eines Rechtsanwalts mißbraucht.-

Unter den Darstellern ragte Anna Schramm hervor, die eine ausgezeichnete Leistung bot.

Der französische Einakter, der den Schluß bildete, hat den Vorzug der Grazie und bot Fräulein Valentine Riedel Gelegen­heit, ihr Memorie und Sprechtalent im besten Lichte zu zeigen.

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4. Andere mit der Begehung eines Verbrechens, nämlich des Mordes, bedroht zu haben Vergehen gegen§ 241 a. a. D.

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und sonders, die edelsten und klügsten Menschen. Den dunklen| breitung verbotener Druckschriften zu verhindern, Theil genommen| Niemand glauben. Bei einer früheren vor der 11. Strafta Hintergrund für diese Lichtgestalten geben zwei armselige zu haben Vergehen gegen§§ 128, 129 a. a. D., Proletarier ab: ein nichtsnuhiges" Dienstmädchen, welches 3. Seine Majestät den deutschen Kaiser und König von des Landgerichts 11. im Monate Januar d. J. stattgehabten Ver die Serrschaft" ärgert, und ein Bureauſchreiber, der den Namen Preußen, seinen Landesherrn burch die in einer öffentlichen Ver- ftein, einen Brief, welchen teeming aus dem Gefängniß i fammlung am 21. August 1881 ausgesprochenen Worte: Verlesung gebracht und daraus Zweifel Unser König verbraucht täglich 3000 Thaler und arbeitet zurechnungsfähigkeit ſeines Klienten geltend gemacht. Dem doch nicht, sondern läßt die Arbeiter für sich thätig ſein", be trage des Stechtsanwalt Bernstein, die Sache zu vertagen und den leidigt zu haben Vergehen gegen§ 95 a. a. D., Geisteszustand des Flemming von einem ärztlichen Sachverständigen Von diesen Strafthaten läßt sich die letztgenannte, weil ein Flemming beobachtet worden und das im gestrigen Audienztermin Frrenabtheilung der königlichen Charitee ist dementsprechend Vergehen gegen die persönliche Freiheit, als politische selbst nach vor der Straffammer des Landgerichts 11. bekannt gegebene Gr Qualifizirung einer Strafthat als politischen maßgebend sind. richtshof den Beschluß zu verkünden, daß das Verfahren In dem Projek des Buchbindermeisters Konstantin Der theoretischen Unterscheidung zwischen politischen und nicht gegen Flemming vorläufig einzustellen, da nach dem Gutachten feph Janiszewski gegen den Overpräsidenten der Brovinz Allgemeine Bandrecht im Titel 20 Theil II, noch bas preußische Lungsfähig sei. Der Angeklagte gab in diesem Termin diefelben Brandenburg auf zurücknahme der vom Polizeipräsident gegen und das Neichsstrafgesetzbuch gefolgt. Ist deshalb solche Unter- tonfusen Antworten, wie zuvor bei der ersten Verhandlung; ihn verhängten Ausweisung hat, wie wir seiner Zeit berichteten, ſcheidung für die Anwendung des§ 2 Nr. 2 ausgeschlossen, To mals hatte ihn der Borsigende des Gerichtshofes befragt fiber de der erſte Senat des Oberverwaltungsgerichts auf bieten weiter weber die im Band IX Geite 415 fetten Grünbete behaupteten angeblichen Vergiftungsversuche im Ge Zurüdweiſung der Klage erkannt, die sublitation der Berhandlungen zu dem Gejege vont 31. Dezember 1842, noch ber fängniß und blemming aab zur Untwort: Das kommt von on Gründe aber dem schriftlichen Urtheil vorbehalten. Dieses ist Wortlaut irgend einen Anhalt dafür, daß die Gefährlichkeit einer herab! Aber ich tenne das Gegengift! Ich muß bringen nun am Sonnabend Abend dem Bertreter des Klägers, Rechts- beitraften Persönlichkeit für bie öffentliche Sicherheit über Dora bitten, daß ich auf den Händen meiner denunzianten befant anwalt Dr. Flatow zugegangen. Die Gründe lauten: lität lediglich aus solchen Strafthaten entnommen werden dürfe, werde!" Kläger ist rechtskräftig bestraft:

Gerichts- Beitung.

den Grundsäßen nicht beurtheilen, welche in der Theorie für die

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welche gegen Leben, Gesundheit oder Leben gerichtet gewesen sind. des zu Posen vom ist des Die deutsche Kolonialgesellschaft hat kein besonder 20. Februar 1882 wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung Aufenthalts aus polizeilichen Gründen eintreten könne und ferner wegen des Einbruchsdiebstahls in der Universität verurtheilte in drei Fällen, Abhaltung einer Versammlung unter freiem daraus, daß der Polizei die Fürsorge für die öffentliche Ordnung stud. jur. Lencer die Gesellschaft um reichlich 600 m. geschädigt Himmel ohne polizeiliche Erlaubniß, Majestätsbeleidigung und und Sicherheit obliegt(§ 10 Tit. 17 Th. II des Allgemeinen Land- hatte, wurde gestern wiederum ein ungetreuer Beamter derfelben Gefängniß und wegen Uebertretung des Vereinsgefeges in fünf Strafe gegen die innere Ruhe und Sicherheit des Staates die Sch a uroth aus der Untersuchungshaft der vierten en f Fällen mit drei Monaten Haft, Störung der öffentlichen Ordnung berücksichtigt wissen will(§ 149 fammer des Landgerichts I. vorgeführt. Mit ihm befanden sich Tit. 20 Th. II) zu folgern, daß bei Erlaß des Gesetzes ein grund- der bereits vielfach vorbestrafte Rechtskonsulent Wilhelm Rinn fäßliches ebenten her bie might be ablichte der bank. Dent erſten Angeklagten wurden 11 Urtandenfälschenba Die öffentliche Sicherheit ober, Poling auguletten, nicht be- berbunden mit unterſchlagungen zur Laſt gelegt und aufeintes

2. durch Urtheil deffelben Gerichtes im Jahre 1887 wegen Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und wegen Zuwider handelns gegen die§§ 6 und 18 des Reichs- Preßgesezes mit zwei

Jahren und einer Woche Gefängniß,

zufäglich mit einem Jahre und sechs Maaten Gefängniß.

standen haben kann.

Moralität auch

wegen Vergehens gegen das Gesetz vom 21. Oftober 1878, be gemäß§ 127 Mr. 1 des Gesezes über die allgemeine Landesver: haben. Der Angklagte von Schauroth war in allen Buntten ben angegriffenen Bescheid des beklagten Oberpräsidenten zufolge Expedient angestellt, konnte aber mit seinem Gehalte nicht aus 7. Oftober v. J. als bei dem Buchbinder Greifenberg hier, Rechts nicht verlegt worden ist. Durste die Verfügung des hatte. Er gab zu, daß er in 11 Fällen Beiträge in Gesammthöhe Nach Verbüßung dieser letzteren Strafe hat Kläger sich am Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des bestehenden kommen, so daß er fortwährend mit Geldverlegenheiten zu kämpfen Dieffenbachstraße Nr. 28 angezogen gemeldet, worauf ihm durch Polizei- Präsidenten, wie Kläger annimmt, auch auf Grund des von 285 M. von den Mitgliedern eingezogen und Herfür Qui 10. beff. Mts, gemäß§ 2 Nr. 2 des Geseßes über die Ausnahme dem gerichtlichen Urtheil nicht in Betracht - der§ 22 kommt nach tungen eingehändigt hatte, die er mit der Unterschrift de neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 die Ausweisung beklagte Oberpräsident fich doch jedenfalls mit dem beſtehenden übergehend, gab der Angeklagte folgende Schilderung des geben ist, daß er die Festsegung einer Geldstrafe bis zur Höhe des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 als das gemeine Recht ge- beschriebenen Bogen Papier mit der Unterschrift des Präsidenten aus Berlin und Charlottenburg unter der Warnung bekannt ge- Rechte nicht in Widerspruch gesezt, wenn er die auf§ 2 Nr. 2 verhalts: Er habe auf dem Pulte eines seiner Kollegen einen uns Wochen bezw. den Zwangstransport zu gewartigen habe, falls er§ 127 a. a. D. zugelassenen Prüfung über das Vorhandensein der funden, und sich das Papier angeeignet, um es zu Fälschung die Sachprüfung nicht im weitesten Umfange, sondern nur dahin mit dem Artisten Göbel in Verbindung, den er aufforderte

die Verfügung des Königlichen Polizeipräsidenten zu Berlin vom 28 des Gesetzes vom 21. Oftober 1878

8 Tage bemessenen Frist noch betroffen werden sollte.

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Kläger die Meinung vertreten, daß, wenn auch vor der unter bemessen zugezogenen Grenzen innegehalten hat, dergestalt, daß derartigen schriftlichen Arbeiten nicht einlaffen fönne, doch woll In der hiergegen fri zeitig angebrachten Beschwerde hat eröffnet werden sollen, ob die Polizeibehörden die äußersten ihnen ihm behilflich zu sein. Göbel habe ihm erklärt, daß er sich mit den Rechtslehrern streitigen Geltung des§ 2 Nr. 2 des Ge- ihre Verfügung ersichtlich nicht auf Willkür oder Pflichtwidrigkeit, er ihn mit einem Manne bekannt machen, der folche Geschäft Anwendung doch die Bestrafung zu Zuchthaus oder zu einer Näheren v. Brauchitsch : die neuen preußischen Verwaltungsgefeße, fofort mit dem ihm gemachten Vorschlage, die Unterschrift de seges vom 31. Dezember 1842 ausgegangen werden sollte, dejjen vielmehr auf objektiven polizeilichen Erwägungen beruht( siehe des abwickele. Dies sei der Angeklagte Rinne gewesen, welcher fi

einer Fälschung

anderen Strafe wegen eines Verbrechens, wodurch der Thäter sich 10. Aufl. Bd. 1 S. 131 Anmerkung 240). Und daß dies hier Fürsten von Hohenlohe- Langenburg zu die gefolgert der benußen, einverstanden Menſch darstelle, vorausseße. Dies treffe indeß für ihn auf Grund Polizeipräsident feine Anordnung nicht auf§ 23 Nr. 8, des Ge- fammen en bem Rellerlotal, wo von Schaurotb auch den

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gingen

feiner Berurtheilung wegen Strafthaten, welche als Vergehen fetzes vom 21. Oftober 1878 gegründet hat. Wohl aber ist in geklagten Göbel fennen gelernt hatte und hier füllte Rinne ba qualifizirt seien, nicht zu. Selbst wenn aber seine Verurtheilung Rücksicht darauf, daß der Strafrichter bei der Zumessung der Papier nach dem Diftat v. Schauroth mit folgenden Zeilen au wegen Verbrechen unter Annahme mildernder Umstände zu Ge- Strafe die Gefährlichkeit und Planmäßigkeit der vom Kläger be Die deutsche Bank wird hierdurch ersucht, dem Ueberbringer b fängnißstrafe ausgesprochen worden wäre, so würde er doch an thätigten, wie bemerkt, auch auf die Aufreizung zu Gewalt Summe von 940 M. für Rechnung der deutschen Kolonial feiner Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit - hier habe das thätigkeiten gerichteten Agitation für wesentlich bestimmend er- gesellschaft auszuhändigen. Unmittelbar über den Namen Gefeß an Leben, Gesundheit und Eigenthum gedacht oder für achtet hat, anzuerkennen. Daß der Polizeipräsident ihn als für Fürsten mußte Kinne dann noch die Worte:" Der Präfident die Moral fehlen. Nach Abweisung dieser Beschwerde Seitens die öffentliche Sicherheit gefährlich beurtheilen und von schreiben und nachdem v. Schauroth dann noch Gelegenheit gefunden des beklagten töniglichen Oberpräsidenten durch Bescheid vom dem dauernden Aufenthalte in Berlin und Charlottenburg das Schriftstück im Bureau der Gesellschaft zu unterstempel 1. November v. Js. hat Kläger unter Wiederholung seiner bis- ausschließen durfte, weil es hier an Gelegenheit zu solcher ver unterbreitete Rinne dasselbe am folgenden Tage der Deut herigen Ausführungen und unter Betonung, daß er nur wegen derblichen, polizeilich immerhin schwierig zu überwachenden Bant in der Mauerstraße. Hier stieß man insofern auf Schwie politischer Vergehen bestraft worden sei, beantragt: Den Bescheid des Agitation nicht fehlt. Wollte Kläger eine weitergehende Prüfung feiten, als dem Rinne bedeutet wurde, er müsse sich an die fil präsidenten aufzuheben.

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widersprochen; denn das Gesetz vom 31. Dezember 1842 beziehe zu ergehen hatte, so war dies nur bei der dem beklagten Ober- Dienstmann nach der Potsdamerstraße geschickt. Diefer fam m

sich keineswegs nur auf Personen, welche dem Eigenthum und der präsidenten vorgesetzten Aufsichtsinstanz zu erreichen.

charakterisirten. Die Gefährlichkeit des Klägers für die öffent- Aufenthalt( siehe Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts nach der Kneipe, 100 Kinne Strafurtheile nicht in Zweifel zu ziehen. Verfügung des Polizeipräsidenten ist auch nicht nun schlug Göbel wiederum vor, Klägers sich dafür, daß es diesem an dem erforderlichen Ver- beschränkt werden sollen.-

stützt habe.

Der Klage mußte indeß der Erfolg versagt werden.

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Der beklagte Oberpräsident hat dem nisjen die Verfügung, wie geschehen, nothwendig oder angemessen wieder in Berathung und auf den Rath Göbels wurde Gin dem Bescheide zurück, daß auf dem Schriftstücke noch die Moral Gefahr Kläger nicht schrift des Generalsekretärs Dr. Brockemeyer fehle. Man ob die deur Kläger zur Laſt fallenden Handlungen sich im Sinne untersagt werden, als die bauernde Nieber: chob die Ausführung bis zum folgenden Lage, canin brachte der gegenwärtigen Strafgeseze als Verbrechen oder Vergehen lassung und also nicht der vorübergehende Schauroth eine heftographirte Unterschrift des Dr. Brodemet liche Sicherheit und Moralität sei nach der Begründung der Band X Seite 386); indeß nach dem Wortlaute der feit eine Nachahmung derselben auf das Papier bracht In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des anzunehmen, daß hierüber hinaus Kläger hat nach der Bank zu schicken und nahm hierzu den ihm oberflächli - Die Kritik dieses Ur- bekannten Arbeiter Brauhoff an. Brauhoff erhielt auch trauen hier nicht fehle und ihm insbesondere feine ehrlose Ge- theils wollen wir getrost unseren Lesern überlassen, in thatsäch Geld, flößte den Angeklagten aber feinen geringen Schrecken ein sinnung beigemessen werde, auf das Ergebniß der letzten Reichs- licher Beziehung aber bemerken, daß die Verurtheilung des Klägers als er die Mittheilung machte, daß er seinen Namen und fein tagswahl berufen, wonach auf ihn sich im ersten Wahlgange megen Bedrohung des Verbrechens mit dem Todschlage in einer Wohnung habe unterschreiben müsse. Nun sei man übereinge hätten. Ein Mehreres als die Fortsetzung der Agitation für die den, in welcher gesagt war, daß die Arbeitgeber bei Nichtbeob- Verdacht der Thäterschaft sich bei der Entdeckung auf biefen Sozialistische Partei fei vom Kläger nicht zu befürchten, und daß achtung der ihnen gezogenen Schranken sich die Folgen, welche lenten sollte. Brauhoff, dem man nur leise Andeutungen gema diese als für die öffentliche Sicherheit oder Moralität nicht für über sie hereinbrechen werden, felber zuzuschreiben haben würden. habe, sei auch zu überreden gewesen, für 60 M. feinen Wohnfig na au erkennen gegeben, daß er seine Anordnung nicht auf das des Vertheidigers Rechtsanwalts Dr. Flatau, daß der im Gesetz Rinne 300 M. und Göbel 40 M. von der Beute erhalten hatten gefährlich erachtet werde, habe der Polizeipräsident selbst dadurch Auch hat das Oberverwaltungsgericht ein wesentliches Moment Hamburg zu verlegen. Der Angeklagte v. Schauroth erklärte noch, ba Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozial- gebrauchte Ausdruck entlassener Sträfling" auf eine in Die beiden letzteren schienen über die Enthüllungen des ersten demokratie vom 21. Oftober 1878( Reichs- Gesetzblatt S. 351) ge- Beziehung auf Ehre und Moralität gesunkene Person hinweist, Angeklagten im höchsten Grade empört. Sie behaupteten, begründung ganz außer Berücksichtigung gelassen, wahrscheinlich, habe, um sie in die Sache zu verwickeln. Rinne gab zwar zu, b Die Spindigkeiten eines irrsinnigen Straf- felben für den Präsidenten von Hohenlohe- Langenburg gehalten Zeilen für v. Schauroth geschrieben zu haben, aber er babe be von Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts veröffentlichten gefangenen beschäftigten feit geraumer Zeit die Staatsanwalt Er ließ sich durch die dadurch hervorgerufene Heiterkeit auch nich Urtheilen des Näheren dargelegt, daß die fortdauernde Geltung schaft und auch die 2. Straftammer des Landgerichts II. In stören, sondern blieb dabei, daß er im besten Glauben gehandel des§ 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, obschon sie der Strafanstalt zu Plögensee befand sich behufs Berbüßung einer Er sei ein ständiger Besucher der Rennplätze und verdiene do bestritten, anzuerkennen ist, weil diese Vorschrift weder ausdrück- sechsjährigen Gefängnißstrafe, welche ihm wegen Betruges und so viel Geld, daß er nicht nöthig habe, sich in faule Geschichten lich aufgehoben ist, noch späteren Landesgefeßen, insbesondere dem Urkundenfälschung zuerkannt worden war, der Kaufmann einzulassen. Göbel behauptete, daß er von dem ganzen Sachver die Beschränkung des Aufenthaltes als Nachwirkung der Polizei- burg im Elsaß . Es war nicht das erste Mal, daß Flemming war, fei ihm der Verdacht gekommen, daß es sich um einen Be aufsicht regelnden Geseze vom 12. Februar 1850 bezw. dem Straf- hinter Gefängnißmauern jahrelang feinen Aufenthalt nehmen trug handele. Der Angeklagte v. Schauroth gab gleich nach dem 1. November 1867 die Landesgesehe, nach welchen bestrafte Per- Gefängniß vorbestraft worden, aber sein Verstand hat offenbar dadurch bethätigte, daß er über dieselbe unwahre herabfeßende sonen durch die Polizeibehörde Aufenthaltsbeschränkungen unter unter den Eindrücken des jahrelangen Gefängnißlebens start ge- Artikel in die hiesige Bresse brachte. Bevor die Fälschung der An worfen werden können, aufrechterhalten und das Reichs- Straf litten, denn Flemming benahm sich bei Verbüßung der zweiten weisung, die Anfangs April begangen wurde, entdeckt wurde für den vorliegenden Fall umsomehr festzuhalten, als Kläger zur solch auffallenden Weise gegen das Beamten- Personal ohne Aus- dort Angaben, welche zu den Ermittelungen führten. Freiherr gesetzbuch hieran nichts geändert hat. An diesem Grundsatze war fünfjährigen Gefängnißstrafe im Gefängniß zu Plötzensee in einer stellte sich Brauhoff mittellos der Hamburger Polizei und machte Widerlegung der diesseits für maßgebend erachteten, ihm bekannten nahme, daß man schließlich feinen Zweifel mehr hegte, es mit v. Schauroth wurde in Wien verhaftet. Staatsanwalt Sopp Gegenüber der Ausführung aber, daß die Anwendbarkeit des§ 2 sein Trinkwasser dem Wasserzufluß des Klosets, er behauptete, die v. Schauroth die Wahrheit gesagt, er beantragte gegen denfelben Nr. 2 des genannten Gesezes die Verurtheilung wegen Verbrechen Beamten beabsichtigten ihn durch Gift aus der Welt zu schaffen zwei Jahre Gefängniß und dreijährigen Ehrverlust, gegen Rinne im Sinne des gegenwärtig geltenden Strafrechtes zur Voraus- und zu diesem Zweck hätten jene ihm das Trinkwasser in seinem ein Jahr Gefängniß und gegen Göbel drei Monate Gefängniß Das Urtheil lautete nach dem Antrage des Staatsanwal Band IX- Seite 430 verwiesen werden, woselbst nachge fangenen machte sich schließlich in verschiedenen Schriftstücken be- mit der Abänderung, daß Göbel mit sechs Wochen Gefängnis

Der Gerichtshof hat in den im Band IX Geite 415 ff, weil dann das ganze Urtheil nicht zu halten gewesen wäre. Band X Seite 336 ff., Band XII Seite 405 ff. der Sammlung

Artikel 5 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 und dem

August Flemming, geboren am 16. Juli 1851 zu Straß- halt nichts gewußt habe, erst nachdem das Geld

abgehoben

worden

Gründe neue rechtliche Gesichtspunkte nicht geltend gemacht hat. einem Jrrjinnigen zu thun zu haben. Flemming entnahm 3. B. gewann aus der furzen Beweisaufnahme die Ueberzeugung

setzung habe, kann ebenfalls auf die vorgedachte Entscheidung im Kruge vergiftet u. s. 10. Das zerrüttete Gemüth des Strafge

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wiesen ist, daß der Begriff des Verbrechens für jenes Gefeß sich nach dem derzeit maßgebenden Strafrecht bestimmt, welches im Titel 20 Theil 11 des Allgemeinen Landrechts unter Verbrechen alle strafbaren Handlungen einbegriffen hat.

Nach den Gründen der zu 1 und 2 erwähnten gerichtlichen Urtheile ist Kläger , von den sonstigen Strafthaten abgesehen, für überführt erachtet:

ftrafgesetzbuches­

leidigenden Inhalts Luft, welche der Oberstaatsanwaltschaft und anderen Gerichtsbehörden im August v. J. zugingen. In diesen, mit der den Geisteskranken beiwohnenden Spizfindigkeit verfaßten Schreibwerken hatte Flemming die Mehrzahl der Plößensee'er Gefängnißbeamten der schlimmsten Vergehen und Verbrechen be­zichtigt. So erzählte er von einem heimlichen Morde, welchen angeblich zwei Beamte begangen haben, daß er vom Guckloch

davontam.

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Arbeiterbewegung. In Hamburg fand am Dienstag eine vom Fachvereinb schiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen genommen und daß er infolge der Angst, es werde ihm ebenso Stand der am 7. Mai erklärten Arbeitseinstellung ber 1. in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise ver- seiner Zellenthür den Transport eines blutigen Leichnams wahr Maurer einberufene Versammlung statt, in welcher über ben einander angereizt zu haben und zwar nochmals nach voraus- ergehen, heftig gezittert habe und von Krämpfen befallen worden berichtet und mitgetheilt wurde, daß von den ursprünglich etwa gegangener Vorbestrafung- Vergehen gegen§ 180 des Reichs- sei. Schließlich hatte Flemming einem Mitgefangenen gegen 7000 ortsanwesend gewesenen Maurern gegenwärtig nur no über feiner fehlgeschlagenen Hoffnung über das Ausbleiben 1298( Abnahme in der letzten Woche 700) in Hamburg anwefen Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden sollte Gelegenheit einer Beleidigung des Kaisers schuldig gemacht. Gegen fammen 954 M. Reisegeld erhielten, während die übrigen 2. als Vorsteher an einer Verbindung, deren Dasein und einer Amnestie Ausdruck verliehen und sich bei dieser seien. Abgereist seien in der letzten Woche 159 Gefellen, die bezw. zu deren Zwecken es gehörte, die Vollziehung des Gesetzes Flemming war Anklage erhoben worden wegen des legtbezeichneten Hamburg verließen, ohne Ansprüche auf Reisespesen zu erheben gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie Vergehens und wegen einer stattlichen Anzahl von Beamten- Be- Bewilligt haben die neunstündige Arbeitszeit und 65 Pf. Stunden

vom 21. Oktober 1878 durch das ungesetzliche Mittel der Ver­

leidigungen. Die vorgebrachten Ungeheuerlichkeiten konnte ihm

lohn 79 Arbeitgeber( Zunahme 8), die zusammen

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