Straße; hier wohnt in ber erfien Etage der Raufmann Gierke, welcher einige 3 mmer möblirt vermiethet hat. Unter diefen Aftermiethern befindet sich auch der Lieutenant von Basedow, von einem württembergischen Regiment hierher kommandirt, aus deffen Wohnräumen das entfehliche Stöhnen drang. Da v. B. nicht anwesend war, mußte der zu seinen Zimmern füh. rende Eingang gemalifam geöffnet werden und hier fand man in dem Bedientenzimmer den 24jährigen Offizerburschen R. in einer großen Blutiache liegend vor, neben ihm am Boden lag ein aroses Küchenmesser, mit welchem der Bedauernswerthe fich die Pulsader der linken Hand geöffnet hatte. Einem in der Nähe wohnenden und sofort herbeigerufenen Arzte gelang es, dem noch schwache Lebenszeichen von sich gebenden Selbft­mordskandidaten wieder ins Leben zurückzurufen und wurde R., nach Anlegung eines Nothverbandes, nach dem Garnisons. lazareth überführt. Die Veranlassung zum Selbstmord soll ein leichtes Dienstvergehen gewesen sein.

Sein Bart. Der Privatsekretär R. ging am Mittwoch Abeno über die Adalbertbrücke, als eine Equipage dahergefahren tam und den R., der auf einem Auge erblindet ist und bei welchem die Sebtcaft des anderen auch nur eine schwache ist, umitieß. Die Räder der Equipage gingen über den Wermsten hinweg, der Kutscher hieb auf die Pferde ein, daß er bald aus dem Bereiche feiner Verfolger war, und um K., der bis auf eine unter dem Kinn schwach hervortretende Blutung allem Anfcheine nach unverlegt aufgeftanden war, fümmerte fich niemand weiter. Nach einiger Zeit empfand K. jedoch einen heftigen Schmerz unter dem Rinn, das von einem auffallend schönen Vollbart geziert war; er begab sich nach der in der Adalberstraße belegenen Sanitätswache, und als man ihm bort den prächtigen Bart abgenommen hatte, zeigte es fich, daß die Rinnlane ihm völlig zerschmettert worden und daß diese furchtbare Verlegung durch seinen üppigen Bartwuchs verded geblieben war. K. mußte nach dem Krankenhause Bethanien gebracht werden.

Ein unberechenbares Eisenbahnunglück ist, wie wir nachträglich erfahren, am Sonnabend Morgen auf der Station Schmöd viz durch den Bahnwärter Lehmann abgewendet worden. Als der Berliner 5 Uhr Schnellzug herangebraust kam, raste plöglich ein führerloses Gespann auf den Bahndamm zu, durch brach mit einem Anprall die Barriere, und eine Ratastrophe

zur Laft. Ei: waren nicht allein geständig, die Diebstähle ver übt zu haben, fie gaben auch die vorangegangene Nerabredung zu, wodurch der Bandendiebstahl perfekt wurde. Das Gericht erfannt auf die ve: hältnißmäßig bohe Strafe, weil darin das einzine Mittel gefunden wurde, die Knaben noch zu befferr. Mit Ausnahme eines einzigen haben sich alle Knaben bezw. deren gefeßliche Vertreter bei dem Urtheil beruhigt und ihre Strafe angetreten. Die eine Ausnahme bildete der jezige Maurerlehrling Mox Richter. Für denselben hatte Rechts anmat Raffel die Revision beantragt und dieselbe das mit begründet, daß dem betreffenden Angeflasten erst in der Hauptverhandlung ein Vertheidiger ex officio gestellt worden sei, der folalich nicht genügend vorbereitend fein fonnte, wodurch die Nechte der Vertheidigung beschränkt more den feien. Das Reichsgericht afseptite diese Begründung, beb das Uriheil auf und wies die Sache in die Vorinftanz zuid. Da der jugendliche Angeklagte die ihm zur Laft liegenden 9 Fälle reumüthig eingestand, auch die vorhergegangene Ber abredung zugab, fo fonnte es fich nur um die Frage handelr, ob eine Herabfegung des Strafmaßes zuläffig und am Blaze erscheine. Der Staatsanwalt beantragte das frühere Strafmaß, der Vertheidiger wies dagegen glaubhaft nach, daß sem Klient fich früher in der Schule stets gut geführt habe, daß er nur der Verführung zum Opfer gefallen und daß er sich auch nach her in der Lehre laut Zeugniß seines Lehrherrn recht gut le tragen. Darauf füßte er seine Bitte um Milde. Der Ge richtshof publizirte folgendes überaus scharf und interessant motivirte Urtheil: Wenn auch die heutige Verhandlung in Bezug auf die thatsächliche Feststellung dasselbe Resultat ergeben hat, wie die frühere Verhandlurg, so fühlt sich der Gerichtshof an das früher erkannte Strafmaß in feiner Weise gebunden. Der heute tagende Gerichtshof hat lediglich nach seinem eigenen Ermeffen zu erkennen. Nun steht es feft, daß neun einzelne Fälle des Diebstahls erwiesen sind, auch denn die Bandenmäßigkeit steht feft, der Angel agte hat die erfolgte brede zugegeben. Aber es fragt sich doch, ob der Angeklagte bei seiner Jugend das Bewußtsein hatte, daß in der vorherigen Verabredung, gemeinschaftlich zu fehlen, ein erschwerendes Moment liege. Diese Frage hat der Gerichtshof verneint. Derfelbe ist aber der Anficht, daß die Frage rat dem Bewußtsein von der Strafbarkeit einer Handlung figh nicht allein auf die Hauptfrage zu beschränken, sondern daß fich diefelbe auch auf die erschweren den Momente zu ers strecken hat. Demgemäß liegen nicht neun schwere, sondern nur neun einfache Diebstähle vor. Die pädagogischen Gründe, welche in der früheren Verhandlung zu einem hohen Straf maß führten, fallen heute fort, da als erwiesen angenommen merden muß, daß der Angeklagte vor den Diebstählen wie nad denselben sich gut geführt hat, so daß die in einem hohen Strafmaße zur Anwendung gelar gende Zwangserziehung nicht mehr erforderlich erscheint. Das Strafminimum für jeden Einzelfall beträgt hier einen Tag Gefängniß. Der Gerichts hof hat für sämmtliche 9 Fälle auf eine Gefängnißftrafe von 14 Tagen erfannt. Um aber etwaigen Bedenken zu begegner, erklärte der Gerichtshof ausdrüchlich, daß, wenn feine Anficht nicht für richtig gehalten würde, daß die Frage nach dem Bewußtsein von der Strafbarkeit einer Handlung außer auf die Haupt rage auch auf die erschwerende Nebenfrage annu wenden fei, daß, wenn gefolgert würde, das Bewußisein der Strafbarkeit sei schon von vornherein auch bei ten e schwerenden Umständen anzunehmen, wenn es bei der Haupifrage als vot handen angenommen werden müsse und das somit megen Bandendiebstahls hätte verurtheilt werden müssen, Gerichtshof auch in diesem Falle eine 14tägige Gefängnißitrafe für eine angemeffeme Sühne g halten haben würde, weil es fich hier um Diebstäble handelt, die weniger der Bereicherung als vielmehr der Befriedigung findlicher Spellust dienten."

die erste Straffammer des Landgerichts I nochmals in einer geftern stattgehabten Sigung. Die Anklage war jedoch diesmal nicht wegen Aufreizung zum Widerstand gegen die Ans ordnungen einer Obrigkeit gestellt, sondern baute sich auf Worte auf, die Fel. Jagert gebraucht haben soll und die einen Beamten, der in der Ausübung seines Be rufes begriffen war, öffentlich öffentlich beleidigt haben sollen. Es fet zunächst nochmals auf Den Thatbestand am 15. November des hingewiefer. Bekanntlich fand vorigen Jahres eine öffentliche Arbeiterinnenversammlung bei Hensel, Brunnen fir. Statt, zu der auch Männer Zutritt hatten und die äußerst start, so start befucht war, daß der Reviervor­stand, Polizeilieutenant 3ieste, im öffentlichen und teuerficher­heitspolizeilichen Intereffe" einschreiten zu müssen glaubte. Er wandte sich deshalb an die anwefenden Männer und forderte fie auf, fofort den Saal zu verlaffen. Die Männer sollen schon im Begriff gewesen sein, dieser Anordnung Folge au geben, als die Angeklagte dos Podium beftieg und folgende Worte an die Versammlung richtete: Bleiben die Herren doch hier; die Polizei hat nichts zu sagen, die Versammlung ist noch nicht er­öffnet, das ist wieder ein polizeilicher Uebergriff, eine polizei­liche Willkür!" So wenigstens behauptete Herr Polizei­lieutenant Bieste, fomie die von ihm als Zeugen an­gegebenen drei Schußleute, die fich noch ganz genau es ist jetzt ein Jahr über dem Vorfall vergangen des Wortlauts erinnern. Frl. Jagert erklärt, daß fie allerdings der Meinung gewesen sei, der Beamte habe keine Anordnungen zu treffen; fte sei in dieser Meinung dadurch noch bestärkt worden, daß sich der Beamte erst an die Einberuferin, Frau Leuschner, wandte und fie um Erlaubniß bat, das Wort zu ergreifen und für sie die nöthigen Anordnungen zu treffen. ( Der Lieutenant erklärt aber, daß dies nur ein überflüssiger Aft der Höflichkeit gewesen sei.) Sie habe durchaus nicht die Männer aufgefordert, dazubleiben, fond rn im Gegentheil ihren ganzen Einfluß aufgeboten, die Männer zu veranlassen, nicht Der Aufforderung des Beamten wegen, sondern im Interesse der Sache den Saal zu verlassen. Was die Aeußerung betrifft, in welcher die öffentliche Beamten- Beleidigung erblickt wird, so habe sie gesagt:" Wir haben beide aneinanderftoßende Säle gemiethet; it erhalten wir vom Wirth nur den einen; das ist ein Uebergriff, eine Willtür!" Sie habe damit durchaus nicht den Beamten gemeint. Die geladenen Ent­laftungszeugen fonnten fich wohl noch genau des Her wohl noch genau des Her ganges der Sache, jedoch nicht mehr der Worte, die gefallen find, erinnern. Der Staatsanwalt beantragte in Anbetracht des Umstandes, daß die Beleidigung eine sehr schmere gewesen sei, daß Frl. Jagert ferner durchaus tein Recht, teine Veran laffung als betheiligte Person gehabt habe, gegen die Anord­nungen des Beamten aufzutreten, 1 Monat Gefängniß wegen öffentlicher Beamtenbeleidigung. Der Vertheidiger, Rechts­anwalt Arthur Stadthagen , gab sich die größte Mühe, die An­tiage zu entfräften, indem er einerseits die Glaubwürdigkeit der als Zeugen geladenen Frauen hervorhob, andererseits nach­wies, daß selbst der Lieutenant der Meinung gewesen sei, daß die Versammlung schon eröffnet sei, daß feine Mandatarin deshalb leicht zu der Annahme gelangen fonnte, der Beamte laffe sich einen Verstoß gegen das Vereinsgesetz zu Schulden kommen. Auf jeden Fall plaidire er aber auf eine niedrige Geldstrafe. Der Gerichtshof erkannte nach kurzer Berathung auf eine Geldstrafe von 100 Mart, indem er sowohl das Temperament und die Aufregung der Ange­flagten, sowie ihre bisherige Unbescholtenheit und den Umstand in Betracht zog, daß die Angeschuldigte im guten Glauben handelte, als sie die Handlungsweise des Beamten eine polizei liche Willkür nonnte. Daß fie mit ihren Worten den Wirth gemeint haben sollte, fei ganz ausgeschloffen, da die Worte: Willkür und Uebergriff" nicht auf das Verhalten des Wirthes, wohl aber auf das des Beamten paffen. Dem beleidigten Bolizeilieutenant wurde die Befugniß ertheilt, den Wortlaut des Urtheils eine Woche lang auf Kosten der Verurtheilten öffentlich an Gerichtsstelle aushängen zu laffen. Revision wird gegen das Urtheil nicht eingelegt werden.

schien unvermeidlich. Da sprang in voller Geiftesgegenwart der Bahnwärter hinzu, faßte die Pferde mit aller Kraft an den Bügeln und riß fie oicht vor der aus der Dunkelheit mit ihren grellen Blendern auftauchenden Lokomotive zurüd. So dicht tand das Fuhrwert auf dem Bahnförper, baß die Waggons des Bugs Theile des Wagens zertrümmerten. Von einem Trittbrett wurde dann der Wagen mit solcher Gewalt gegen die nahe Telegraphenbude geschleudert, das letztere arg beschädigt wurde; aber trop der fritischen Lage zwischen den unruhigen Pferden und dem hart vorbeisausenden Zuge hielt der wadere Bahn­wärter Stand. Als der Zug endlich vorüber war- dem auf­geregten Manne erschien die kleine Spanne Zeit als eine Ewig­feit, brachte er das arg zugerichtete Gefährt nach einem bes nachbarten& höft. Nach Verlauf einer guten Stunde erst traf der Führer des durchgegangenen Gespannes aus dem etwa eine Meile entfernten Orte Waßmannsdorf ein. Man hatte dort das Fahrwert zum Abholen von Dünger aus Berlin her gerichtet, ote Pferde einen Augenblid bei geöffnetem Thor un­beaufsichtigt gelaffen, und dies benußten die feurigen There, um durchzugehen. Durch den hinter ihnen herpolternden leeren Wagen wurden sie est recht scheu. Sie waren nun in der Herrschenden Dunkelheit auf dem langen Wege über Diepensee, Waitersdorf und Schulzendorf in rasendem Lauf bis nach Schmödwig gekommen, woselbst fie ohne die muthige Da zwischenfunft des Bahnwärters sicher ein unabsehbar entseg. liches Eisenbahnunglück bei der unvermeidlichen Karambolage und der heirichenden Finsterniß angerichtet hätten.

Von der Lokomotive germalmt wurde vorgestern Nach­mittag der bet der P.15 amer Esenbahn beschäftigte, etwa Der 50jährige Arbeiter Görich, Dennewißitr. 13 wohnhaft. felbe wollte furz nach 2 Uhr die Bahngeleise der Potsdamer Bahn überschreiten, um zum Mitttageffen zu gehen. Da der vom Potsdamer Bahnhof nach Po: sdam abgehende Bug bald die Ge eise pa firen mußte, hatte er seinen Blick unverwandt in die Richtung nach dem Potsdamer Bahnhof gerichtet, obne zu bedenken, daß auch von der entgegengefeßten Seite ein Zug tommen fonnte. Plöglich fuhr aber der von Schöneberg fom­mende Rangirzug heran, und ehe er sich zum Ausweichen be­finnen fonnte, hatte ihn die Lokomotive erfaßt, zu Boden ge­worfen und schrecklich zugerichtet. Beide Beine waren ihm vom Körper abgetrennt, das Gesicht unerkenntlich und der rechte Badentnochen war vollständig herausgedrückt. Auch die Hande und Aime waren in schreckuch verstümmeltem Zustande und der Körper felbft lag in einer großen Blutlache. Der Tod des Unglückt chen muste sofort eingetreten fein.

Herr Rechtsanwalt Stadthagen , Berlin C., Lands­bergern. Nr. 62 am Aeranderp ag, Ichreibt uns: Durch be­re twilliges Entgegenkommen der Gesellschaft Urania ist für die von mir bezeichneten Fachvereine, freie Vereine und den Ar betterbildungsverein die Verembarung getroffen, daß zunächst am 27. uno 29. Dezember 1889, Vormittags von 8 bis 10 Uhr, in der U ania je eine Sondervorstellung in der der Direktor der Steenwarte, Profeffor Foerster, selbst den Vortrag über­Stanfinden. Der Preis des Billets ist auf 20 Pf. festgefeßt. Billets estellungen wollen die Vorstände der verschiedenen Vereine fchleunigst bei mir machen und die Billets möglichst am Sonntag, den 22., Vormittags vor 9 Uhr, bei mir in Empfang zu nehmen. Die Billets find nur für Vereinsmitglieder und deren erwachsene Familienangehörige

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Dah auch die vom Thierschutzverein gestellten Hundefänger theilweise nicht geeignet sind, alles MB­trauen des Publikums gegen diese Spezies von Beamt n schwinden zu lassen, zeigte die gestern vor dem hiesigen Schöffengerichte verhandelte Anklage wegen Diebstahls, Be truges und Beihilfe zu letterem gegen die früheren Hunde­fänger Karl Auguft Bayer und Rarl Emil Frars Grunewald, welche übrigens Beide schon ein Strafregifter hinter sich haben. Eines Tages ließ der Eisenwaaren händler Rönig feinen mit Maultorb und Marke wohlversehenen Hund ein wenig in's Frete und war nicht wenig erstaunt, furze Zeit danach zu hören, daß der Hund von den beiden Angeklagten weggefangen worden sei. Er eilte denselben nach und löfte den Hund aus, wobei er zu seinem Erftaunen hörte, daß der lettere teine Steuermarte gehabt haben sollte. Es war ihm nicht schwer, feftaustellen, daß die Marte gewaltsam von dem Maultorbe losgedreht worden war, und da die in der Nähe spielenden Rinder gemeinsam bestätigten, daß bie Marke von den Hundefängern felbit abgedreht worden war, so veranlaßte Herr König daß die Persönlichkeit der beiden Angestellten des Thiers fchugvereins auf der Polizeiwache feitgestellt wurde. Die Beweisaufnahme ließ gar keinen 3weifel darüber, daß Bay fich dem Hunde genähert, ihm die Marke abgedreht und daß alsdann Grunewald thm die Schlinge um den Hals geworfen hatte. Das Schöffengericht erachtete dies Verfahren für fo frech und gemeingefährlich, daß es den Angeklagten Baye Au zwei Monaten, Grunewald zu vier Wochen Gefängniß verurtheilte.

Einen sonderbaren Sylvesterscher sechs Personen geleistet, welche gestern infolge desselben vor der 1. Straffammer des Landgerichts I ftonden. In dem Lokale bes Schankwirths Dreßler, Mühlenstraße 45 war in der ver floffenen Sylvefternacht eine luftige Gesellschaft verfammelt, welche dem vom Wirthe gespendeten Punsch fleißig zusprach. Die meisten der Gäste waren füher Schlafburschen bei der in bemfelben Hause wohnenden Wutwe Schulz gewesen, aber ihrer Ansicht nach von dem Arbeiter Thiele, der jegt allein bei der Frau Souls wohnte und mit ihr zufammen Sylvefter Thiele haite feierte, verdrängt worden. auch mit ver schiedenen Personen Streit gehabt und diese Umstände veranlaßten, daß von dem Abwesenden in wenig freundlicher Weise die Rede war. Es war 3 Uhr Nachts, als die ganze Gesellschaft befchloß, ihn zum stattgehabten Jahreswechsel zu beglückwünschen. Einer der Stan mpäste nahm einen Ochsen­3 mer mit, womit er seine Gratulation abstatten wollte. Um Bugang zu der Wohrung der Wittwe Schulz zu bekommen, wurde ein anmesender Fremder, Namens Riedel, überredet, die Rolle eines Kriminalbeamten zu übernehmen. Die ganze Gesellschaft ging hinauf. Riedel spielte die übernommene Rolle mit großem Gefchid. Man im öffne mir Namen des Gefeßes!" rief er, indem er derb an die Thür der Schulz'schen Wohnung Klopfte. Thiele öffnete. Die ganze Rotte, woran der angebliche Kiminalbeamte, orang ins Zimmer. Der Lettere padte den Thiele sofort an der Brust, hieb ihm mit der Faust ins Gesicht und erklärte ihn für verhaftet. Frau Schulz tam im leichten Beuge" aus ihrer Schlafftube, da sie die meisten der Anwesenden persönlich fannte, so dachte fie fich gleich, daß ein Nacheaft begangen werden sollte, energifch trat fie für ihren Miether ein und als ihre wiederholten Aufforderungen die ant Eindring linge, ihre Wohnung zu verlaffen, mit Hohnlachen be­antwortet wurden, wurde fie sogar thatlich. Gegen die Uebermacht war aber nichts auszurichten, Thiele mußte fich ankleiden und wurde, Don der garzen Gesellschaft umringt, fortgeführt. Auf der Straße erhielt er von allen Seiten Püffe und Stöße und sein Hauptfeind Liersch gratulirte ihm mit dem Od sensiemer. Dann ließ man ihn wieder laufen. Liersch hat nicht ermittelt werden können und mußte deshalb die Verhandlung gegen ihn ausgelegt werden, feds der übrigen Theilnehmer an dem nächtlichen Standal hatten fich dagegen wegen gemeinschaftlicher Hausfriedensbruchs und Niedel außerdem noch wegen Körperverlegung und An­Bei maßung eines öffentlichen Amtes zu verantworten. zweren der Angeklagten, dem Restaurateur Dreßler und Hoffmann, wurde nur einfacher Hausfriedensbruch ange­nommen und kamen diese daher mit einer Geldstrafe von je 20 M. davon. Die vier übrigen Angeklagten Lehmann und Kurzmann, Wielgus und Rietel wurden mit je einer Woche Gefängniß belegt. Der Lettgenannte soll außerdem noch eine Geloftrafe von 40 Mart zahlen oder noch acht Tage fizen.

Polizeibericht. Am 19. d. M. Nachmittags wurde vor dem Hause Prenzlauer Allee 249 eine unbekannte, etwa 55 Jah e alte Frau von einem Omnitus überfahren und auf der Stelle gerödtet. Zu derselben Zeit gerieth der Arbeiter Giertz auf dem Potsdamer Außen- Bahnhofe unter einen dort eintah enden Rin bahnzug und verstarb sofort infolge der er­littenen schweren Verlegungen. Abends fand auf dem Plaz vor dem Brandenburger Thor ein Zusammenstoß zweier Pferde­bahnwagen statt, wobei der Schaffner des einen Wagens mit dem Kopf in eine Fensterscheibe fiel und sich eine bedeutende Verlegung der Stirn zuzog, so daß er nach der Charitee ge= bracht werden mußte. In der Nacht zum 20. d. M. stürzte fich ein Mann im Fieberwahn aus dem Fenster seiner im 3. Sod des Hauses Mauerstr. 53 belegenen Wohnung auf den Hof hinab und verstarb sofort infolge innerer Ver­legungen.

Gerichts- Beitung.

Die Anklage, die vor nunmehr einem Jahre g gen Frl. Jazert wegen Aufreizung zum Widerstande gegen An­ordnungen der Dorigkeit erhoben wurde, hat nunmehr ihre Er ledigung gefunden. Nachdem der erste Termin vertagt worden, wurde im zweiten Frl. Jagert der Anklage für fchuldig be. funden und zu einem Monat Gefängniß verurtheilt Auf die hier gegen eingelegte Revision hin ourde dieses Urtheil vom Reichsgericht aufgehoben und die Angelegenheit zur noch­maitgen Verhandlung an die Vorit ftans zurüdgewiesen. Der Straffenat des Reichsgerichts schloß fich nämlich den Be mängelungen der Reoifionsschrift infofern an, als er annahm, daß ein Polizeilieutenant feine Obrigkeit im Sinne des§ 110 des Stratgefezbuches sei. Dagegen sei zu erwägen, ob nicht Beamtenbeleidigung vorliege. Die Sache beschäftigte darum

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Interesante juristische Momente förderte eine Ver­handlung zu Tage, die am Freitag vor der zweiten Straf­fammer am Landgericht II statifand. Vor einigen Monaten es war während der Gerichtsferien murden fünf Schul­knaben aus Charlottenburg wegen Bandendiebstahls zu je einem Jahre Gefängniß verurtheilt. Die Knaben hatten fämmi lich lange Zeit die Schule geschwänzt und die dadurch ge­wonnene freie Zeit benugt, um in diversen Läden auf Berliner und Charlottenburger Gebiet Scheineinfäufe zu machen, d. h. fich Waaren zur Ansicht vorlegen zu loffen, darum zu feilschen, und nachdem sie jede günstige Gelegenheit zum Stehlen ausgenußt, ohne etwas zu laufen, davon Au gehen. Den einzelnen Angeklagten lagen 9-17 Fälle

Die Nacht- Café's fpielen in gar vielen Verhandlungen megen groben Untues oder sonstiger Ausschreitungen eine Rolle So auch in einem Prozeffe vor der 94. Abtheilung des Schöffen gerichts, in welchem der stud. jur. Braunschweig als Ange flagter zu erscheinen hatte. Der Beschuldigte faß eines Nachts mit zwei Offizieren in einem Café. In der Nähe der drei Herren, an einem anderen Tische nahm der Premierlieutenant a. D. P. mit zwei Damen Blak Die erftgenannten Herren machten sich den Damen burch Winken und Zutrinken bemerklich, worauf beren Begleiter zu der Bemerkung Veranlaffung fand, daß e derartiges Benehmen für Offisiere unpassend finde. Die fleine Sene hatte vo läufig feine weiteren Folgen, unglüdlicherweise trafen fich die Parteien aber spät wieder auf der Straße, als der Premierlieutenant a. D. mit feinen Damen in eine Droschte stieg. Der Beschuldigte that eine höchst wegwerfende und beleidigende Aeußerung, c erfolgte eine nicht minder scharfe Entgegnung und nun ging ber Angeklagte an die Droschte und schlug dem barinfigenden Bremierlieutenant a. D. mit seinem Stod über den Kopf. Det Mißhandelte veranlaßte die Siftirung des Angeklagten, de der Gerichtshof wegen g: oben Unfuge mit 20 M. oder 2 Tagen Haft belegte.

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Eine Anzeige, welche der Maurer Krankeman

an den Cef der Keiminaipolizei, Grafen Bückler, richtete, hat dem Verfasser eine Anklage wegen Beleidigung zugezogen, welche gestern vor der 91. Abtheilung des Schöffengerichts ver

handelt werden sollte. Der Angeklagte hatte behauptet, daß ein namhaft gemachter Oberauffeher in Bößensee mit den Ge fangenen Durchftechereien treibe. In der gestrigen Verhand lung erklärte der Beschuldigte, daß er einen umfangreichen

Ehefrau eines Moabiter Haus befizers, welcher eine emjibrige eine ganze Anzahl Zeugen vor. Namentlich habe zwischen der Gefängnißtrafe zu verbüßen hatte und dem genannten Ober aufseter en reger Berkehr stattgefunden und seien dem Ge fangeren durch den Legteren unerlaubte Erleichterungen ge worden. Der Gerichtshof war mit dem Staatsanwalt der An ficht, daß man dem Angeklagten diesen Wahrheitsbeweis nicht abschneiden fönne, fämmtliche vorgeschlagenen Beugen follen geladen werden und wurde zu diesem Zwede die Verhandlung

vertagt.

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