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Nr. 15. 14. Jahrgang.

=

2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt. Dienſtag, 19. Januar 1897.

Der Entwurf

betreffend

haftung eine Durchbrechung des in der modernen Gesetzgebung all- Der dem Reichstag jetzt vorgelegte Gefeßentwurf bleibt beretts be mälig zum Durchbruch gelangten Prinzips ift(§ 25 des preußischen züglich der gewerblichen Arbeiter weit hinter der Novelle von 1894 Eisenbahn- Gesetzes vom 3. November 1838, Art. 395 und 400 des zurück. Er enthält aus der Novelle nur die beiden Neuerungen, Handels- Gesetzbuchs,§ 1 des Haftpflicht- Gesetzes und vor allem daß die Unfallversicherung fich auf alle gewerblichen, häuslichen oder Haftung des Unternehmers für die Unfallverhütung von großem Kräfte getriebenen Maschinen, die durch thierische Kräfte be §§ 823 und 829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ) und weil ferner die Privatdienste des Arbeiters erstreckt und daß die durch elementare Werthe ist. wegten im Sinne des Unfall Versicherungsgefeges gleichgestellt werden sollen. Insbesondere fehlt die Ausdehnung auf das

Abänderung der Unfallversicherungs- Geseke. Die Grundlage der Unfallversicherungs- Gesetzgebung bildet das Unfallversicherungs- Gesez vom 6. Juli 1884. Dies Stammgesetz ist ergänzt durch folgende fünf Geseze: 1. das Gesetz vom 28. Mai 1885 über die Ausdehnung des Unfallversicherungs- Gesetzes auf Personen, züglich der Unfallverhütungs- Vorschriften dem auf Durchaus zu mißbilligen ist auch, daß der Entwurf be­in Transportbetrieben des Binnenlandes( Eisenbahnen, gewerblichen Gebiet neulich auf Antrag Bebel's einstimmig zum dem auf dem bau Handwerk. Binnen Schiffahrt, Fuhrwert), in Speditions 0 oder Speicherei Betrieben beschäftigt in Beschluß erhobenen Wunsch des Reichstages fernsteht, daß für den werden; 2. das Gefeß Erlaß und für die Ueberwachung der Unfallverhütungs- Borschriften vom 15. März 1886 für die in versicherungspflichtigen Arbeiter mitthätig sind. Betrieben beschäftigten Reichsbeamten und Militärpersonen, 3. das Gesetz vom 5. Mai 1886 für die Arbeiter und Betriebsbeamten in der Land- und Forstwirthschaft, 4. das Gesetz vom 11. Juli 1887 für alle bei Bauten( Tiefbau, Regiebau) beschäftigten Personen, soweit sie nicht durch die früheren Geseze versichert waren, und 5. durch das Gesetz vom 13. Juli 1887 für Seeleute auf größeren Schiffen und für andere bei der Seeschifffahrt betheiligte Personen.

Der ausnahmerechtliche Charakter des Entwurfs beschränkt sich feineswegs auf die Beseitigung der Haftpflicht des Unternehmers. Er räumt vielmehr unter Kürzung vieler Rechte der Arbeiter dem Arbeitgeber noch verschiedene Sonderrechte ein.

Kreis der der Unfallversicherungs- Gesetzgebung unterworfenen Personen.

"

Die Versicherung der in land. und forstwirthschaft. lichen Betrieben beschäftigten Arbeiter soll durch Erstreckung der Bersicherung auf die häuslichen und anderen Dienste erweitert werden, zu denen beschäftigte Personen neben ihrer Beschäftigung im Landwirthschaftsbetriebe herangezogen werden. Eine Aus dehnung der Versicherung auf das gesammte ländliche Gesinde ents hält der Entwurf also so wenig wie sie die Novelle von 1894 enthielt.

Die Novelle von 1894 schlug mit Recht vor, auch den Handels betrieb der Unfallversicherung zu unterwerfen. Das jetzt vorgelegte Gesetz will die Unfallversicherung im Handelsbetrieb nur auf dem mit einem Handelsgewerbe verbundenen Fuhrwerks- und Lager­betrieb ausdehnen, aber auch dies nur, soweit das Handelsgeiverbe über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht.

das Umgehen mit schweren Gegenständen( Steine, Eisen, Nugholz, Im Handelsgewerbe ist gegenwärtig nur das Lagern und Im Jahre 1894 wurde vom Reichsamt des Funern der Ent­Fässer, Säcke u. f. w.) nur insoweit versichert als ein Speicherei­Das Stammgesetz vom 6. Juli 1884 beschränkt im wesentlichen oder Kellereibetrieb vorliegt, im übrigen aber ist der Betrieb uns wurf eines Gesetzes, betreffend Erweiterung der Unfallversicherung, die Unfallversicherung auf den Kreis der Arbeiter in den bis versichert. Die Beschäftigung der Handlungsgehilfen und Lehrlinge dem Bundesrath zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Entwurf ent- dahin haftpfichtigen Betrieben. Eine Erweiterung über sowie der sonst im Handelsgewerbe als Arbeiter, Faktoren 2c. ver sprach bei weitem nicht den von den Arbeitern aufgestellten Forde den Kreis des Haftpflicht- Gesezes hinaus ist durch das Gesetz in wendeten Arbeitskräfte ist unstreitig häufig auch dann, wenn sie nicht rungen. Ein Theil dieser Forderungen wurde in Petitionen an den sofern eingetreten, als für diejenigen Betriebe, in welchen Dampf- unmittelbar mit dem Lagern und Laden von Gegenständen der eben Bundesrath geltend gemacht. Unternehmer und Berufsgenossen- tessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Ver- genannten Art zu thun haben, mit Unfallgefahr verbunden, z. B. schaften brachten Petitionen im entgegenstehenden Sinne ein. Der wendung kommen, der Begriff der Fabrik" nicht von dem Umfange beim Verkehr auf schlüpfrigen Treppen, zwischen Frachts nunmehr dem Reichstage vorgelegte Gefeßentwurf, betreffend die der Produktion oder der Anzahl" im Betrieb beschäftigter Arbeiter fuhrwerke, auf ladenden Schiffen, zwischen aufgestapelten Lasten. Abänderung der Unfallversicherungs- Geseze, kommt dem Verlangen abhängig gemacht ist, als ferner Aufbereitungsanstalten, Hüttenwerke, Ferner sind auch die in Apotheken beschäftigten Personen bei der der Unternehmerklaffe und einiger Berufsgenossenschaften in weitem Werften und Bauhöfe auch dann, wenn in den gewerblichen Anlagen ein Bearbeitung von äßenden, giftigen oder explosionsfähigen Stoffen Umfange nach, bleibt aber selbst hinter den Forde fabrikmäßiger Betrieb der Unfallversicherung unterliegt, als ferner vielen Gefahren ausgesetzt, aber, da das Apothekergewerbe nicht zu rungen der dem Bundesrath vom Reichsamt des die gewerbsmäßige Erzeugung von Explosionsstoffen, einige Baubetriebe den gewerblichen Betrieben gerechnet zu werden pflegt, nur insoweit Innern im Jahre 1894 vorgelegten Rovelle weit und das Schornsteinfeger- Gewerbe in die Unfallversicherung einbezogen versichert, als sich die Beschäftigung dieser Personen auf die ver­zurück. Er befestigt und erweitert die in den Unfallgesetzen zu sind und als endlich durch Beschluß des Bundesraths auch andere Bau- ficherungspflichtige Fabrikation fohlensäurehaltigen Wassers bezieht. ungunsten der Arbeiter geschaffene rechtliche Ausnahmestellung betriebe für versicherungspflichtig erklärt werden konnten. Es hat der noch schlimmer liegt es beim Fuhrwerksbetriebe. Hier ist nur das und engt die wenigen Vortheile, die der Arbeiterschaft Bundesrath durch Bekanntmachung vom 22. Januar 1885 und Umgehen mit Fuhrwerk im Fuhrwerksgewerbe, nicht dagegen im aus der Unfall- Gesetzgebung zufließen, außerordentlich ein. 27. Mai 1886 für versicherungspflichtig erklärt: Arbeiter und Be Handelsbetrieb versichert, wiewohl die Gefahr fast gleich groß ift. Einen kurzen Ueberblick über den über 500 Seiten umfassenden triebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden beschäftigt werden, Desgleichen ist das Personal der Gastwirthe, welches mit Wartung Gesetzentwurf haben wir unmittelbar nach seiner Vorlegung gebracht. deffen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Züncher, Ver- fremder Pferde betraut ist, nicht versichert. Bei der hohen Wichtigkeit dieser Gesezesmaterie für die Arbeiter puger-( Weißbinder-), Gypfer, Stuckateur, Maler.( Auftreicher)-, geben wir im folgenden zur besseren Orientirung unter Berücksichtigung Glaser-, Klempner- und Lackirer, Schreiner-( Tischler-), Einfeger, der geltenden Gesetzgebung, der Novelle von 1894 und des jetzigen Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten, sowie auf die An­Gefeßentwurfs eine gedrängte Uebersicht über den Charakter des bringung, Abnahme, Verlegung und Reparatur von Blizableitern Gefeßentwurfs, über den Kreis der der Unfallversicherung unter- erstreckt. Andererseits kann der Bundesrath für solche Betriebe, welche worfenen Personen, über die Höhe der Rente", über die Be- mit Unfallsgefahr für die darin beschäftigten Personen nicht ver­stimmungen zur Beeinträchtigung dieser Rente, über die Dritten zu knüpft sind, die Versicherungspflicht ausschließen. Von dieser Be Die Novelle von 1894 anerkannte, daß auch die Anstalten und stehenden Rechte auf Rente und über das Verfahren in Unfall- fugniß hat der Bundesrath mit Recht bislang keinen Gebrauch Beranstaltungen zu religiösen, wohlthätigen oder gemeinnützigen fachen. gemacht. Charakter des Gefehentwurfs. Zwecken, zu Zwecken der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheits­ Durch Gesetz vom 28. Mai 1885 ift ferner das Unfall- pflege und der Leibesübung der Unfallversicherungspflicht unterliegen Die Unfallversicherungs- Gesetzgebung ist keine Versicherung der Versicherungsgesetz ausgedehnt auf den gesammten Betrieb der müffen. Darnach wären 3. B. Bedienstete und Angestellte Arbeiter, sondern eine Versicherung der Arbeitgeber gegen die Laften, Post-, Telegraphen- und Eisenbahnverwaltungen, sowie sämmtliche in Krankenhäusern, in Bade- Anstalten, in Bildhauer- Werkstätten, in welche ihnen durch Betriebsunfälle nach den allgemeinen Rechtsgrund- Betriebe der Marine- und Heeresverwaltungen, und zwar ein Laboratorien, in Anstalten für Sportsbetrieb, in Rennställen, Ruder­fäßen zufallen. Die Unternehmer der unfallversicherungspflichtigen schließlich der Bauten, welche von diesen Verwaltungen für eigene und Segelflubs, Reitbahnen, Theatern, Zoologischen Gärten, ferner Betriebe bilden nach dem Gefeh in Form von Berufsgenossenschaften Rechnung ausgeführt werden, ferner auf den Baggereibetrieb, auf Feuerwehrmänner, Todtengräber, Glöckner für den Fall eines Un­Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit. Den Berufsgenoffen- den gewerbsmäßigen Fuhrwerts, Binnenschifffahrts, Flößerei-, Brahm falls versichert gewesen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält diese schaften zahlen die einzelnen Betriebsinhaber Beiträge, deren Höhe und Fährbetrieb, sowie den Gewerbetrieb des Schiffsziehens Ausdehnung der Versicherungspflicht nicht. Motive hierfür enthält fich nach der Anzahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten Ar-( Treidelei), auf den gewerbsmäßigen Speditions, Speicherei und er nicht. beiter, nach der Höhe der Arbeitslöhne, nach der Gefahrenklasse des Kellereibetrieb und auf den Gewerbebetrieb der Güter: Den Reich 3, Staats- und Kommunaldienst stellte Betriebs u. f. w. richtet. Die Versicherungsgesellschaft( Berufs- packer, Güterlader, Schaffner, Bracker, Bracker, Wäger, Messer, die Novelle von 1894 den unfallversicherungspflichtigen Betrieben genossenschaft genannt) zahlt bei Betriebsunfällen, durch welche Schauer und Stauer. Das Gesetz vom 11. Juli 1887 unterwirft gleich. Danach wären z. B. nichtpensionsberechtigte Krankenwärter, Arbeiter des unfallversicherungspflichtigen Betriebes förperlich ver- Arbeiter und Betriebsbeamte, beren Lohn oder Gehalt jährlich Laternenanzünder, Nachtwächter, Aftenwagen- Katscher, oder deren legt oder getödtet werden, den Verletzten oder deren Hinter- 2000 m. nicht übersteigt, der Unfall- Versicherungspflicht, soweit die Hinterbliebene wenigstens einer Unfallrente theilhaftig geworden, bliebenen sogenannte Renten. Diese Rente" bezeichnet das Gesetz Arbeiter oder Betriebsbeamte bei der Ausführung von Bauarbeiten wenn sie in Ausübung ihres Betriebes verunglückt wären. Der jetzt mit unrecht als Schadensersatz. Die Rente" fann vielmehr beschäftigt sind und nicht schon auf grund älterer Gesetze oder Be- vorgelegte Gesetzentwurf lehnt eine solche Ausdehnung ohne Angabe nach den gefeßlichen Bestimmungen selbst unter feinen Um- tanntmachungen des Bundesraths der Unfall- Versicherungspflicht von Gründen ab. ftänden auch nur entfernt so hoch sein, als ein Schadens- unterliegen. Insbesondere werden alfo Erdbau- Arbeiten und Regie- Für die Fischerei und Schifffahrt ist die Er­erfa nach der allgemeinen Rechtsanschauung und nach bauten durch dieses Gesetz getroffen. Durch Bekanntmachung vom weiterung der Unfallversicherung dringend nothwendig. Insbesondere ben Rechtsregeln aller sivilisirter Länder sein muß. Durch§ 95 14. Januar 1888 hat der Bundesrath beschlossen, daß Arbeiter und wird von den Arbeitern seit Jahren die Ausdehnung der Versicherung des Unfallversicherungs- Gesetzes ist der Ausnahmezustand zu gunsten Betriebsbeamte versicherungspflichtig sind, die von einem Gewerbe- nach drei Richtungen verlangt, nämlich auf gesammte Fischerei, auf des Unternehmers geschaffen. Dort ist bestimmt, daß der Arbeiter treibenden beschäftigt werden, dessen Gewerbebetrieb sich auf das die Binnenschifferei und auf die Seeschifffahrt mit fleinen nicht nur dann einen Anspruch auf Ersatz des infolge eines Unfalls er- Bohnen der Fußböden, auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur mehr als 50 Kubikmeter Brutto- Raumgehalt enthaltenden Fahrzeuge. littenen Schadens gegen den Arbeitgeber selbst geltend machen darf, von Oefen und anderen Feuerungsanlagen oder von Tapeten bei Zur Zeit sind nur die über 50 Rubikmeter Raumgehalt wenn der Arbeitgeber den Unfall vorfäßlich, also absichtlich herbei Bauten, auf die Anbringung, Abnahme oder Reparatur von Wetter- fassenden Schiffe und die Zubehöre größerer Fahrzeuge sowie die auf geführt hat und wenn er deshalb ferner wegen vorfäßlicher vorhängen und Läden( Rouleaux, Marquisen, Jalousien) oder von Fortbewegung durch Dampf oder anderer Maschinenkräfte ein­Körperverlegung durch strafgerichtliches Urtheil verurtheilt worden ist. Ventilatoren bei Bauten oder auf die Ausführung anderer, noch gerichteten Schiffe versicherungspflichtig. Die Novelle von 1894 Also auch wenn der Arbeitgeber durch Fahrlässigkeit im nicht gegen Unfall versicherter Arbeiten bei Bauten erstreckt, die wollte dieser durch die hohe Unfallsgefahr dringlich gewordenen Betriebe den Unfall eines Arbeiters herbeigeführt hat und deshalb ihrer Natur nach der Ausführung von Hochbauten näher stehen als Ausdehnung der Unfallversicherung in vollem Umfang Rechnung bestraft ist, steht dem Verletzten gegen den Arbeitgeber ein Schadens- der Ausführung von Eisenbahn , Kanal, Wege-, Strom, Deich- und tragen. Der vorgelegte Gefeßentwurf lehnt die Ausdehnung auf ersatz- Anspruch nicht zu. Es gehört wahrlich gegenüber dieser offen- ähnlichen Bauarbeiten. die gesammte Fischerei und die gesammte Binnenschifffahrt ab und baren Schädigung des durch Unterlassen von Schußeinrichtungen Ais Fabriken im Sinne des Unfallversicherungs. nimmt nur die erwähnte Ausdehnung der See- Unfallversicherung verlegten Arbeiters durch das Unfallgefeß eine große Portion Gesezes, und demnach versicherungspflichtig, gelten unter allen auf alle Seefahrzeuge vor. Heuchelei dazu, von einer Arbeiterfürsorge durch§ 95 des Unfall- Umständen diejenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Die Novelle von 1894 verschloß sich der Nothwendigkeit nicht, gesetzes zu sprechen. Der Gesezentwurf will diesen§ 95 beibehalten Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, den kleinen Betriebsunternehmern zu gestatten, sich wiffen und die Ausnahme noch verstärken. und in welchen zu diesem Zweck mindestens 10 Arbeiter regelmäßig selbst zu versichern. Der jetzt vorgelegte Gefeßentwurf enthält eine Dem Verletzten steht ein Anspruch auf Unfallrente nach dem beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen explosive Stoffe oder solche Bestimmung nicht. Hingegen ist aus ihm die Bestimmung gegenwärtig bestehenden Gesetz nicht zu, wenn er den Unfall vor explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden. Aber auch hervorzuheben, daß die Unfallversicherung auf genossenschaftliche fählich herbeigeführt hat. Dagegen, daß diese Bestimmung auf- diejenigen Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sich Beamte statutarisch soll erstreckt werden dürfen. recht erhalten bleibt, ist nichts einzuwenden. Wohl aber gegen die aber sprachlich und begrifflich als Fabriken darstellen, sind nach Einer Versicherungspflicht bezüglich des häuslichen Gesindes vom Gesezentwurf vorgeschlagene Neuerung, daß der Anspruch zutreffender Praxis des Reichs- Versicherungsamtes unfallversicherungs- und bezüglich der in Strafanstalten Beschäftigten gedenkt weder die auch dann abgelehnt werden kann, wenn der Verletzte bei pflichtig. Novelle von 1894 noch der Gesezentwurf. Ebenso wenig ist dem Begehung eines Verbrechens oder Vergehens von dem Betriebsunfall Demnach find sehr gleichartige Betriebe theils ver- häufig hervorgetretenen Wunsche Rechnung getragen, den Weg von betroffen worden ist. Für eine derartige Bestimmung liegt sicherungspflichtig, theils nicht. So unterliegen z. B. die Betriebe, und zum Betriebe in die Unfallgefahr mit einzubeziehen. nicht der geringste Grund vor. Im allgemeinen wird doch anzu- in denen Metalle mit Feuer bearbeitet werden( wie Schlossereien, Ein erheblicher Mangel des Gesezentwurfs besteht auch in dem nehmen sein, daß bei Begehung von Verbrechen oder Vergehen Schmiedereien, Gießereien), der Versicherungspflicht nur, wenn fie Fehlen einer Bestimmung, wer als Arbeiter, wer als Arbeitgeber zu wohl der Verletzte sich außerhalb des Betriebes gesezt hat. Liegt das fabrikartig oder mit elementarer Kraft betrieben werden, aber nicht, betrachten ist. Die geradezu staunenswerthe Unkenntniß von Bea aber nicht vor 3. B. bei einer Schlägerei zwischen Erdarbeitern, wenn die Betriebe mit weniger als 10 Arbeitern und ohne hörden mit den praktischen Verhältnissen hat bekanntlich dazu ge­bei der die Partei, die angefangen hat, nicht genau festgestellt werden Benußung elementarer Kraft geführt werden. In anderen führt, insbesondere da, wo Schwigarbeit oder ein Kolonnen- Arbeits. fann so ist die Bestimmung, die schon wegen ihres dehubaren Betrieben ist ein Theil der Betriebsthätigteit ver- system herrscht, die Arbeiter zu Unternehmern zu stempeln und damit Charakters( tann" ganz oder theilweise") bedenklich ist, unbillig. sichert, ein anderer nicht. So ist z. B. in den Be- die Vortheile der Sozialgesetzgebung Arbeitern zu entziehen und von Ein Vortheil der Unfallversicherung besteht für die Arbeiter trieben der Tischler, Schlosser, Glaser, Maler, Klempner der Lasten der Sozialgefeggebung Unternehmer zu befreien. Klaffe darin, daß auf grund seiner Bestimmungen Entschädigungen Betrieb auf Bauten versicherungspflichtig, der Werkstättenbetrieb Diesen Mängeln bezüglich der Ausdehnung der Unfallversicherung auch für solche Betriebsunfälle gezahlt werden, die ohne Verschul- jedoch nur, wenn er fabrikmäßig betrieben wird, oder wenn er versuchen die Motive lediglich mit Phrasen zu begegnen. Diese dung des Unternehmers, lediglich infolge eines Bufalls sich ereignet lediglich einen Nebenbetrieb der Bautischlerei, Bauschlosserei, Bau- lauten: Die Ausdehnung sei einstweilen nicht für durchführbar er haben. Bei Lichte betrachtet ist aber auch diese Bestimmung in malerei u. s. w. darstellt. Es kann also ein und derselbe Arbeiter achtet, die Ansichten über die dann vorzunehmende Organisation erster Reihe zu gunsten des Unternehmers. Wie steht es denn mit bei demselben Arbeitgeber einen Theil des Tages in einem ver- feien noch nicht geklärt. In Wahrheit liegt die Sache so, daß die der Verpflichtung des Unternehmers, für zufällige Betriebs- sicherungspflichtigen Betriebe( auf dem Bau), einen Theil in einem Novelle von 1894 eine im wesentlichen hinlänglich ausreichende unfälle zu haften? Dem allgemeinen Rechtsgefühl und nicht der Versicherungspflicht nicht unterliegenden Betriebe arbeiten. Endlich( territoriale) Organisation vorgeschlagen hatte, daß aber die Berufs der wirthschaftlichen Entwickelung, insbesondere der ist in vielen Betrieben, in denen ein Arbeiter gewerbliche und häusliche genossenschaften der Schlotbarone fich scharf gegen dieselbe erklärten, Eigenart eines Großbetriebes, entspricht es, daß der Arbeit- oder private Arbeiten verrichtet- z. B. der Kutscher, der am Sonnabend weil sie ihre folossale Machtstellung durch eine territoriale geber voll und ganz für alle Unfälle, die in seinem Betriebe sich vormittags für den unfallversicherungspflichtigen Betrieb und am Organisation durch die Zusammenfassung mit anderen ereignen, zu haften hat. Jedes Gewerbe muß seine Produktions- Sonnabend Nachmittag die Familie des Arbeitgebers spazieren fährt, schiedenen Berufen, insonderheit mit dem Kleinhandwerk, ge fosten selbst tragen. Ist das Gewerbe mit Gefahren verknüpft, so der Tischler, der von 2-4 in dem versicherungspflichtigen Betriebe fährdet glaubten. versteht sich von selbst, daß diese Gefahr denjenigen treffen muß, eine Tischlerarbeit ausführt und etwa um 15 mm Hause des Unter­der den Unternehmergewinn hat, nicht den, deffen Arbeitskraft durch nehmers für dessen Privatbedarf dieselbe Arbeit ausführt mur Höhe der ,, Rente", Beeinträchtigungen u. f. w. die gewerbliche Gefahr beeinträchtigt ist. Wer den Nutzen hat, hat der Theil der Thätigkeit versichert, der für den gewerblichen Be- Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist bei Berechnung eines auch das Risiko zu tragen. Das ist ein uralter, in der Natur des trieb, nicht aber der Theil der Thätigkeit, der im privaten oder häus zu ersetzenden Schadens auch der entgangene Gewinn mitzus Privateigenthums begründeter Rechtssag, dessen Richtigkeit z. B. lichen Dienst verwendet wird. erfeßen. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhn auch der ultramontane frühere Abgeordnete Dr. Hertling Um diesen und andern Mißständen zu begegnen, schlug die No lichen Laufe der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden unumwunden anerkannte. Ihn, dem Arbeiter, dessen Arbeits - volle von 1894 den Weg ein, die Unfallversicherung erstens auf konnte. Hat die Verlegung des Körpers oder der Gesundheit die fraft geschädigt wird, gegenüber außer Kraft feßen, heißt alle gewerblichen Betriebe, einschließlich des Handwerks Erwerbsfähigkeit des Verlegten aufgehoben oder gemindert, oder ein zivilrechtliches Ausnahmegesetz zu gunsten des Unter- und Kleinbetriebs, ferner auf alle häuslichen und anderen tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten nehmers und zu ungunsten des Arbeiters schaffen. Wird etwa Dienste auszudehnen, zu denen Arbeiter neben der Beschäftigung im außer durch Ersatz der Kur- und Heilungskosten durch Entrichtung ein Wagen, ein Gerüst, eine Maschine im Betriebe beschädigt, so Betriebe von ihren Arbeitgebern und deren Beauftragten heran- einer in Vierteljahrsraten zu zahlenden Geldrente Schadensersatz zu erachtet es jedermann für selbstverständlich, daß die Schädigung gezogen werden. leisten. Aehnliche Bestimmungen enthalten die schon jetzt bes allein den Unternehmer treffe. Weshalb soll er nicht auch ver- In der Begründung zu der Novelle von 1894 wurde zutreffend stehenden allgemeinen Gesetze. Danach ist zum Beispiel einem pflichtet sein, den Schaden zu tragen, den die Arbeitskraft eines dargelegt, daß eine solche Ausdehnung auch den Interessen der 171/2 Jahre alten Lehrling, der in einem nicht unfallversicherungs. Arbeiters in seinem Betriebe erlitten hat? Ist die lebendige Arbeits- Handwerker und Kleingewerbetreibenden selbst entspreche. Allerdings pflichtigen Betriebe feinen rechten Arm verloren hatte, durch vom maschine minderwerthiger als die todten Arbeitswerkzeuge? sollte, um etwaigen Unbilligkeiten entgegenzutreten, nach wie vor dem Reichsgericht bestätigtes Urtheil des Hamburger Landgerichts, ab­Der Grundsatz der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers Bundesrath die Möglichkeit eröffnet sein, Betriebszweige, die mit gefehen von den Kur- und Heilungskosten, eine lebenslängliche jähr für alle in seinem Betriebe vorkommenden Unfälle ist durch das besonderer Unfallsgefahr für die darin beschäftigten Personen nichtliche Rente von 1000 M. vom 19. Jahre ab, vor 2000 Mark vom Unfallversicherungs- Gefeß in sein Gegentheil gekehrt. Es ist die verknüpft sind, durch Beschluß von der Versicherungspflicht auszu 25. Jahre ab, von 3000 Mart vom 28. Lebensjahre ab zablbar, Festhaltung an diesem Unrecht um so bedauerlicher, als die Nicht- nehmen. zugesprochen. Die Verhältnisse des Verunglückten lagen so, daß der

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