erftattu

Berich

Mitgliebe

werd

eftaurant

7.

Freit andlung eder tung ma Berufs

ordnung

end, b ordnung

cht, red

110. Ma

Sprechun Die M 19. Ma

er Gab

10. Sma

Stellung

rent Se

zes. Bu

3 wir j in bie

daß wi rige 20

Männer

12.aftr. 19 bt, Kop Uhr t er Elfer

angverein Männe ußberger

tr. 68.

str. 80. - Gejang

angvere

r. 39.

rter Bier $ 9

fenbaid

er Tur

Den Turn

hr in bet Männe ends'id

Uhr in

henverein Budower

9 1hr

er Steno

8 9 1

Friedri Reftaurant chlag'ich

Röntg

Lands

uhr i

9 Abend

Abend ftr. 27. Oranien

bei Set Bober

igerftr. 6

ng 9

Dends vo

on blain

be 9

me new

le Abent

ein

Nowo

rtfam

ch häu

3 trug

100r

na, ein

(!!), b gelfabri

einen

Gehei

Nowg nomm

An fold

er Gad

Der erf

weiter

r Poli rei hal

r wurde

daß all

läge au

übrigen

Lappen

1 Leiche

ben wa

wornill

en Ro

Fraue

em Tud

Derbed

ewöhnli

an, da

che dan mit b

the thr

uftig

ffe situ

chanfta

enheit

elbe vie

en baue

von de

dereing tgefeie

1000 2 Paris

11.

Brief

Stellu

ht beau

an aufg

es Stab

grundfa

lu Bf

en.

fchuld

2. Beilage zum Berliner Volksblatt.

Mr. 105.

Die Arbeiterschutzvorlage der Regierung.

( Schluß.)

Wertmeister, Techniker. § 133 a.

§ 133 b.

Donnerstag, den 8. Mai 1890.

werden.

§ 134 d.

7. Jahrg.

vorgesehenen Strafen dürfen über den Arbeiter nicht verhängt längeren Beschäftigungen, sowie den Zeitraum angeben, für wel­

Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu derselben ist den in der Fabrik beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt derselben zu äußern. Für Fabriken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß be­steht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt. § 134 e.

chen dieselbe stattfinden soll. Der Bescheid auf den Antrag ist binnen drei Tagen schriftlich zu ertheilen. Gegen die Vera fagung der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vorgesetzte Be­hörde zu.

Die untere Verwaltungsbehörde hat über die Fälle, in wel­chen die Erlaubniß ertheilt worden ist, ein Verzeichniß zu führen, in welches der Name des Arbeitgebers und die für den schrift­lichen Antrag vorgeschriebenen Angaben einzutragen sind.

Auf die von Gewerbeunternehmern gegen feste, minde­ftens monativeise bemessene Bezüge beschäftigte Personen, Die untere Berwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von welche nicht lediglich vorübergehend mit der Leitung oder Beauf- Die Arbeitsordnung, sowie jeder Nachtrag zu derselben ist Arbeiterinnen über sechszehn Jahre, welche fein Hauswesen zu fichtigung des Betriebes oder einer Abtheilung desselben beauftragt binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei Ausfertigungen unter besorgen haben und zum Besuch einer Fortbildungsschule nicht ( Betriebsbeamte, Werkmeister und ähnliche Angestellte) oder mit Beifügung der Versicherung, daß der Vorschrift des§ 134 d ge- verpflichtet sind, bei den im§ 105 e Absah 1 unter Ziffer 2 u. 3 höheren technischen Dienſtleiſtungen, betraut sind( Maschinen- nügt ist, der unteren Verwaltungsbehörde einzureichen. bezeichneten Arbeiten Sonnabend Nachmittags nach 51/2 Uhr ge techniker, Chemiker, Zeichner und dergleichen), findet der§ 125 Anwendung. Die Arbeitsordnung ist an geeigneter, allen Arbeitern zustatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen, vom Arbeit­gänglicher Stelle auszuhängen. Der Aushang muß stets in les- geber zu verwahren. barem Zustande erhalten werden. § 134 f.

Das Dienstverhältniß dieser Personen kann, wenn nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Theile mit Ablauf bes Stalendervierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Auffündigung aufgehoben werden.

§ 133 c.

Jeder der beiden Theile tann

Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind, oder deren Inhalt den gefeßlichen Bestimmungen zuwiderläuft, sind auf Anordnung der unteren Verwaltungsbehörde durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu er­vor Ablauf der versehen oder den gesetzlichen Vorschriften entsprechend abzuändern. tragemäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist Gegen diese Anordnung findet binnen zwei Wochen die die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehörde statt. wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung recht­§ 134 g. fertigender Grund vorliegt.

werden:

§ 133 d.

Gegenüber den im§ 183 bezeichneten Personen kann die Aufhebung des Dienſtverhältnisses, insbesondere erlangt 1) wenn sie beim Abschluß des Dienstvertrages den Arbeit geber durch Vorbringung falscher oder verfälschter Zeug­nisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen, fie gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Frrihum verseht haben; 2) wenn sie im Dienst untreu sind oder das Vertrauen miß­

brauchen;

8) wenn sie ihren Dienst unbefugt verlassen oder den nach dem Dienstvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nach­zukommen beharrlich verweigern;

wenn sie durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an der Verrich tung ihrer Dienste verhindert werden;

§ 138 e.

Arbeitsordnungen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Ge­setzes erlassen worden sind, unterliegen den Bestimmungen der SS 134 a bis 134 c, 134e Absatz 2, 134f und sind binnen vier wochen der unteren Berwaltungsbehörde in zwei Ausfertigungen einzureichen. Auf Abänderungen dieser Arbeitsordnungen findet der§ 134 d Anwendung. § 135.

§ 139. Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigen Be­trieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen von den in § 135 Abfat; 2 bis 4, 136, 137 Abjat 1 bis 3 vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichskanzler zugelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, sowie zur Verhütung von Unglücksfällen fann die untere Verwaltungsbe­hörde, jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmen gestatten.

Wenn die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf die Ar­beiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daß die Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeiter in einer anderen als der durch§§ 136 und 137 2bsah 1 und 3 vora gesehenen Weise geregelt wird, so tann auf besonderen Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durch die höhere Verwaltungsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzler ge= Kinder inter dreizehn Jahren dürfen in Fabrifen nicht bestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichen schäftigt werden. Kinder über dreizehn Jahre dürfen in Fabriken Arbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wenn nur beschäftigt werden, wenn sie nicht mehr zum Besuche der zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen min­Volksschule verpflichtet sind. destens einstündiger Dauer gewährt werden. Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden. § 139 a.

Die Beschäftigung von Kindern unter vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten.

Junge Leute zwischen vierzehn und sechszehn Johren dürfen in Fabriken nicht länger als zehn Stunden täglich beschäftigt werden.

§ 136.

Der Bundesrath ist ermächtigt:

1) die Verwendung von Arbeiterinnen, sowie von jugend Durch Beschluß des Bundesraths fann für bestimmte lichen Arbeitern für gewisse Fabritationszweige, welche mit Fabrikationszweige gestattet werden, Kinder über dreizehn besonderen Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit verbunden 5) wenn sie sich Thätlichkeiten oder Ghrverlegungen gegen Jahre, welche nicht mehr zum Besuche der Volksschule find, gänzlich zu untersagen oder von besonderen Bedingungen den Arbeitgeber oder seinen Vertreter zu Schulden kommen verpflichtet sind, in derselben Weise wie junge Leute zwifchen abhängig zu machen; lassen; 2) die Verwendung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre vierzehn und sechszehn Jahren zu beschäftigen, sofern der Arbeit­6) wenn sie sich einem unfittlichen Lebenswandel ergeben. geber das Zeugniß eines von der höheren Verwaltungsbehörde in der Nachtzeit für gewisse Fabrikationszweige, in welchen sie In dem Falle zu 4 bleibt der Anspruch auf die vertragsermächtigten Arztes beibringt, daß die körperliche Entwickelung bisher üblich war, unter den durch die Rücksicht auf Gesundheit mäßigen Leistungen des Arbeitgebers für die Dauer von sechs die beabsichtigte Beschäftigung ohne Gefahr für die Gesundheit und Sittlichkeit gebotenen Bedingungen zu gestalten; Wochen in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unver zuläßt. 3) für Spinnereien, für Fabriten, welche mit ununterbrochenem schuldetes Unglück verhindert worden ist. Jedoch mindern sich Feuer betrieben werden, oder welche sonst durch die Art des Bes die Ansprüche in diesem Falle um denjenigen Betrag, welcher| Die Arbeitsstunden der jugendlichen Arbeiter(§ 185) dürfen friebes auf eine regelmäßige Tag und Nachtarbeit angewiesen bem nicht vor 1hr Morgens beginnen und nicht über 81/2 Uhr Abends find, sowie für solche Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb bestehenden Krankenversicherung oder Unfallversicherung zukommt. dauern. Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits eine Eintheilung in regelmäßige Arbeitsschichten von gleicher tage regelmäßige Pausen gewährt werden. Für jugendliche Ar Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres­bed Dienstverhältnisses insbesondere verlangen Die im§ 133 a bezeichneten Personen können die Auflösung beiter, welche nur sechs Stunden täglich beschäftigt werden, muß zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den in§§ 135 Absay 2 bis die Bause mindestens eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 4, 186, 187 Abfat 1 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen nachzu­1) wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter sich Thätiich- jugendlichen Arbeitern muß mindestens mittags eine einstüindige lassen. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit für Kinder feiten oder Ghrverlegungen zu Schulden kommen laffen; sowie Vormittags und Nachmittags je eine halbstündige Pause die Dauer von sechsunddreißig Stunden, für junge Leute die Dauer von sechzig, in Spinnereien von vierundsechzig, in 2) wenn der Arbeitgeber die vertragsmäßigen Leistungen gewährt werden. nicht gewährt; Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine Biegeleien von neunundsechzig Stunden wöchentlich nicht über­8) wenn bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses ihr Leben Beschäftigung in dem Fabritbetriebe überhaupt nicht und der schreiten. Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungen oder ihre Gesundheit einer erweislichen Gefahr ausgesehi Aufenthalt in den Arbeitsräumen nur dann gestattet werden, sein würde, welche bei Eingehung des Dienstverhältnisses wenn in denselben diejenigen Theile des Betriebes, in welchen sind durch das Reichs- Gesez blatt zu veröffentlichen. nicht zu erkennen war. jugenbliche Sirbeiter beschäftigt sind, für die Zeit der Baufen völlig eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt im Freien nicht thunlich ist und andere geeignete Aufenthaltsräume ohne An Sonn- und Festtagen, sowie während der von dem ordent Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftigt werden. § 137.

IV. Verhältnisse der Fabrikarbeiter. § 184.

Wendung.

treten

§ 134a.

Für jede Fabrik ist innerhalb vier Wochen nach Inkraft­dieses Gesetzes oder nach der Gröffnung des Betrieves eine

bis 125 oder, wenn die Fabrikarbeiter als Lehrlinge anzu Auf Fabrikarbeiter finden die Bestimmungen der SS 121 unverhältnismäßige Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. fegen sind, die Bestimmungen der§§ 126 bis 133 An- lichen Seelsorger für den Katechumenen- und Konfirmanden, 139a ist ausschließlich oder neben den ordentlichen Polizeibehör­

jenigen,

welcher sie erläßt, unter Angabe des Datums unter­

Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht in der Nachtzeit von

V. Aufsicht. § 139b.

Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der

§§ 105a, 105b, bfag 1, 105c bis 105g, 120a bis 120e, 184 bis

Arbeitsordnung zu erlassen. Der Erlaß erfolgt durch Aushang 81/2 Uhr Abends bis 51/2 1hr Morgens und am Sonnabend, Sie sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesezwidrigkeiten, zur

welchem sie in Wirksamkeit treten foll, angeben und von Dem- beschäftigt werden. zeichnet fein. Abänderungen ihres Juhalts können nur durch darf die Dauer von elf Stunden täglich nicht überschreiten

Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. mindestens einstündige Mittagspause gewährt werden. Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlajje in Geltung.

Paufen;

§ 134b.

2 über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung; 3) fofern es nicht bei den geseglichen Bestimmungen bewenden

den besonderen von den Landesregierungen zu ernennenden Be­amten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Auf­sicht alle amtlichen Befugnisse der Orts- Polizeibehörden, insbe fondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu.

schäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Revision unterliegen­den Anlagen zu verpflichten. Die Ordnung der Zuständigkeitsverhältnisse zwischen diesen Beamten und den ordentlichen Polizeibehörden bleibt der ver­jassungsmäßigen Regelung in den einzelnen Bundesstaaten vorbe­halten.

Die Beschäftigung von Arbeiterinnen über sechszehn Jahre Zwischen den Arbeitsstunden muß den Arbeiterinnen eine Arbeiterinnen fiber sechszehn Jahre, welche ein Hauswesen Die erwähnten Beamten haben Jahresberichte über ihre zn besorgen haben, sind eine halbe Stunde vor der Mittagspause zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und eine halbe amtliche Thätigkeit zu erstatten. Diese Jahresberichte oder Aus­Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: Stunde beträgt. Ghefrauen und solche Wittwen, welche Kinder süge aus denselben sind dem Bundesrath und dem Reichstage vor­1) über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen haben, gelten als Arbeiterinnen, welche ein Hauswesen zu besorgen zulegen. Die auf Grund der Bestimmungen der§§ 105a bis 105g, Arbeitszeit, sowie der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen haben, sofern nicht das Gegentheil durch die Ortspolizeibehörde amtlichen schriftlich bescheinigt ist. Die Bescheinigung erfolgt stempel- und 120a bis 120e, 134 bis 139a auszuführenden Revisionen müssen die Arbeitgeber zu jeder Zeit, namentlich auch gebührenfret. Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Nieder- in der Nacht, während des Betriebes gestatten. Artikel 2. § 138. An die Stelle des in§§ 97 Nr. 4, 97 a Nr. 6, 100d Mr. 8, Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter in Fabriten 100 e Nr. 1, 100i Absatz 2 angeführten§ 120 a der Gewerbe­der§ 3 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Ge­

foll, über die Frist der für jeden Theil zulässigen Auffündigung, funft nicht beschäftigt werden. jowie über die Gründe, aus welchen die Entlassung und der Aus­tritt aus der Arbeit ohne Auffündigung erfolgen darf;

diese Bestimmung nicht berührt.

derfelben, über die Art ihrer Festfezung und, wenn sie in Geld Beschäftigung der Ortspolizeibehörde eine schriftliche Anzeige zu werbegerichte. bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen machen. sie verwendet werden sollen. In der Anzeige find die Fabrik, die Wochentage, an welchen Der Absatz 2 des§ 98a Nr. 2b der Gewerbeordnung erhält Sitten verlegen, dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen zeit und der Pausen sowie die Art der Beschäftigung anzugeben. Strafbestimmungen, welche das Chrgefühl oder die guten die Beschäftigung stattfinden soll, Beginn und Ende der Arbeits - folgende Fassung: werden. Geld rafen dürfen den doppelten Betrag des orts- Gine Aenderung hierin darf, abgesehen von Verschiebungen, welche 105g, 120 bis 120e, 126, 127 vorgesehenen Bestimmungen durch üblichen Tagelohns(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes vom durch Ersetzung behinderter Arbeiter für einzelne Arbeitsschichten die Innung. 15. Juni 1883, Reichs- Gesetzbl. S. 73) nicht übersteigen und nothwendig werden, nicht erfolgen, bevor eine entsprechende wei-| missen zum Besten der Arbeiter der Fabrik verwendet werden. tere Anzeige der Behörde gemacht ist. In jeder Fabrik hat der Das Recht des Arbeitgebers, Schadensersatz zu fordern, wird durch Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß in den Fabrikräumen, in wel- werden wie folgt abgeändert:

Betriebes regeln.

Artikel 8.

b. die Ueberwachung der Beobachtung der in§§ 105a bis

chen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, an einer in die Augen 1) die Ziffern 1 und 2 des§ 146 Absatz 1 erhalten folgende Dem Beſizer der Fabrik bleibt überlassen, neben den unter fallenden Stelle ein Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter unter Fassung:

und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe betreffende Be- Arbeitszeit und der Pausen ausgehängt ist. Ebenso hat er dajür| ftimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. Leitere darf zu sorgen, daß in den bezeichneten Räumen eine Tafel ausgehängt| auch das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des ist, welche in der von der Zentralbehörde zu bestimmenden Fassung Durch die Arbeitsordnung kann bestimmt werden, daß der über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Ar­von minderjährigen Arbeitern verdiente Lohn an deren Eltern beitern enthält. oder Vormünder und nur mit deren schriftlicher Zustimmung un-| mittelbar an die Minderjährigen ausgezahlt wird und daß der minderjährige Arbeiter nur mit ausdrücklicher Zustimmung seines trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Waters oder Vormundes kündigen darf.

verbindlich.

§ 134 c.

und in deutlicher Schrift einen Auszug aus den Bestimmungen

§ 138a.

Artikel 4.

Die Strafbestimmungen des Titels X der Gewerbeordnung

1) Gewerbetreibende, welche dem§ 115 zuwiderhandeln; 2) Gewerbetreibende, welche den§ 135, 136, 137 oder den auf Grund der n§ 139 und 139a getroffenen Ver­fügungen zuwiderhandeln;

2) dem§ 146 wird folgender Absatz beigefügt:

Der§ 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet Anwendung.

8) Hinter§ 146 wird eingeschaltet:

§ 146a.

Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An­Mit Geldstrafe bis zu 600 m., im Unvermögensfalle mit Dauer von 14 Tagen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über Haft wird bestraft, wer den§§ 105b bis 105 g oder den auf Grund 16 Jahren bis 10 Uhr Abends an den Wochentagen außer Sonn- derfelben erlassenen Anordnungen zuwider Arbeitern an Sonn­nicht zuwiderläuft, für die Arbeitgeber und Arbeiter rechts- 13 Stunden nicht überschreitet. Innerhalb eines Kalenderjahres Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen abend unter der Vorausfegung gestatten, daß die tägliche Arbeitszeit und Festtagen Beschäftigung giebt. darf die Erlaubniß einem Arbeitgeber für mehr als vierzig Tage als den in der Arbeitsordnung bezeichneten oder den gesetzlichen muß den Grund, aus welchem die Erlaubniß beantragt wird, die Entlassung und Austritt aus der Arbeit dürfen aus anderen nicht ertheilt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und Gründen nicht erfolgen. Andere als die in der Arbeitsordnung Zahl der in Betracht kommenden Arbeiterinnen, das Maß der

4) Die Ziffer 4 des§ 147 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 4) wer den auf Grund des§ 120d endgiltig erlassenen Verfügungen oder den auf Grund des§ 120e erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.

5) Hinter Ziffer 4 des§ 147 Absatz 1 wird eingeschaltet: