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1. Beilage zum Berliner Volksblatt.

Ur. 136.

Parlamentsberichte.

Derstehen.

Deutscher Reichstag .

17. Sigung vom 14. Juni, 2 Uhr.

Sonntag, den 15. Juni 1890.

7. Jahrg.

statuts für Gewerbegerichte andere Formen zu bestimmen, als für Abg. Harmening( dfr.): Im Gegensatz zu meinen poli den Erlaß von Ortsstatuten im Allgemeinen in den Städte- und tischen Freunden muß ich mich für die obligatorischen Gewerbe­Gemeindeordnungen aufgestellt sind. Außerdem erkenne ich nicht gerichte erklären. So dankenswerth auch die Bereitwilligkeit der allein kein Bedürfniß einer Ausnahme an, das sich aus der Kon- Regierung ist, die Errichtung von Schiedsgerichten zu befördern, struktion dieses Gesetzes ergeben könnte, sondern es sind sogar so müssen wir doch mit der Zukunft rechnen. Das Wohlwollen, Am Tische des Bundesraths: v. Boetticher, v. Dehl zwingende Gründe vorhanden, die Genehmigung und Prüfung welches heute besteht, fann vielleicht später nicht mehr vorhanden fchläger, und Kommissarien. der Kommunalaufsichtsbehörden hier auszuschließen. Größeren sein. Auch sind die Begriffe über Wohlwollen sehr verschieden, Auf der Tagesordnung steht die zweite Berathung des Gesetz- Kommunen im Reiche ist volles Vertrauen zu schenken, daß sie und der gegenwärtige Minister kann vielleicht durch einen von entwurfs, betr. die Gewerbegerichte. beim Erlaß des Ortsstatutes für Gewerbegerichte mit weiter rechts ersetzt werden. Der Hinweis darauf, daß die Gewerbe­und mit Rücksicht der Zweckmäßigkeit vor- gerichte nicht gut durchführbar sind innerhalb einzelner kleiner Nach§ 1 sollen die Gewerbegerichte fakultativ eingerichtet Sachkunde werden können. Auf Antrag der Arbeiter und Arbeitgeber gehen werden; allein wir machen das Gesetz ja für alle Rom- Gemeinden, widerlegt sich einfach durch den Inhalt des§ 1 selbst, tönnen Gewerbegerichte von Seiten der Landes- Zentralbehörden munen, die davon Gebrauch machen wollen, und da ist denn doch wo den kleinen Gemeinden das Recht eingeräumt wird, mit anderen errichtet werden, wenn die Gemeinden sich nicht freiwillig dazu nicht mit so großer Sicherheit die Unmöglichkeit ausgeschlossen, Gemeinden Gewerbegerichte zu errichten. Sollte der Wortlaut des das Gemeindebehörden an kleinen Orten leicht unzweckmäßige§ 1 diesen Zweck nicht herbeiführen, so würde ich ein Amen­Die Sozialdemokraten( Auer u. Gen.) beantragen, die Ge- Bestimmungen treffen können, die nicht allein unpraktisch sind, dement beantragen, daß von Seiten der Landes- Zentralbehörden werbegeri te obligatorisch einzurichten. sondern zugleich auch die Angehörigen der betreffenden Gemeinden die gemeinsame Anordnung getroffen werden kann, wonach die Atg. Eberty beantragt, daß die Genehmigung des Drts- sehr erheblich belasten. Nehmen sie die Prüfung der Kommunal- durch das Gesetz zur Errichtung von Gewerbegerichten verpflich statuts über die Errichtung eines Gewerbegerichts nur versagt aussichtsbehörde weg, so ist absolut teine Remedur gegen ein teten Gemeinden angehalten werden können, sich zusammenzuthun, Es tönnte z. B. aus einem mißver- um ein gemeinsames Gewerbegericht zu machen. Die finanziellen werden darf, wenn dessen Bestimmungen den Anforderungen dieses solches Ortsstatut gegeben. Gesezes nicht entsprechen. standenen Interesse eine Gemeinde eine so starke Besetzung des Opfer der Gemeinden, die ja erleichtert werden, wenn sich mehrere Abg. Dreesbach( Soz.): So gerne ich die Bereitwilligkeit Schiedsgerichts beschließen, daß daraus eine Belastung der Ge- zur Bildung eines gemeinsamen Schiedsgerichts vereinigen, fönnen der verbündeten Regierungen, wie des Hauses anerkenne, diese meindekasse entstünde, die weit über den Zweck der ganzen Ein- nicht ins Gewicht fallen gegenüber den Nachtheilen, die in dem Wollen Sie in solchem Falle keine sachge- Vermissen eines Gewerbegerichts für die betreffenden Gemeinden Materie gefeßlich zu regeln, so muß ich doch betonen, daß dieser richtung hinausgeht. Entwurf auch in der Gestalt der Kommission die gesteckten mäße Prüfung durch die Aufsichtsbehörde eintreten lassen? liegen. Bei gemeinsamen Schiedsgerichten mehrerer Gemeinden Ziele nur in höchst unvollkommener Weise erreicht. Nach§ 1 des Ebenso könnte eine im wohlverstandenen Interesse eines weiteren würden auch Prozeßfälle genug vorhanden sein, und die Unge­Entwurfs können Gewerberichte errichtet werden. Diese Möglich- Kommunalverbandes von den Organen desselben beschlossene gewerbe- fchicktheiten, die ja im Anfang wohl bei den Gewerbegerichten feit beſteht aber schon nach§ 120 der Gewerbeordnung. Es gerichtliche Einrichtung gestört werden, bloß weil irgend eine kleine Ge- vorkommen mögen, würden mit der Praxis entschieden verschwin wird von dem Ermessen der Gemeindebehörden abhängen, ob sie meinde oder ein Kreis kleiner Gemeinden es für angemessen den. Zur Unterstützung des Antrages Eberty weise ich darauf den berechtigten Wünschen der Interessenten, namentlich der Ar- hält, ein besonderes Schiedsgericht herzustellen. Die Frage liegt hin, daß auch nach dem Krankenversicherungs- Gefeß die Geneh beiter, Folge geben oder nicht. Ich glaube, daß wir die Er- also doch nicht so einfach, um zu sagen, weg mit der Aufsichts- migung von Kassenstatuten nur versagt werden kann, wenn tichtung dieser Gewerbegerichte nicht die Initiative der Gemeinde- behörde, laffen wir die Kommune allein beschließen, ob und wie sie den Anforderungen des Gesetzes nicht genügen. Bei allen behörden überlassen dürfen. Nun ist zwar vorgesehen, daß auf das Statut festgesetzt werden solle. Was den Antrag Auer ar- Gefeßen, die Ortsstatuten vorsehen, müßten wir uns grundsäglich Antrag der Arbeitgeber oder Arbeiter durch Anordnung der langt, so haben wir im Deutschen Reich weite Distrikte, in denen auf diesen Standpunkt stellen. Sollte der Antrag Eberty abge= Landes- Zentralbehörden Gewerbegerichte eingeführt werden können, die Errichtung gewerblicher Schiedsgerichte absolut überflüssig ist, lehnt werden, so beantrage ich eine Bestimmung dahin, daß die wenn ungeachtet einer von ihnen an die betheiligten Behörden wo von ihnen, wenn sie geschaffen würden, kein Gebrauch oder Genehmigung der Ortsstatuten nur dann versagt werden kann, ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist die Er- ein so seltener gemacht würde, daß die Kosten zu dem Zwecke wenn sie im Widerspruch mit den Gesetzen stehen." Abg. Heine( Soz.): Daß die städtischen Verwaltungen die richtung der Gewerbegerichte nicht erfolgt. Diese Bestimmung der Einrichtung in feinem Verhältniß ständen. Es ist wirklich würde aber ein sehr großes Mißtrauen zur Folge haben. Wir feine Frage des Wohlwollens oder Uebelwollens, um die es sich Bedürfnisse der arbeitenden Bevölkerung nicht überall erfüllen, haben jetzt schon Beispiele genug, daß die Gesuche von Arbeitern hier handelt. Wir wünschen auch, daß ein möglichst weiter Ge- beweist der Vorgang in meiner Vaterstadt Halberstadt , wo ein auch in größeren Städten um Errichtung von Gewerbegerichten brauch von den Gewerbegerichten gemacht wird, und daß möglichst Antrag auf Errichtung von Gewerbegerichten abgelehnt wurde, Seinfach abgelehnt wurden. In Mannheim , in dessen Gemeinde- allen Arbeitern Gelegenheit gegeben wird, ihre Streitigkeiten mit nachdem die Innungen erklärt hatten, pag die oewerbegerichte bertretung ein erheblicher Theil von Arbeitern sitzt, hat es den Arbeitern vor einem Schiedsgericht auszufechten. Aber die lediglich den sozialdemokratischen Bestrebungen zu gute tommen drei Jahre gedauert, ehe man sich dazu entschloß, dieser obligatorische Einführung derselben steht in feinem Verhältniß würden. Wir haben kein Butrauen zu den städtischen Verwal­Forderung nachzugeben. Die Verhältnisse in Berlin find be zu den Nachtheilen, die sie in einzelnen Bezirken herbei- tungen in Preußen, und können es auch nicht haben, denn sie tannt. Man hat nun eingewendet, es sei unmöglich, Gewerbe- führen tönnten, und da ein Bedürfniß der obligatorischen Ein- sind so zusammengefeßt, daß der größere Theil der Bürgerschaft gerichte obligatorisch einzuführen, weil in vielen Bezirken die richtung für das ganze Reich nicht vorhanden ist, so thun von jedem aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, und der andere. Industrie nicht festen Fuß gefaßt habe. Selbst dies zugegeben, wir besser, sie fakultativ zu lassen. Aber auch vom Standpunkt Theil so fünstlich gruppirt ist, daß von einem Ausdruck des Volks­to besteht doch das Handwerk überall, und die meisten Streitig des Abg. Dreesbach ist keine Gefahr vorhanden, daß da, wo willens nicht die Rede sein kann, zumal die Wahl öffentlich ist teiten kommen gerade im Kleingewerbe vor. Die Zeit ist auch unter den Arbeitern eine lebhafte Strömung auf Einführung der und beeinflußt werden kann. In kleineren ländlichen Gemeinden. nicht so ganz sern, wo auch die ländlichen Arbeiter, die heute Schiedsgerichte sich bemerkbar macht, mit dem§ 1 nicht auszu- mag allerdings noch kein Bedürfniß für Gewerbegerichte vor­eine exklusive Stellung einnehinen, in dieselbe Lage versetzt werden kommen sein sollte. Denn einmal ist die Gemeinde in der Lage, handen sein, aber dem ließe sich leicht abhelfen, wenn das länd wie die gewerblichen Arbeiter. Die Kosten, deren Höhe betont die Einrichtung zu beschließen; ist sie nicht geneigt, auf den liche Gesinde auch unter die Gewerbeordnung gestellt würde wird, sind sehr minimal, namentlich da, wo die Gerichte nicht so Wunsch der Arbeiter oder Arbeitgeber einzugehen, so kann der Diese den größten Theil der deutschen Arbeiterschaft umfassenden. häufig versammelt sind. Die Gemeinden müssen darauf hinge- weitere Kommunalverband ein Schiedsgericht einführen; und ist Leute stehen heute noch in der Leibeigenschaft im vollsten Sinne wiesen werden, daß in diesen Fragen Sparsamkeit am Wenigsten auf diesem Wege nicht zum Ziele zu kommen, so können die In- des Wortes. In Sachsen besteht sogar noch die Prügelstrafe für am Plaze ist. Läge ein Bedürfniß zur Errichtung von teressenten sich an die Landesregierung wenden, und diese, wenn das ländliche Gesinde. Der Arbeiter darf sich der Prügelstrafe Gewerbegerichten nicht vor, dann hätte das Haus nicht die Einrichtung wünschenswerth ist, dieselbe anordnen. Wenn nur widersehen, wenn sein Leben in Gefahr ift. Die freisinnige so lange mit diesem Gesetze sich beschäftigen sollen. Sie diese drei Eventualitäten benutzt werden, wird es kaum noch Partei will die Initiative der Bevölkerung selbst abwarten, ehe find aber eben ein Bedürfniß. Den Einwand, man folle möglich sein, daß irgendwie berechtigte Wünsche nicht zur Be- sie zur Errichtung von Gewerbegerichten schreitet. Das ist aber warten, ob sich die neue Institution bewährt, tann ich nicht friedigung gelangen. Ich bitte Sie, die Anträge Eberty und bei ungenügender Bildung auf dem Lande nicht zu verlangen. gelten faffen. In einer Reihe größerer Städte, wie in Hamburg , Auer abzulehnen und bei den Beschlüssen der Kommission zu Hier in unmittelbarer Nähe von Berlin hat sich sogar herausge stellt, daß ein vierzehnjähriger Junge noch nicht ein Wort lesen Frankfurt a. M., Stuttgart und Mannheim haben sich die ge- bleiben.( Beifall rechts.) Abg. v. fetten( 3entr.): Die gewerblichen Schiedsgerichte und schreiben konnte. Wie fann man von solchen Leuten ver­erblichen Schiedsgerichte durchaus bewährt.( Beifall bei den Sozialdemokraten.) sind ihrer Natur nach außerordentliche Gerichte. Als solche langen, daß sie die Initiative in dieser Beziehung ergreifen? Abg. Eberty( dfr.): Der Antrag Dreesbach wäre ganz gut, find sie nur ba berechtigt, wo ein wirkliches Bedürfniß zu ihrer Das einzige Mittel ist, die Gewerbegerichte obligatorisch zu wenn er ausführbar wäre, aber er ist nicht ausführbar. Es giebt Errichtung vorliegt. Wo sie nicht nöthig sind, würden sie von machen. Abg. Meyer( Berlin ): Das ausführliche Eingehen auf die ganze Provinzen und Landstriche, bei denen die obligatorische Ein- den Gemeinden und den Betheiligten finanziell sehr unangenehm führung der Gewer: egerichte nicht möglich wäre. Es müßten für empfunden werden. Ich bin deshalb für fakultative Gewerbe- Verhältnisse der landwirthschaftlichen Arbeiter verzögert nur den Abschluß dieses Gesetzes, und ich weiß nicht, ob die Herren, welche einen Kreis von vielen Meilen im Umfang Gewerbegerichte gegerichte. Schaffen werden, die nicht genügend Beschäftigung hätten. Daß Abg. Singer: Auch in Berlin ist ein Interesse an der Er- diese Anregung gegeben haben, das für wünschenswerth Bisher ist die Einführung der landwirthschaft­Kommunen von Uebelwollen gegenüber der Errichtung von richtung gewerblicher Schiedsgerichte erst in dem Augenblicke her haften. Schiedsgerichten erfüllt seien, muß ich bestreiten, und besonders vorgetreten, wo die sozialdemokratische Partei ihre Vertreter in lichen Arbeiter in das Gesetz nicht beantragt. Es ist auch nicht für die Berliner Stradtvertretung. Nach der ganzen Struktur is die Kommunial- Verwaltung geschickt hat. Trotzdem hat es noch ersichtlich, wohin solche Grörterungen führen sollen, um so der Gefeßentwurf eigentlich ein Normalstatut für die Gewerbe lange gedauert, bis das Ortsstatut zu Stande gekommen ist. Wenn weniger, wenn es richtig ist, daß infolge der geringen Bildung gerichte im Deutschen Reich. Unser Antrag bezweckt, den Geder Abg. Eberty gemeint hat, daß der Zwang vom Nebel fei, und auf dem Lande die Möglichkeit, das Material für Schiedse meinden innerhalb dieses Rahmens noch eine gewisse Freiheit zu daß man sich in dieser Beziehung auf die freiwillige Thätigkeit gerichte zu finden, nicht gerade erleichtert wird. Ich möchte, daß lassen. In den Gemeinden ist sogar die Erkenntniß der Bedürf verlassen müffe, so meinen wir, daß diese Dinge dem Bürgerthum Schiedsgerichte überall eingeführt werden, wo sie möglich sind, nisse der Bevölkerung in dieser Beziehung in höherem Maße vor aufgezwungen werden müssen, weil es sonst aus freiem Willen und möglich sind sie dort, wo man das Material an geeigneten Das Streben meiner Partei, die Gesetzgebung zu Streitfachen und an richterlichem Personal hat. Ein Gewerbes handen als bei den vorgesetzten Behörden. Wer den Kom nichts thut. munen diesen bescheidenen Spielraum nicht lassen will, fag Schritten zu veranlassen, durch welche die soziale Lebensstellung gericht, das nur im Staatshandbuch parabiren soll, ohne etwas eigentlich, daß ein Gemeindeverband nicht Verstand genug der arbeitenden Klaffen gefördert wird, refultirt gerade daraus, zu thun zu haben( Heiterkeit), würde keinen Nugen haben. Ein bejige, um an der Hand der Instruktionen dieses Gesetzes daß das liberale bürgerliche Manchesterthum sich als durchaus Gewerbefchiedsgericht muß aber auch einen strengen lokalen Bus ein vernünftiges Ortsstatut zu machen. Die vorgesetzte Behörde funzulänglich bewiesen hat. Das Manchesterthum hat in Bezug sammenhang haben, sonst gehen diejenigen Charakterzüge verloren, foll nur die Entscheidung darüber haben, ob formell und materiel auf viele Fragen schöne Redensarten und hübsche Versicherungen, die die es auszeichnen sollen, die genaue Kenntniß der Sachverhält im Statut Alles enthalten ist, was dem Gefeße entspricht. Nur aber an den geeigneten Stellen nicht zum Ausdruck kommen. Ich bin nisse und die schnelle Entscheidung. Wir können nicht weiter unter dieser Freiheit der Kommunen werden recht viele Orts überzeugt, daß der Minister von Bötticher die ernste Absicht hat, gehen als die Vorlage. Wenn die Gewerbeschiedsgerichte bisher Statute entstehen. Die Annahme unseres Antrages würde benach Möglichkeit die Errichtung von Gewerbegerichten zu befür nicht so große Fortschritte gemacht haben, wie es wünschenswerth Die besten Absichten können aber durchkreuzt werden wäre, so liegt das daran, daß große Schwierigkeiten zu über­wirken, daß diese neue Einrichtung nicht als ein staatlicher Zwang vorten. empfunden wird, sondern als eine Einrichtung, die auf Grund durch den Mangel an Willfährigkeit der Gemeinden, zumal in winden waren, die in Zukunft wegfallen werden; es wird an den mittleren und kleineren Städten. Diejenigen selbstständigen der Hand dieses Gesetzes die Arbeit von wenigen Stunden eines Gesezes von den Kommunen selbst eingeführt wird. Abg. Kurh( dkonf.): Ich bin gegen den Antrag Eberty, Gemeinden, bei denen ein Bedürfniß für die Errichtung von sein, um ein solches Ortsstatut auszuarbeiten. Was der Ein­namentlich um beswillen, weil fim Ortsstatut eine ganze Anzahl Schiedsgerichten nicht vorhanden ist, können sich doch mit den führung der Gewerbegerichte im Wege stand, war, daß man nicht Buntte reiner Zweckmäßigkeit, nicht Geseglichkeit zu prüfen sind. Nachbargemeinden verbinden und gemeinsam ein Schiedsgericht daran recht glaubte. Gerade die Verhandlungen in den leyten 28enn die starke Stimme des Abg. Dreesbach entscheiden würde, errichten. Die Hoffnung des Ministers, daß gegenüber dem An- Jahren haben uns die Ueberzeugung von ihrer Nüglichkeit beige­müßte der Antrag Auer einstimmig angenommen werden. drängen von Arbeitern und Arbeitgebern die Aufsichtsbehörden bracht. Wenn in Halberstadt wieder gesagt werden sollte, die ( Zwischenruf des Abg. Singer.) Der Abg. Dreesbach hat die die Kommunalverwaltungen zwingen werden, gewerbliche Schieds- Schiedsgerichte wären eine sozialdemokratische Einrichtung, so Frage der obligatorischen oder fakultativen Schiedsgerichte gerichte einzuführen, ist doch eine trügerische. Die Stadt Solin hat man nur nöthig, dieses Gesetz in die Hand zu nehmen, und lich für eine Zweckmäßigkeitsfrage. einer Prinzipienfrage aufgebauscht. Ich halte sie ledig gen hat beschlossen, ein gewerbliches Schiedsgericht zu errichten, zu sagen: Es steht aber im Reichsgesetzblatt". Im Prinzip hätte ich und das Ortsstatut der Aufsichtsbehörde eingereicht. Diese hat dies Einrichtung obligatorischer Schiedsgerichte werden wir dazu nichts dagegen, wenn auch fleine Gemeinden Gewerbe zurückgewiefen und gemeint, die Stadt Solingen solle sich an das kommen, daß diese Gerichte überall, wo sie nothwendig sind, ein­ein Be- große rheinische Schiedsgericht wenden, welches im Umkreise von geführt werden. Gegen den Antrag Auer erkläre ich mich mit Aber es fragt sich, ob Der Abgeordnete Kurz hat an der starken Entschiedenheit. Dagegen befürworte ich den Antrag Eberty. dürfniß dafür vorhanden ist. Die kleinen Gemeinden würden Solingen besteht. zur Besetzung der Gewerbe Stimme meines Kollegen Dreesbach Anstoß genommen. So Wenn Herr von Cuny entgegenhält, da, wo ein Gericht geschaffen gerichte finden, und diese selbst hätten nichts oder nicht genügend stark die Stimme des Herrn Dreesbach, so schwach waren die wird, welches wirkliche Zwangsgewalt hat, müsse der Staat auch zu thun, so daß die Gewerberichter, die doch ebenso gut funktio- Einwendungen des Herrn Kurz. Daß er gegen unseren Antrag die Normen prüfen, so setze ich dem gegenüber, die Normen sind in niren sollen, wie die staatlichen Richter, nicht die nöthigen Er- ist, wundert mich nicht, denn er kommt aus Sachsen , wo jede diesem Gesetz gegeben und die Regierung soll auch nach unserem An­trag befugt fein, zu prüfen, ob diese Normen innegehalten sind. fahrungen sich erwerben könnten, die sie um so mehr haben müssen, selbstständige Regung des Arbeiterstandes unterdrückt wird.. Abg. v. Cuny( natl.): Wo die Gemeinden sich weigern, Der Justizhoheit des Staates ist also damit vollständig Genüge ge­weil die Berufung gegen Urtheile der Gewerbegerichte nach§ 49 Wir möchten aber eine Garantie dafür haben, daß nur bei Streitgegenständen über 100 M. zulässig ist. Wenn Sie die Schiedsgerichte einzuführen, kann die Landes- Zentralbehörde leistet. auch in den llemſten Orten Gewerbegerichte einführen wollen, ihre Einrichtung erzwingen. Das Beispiel von Solingen , auf das den Gemeinden nicht Schwierigkeiten in den Weg gelegt werden, würde das Vertrauen, daß man ihnen entgegenbringt, sehr bald sich Herr Singer bezog, paßt nicht ganz. Dort bestand bereits die in dem Geseke keinen Anhaltspunkt haben. Ein wirklich kon­durch ungeschickte Geschäftsführung ruinirt werden. Die Vereini- ein rheinisches Gewerbegericht mit einem größeren Bezirk. Die tretes Beispiel, wie der Staat dazu kommen könnte, einem von gung einer großen Anzahl von Gemeinden zur Einführung von Genehmigung zu dem erwähnten Statut ist von der Aufsichts- den Gemeinden genehmigten und dem Gefeße entsprechenden Gewerbegerichten würde einen so ausgedehnten Bezirk ergeben, behörde verfast worden, nicht weil sie der Ansicht gewesen wäre, Statut seine Zustimmung zu versagen, ist bisher nicht vorgeführt baß der Nutzen des Gewerbegerichtes wieder verloren ginge. Das die Stadt Solingen folle fich an einen weiteren Bezirk wenden, worden. Wir haben nur mit der allgemeinen Möglichkeit zu beste iſt, aus 3wedmäßigkeitsgründen die Kommissionsvorschläge sondern weil ein solches Gewerbegericht für einen weiteren Bezirk rechnen, daß in einem solchen Statut eine unzwednäßige Be­bereits bestand. Wären die Argumente des Abg. Dreesbach durchstimmung enthalten sei, und nach dem eigenen Zugeständniß des Staatssekretär von Bötticher: Ich bitte Sie, den§ 1 in schlagend, so hätte man auch feiner Zeit die Handelskammern Staatssekretärs soll diese Befürchtung nur in kleineren Gemeinden Die Gründe, welche obligatorisch einführen müssen. Das ist aber aus guten Gründen obwalten. Selbst in einem solchen Falle aber hat die Regierung

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die Kommission dazu geführt haben, die Anträge Auer und Eberty nicht geschehen. Gegen den Antrag Eberty könnte ich noch an- die Möglichkeit, ehe sie die Bethätigung ertheilt, der Gemeinde zu abzulehnen, find bereits in dem Kommissionsbericht ausführlich führen, daß die Unterwerfung unter die Sd, iedsgerichte nicht etwa sagen: wir haben diese Bedenken, überlegt sie euch einmal. Die sehr wohl, daß eine möglichste Befreiung von der Einwirkung gewalt handelt. Hier muß der Staat das Recht haben, diejenigen nehmen, sie würde sich ja selbst schaden, wenn sie eigenwillig auf niedergelegt. Was den Antrag Eberty anlangt, so begreife ich freiwillig ist, sondern daß es sich hier um Gerichte mit Zwangs- Gemeinde, die schlecht berathen war, wird das mit Dank an und Prüfung der Kommunalaufsichtsbehörde angestrebt wird. Sagungen zu prüfen, auf Grund deren die Errichtung des Ge- ihrem Willen beharrte. Wenn aber die Gemeinde sagt: wir haben

prinzipiell liegt keine Veranlassung vor, bezüglich des Orts- richtes stattfindet.

die Bedenken

der Regierung in Erwägung gezogen und