte auf Geld warten lasse und daß er einen schönen" Buchhalter habe, die der Anmeldepflicht unterliege, hergebe. Moritz legte Revifton sich denn auch in die Rolle des Arbeitgebers. Der Gerichtshof nahm eine eingehende Beweiserhebung vor. Diese ergab, daß es am der nicht mal rechnen könne. Erstlich sei es richtig, daß sie auf ein und machte geltend, daß ihm der Vorstand versichert habe, es Sonnabend vor Weihnachten wegen einer falschen Berechnung der die Begleichung einer Forderung hätten warten müssen und dann sei alles in Ordnung, und er sich darauf verlassen hätte. Im fertigen Arbeiten, an der ein Buchhalter des Beklagten die Schuld weiter richtig wäre, daß einer dem ans Fenster getretenen Beklagten fügung gestellt. Unter diesen Umständen könnte er doch nicht haftbar sei die Rechnung des Buchhalters thatsächlich falsch gewesen. Wenn anderen Falle hätte er sein Lokal den Einberufern nicht zur Vertrug, zu einem kleinen Krach gekommen war. Der Beklagte hatte mit Rücksicht auf das Verhalten der Leute dann am 21. Dezember zugerufen habe:„ Ja, ja, wir sind noch hier, und wenn's noch lange gemacht werden. Seine Revision wurde indessen vom Straffenat zu dem Kolonnenführer 3. gesagt, er möchte von dessen Mit- dauert, kommen wir zu Ihnen," dann würde das immer nur für des Kammergerichts am 14. Januar abgewiesen. Die§§ 1 und 12 Beklagter fei des Vereinsgesetzes seien ohne Rechtsirrthum angewandt worden. arbeitern, einen ausgenommen, feinen mehr auf dem Bau die Entlaffung des einen Unbekannten sprechen. haben. Es sind ihnen denn schließlich auch auf Veranlassung des auch haftbar, wenn bei der Entlassung sein Bevollmächtigter nicht Ein moderner Staatsanwalt. Der Arbeiter Rollert war im Poliers die Bücher und Karten ausgehändigt worden, allerdings in seinem Sinne handelte, sondern die Vollmacht überschritt; vorigen Jahre zu Blankenburg auf einem Neubau thätig gewesen mit der Maßgabe, daß die Papiere zurückgeben könne, wer weiter höchstens tönne er an dem Bevollmächtigten Regreß nehmen. arbeiten wolle. Interessant ist aus der Aussage des beim Rechts
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und hatte von dem Bauherrn Rudorf den rückständigen Lohn nicht erhalten. In der Erregung über diese Handlung schlug Rollert dem