§ 126. Unternehmer, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, so lange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, weder mit der Ausbildung von Lehrlingen sich befassen, noch ist ihnen die Beschäftigung von jugendlichen Hilfspersonen unter sechszehn Jahren gestattet.
und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienst-[ nöthigen Exemplare an die Mitglieder der Arbeitskammer, auch für die Verhandlungen und Entscheidungen der Arbei Ur leistungen nicht entziehen. Er hat den Lehrling zur Arbeit das Reichs- Arbeitsamt und die Landes- Zentralbehörden un- kammer. Die Urtheile der letzteren find sofort vollstreckba samkeit und zu guten Sitten anzuhalten. Zu häuslichen entgeltlich zu verabfolgen sind. Der Bericht ist vor der Veröffent-§ 139. Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Schieds Dienstleistungen ist der Lehrling nicht verbunden. lichung der Arbeitskammer zur Genehmigung zu unterbreiten. gerichte erhalten Tagegelder und Entschädigung der Reisekoster Das Reichs Arbeitsamt hat die bei ihm eingehenden§ 140. Das Reichs- Arbeitsamt ist verpflichtet, alljährli Jahresberichte der Arbeitsämter alljährlich zu einem allge- einmal Vertreter sämmtlicher Arbeitskammern zu einer allgeme meinen Bericht zusammenzustellen, der dem Bundesrathe und nen Berathung über die wirthschaftlichen Interessen zu beruje dem Reichstage vorzulegen ist. Zu dieser allgemeinen Berathung entsendet jede Arbeitskam Die Berichte der Arbeitsämter und des Reichs- Arbeits- mer je einen Vertreter der Unternehmer und der Hilfspersonen § 127. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehr- amts sind dem Publicum zum Selfoſtenpreis zugängig zu machen. Die Wahl der Vertreter erfolgt durch jede Klaffe gesondert Herrn oder Lehrlings aufgehoben. Der Lehrvertrag kann seitens§ 134. Für die Vertretung der Interessen der Unterdes Unternehmers aufgehoben werden, wenn einer der in nehmer und ihrer Hilfspersonen, sowie zur Unterstügung der des Reichs- Arbeitsamt gebildet. Dieselben haben kein Stimm § 113 vorgesehenen Fälle auf den Lehrling Anwendung Aufgaben der Arbeitsämter tritt vom 1. Oktober 1891 ab recht. Ueber ihre Geschäftsordnung und die Tagesordnun findet. Von Seiten des Lehrlings kann das Lehrverhältniß in jedem Arbeitsamtsbezirk eine Arbeitskammer in Thätig- der Sigungen beschließt die Bersammlung selbstständig; ihr gelöst werden, wenn der Lehrherr seine gesetzlichen Verpflichkeit, die je nach der Zahl der im Bezirk vertretenen ver- Sizungen sind öffentlich.
tungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sitt- schiedenen Betriebe aus mindestens 24 und aus höchstens§ 141. Die Mitglieder des Arbeitskammertags erhalten lichkeit oder die Ausbildung des Lehrlings gefährdenden 36 Mitgliedern zu bestehen hat. Die Zahl der Mitglieder Tagegelder und Entschädigung der Reisekosten. Weise vernachlässigt oder zur Erfüllung der ihm vertrags- für die einzelnen Bezirke bestimmt das Reichs- Arbeitsamt.§ 142. Die Unterhaltungskosten für die in den§§ 131 Die Mitglieder der Arbeitskammer sind zur Hälfte bis 140 genannten Einrichtungen trägt das Reich; sie sind durch die großjährigen Unternehmer aus ihrer Mitte, zur jährlich in den Reichsetat einzustellen. anderen Hälfte durch die großjährigen Hilfspersonen aus§ 143. Die Vorbereitungsarbeiten für die Bildung de deren Mitte auf Grund des gleichen, unmittelbaren und Arbeitsämter, die Anordnung und Leitung der ersten Wahlen geheimen Stimmrechts, unter Gleichberechtigung der Ge- zu den Arbeitskammern vollzieht der Bundesrath. schlechter, mit einfacher Mehrheit zu wählen.
mäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. § 128, Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, sofern der letztere großjährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergeben oder behuss seiner Ausbildung eine Lehranstalt besuchen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst.
Binnen sechs Monaten nach der Auflösung des Lehrvertrags darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Unternehmer ohne Zustimmung des früheren LehrHerrn nicht beschäftigt werden.
§ 129. Bei Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unterwiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kennt nisse und Fertigkeiten, sowie über sein Betragen ein Zeugniß auszustellen, welches vom Arbeitsamt kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. §130.
Ausgenommen von den Bestimmungen der
SS 105 bis 129 sind:
a) die Betriebe der Land- und Forstwirthschaft, soweit Maschinen und Motore nicht zur Anwendung fommen, b) die Dienstverhältnisse der den Gesindeordnungen unter stehenden Personen,
c) der Betrieb der Seeschifffahrt, für welche besondere gesetzliche Regelung vorbehalten bleibt. Die Bestimmungen des deutschen Handelsgeschbuches und die Verordnungen für das Apothekergewerbe sind, soweit sie dem Inhalt der§§ 105 bis 129 widersprechen, aufgehoben.
Artikel IV.
Der Titel IX der Gewerbeordnung ist aufgehoben und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Titel IX.
Jede Klasse wählt ihre Vertreter für sich. Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Arbeitskammern währt zwei Jahre. Die Mandatdauer beginnt und schließt mit dem Kalenderjahr.
Bei der Wahl der Mitglieder der Arbeitskammern sind gleichzeitig in Höhe der Hälfte derselben Ersatzpersonen zu wählen. Ersatzpersonen sind diejenigen, die nach den Gewählten die meisten Stimmen haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Die Festsetzung des Wahltages, der ein Sonn- oder Fest tag sein muß, steht dem Reichs- Arbeitsamt zu. Dasselbe hat auch auf dem Verordnungswege die Normen zu bestimmen, unter welchen die Wahlhandlung vorzunehmen ist.
In den Wahlausschüssen müssen Unternehmer und Hilfspersonen gleich stark vertreten sein. Die für die Abstimmung bestimmte Zeit ist so festzusetzen, daß Tag- und Nachtschichter sich an der Wahl betheiligen können.
100e sind aufgehoben.
Artikel V.
Be
ericheint
in's Ha
Sonnta
Die§§ 97 Biffer 4, 97a 3iffer 6, 98a Biffer 2e, 100d An Stelle des bisherigen§ 146 treten folgende Unter stimmungen : Gefängniß bis zu 6 Monaten werden bestraft: § 146. Mit Geldstrafe bis zu 2000 Mark oder mi
1. Unternehmer, welche dem§ 108a zuwiderhandeln; 2. Unternehmer, welche den§ 122 zuwider Kinder unter vierzehn Jahren beschäftigen;
3. Unternehmer, welche den auf Grund des§ 109a g troffenen Verfügungen zuwider weiblichen oder jugend lichen Hilfspersonen Beschäftigung geben;
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4. Unternehmer, welche der Bestimmung im§ 113 ent gegen die Eintragungen mit einem Merkmale versehen, welches den Inhaber des Zeugnisses günstig oder nad theilig zu kennzeichnen bezweckt;
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tönnen
5. Unternehmer, welche bei der Zahlung des Lohnes ober Gehalts oder bei dem Verkaus von Waaren an die Hilfspersonen den§§ 114 und 115 zuwiderhandeln; 6. Unternehmer, welche den nach§ 120a getroffenen unmitt Anordnungen nicht Folge leisten;
mit
7. wer§ 56 Biffer 6 zuwiderhandelt. Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft: § 146a. Mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Internehmer, welche den§§ 106, 106a, 107, 108, 109 oder der Aufforderung der Behörde ungeachtet den Bestimmungen des§ 120 zuwiderhandeln; in§ 116 bezeichneten Kasse zu. Die nach§§ 146 und 146a erkannten Geldstrafen fließen
§ 135. Die Arbeitskammern haben zunächst den ihnen in den§§ 106 a. 110 und 121 zugesprochenen Funktionen in allen das wirthschaftliche Leben ihres Bezirks berührenden Fragen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstützen. Insbesondere stehen ihnen Untersuchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schifffahrtsverträgen, Böllen , Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittelund Miethpreise, Konkurrenzverhältnisse, Fortbildungsschulen und gewerbliche Anstalten, Modell- und Mustersammlungen, Wohnungszustände, Gesundheits- und Sterblichkeitsverhältnisse der arbeitenden Bevölkerung. Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der der bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gesezentwürfe abzugeben, welche das wirthschaftliche Leben ihres Bezirks berühren. Endlich sind sie Berufungsinstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte.(§ 137).
§ 136. Den Vorsitz in der Arbeitskammer führt der Arbeitsrath und im Behinderungsfalle einer seiner Hilfsbeamten. Der Vorsitzende befigt mit Ausnahme der Fälle, in welchen
Jin§ 147 wird Ziffer 4 aufgehoben.
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Jm§ 149 erhält Ziffer 7 folgende Fassung: 7. wer es unterläßt, den durch die§§ 110, 111, 123, 124 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen als ein oder den§§ 126 und 128 zuwiderhandelt und zwar für jeden Fall der Verlegung des Gesetzes. Der§ 150 wird aufgehoben.
Hilfspersonen einschließlich der Lehrlinge erfordern, steht dem die Arbeitskammer als Berufungsinstanz wider die Urtheile An die Stelle der bisherigen§§ 152, 153, 154 trete
Stimmen
folgende Bestimmungen:
all
Lobut
Jeiner
ob e
ober
nicht
Lichen
mus
nib,
in fe
Stup
idjafts
beitso
ganz
Grifte
Gie
leucht
rathe
flärte
raube
tehrer
fabru
haltu
Reichs Arbeitsamt, Arbeitsämter, Arbeitskammern und Schiedsgerichte. § 131. Die Ueberwachung und Ausführung der in den§ 13a und 14, und den§§ 105 bis 130 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen, sowie die Anordnung und OberLeitung von Maßregeln und Untersuchungen, welche das Wohl der in Betrieben irgend welcher Art beschäftigten Reichs Arbeitsamt zu. Dasselbe hat seinen Siz in Berlin . der Schiedsgerichte entscheidet, kein Stimmrecht. Die Organisation des Reichs- Arbeitsamts wird durch gleichheit bei der Beschlußfassung gilt als Ablehnung. § 152. Alle Verbote und Strafbestimmungen geg ein besonderes Gesetz geregelt. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Arbeitskammer mo- Unternehmer und Hilfspersonen wegen Verabredungen u § 132. Dem Heichs- Arbeitsamt unterstehen die Arbeits- natlich mindestens einmal, unter Angabe der Tagesordnung, Vereinigungen zum behufe der Erlangung günstigerer Lohm ämter, die durch Reichsgesetz für das Gebiet des Deutschen Reiches einzuberufen; er muß dieses außerdem thun, wenn mindestens und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellun in Bezirken von nicht unter 200 000 und nicht über 400 000 Gin- ein Drittel der Mitglieder der Arbeitskammer dies beantragt. der Arbeit oder Entlassung der Hilfspersonen sind aufgehoben wohnern spätestens bis zum 1. Oftober 1891 einzurichten sind. Die Arbeitskammern geben sich ihre Geschäftsordnung selbst, § 153. Wer Andern durch Anwendung körperlichen § 133. Das Arbeitsamt wird gebildet aus einem Ar- ihre Sigungen sind öffentlich. beitsrath und mindestens zwei Hilfsbeamten; es faßt seine§ 137. Behufs Schlichtung der erstinstanzlichen Ent- Berrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen sucht, Zwanges, durch Drohung, durch Ehrverlegung oder durc Beschlüsse und Entscheidungen kollegialisch. scheidung von Streitigkeiten zwischen Unternehmern und solchen Verabredungen oder Vereinen nicht Theil zu nehmen Das Reichs- Arbeitsami wählt den Arbeitsrath aus zwei ihrem Hilfspersonal bildet die Kammer aus ihrer Mitte oder ihnen nicht Folge zu leisten, sowie derjenige, welcher seitens der Arbeitskammer(§ 134) vorgeschlagenen Bewerbern. Schiedsgerichte, welche aus je zwei Unternehmern und zwei mit Anderen vereinbart, Arbeitern deshalb, weil sie an solchen Die dem Arbeitsrath in Ausübung seines Aufsichtsrechts Hilfspersonen bestehen; sie bestimmt, in welcher Reihenfolge Verabredungen oder Vereinigungen Theil nehmen oder Theil zur Seite stehenden Hilfsbeamten werden von der Arbeits- die Schiedsgerichte zu funktioniren haben, auch kann sie den genommen haben, die Arbeitsgelegenheit zu erschweren, kammer und zwar zur Hälfte von den Unternehmern, zur Sitz der Schiedsgerichte auf verschiedene Orte des Arbeits- nicht in Arbeit zu nehmen oder sie aus der Arbeit zu Hälfte von den Hilfspersonen gewählt. lassen, wird mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft Den Vorsitz im Schiedsgericht hat der Arbeitsrath oder sofern nach dem allgemeinen Strafgesetze nicht eine härtere einer seiner Hilfsbeamten. Die Geschäftsordnung für die Strafe eintritt. Schiedsgerichte bestimmt die Arbeitskammer. Die Sitzungen Ist diese Vereinbarung unter Festsetzung einer Vertrag leitet die Verhandlungen desselben. der Schiedsgerichte sind öffentlich. strafe geschlossen, so haben die Vertragsschließenden außerdem § 137 a. Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und Das Schiedsgericht dieser Geldbuße erfolgt durch die Polizeibehörde auf § 133 a. Die Beamten des Reichs- Arbeitsamts und die ist befugt, Zeugen und Sachverständige auch eidlich suchen der Arbeitskammer, welche auch über die Verwendung werd Arbeitsräthe oder deren Hilfsbeamte haben das Recht, jeder zu vernehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen beschließt. zeit Besichtigungen der Betriebsstätten, gleichviel ob die zu veranstalten, die es für die zu ertheilende Entscheidung§ 154. Unternehmungen vom Staat, von Gemeinden oder Privat- für nöthig erachtet. unternehmern betrieben werden, vorzunehmen und die ihnen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten nothwendig scheinenden Anordnungen zu treffen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der Ortspolizeibehörden zu.
In Bezirken, wo Betriebe in erheblichem Maße vorhanden sind, in denen hauptsächlich weibliche Hilfspersonen beschäftigt werden, sind auch Frauen zu Hilfsbeamten zuernennen. stehen die Beamten der Arbeitsämter den für die übrigen In Bezug auf Invalidität und Pensionirung unter Reichsbeamten giltigen gesetzlichen Bestimmungen.
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Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleiche Anzahl Unternehmer und Hilfspersonen und zwar mindestens je einer als Beisitzer mitwirken.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. Die vorläufige Bollstreckung wird durch Soweit diese Anordnungen in den amtlichen Befugnissen die Berufung(§ 138) nicht aufgehalten. der Aufsicht übenden Beamten liegen, haben die Unternehmer§ 137b. Versäumt der Kläger ohne genügende Entund ihr Hilfspersonal denselben unweigerlich Folge zu leisten. schuldigung den Verhandlungstermin, so hat er die daraus tragen, auch den Beklagten, Gegen die Verfügungen und Anordnungen einzelner erwachsenen Kosten zu Beamten des Arbeitsamts steht dem Unternehmer oder seinem wenn dieser vor dem Termin nicht mehr hat benachrichtigt
fie
ent
Ans
Förderung ihrer gewerblichen Interessen in Vereinigungen Unternehmer und Hilfspersonen können zut
zusammentreten.
Vereinigungen, welche den Zweck haben:
a) die Lohn- und Arbeitsverhältnisse, sei es auf dem Wege freier Vereinbarung oder der Gesetzgebung, zu regeln; b) Fachschulen und Bibliotheken zur Förderung der ge werblichen und geistigen Ausbildung ihrer Mitglieder
c) Unterstützungskassen für Arbeitslose und Invaliden
Mit
oder Erwerbs- Genossenschaften zum Nutzen ihrer glieder zu bilden, Versammlungs- und Versicherungswesen nicht unterworfe von den Landesgesetzen vorgeschriebenen Bedingungen Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den porationsrechte zu ertheilen.
Rov
Arbeitsamt offen; gegen die Verfügungen und Anordnungen für Zeitversäumniß nach Höhe der Zeugengebühren im ZivilVertreter binnen einer Woche der Beschwerdeweg an das werden können, auf seinen Antrag eine Entschädigung find den landesgeseßlichen Bestimmungen über das Vereins des Letzteren der Beschwerdeweg binnen einer Woche an das prozeß zu gewähren. Bleibt der Beklagte im Termin aus und begründet Reichs- Arbeitsamt. Das Arbeitsamt ist verpflichtet, sämmtliche Betriebe Kläger seinen Anspruch in genügender Weise, so werden die seines Bezirks mindestens einmal jährlich zu besichtigen. von ihm behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen. Die Unternehmer müssen die amtlichen Besichtigungen zu§ 137c. Als Vertreter oder Beistände der Parteien dürfen jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht, wo die Betriebe in der mündlichen Verhandlung nur Verwandte, Angestellte im Gange sind, gestatten. und Berufsgenossen zugelassen werden.
Die Aufsicht üben den Beamten sind vorbehaltlich der Anzeige§ 137d. Nach Schluß der Verhandlung ist sofort das vou Gesezwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Urtheil zu fällen und den Parteien zu verkünden. Die Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der Wirksamkeit der Urtheilsverkündigung ist von der Anwesenihrer Besichtigung unterliegenden Betriebe zu verpflichten. heit der Parteien nicht abhängig und gilt auch derjenigen § 1336. Die Ortspolizei- Behörden haben das Arbeits- Partei gegenüber, die den Termin versäumt hat. amt in seiner Thätigkeit zu unterstützen und den Weisungen desselben Folge zu leisten.
§ 133c. Das Arbeitsamt organisirt innerhalb seines Bezirks den unentgeltlichen Arbeitsnachweis und bildet für diesen eine Zentralstelle. Es ist befugt, in den ihm passend er scheinenden Orten für diesen Zweck Filialen zu errichten, welche, wenn kein gewerblicher Verband sich findet, der eine
Schlußbestimmung:
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1891 in Kraft. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen Reichs- oder Landesgesetze sind aufgehoben.
Urkundlich 2c. Gegeben zc.
Ueber die Verhandlungen, den festgestellten Thatbestand Auer.
Bebel. Birk.
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Blo3. Bock. Bruhns und die Entscheidung des Schiedsgerichts ist ein Protokoll Diez. Dreesbach. Förster. Frohme. Genet
aufzunehmen.
nur
§ 137e. Außer den in§ 137b gedachten Fällen dürfen Kosten für Zeugen und Sachverständigengebühren berechnet werden.
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Kunert. Liebknecht. Meister. Metzger
§ 138. Gegen die Urtheile der Schiedsgerichte steht Schmidt( Mittweida ). Parteien binnen einer Woche nach erfolgter Entschei- Sch war 3.
Seifert.
solche zu übernehmen bereit ist, die Ortspolizeibehörde zu dung die Berufung an die Arbeitskammer zu; dieselbe Stolle. Tugauer. Ulrich. Vollmar. Wurm
übernehmen verpflichtet ist.
erfolgt durch schriftliche Einreichung beim Schiedsgerichte.
§ 133 d. Jedes Arbeitsamt hat alljährlich einen Be- Die Bestimmungen der§§ 137a mit Ausnahme der richt über seine Thätigkeit zu veröffentlichen, von dem die Worte„ mindestens je einer" in Absatz 2 bis 137d gelten
Verantwortlicher Redakteur: Curt Baake in Berlin . Druck und Verlag von Max Bading in Berlin SW., Beuthstraße 2.
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