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2.

124.

Beilage zum Berliner Boltsblatt.

Sonntag, den 1. Juni 1890.

7. Jahrg.

Unnützes Anmelden von Ver- heraus, um eine, wenn auch gefeßwidrige, Auflöſung der Wer- des Pfarrers Mitte schuldig, aber nur aus§ 185 St.- G.- 8. zu

sammlungen.

Das Preußische Vereinsrecht hat den Vortheil, wenigstens in einigen Hauptsachen recht klar und bestimmt zu sein. Zu diesen flaren Punkten gehört der:

Wann ist eine Versammlung der Ortspolizeibehörde

anzumelden?

Die Antwort lautet ganz bestimmt:

Nur dann, wenn in derselben öffentliche Angelegen­heiten zu erörtern bezweckt wird.

Wenn nun auch der Begriff öffentliche Angelegenheiten" ein ziemlich weit gespannter ist, so sagt der Ausdruck, bezweckt"

vorher geplant und beabsichtigt sein muß, daß also das zufällige Berühren einer öffentlichen Angelegenheit durch irgend einen Redner noch nicht genügt, um zu beweisen, daß die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten in der Versammlung bezweckt war. So haben die Gerichte wiederholt gleichmäßig entschieden.

Vereine

Gine sogenannte Festrede", die in allgemeinen Ausdrücken zum Zusammenhalten, zur Einigkeit, zum Beitritt zu einem auffordert, oder die erläutert, ist als ein Erörtern öffentlicher Angelegenheiten nicht zu betrachten.

Zwecke eines

Vereins

Hieraus folgt flar und bestimmt: Festversammlungen, selbst solche, die politische" Vereine veranstalten, in welchen nur solche Feftreden gehalten wer­den sollen, in welchen man sonst musizirt, fingt, deklamirt, mimt oder tanzt, sind keine Versammlungen, in welchen be­zweckt wird, öffentliche Angelegenheiten zu erörtern und sind deshalb der Ortspolizei nicht durch den Veranstalter anzu­

melden.

Was der Gastwirth, bei dem das Fest abgehalten wird, nach ben örtlichen Polizeivorschriften zu thun hat, das geht den Ver­anstalter des Festes, den Unternehmer, nichts an.

teiner Seite ein Mißverständniß möglich. Die Sache ist vollkommen flar, und darüber ist auch nach

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Nun kommt aber die den Deutschen einmal angeborene und anerzogene Polizeiseligkeit". Man sagt sich: Anzumelden brauchst bu zwar nicht, aber du wirst doch anmelden, es kann ja nichts Schaden und der Herr Polizeigewaltige freut sich vielleicht über deine ungemeine Zuvorkommenheit. So denkt man und die Fest bersammlung wird auf Grund des§ 8 des Preußischen Vereins­gefeßes verhindert. Nun geräth der Anmelder in Zorn, und doch ganz mit Unrecht. Ihm ist geworden, was er redlich verdient hat. Die Ortspolizeibehörde sagt sich: Wenn der Mann die Ver­fammlung angemeldet, so bezweckt er, in derselben öffentliche An­gelegenheiten zu erörtern, denn sonst hätte er ja teine Veran lassung, die Bersammlung anzumelden. Wenn in der Versamm lung aber öffentliche Angelegenheiten erörtert werden sollen, und diese Versammlung ist eine von einem Vereine" einberufene Bersammlung, dann dürfen Frauenspersonen, Schüler und Lehr­linge" an derfelben nicht theilnehmen. Da nun fein Vergnügen ohne die Damen ist, so kann das Vergnügen nicht abgehalten 8 des Preußischen Vereinsgefeßes ver fößt. Punktum! Gegen diese Logit ist wenig einzuwenbeu, man hat das Berbot geradezu durch die unnüße Anmeldung herausgefordert. geschieht solch unnützes Anmelden aber nicht nur von uner­fahrenen Anfängern, sondern oft auch von Personen, die sich zu Führerrollen berufen glauben, weil sie schon lange in der Be­wegung stehen", wie sie gerne sagen.

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willfahre man ihm und weise die betreffenden Personen dahin, daß der Angeklagte schwerer und boshafter Beleidigungen sammlung zu verhindern. Dann fasse der Vorsitzende aber sofort bestrafen sei. Was die Abmessung der Strafe betrifft, so habe der folgende Beschwerde ab: Gerichtshof eine Unterscheidung gemacht und geglaubt, daß dies Drt. Datum. jenigen Beleidigungen, welche als Antwort auf die Broschüre In der am... ten...... 189. im Lokale des Herrn des Pfarrers Witte zu betrachten, nur eine Geldstrafe stattgefundenen Versammlung, die ordnungsmäßig verdienen. Pfarrer Witte habe durch jene Broschüre angemeldet war, befanden sich mit meiner Zustimmung und seinen Streit mit Herrn Stöcker in die Deffentlichkeit Duldung einige Frauen( oder Schüler, oder Kinder, oder Lehr- getragen und mußte gewärtig sein, daß sich Ünberufene linge). Der überwachende Polizeibeamte forderte mich auf, hineinmischen. Der Gerichtshof habe den Angeklagten wegen der diese Personen aus dem Lokale zu entfernen und drohte mit betr. drei Artikel zu 150 M. Geldbuße event. 15 Tage Gefängniß Auflösung der Versammlung, wenn ich es nicht thun würde, verurtheilt. Ganz anders liegt die Sache bei den beiden Ar­trotzdem ich ihn auf die Ungesetzlichkeit seines Verlangens hin- titeln, welche der Zeit nach vor die Witte'sche Broschüre fallen. wies. Ich sah mich gezwungen, um die Versammlung weiter: Diese Artikel seien so boshaft und niederträchtig, daß hier von führen zu können, dem Verlangen des Polizeibeamten nach einer Geldstrafe gar nicht die Rede sein könne, vielmehr habe der zugeben. Gerichtshof wegen dieser beiden Artikel auf eine Gefängnißstrafe von 9 Tagen erkannt, dem Pfarrer Witte auch die Publikations­befugniß zugesprochen.

Da die Versammlung, wie schon aus der Anmeldung her vorgeht, feine Sigung eines politischen Vereins war, befand sich der Polizeibeamte mit seiner Forderung im Unrecht. Ich bitte die Wohllöbliche Polizeiverwaltung deshalb, denselben belehren zu wollen, damit solche Eingriffe in das Versamm­lungsrecht nicht wieder vorkommen.

( Namensunterschrift.) Wenn der Bescheid nicht der Beschwerde entspricht, oder zu lange( 14 Tage) ausbleibt, so ist nach den oben angeführten In­ftanzen die Beschwerde fortzusetzen.

Eine Entschädigungsklage gegen einen Beamten, der aus Un­wissenheit oder grober Fahrlässigkeit, was für einen Beamten die Nichtkenntniß eines Gesetzes, das er ausführen soll, ohne Zweijel ist, hat in Deutschland sehr wenig Aussicht auf Erfolg. Wir leiden eben unter einer fast vollkommenen Unverantwortlichkeit der ( Vereinsblatt.") Gendarmen.

Gerichts- Beitung.

Der stud. jur. Lencer, welcher fürzlich wegen des Ein­bruchs in der Universität zu zwei Jahren drei Monaten Gefäng­niß verurtheilt wurde, hat seinen Bertheidiger beauftragt, gegen das Erkenntniß die Revision einzulegen. Er bleibt nach wie vor dabei, daß er an dieser Strafthat unschuldig sei und will sich nur insoweit bei dem Erkenntnisse beruhigen, als es seine Verurtheilung, wegen der Unterschlagung betrifft.

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Am Montag, den 19. Mai, fand in Scheffer's Salon, Inselstr. 10, eine Versammlung des Verbandes der Vergolder, Filiale Berlin , statt. As Referent war Reichstagsabgeordneter Dreesbach angesagt, welcher jedoch am Erscheinen verhindert war. Statt seiner hielt Reichstagsabgeordneter Bruhns das Referat. Derselbe legte in klarer Weise den Zweck der Organisation aus­einander und i welcher Weise die Koalitionsfreiheit von Seiten Eine Erzschwindlerin, welche das Verbrecheralbum ziert der Arbeitnehmer und Arbeitgeber benutzt wird. Referent forderte und den Behörden schon viel zu schaffen gemacht hat, stellte sich die wankelmüthigen Kollegen auf, fest zur Organisation zu stehen gestern in der Person der ehemaligen Lehrerin Marie Sophie und nicht durch petuniäre Rücksichten sich beeinflussen zu lassen, eyer der 4. Straffammer des Landgerichts I. vor. Die Ange- wie es leider in letzter Zeit von früher maßgebender Seite ge­flagte hat bereits ein vielbewegtes Leben hinter sich und wegen schehen ist. Referent erntete großen Beifall. Nachdem noch einige Landstreichens, Betruges u. f. w. manches Jahr im Gefängniß interne Angelegenheiten geregelt, sowie eine Anfrage, betreffe zugebracht zuletzt zwei Jahre im Gefängniß zu Bruchsal . Kontrol- Streiffommission, zur Zufriedenheit erledigt war, schloß Ginige Zeit vor Antritt dieser Strafe hatte sie sich am Grünen der Vorsitzende die Versammlung. Weg eine Leihbibliothek angelegt, deren Werth ein außerordentlich Am 3. Feiertag Vormittags fand in Möwe's Ge­geringer war, welche sie aber durch einen schlauen Schwindel zu fellschaftshaus, Fichtestraße, eine Mitglieder Versammlung ziemlich hohem reise an den Mann, oder vielmehr an die Frau des Vereins zur Regelung der gewerblichen Verhältnisse der zu bringen wußte. Durch eine öffentliche Annonze empfahl sie Töpfer Berlins und Umgegend" statt. Zu dieser Versammlung ihre Leihbibliothek und Buchhandlung, welche in der Nähe von waren die Kollegen aus Rixdorf , Stegliz und Friedrichshagen 14 Schulen liege und einen großen Umsatz täglich habe, als ziemlich zahlreich erschienen. Als erster Punkt der Tagesordnung passende Erwerbsquelle für alleinstehende Damen. Diese verführe war: Die Arbeiterschutzgesetze und ihr Werth." Herr Friz rische Annonze lockte ein Frl. Müller in das Netz der Ange- Bubeil sollte referiren, erschien jedoch nicht und flagten, und die Letztere schilderte das Floriren ihres Ge- mußte daher der zweite Punkt Verschiedenes" vorgenommen schäftes mit den glänzendsten Farben, legte bezügliche Geschäfts- werden. Zuerst wurde Kollege Waldau als Bibliothekar gewählt, bücher vor und lud Fräulein Müller ein, einmal am Sonntag Kollege Pannete als Arbeitsvermitteler. Dann entspann sich eine den Geschäftsverkehr zu beobachten. Die Angeklagte umgab sich rege Diskussion über den Arbeitsnachweis. Derfelbe würde zu dabei mit einem gewissen Nimbus, indem sie erzählte, daß sie eine wenig benugt; man fönne es ben Meistern baher nicht verdenken, ehemals verwittwete Gräfin Rangau, die Tochter eines Kon- wenn dieselben sich auch dort nicht hinbemühen und ihre An­istorialraths und Schwester eines Professors sei. Als Fräulein nonzen im Vereinsblatt aufgeben. Von verfchiedenen Kollegen Müller an einem festgesetzten Sonntage in Begleitung eines Be- wurden Artikel vorgelesen und diskutirt, unter Andern ein Ar­fannten in dem Geschäft der Angeklagten erschien, war es in titel der Deutschen Töpferzeitung", daß unser Kongreß in demselben in der That so lebendig, wie in einer Afzife", München nun um 4 Wochen verschoben worden ist, da es dem Käufer tamen und gingen, und die Angeklagte hatte nicht Hände Komitee" noch nicht gelungen ist, das nöthige Geld zus Es wurde den Kollegen ans Herz genug, um all' die Nachfragen nach Büchern zu befriedigen. sammen zu bringen. zu organisiren, und und recht rege sich an Ganz auf demselben Blatte steht die Einreichung von Vereins- Diefer glänzende Zustand des Geschäfts blendete Fräulein Müller, gelegt, fich statuten zu wöchentlichen Sammlungen Auch betheiligen. zur Genehmigung" an die Polizeibehörde. und sie erstand, ohne sich lange zu befinnen, das Gefchäft für den Das preußische Vereinsgesetz fennt keine Genehmigung" von den Preis von 900 M. Leider hat die Käuferin erst zu spät wurde an unsere Statistik erinnert, möge es nicht wieder Statuten, sie werden der Polizei nur zur Kenntnißnahme" ein- eingesehen, daß sie einer Schwindlerin zum Opfer gefallen war, so werden, wie im vergangenen Jahre, wo sich nur 201 Töpfer gereicht. Wird die Genehmigung" ohne Grund nachgesucht, so denn die vorhandenen Bücher bestanden zum allergrößten Theile baran betheiligt hätten. Diefe 201 Arbeiter hatten im Jahre muß die Behörde annehmen, daß man beabsichtige, in dem Vereine aus werthlosen Produkten der Schund- und Hintertreppenliteratur, 156 000 2. verdient, die Teichert'sche Dfenfabrit in Meißen hatte etwas zu treiben, was einer Genehmigung bedarf. Man durchsucht der tägliche Umfas betrug etwa 20 Pfennig und es blieb fein einen Reingewinn von 145 221 M., welches unter ca. 10 Per findet vielleicht, daß darin irgendwie Zweifel übrig, daß der große Sonntagsverkehr, welchen die Räu- sonen vertheilt wird. Da haben die Aktionäre fleißiger ge einer den Mitgliedern zu zahlenden Unterstützung ferin bewundern konnte, ein Theatercoup war, und die angeblichen arbeitet, und der Verdienst wäre noch höher gewesen, hätten die Der Dresdner die Rede ist und sagt sich: Weil der Mann unsere Käufer vorher von der Angeklagten bestellt waren. Die Ange: Dresdner Kollegen nicht so hartnäckig gestreift. Genehmigung nachsucht, die er nach dem Vereinsgefeße flagte stellte sich außerordentlich unschuldig und blieb dabei, daß Gewerbeinspektor bemerkte dazu:" Daß die Streifenden leider nicht nöthig hat, muß er offenbar mit dem Vereine etwas sie aus ihrem Geschäft nicht nur ihre, sondern auch ihres Vaters nicht daran gedacht haben, auch andere brotlos zu machen, und Weiteres bezwecken. Er will wahrscheinlich in demselben eine Existenz bestritten und selbst mehrere hundert Mark in das Ge- die weitgehendsten Interessen geschädigt haben." Es wurde noch Versicherungsanstalt" errichten und dazu ist das Statut nicht schäft gesteckt habe. Auch um eine Antwort auf die Frage des ein Antrag angenommen, den 1. Punkt wieder in nächster Wer ausreichend, wir versagen also die Genehmigung. Vorsitzenden, woher sie denn das Geld hatte, da fie eben erit aus sammlung auf die Tagesordnung zu stellen. Wieder großes Erstaunen über diese Polizeiverfügung, die dem Gefängnisse gekommen war, war die Angeklagte nicht ver­man doch einfach durch das unnüze Nachsuchen der Genehmigung" legen, sondern stellte schlechtweg eine Baronin von Reischach als ihre Gönnerin dar. Der Staatsanwalt lächelte ob dieser Gröff­hervorgerufen hat. nung, denn er fannte die Angeklagte schon aus früheren Affairen und fonnte mittheilen, daß dieselbe in früheren Jahren schon ein­Vetersburg, 27. Mai. Der Swjet" verzeichnet, indem er mal ant englischen Hofe als Herzogin von Hamilton eine Gast­rolle gegeben habe. Bei dem energischen Leugnen der Angeklagten auf die Schädlichkeit der Verheimlichung von Cholerafällen im blieb dem Gerichtshof nichts übrig, als die Angeklagte in das ersten Stadium der Epidemie hinweist, das Auftreten der Cholerine Untersuchung gefängniß zurückzuschicken und noch weitere Erhe- im südlichen Theil Polens , in Astrachan und Kiew . Aus Jelisawet­ grad meldet der dortige Bote", vor einigen Tagen sei ein Mann Das Fest ist keine Versammlung, in welcher wir öffent- bunge u veranstalten. die bekannte lagefache des Pfarrera Witte gegen des Löschkommandos an einer sehr auffälligen gastrischen Krank­liche Angelegenheiten zu erörtern bezwecken, ich habe also feine Veranlassung, von derselben der Polizeibehörde irgend ehemaligen Redakteur des Blattes" Bolt", Leuß, wurde heit ertranft. Krämpfe, starkes Erbrechen und Ohnmachten bei gestern in der Berufungsinstanz vor der Strafkammer VIa ver- heftigen Magenschmerzen waren die begleitenden Erscheinungen. Der welche Anzeige zu machen. Gtwaigen weiteren Anmaßungen der Polizeibehörde mus handelt. Leuß ist vom hiesigen Schöffengericht wegen der Schmäh- Stadtarzt ordnete sofort die Ueberführung des Kranken in das dann mit größter Entschiedenheit auf dem Beschwerdewegentartikel, welche das Volk" gegen Pfarrer Witte aus Anlaß der Krankenhaus an, ließ aber das Bett des Erkrankten sofort ver­gegengetreten werden. Man erlangt meistens schon in de We- bekannten Konflikte des letzteren mit dem Hofprediger Stöcker brennen. Auf dem Wege in das Krankenhaus erkrankte auch der schwerde an den betreffenden Oberpräsidenten fein Recht, venn veröffentlichte, zu 15 Tagen Gefängniß verurtheilt worden und Begleiter an derselben Krankheit. Der Arzt will die Krankheit auch die vorgehenden Instanzen sich dazu nicht bequemen sollten. zwar hatte das Schöffengericht 5 Fälle der Beleidigung dar durch den unsauberen Zustand der Aborte des Löschkommandos Der Instanzengang ist für ländliche Polizei( Amtsvorsteher), unter 4 im Sinne des§ 186 St.-G.-B.- für vorliegend er erklärt wissen, doch dieser Auffassung widerspricht die Thatsache, Beschwerde an den Landrath, Präsidenten, Oberpräsidenten, Minister achtet.- Vor Eintritt in die Verhandlungen machte der Vor- daß in Jelisawetgrad noch andere cholerineartige Erkrankungen Landgerichtsrath Funke Ginigungsversuche, welche jedoch verzeichnet werden müssen. fehlschlugen. Pfarrer Witte erklärte, daß er mit Leuß nie Be- Aus Bicêtre. Paris , 27. Mai. In der Jrrenanstalt gistrat), Beschwerde an den Präsidenten u. f. w. wiederholt fol- ziehungen gehabt, dieser aber sich nicht gescheut habe, auf Grund seiner Bicêtre herrschte gestern große Aufregung. Ein Tobsüchtiger, beiden Erklärungen in der Nordd. Allg. 3tg.", welche weder ein wahrer Herkules, riß in einem Anfalle von Wahnsinn das gendes in Erinnerung zu bringen: Nach§ 8 des Preußischen Vereinsgesetzes sind das Konsistorium, noch der Evangelische Oberkirchenrath be- ciferne Gitter feiner Zelle aus der Mauer und zog mit mehreren Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge nur von den mängelt haben, seinen Namen in den Schlamm zu ziehen. Die anderen Kranken, die sich ihm anschlossen, nach dem Rundgange, Bersammlungen politischer Vereine ausgefchloffen. In Beleidigungen hätten ihn um so schwerer getroffen, als die wo die Wächter sich aufhalten. Diese mußten vor der Ueberzahl öffentlichen Versammlungen, die mit Vereinen nichts Nummern des" Boll", in welchen die Schmähartikel enthalten weichen und nun befreiten die Entwichenen alle Kranken ver mögen die Versammlungen waren, zwischen die Wohnungsthüren feiner Konfirmanden ge- Sektion. The die herbeigerufene Garnison des Forts und die haben bab wollen ob sie als wähler schoben worden feien und sich die Beleidigungen sogar mit Bolizeiagenten eintraten, zertrümmerten die Tobsüchtigen Alles, als Versammlungen einer Gewerk Drohungen paarten. Er sei zu einer Einigung gern bereit, die was ihnen in die Hände fiel, und ein Wärter, der sich nicht schaft oder sonst wie berufen sind, dürfen Frauen, Schüler Basis einer solchen müßte aber sein, daß der Angeklagte erklärt, eilig genug flüchten konnte, erhielt mit einem Tischbein und Lehrlinge sich betheiligen, wenn der Leiter der Ver- daß alle feine herabwürdigenden Urtheile über seine Person von einen so wuchtigen Sieb auf den Arm, daß dieser an zwei Stellen ſammlung es erlaubt. Der überwachende Bolizeibeamte A bis Z jeglicher Basis entbehren.- Der Angeklagte Leuß er gebrochen wurde. Als der Polizeikommissar von Gentilly mit hat darüber durchaus nichts zu verfügen. Er hat über den klärte, daß er bereit sei, sein Bedauern über den Inhalt der den Soldaten vor der Anstalt eintraf, fand er vier der aufge­inkriminirten Artikel aber nicht im dürfen an Versammlungen nicht theilnehmen, ohne die alle seine

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da thue man es nicht. Also, wo man sich an die Polizei nicht zu wenden braucht, Ladet die Polizei vielleicht den Veranstalter eines Vereins­festes vor, und sucht ihn zu Protokoll zu vernehmen, um ihn fo aufs Glatteis zu führen, indem sie ihn veranlaßt, das Fest anzu­melden, so antworte er:

zu thun heißen, wie sie versammlungen,

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Vermischtes.

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Pfarrer Witte zurückzu entwendeten Nasirmesser schwingend. Die Soldaten rückten mit Kläger wünschte hierauf eine das Zeichen der au gestecktem Bajonnet vor und die Wärter setzten ihrerseits die

Da gerade in diesem Punkte recht häufig Uebergriffe ganz Neute an fich tragende, bedauernde Erklärung des Angeklagten, Feuerpumpen in Bewegung. So war es möglich, die Irrsinnigen Polizeiorgane Schlammi be- einzeln zu fassen und nach ihren Zellen zurückzubringen, wo den jedesmal Beschwerde geführt werden, um für Belehrung der worsen, da er, der Kläger , völlig makellos dastehe. Der Ange: Tobsüchtigen die Zwangsjacke angelegt wurde. Der angerichtete flagte solche Erklärung, worauf der Gerichtshof materielle Schaden beträgt mehrere Taufend Franks. zu stören, wenn sie sonst von Wichtigkeit ist, und der Parteien selbst und deren Vertreter, Rechtsanwälte Dr. Kalinowski Man verfahre babei so: Um die Bersammlung nicht in die Verhandlung eintrat. Nach längeren Ausführungen der Bolizeibeamte vernünftigem Bureden nicht zugänglich ist,( für Witte) und Kattenbusch( für Leuß), erkannte der Gerichtshof!