Gewerberichter dauernd thätig sind. Den Antrag Wisser bitte ich gleichfalls abzulehnen, da es sich bei der Amtsenthebung um rein formelle Entscheidungen handelt. Abg. Ackermann: Der erste Antrag Auer ist nicht von so großer Bedeutung und ich kann demselben zustimmen. Der Antrag Wisser bedeutet ein Mißtrauen gegen die Verwaltungsbehörden, die ebenso richtig und unparteisch entscheiden, wie die ordent lichen Gerichte. Der zweite Theil des Antrags Auer läßt einen Gewerberichter, selbst wenn er sich eine grobe Verlegung der Amtspflicht hat zu Schulden kommen lassen, das ganze Jahr hin­durch auf seinem Plaze. Es kann doch nicht Absicht des Antrag stellers fein, zu erklären: grobe Verlegungen der Amtspflicht sind zulässig. In dem Fall des Berliner Rechtsanwalts wird wohl nicht nur das Sprechen desselben in der Versammlung, sondern was er gesprochen, Gegenstand der Untersuchung gewesen sein. Ist seine Rede unvereinbar mit dem Amte eines Rechtsanwalts, so ist ihm Recht geschehen. Es gehört sich auch nicht für einen Rechtsanwalt, daß er in einer sozialdemokratischen Versammlung spricht.

Abg. Meyer( Berlin ) erklärt sich für den Antrag, die Be­schwerde zuzulassen, bittet aber, im Uebrigen die Kommissions­fassung unverändert anzunehmen. Der Begriff einer groben Ver­legung der Amtspflicht sei einer der bestimmtesten und zweifel­losesten in der Rechtssprache. Er nehme daran, daß ein Rechts­anwalt in einer sozialdemokratischen Bersammlung spreche, wenn er feiner Ueberzeugung nach Sozialdemokrat sei, ebensowenig An­stoß, wie wenn ein Rechtsanwalt, der Zünstler sei, in einer zünstlerischen Versammlung rede. In seiner( Redners) Werth­schätzung ständen zünstlerische und sozialdemokratische Versamm­lungen gleich. In dem Falle des Berliner Rechtsanivalts komme in Betracht, daß die Disziplinargefeße zwischen einer Verlegung der Amtspflicht und dem Verhalten außerhalb des Amtes unter­scheiden. Der Richter, der seine Amtspflicht in grober Weise ver­legt habe, müßte entfernt werden.

einem dritten Orte Arbeit genommen haben, während der Streit gerufen hat. Die damals ihre Feindschaft gegen das rothe Tuch an seinem früheren Beschäftigungsort sich abspielt. Diese Auf- zu Tage legten, haben gewiß nicht zur freisinnigen Partei gehört. der Kommission nicht in die Vorlage aufzunehmen. Nach dem diücksicht auf die bestehenden Innungsgerichte, als uns zwed fassung hat die verbündeten Regierungen bestimmt, den§ 25a( Seiterfeit.) Die ursprüngliche Regierungsvorlage nahm mehr Vorschlage der Kommission dürfen Rechtsanwalte nicht zugelassen mäßig erscheint, und wir wollten hier Einschränkungen eintreten werden, nach dem Vorschlage des Hrn. v. Pfetten sollen sie nicht lassen, aber die Kommission hat die Vorlage sogar noch vers zugelassen werden. Bei dem ersten Vorschlage würde aus der schlechtert. Es wäre beklagenswerth, wenn eine solche Ane Bulassung eines Rechtsanwalts die Nichtigkeit des Verfahrens gelegenheit übereilt in vorgerückter Stunde erledigt würde. Sie folgen, bei dem zweiten nicht. Jummerhin würde es etwas Miß- wollen durch diese Bestimmung die Innungen stärken; das be liches haben, wenn man es dem freien Ermessen des Vorsitzenden weist, daß die Innangen immer noch schwächliche Kinder sind. oder des Gerichts überließe, ob laffen ein Rechtsanwalt zuge- Sie sehen sich deshalb bei jeder Gelegenheit nach einem neuen werden fann oder nicht. Allein dieses denken kann doch nicht hindern, wenigstens die Möglichkeit ein solches glauben Sie in den Innungsgerichten gefunden a Be Kindermehl um, das die schwächliche Konstitution stärken soll, und offen zu halten, daß die Parteien sich rechtsverständig vertreten haben. lassen. Ich bin also prinzipaliter für die Streichung des Gemeinden allerdings gern geben werden, aber ihnen noch die Die Gewerbegerichte erfordern schon Opfer, welche die § 25a, eventualiter für einen modifizirten Antrag v. Pfetten. Spezialfosten für vielleicht ein Dutzend Innungsgerichte aufzuers den Ausschluß der Rechtsanwalte ausgesprochen hatten, zieht Abg. fann auch kein Vertrauen zu den Innungsgerichten haben. Wir Nachdem noch die Abgg. v. Enny und Eberty sich für legen, wäre eine große Härte. Wer nicht zur Innung gehört, v. Pfetten seinen Antrag zurück und behält sich vor, in der würden hiernach statt eines einheitlichen Gewerbegerichts eine dritten Lesung einen anderen Antrag einzubringen. Vielköpfigkeit erhalten, ein Chaos, das auf die Rechtspflege nur § 25a wird angenommen. lähmend wirken kann.

Zur Geschäftsordning beantragt Abg. Eberty, nunmehr die Abstimmung über§ 12 vorzunehmen.

Vizepräsident Graf v. Ballestrem bleibt bei seiner Aus­legung der Geschäftsordnung, daß diese Abstimmung erst dann stattfinden könne, wenn der ganze§ 12 berathen sei. Wenn das Haus anders entscheide, müsse er sich aber fügen.

Um 42 Uhr vertagt das Haus die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr. Außerdem steht die dritte Berathung des Nachtragsetats( Ostafrita) zur Berathung.

Parlamentarisches.

Abg. Windthorst beantragt den Rest des§ 12 und den § 72 jezt zu berathen. Dieser Antrag wird mit 114 gegen 101 Stimmen ange nommen. In der Budgetkommission, welche Donnerstag 7 Uhr zusammentrat, ward beschlossen, zunächst über Titel 1 und scheidung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren eine General debatte einzutreten, obgleich der Vorsitzende Huene Nach§ 72 wird die Zuständigkeit der Innungen zur Gut- die Erhöhung der Offisiergehälter betreffend- in feiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Gesellen von diesem feit entwidelt. Neigung zum Reden ist nur bei ga Lehrlingen und der Junungsschiedsgerichte bezüglich der Streitig sich sehr dagegen sträubt und eine gewisse militärische Schneidig Geseze nicht berührt. Der dritte Absatz des§ 12 schließt des Wenigen vorhanden. Ein Regierungsvertreter macht finan halb die Innungsmitglieder und deren Gesellen von der Wahl- zielle Zukunftsmusik, die aber weder neu, noch schön berechtigung zum Gewerbegerichts aus. Alle Ausgaben, welche jetzt die Regierung fordert, betragen Ein Antrag Eberty, diese Debatte zu vertagen, wird ab- 51 Millionen- die Mehreinnahme des nächsten étatsjahres beträgt voraussichtlich" 64 Millionen, also ein Ueberschuß von 13 Millionen, aber es ist eben Zukunftsmusik und Niemand weiß, ob es so sein wird. Nur die militärfrommſten Konser vativen sind ganz befriedigt, oder thun wenigstens so. Einer der felben beginnt eine Debatte über Stornzölle, Wirthschaftspolitik

gelehnt.

Abg. Eberty: Nach der jetzigen Fassung des§ 72 wird tünftighin die Zuständigkeit eines Innungsgerichts der Zustän­digteit eines Gewerbegerichte in einer großen Anzahl von Fällen vorgehen. Nur für Jemand, der sich sehr genau mit der ein­

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ift.

Abg. Wier bestreitet dem Abg. Ackermann gegenüber, daß fein Antrag ein Mißtrauen gegen die Verwaltungsbehörden aus­spreche. Abg. Singer: Durch unseren Antrag auf Zulassung der Beschwerde würden alle Wünsche, die man hat, erfüllt werden. Der Antrag Wiffer würde die Landgerichte nur mit formellen Entscheidungen belasten. Mein Antrag würde Tem nicht wunderbar erscheinen, der die Erkenntnisse der fächsischen Gerichte kennt. In Sachsen ist ein buntes Taschentuch, in welchem rothe Farbe vorhanden war, als ein revolutionäres Ab­Papier, das ich hier in der Hand habe. Darnach muß man zu den Bestimmungen, die hier in Anwendung kommen, herauszu- worden. Ein militärischer Vertreter der Regierung singt ein klagelied ter Ansicht lommen, daß bei den fächsischen Gerichten alles mög- finden. Die allgemeine Frage, ob die bisherige Institution vom Nothstand der armen Offiziere, die seit Jahren auf eine Lohns lich ist. Wenn ein Rechtsanwalt nicht in einer sozialdemokrati- sich überhaupt überhaupt bewährt hat, hat, will ich zunächst schen Versammlung sprechen darf, tönnte es auch für eine grobe erörtert lassen. Dringend nothwendig aber erscheint, daß Armee. "" Die Augen aller Premierlien tenants sind heute nad un erhöhung gelauert haben. Und die Offiziere sind der Geist der Verlegung der Anitspflicht angesehen werden, wenn ein Gewerbe- eine einheitliche Rechtsprechung einheitliche Rechtsprechung für gewerbliche Streitig diesem Saal gerichtet."( Auch der Steuerzahler!) Und richter sich an sozialdemokratischen Bestrebungen betheiligt. Der feiten geschaffen wird. Den Abg. Meyer ist nicht sehr objektiv, wenn er zünstlerische und Innungen Gegensatz zwischen den die anderen Offiziere wünschen nicht minder eine Besserung auf der einen Seite und den übrigen ihrer Lage. fozialdemokratische Bestrebungen auf ein Niveau erhebt. Nach arbeitenden Klassen andererseits durch Gefeß hier festzulegen, unseren Erfahrungen der letzten Jahre kann dieser Paragraph ein wäre so unweise als möglich. Ich würde die Streichung des Mittel werden, um mißliebige Personen aus politischen Gründen ganzen§ 72 für kein Unglück halten. Indessen ließe sich in Be­vom Amte des Gewerberichters zu entfernen. zug auf die Lehrlinge für die dritte Lesung noch eine Verein­Abg. Miquel( natl.) meint, daß man die Worte: Die Be- barung schaffen; die Streitigkeiten der Gesellen aber müßten schwerde ist nicht zulässig" einfach weglassen lönne. Die Bestim- jedenfalls den Innungen entzogen werden. Es würden sonst, ab­mungen über die Amtsentsegung fönne man nicht entbehren; er gesehen von allem Andern, für die Handhabung und Ausführung Position Referent Strombeck( Bentr.) beantragt Ablehnung der ersten - Erhöhung der Stabsoffizier- Gehälter einstim fönne aber nicht glauben, daß ein Gerichtshof bei der Entschei- des Gesetzes Schwierigkeiten geschaffen, deren Umfang Sie jetzt mig abgelehnt. Trotz einer eindringlichen Rede des Kriegs dung von politischen Tendenzen sich leiten lassen könnte. gar nicht übersehen können. In Berlin würden 3. B. 43 ver- ministers über die Nothlage der Premierlieutenants wird auch die Staatssekretär v. Boettider: Wenn Sie die Beschwerde zu schiedene Innungsgerichte den Gewerbegerichten Konkurrenz Erhöhung der Premierlieutenants- Gehälter abgelehnt laffen wollen, so bringt die Streichung der betreffenden Worte machen. Bei der Frage der Legitimation der Wähler müßte auch allen gegen die 5 Stimmen der Konservativen. Die National: dies am besten zum Ausdruck, denn wo die Beschwerde nicht aus- erst jedesmal materiell festgestellt werden, ob der Wählende zu liberalen erklären, nur in Anbetracht der jezigen Finanzlage drücklich ausgeschlossen ist, ist sie im geordneten Instanzenwge zu einer Innung gehört oder nicht; in dem ersteren Falle wäre er die Forderung zu verwerfen. lässig. Den anderen Antrag Auer bitte ich abzulehnen. Was ja gar nicht wahlberechtigt. Allein das würde ungeheure Nicht besser ergeht es der dritten Position zu Gunsten der Verlegung der Amtspflicht ist, kann nicht zweifelhaft sein. Neh- Schreibereien verursachen. Aus diesen Gründen bitte ich Sie, den Marine- Offiziere. men Sie den Antrag an, so bekennen Sie damit die Ansicht, daß§ 72 abzulehnen. ein Gerwerberichter troz grober Verletzung der Amtspflicht weiter Der Zuschuß für die Zivilbeamten der Tarif fungiren soll. Das können Sie nicht wollen.

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Abg. Ackermann meint, daß man über den Fall mit dem rothen Zajchentuch nicht ohne Kenntniß des ganzen Aftenmaterials urtheilen könne. Daß die sächsischen Gerichte ihre Urtheile nicht nach dem Geschmack der Sozialdemokraten einrichten, mache er ihnen nicht zum Vorwurf; sie urtheilen nach dem Gesetz. Er protestire gegen die Verdächtigung der sächsischen Gerichte. Vizepräsident Baumbach: Ich seye voraus, daß das Wort Verdächtigung" nicht gegen ein Mitglied des Hauses ausge­sprochen ist. Abg. Adtermann: Ich weiß nicht, welches andere Wort ich an die Stelle sehen soll( sehr gut! rechts), aber ich will nach der Aufforderung des Präsidenten das Wort zur cfziehen. Abg. Singer: Ein genauer Abdruck jenes rothen Taschen­tuches ist den Mitgliedern des vorigen Reichstages, zu denen der Abg. Ackermann gehörte, vorgelegt worden, und wegen dieses Stückchens orangefarbenen Papiers ist ein Mann zu vierzehn Tagen Gefängniß verurtheilt worden. Das beweist, daß bei den sächsischen Gerichten Alles möglich ist.( Buruf rechts: Bur Ordnung!)

Bizepräsident Banmbady bittet, von deutschen Behörden nicht in solchem Zone zu sprechen.( Beifall rechts.)

Abg. Singer: Ich verwahre mich ferner gegen die Unter­stellung des Staatssekretärs, daß es unsere Absicht sei, des Amtes unwürdige Leute im Amte zu lassen. Wir wollen nur verhindern, daß des Amtes nicht unwürdige ausgeschlossen werden fönnen.

Avg. Kauffmann( fr.) hält den Begriff grobe Verlegung der Umtspflicht" doch für einen unbestimmten und stellt einen Alenderungsantrag für die dritte Lesung in Aussicht.

deute, daß alle Ziffern längst bekannt seien, und daß es sich jest Richter bemerkt, daß das finanzielle Zukunftsbild nichts bes nicht um eine Belastung für ein günstiges Finanzjahr, sondern um eine dauernde, obendrein fortwährend wachsende Bes lastung handle.

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mit

Abg. Tuhauer: Die Innungen haben nicht die Bedeutung, tIasse 1( von 1500 bis 6600 m. Einkommen) wird ebenfalls die man uns von der ihnen freundlichen Seite glauben machen in allen einzelnen Theilen abgelehnt, trotz des verlodenden will. Die geringe Betheiligung an den Wahlen zu Arguments eines Regierungsvertreters, das Reich müsse in demselben beweist das schwache Interesse. Wenn Sie jetzt den Noblesse den Einzelstaaten vorangehen. Einzelne Kategorien der Innungen weitere Vorrechte geben, so würden dadurch die Miß- Tarifklasse, die benachtheiligt sind, fönnen, wie von Kommissions, helligkeiten zwischen den Arbeitern und Arbeitgebern außerordent- mitgliedern geltend gemacht wird, im nächsten regelmäßigen lich gesteigert werden. Was für Unzuträglichkeiten werden nicht Etal bedacht werden. Bemerkenswerth ist eine Auslanung des schon bei den Wahlen zu den Beisigern entstehen! Es muß da Herrn Stephan, Staatssekretär für Postwesen, nämlich, daß festgestellt werden, ob die zur Wahl kommenden Personen bei dem Beamte nie neidisch sind auf besser gestellte Kollegen, aber sehr Jungsmeister beschäftigt sind oder bei einem Meister, der nicht unzufrieden mit dem Staat werden, wenn sie nicht materiell gut zur Junung gehört, das wird sehr oft nicht leicht festzustellen gestellt werden. Und Herr Stephan fand diese unzufriedens sein, es werden auch Leute theilnehmen, die bei Innungsmeistern heit durchaus gerechtfertigt, was wir uns ad notam nehmen wollen. arbeiten. Das könnte leicht die Ungiltigkeit der Wahl zur Folge Herr Stephau machte noch eine zweite interessante Bemerkung: haben. Ferner dürften, wenn der§ 72 angenommen wird, zu durch mangelhafte Bezahlung der höheren Beamten werden Beisitzern Leute nicht gewählt werden, die bei Jnnungsmeinern diese zum Göli bat verurtheilt, was weder sittlich noch dem beschäftigt sind oder selbst Innungsmeister sind. Unter zehn Ar- Vaterland zuträglich ist. beitern weiß aber in Berlin taum einer ob ihr Meister der Innung angehört oder nicht. Die Meister pflegen das in Berlin geheim zu halten, weil sie wissen, daß die Gesellen von den Innungen nicht viel halten. Verwaltet Jemand das Beisitzer amt eine längere Zeit, vielleicht 15 Jahre, und tritt dann bei einem Innungsmeister in Aroeit er mag das vorher nicht einmal gewußt haben, daß derselbe Jnnungsmeister ist so müßte er das Amt niederlegen. Das sind Zustände, die zur Förderung der Gewerbegerichte nicht beitragen werden.

Abg. Ackermann: Daß die einheitliche Rechtsprechung bei Annahme des§ 72 durchbrochen würde, gehe ich zu. Aber keine Regel ohne Ausnahme! Wenn die Ausnahme sich rechtfertigen Staatssekretär von Bäiticher: Der Vorredner legt läßt und zweckmäßig ist, so gebe ich von der Regel ab. Was mir das Gegentheil von dem unter, was ich gesagt habe. Ich machen die 43 Kompetenzen der Innungen in Berlin für Schwie­habe ausdrücklich gesagt, Sie können das nicht wollen, daß un- rigkeiten? Die Innungen führen doch über ihre Mitglieder genaue würdige Richter nicht entfernt werden können. Listen. Jede Junung weiß, welche Handwerker jie umjast. Ebenso wenig fann es schwierig sein, festzustellen, welche Gesellen bei den Innungen beschäftigt werden. Daß ein Geselle von einem In­nungsmeister zu einem anderen Meister geht, wird vorkommen, aber auch diese Thatsache läßt sich leicht festellen. Zu den Wahlen werden wahrscheinlich Urlisten feigestellt werden müssen. Dabei wird sich ein jeder Wahlberechtigte legitimiren müssen. Ob die Gesellen den Innungen freundlich find, ocer nicht, läßt sic) nicht beweisen. Sobald es sich um Jnnungen handelt, geht man darauf los, wie auf ein rothes Zuch. Es liegt fein Anlaß vor, Institutionen, die wir zur Stärkung der Junungen geschaffen haben, zu beseitigen. Mir müssen im Gegentheil die Gelegenheit Benutzen, um auch die Streitigkeiten zwischen Meistern und Ge­fellen ihnen ein für alle Mal zuzuweisen. Ein Vertagungsantrag des Abg. Schmidt- Elberfeld wird abgelehnt.

§ 16 wird darauf unter Streichung der Worte:" Beschwerde findet nicht statt" angenommen. Die§§ 17-20, welche von der Verpflichtung des Vorsitzenden und der Beisitzer, der Besetzung der Gewerbegerichte bei den Verhandlungen u. s. w. handein, werden unverändert ange­

nommen.

Es folgt der zweite Abschnitt: Verfahren(§§ 21-54). Die§§ 21-25 werden unverändert angenommen, nachdem auf eine Anfrage des Abg. Uhlendorff sowohl der Geh. Rath Hoffmann als Abg. von Cuny geantwortet haben, daß der Wunsch der Lipp'schen Ziegeler, daß sie ihre Streitigkeiten nicht an ihren Arbeitsorten, wo sie sich im Sommer aushalten, sondern an ihrem Wohnort erledigen können, durch das Gesetz erfüllt sei.

Nach§ 25a werden Rechtsanwälte und gewerbsmäßige Rechts­beistände vor dem Gewerbegericht nicht zugelassen. Abg. u. Pfetten( 3entr.) hält es für zweckmäßig, in ge­wiffen Fällen, wo es sich um schwierige Rechtsfragen handelt, die Buziehung eines Rechtsanwalts zu gepatten.

Abg. Frhr. Schend v. Stauffenberg( zur Geschäfts­ordnung): Die Abstimmung über diesen Gegenstand konnte kein Mensch in diesem Hause erwarten; es hat aber den Anschein, als ob man durch Ablehnung aller Vertagungsanträge die Sache heute zum Abschluß bringen wollte. Ich würde dann die Be­schlußjahigkeit des Hauses bezweifeln müssen, was ich bisher noch nie getgan have, aber zum Sauze der Minorität des Hauses thun muß.( Beifall links.)

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Die allgemeine Stimmung ist auch in tonservativen Kreisen. nicht über den Rahmen der Reichstag Beschlüsse hinauszugehen.( Für alle Klassen von I bis XVI ist die Ablehnung einstimmig.)

Nächste Sigung Freitag Vormittag 11 Uhr.

13. Sihung der Arbeiterschutz­Kommission.

Donnerstag, den 19. Juni. ( Abendfizung.)

Der indirekte Normalarbeitstag" steht zur Bes rathung." Es handelt sich um den§ 137, in welchem bestimmt wird, daß Arbeiterinnen über 16 Jahre nicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden dürfen. Mehrere Ab­änderungsanträge liegen vor, darunter ein sozialdemokratischer, welcher verlangt, daß statt 11 gesetzt werde 10 Stunden. Sie bes antragt, den 2 f. 4 des 1. Sazes folgendermaßen zu fassen: Arbeiterinnen über 16 Jahre, we I che ein auswej en zu besorgen haben, dursen höchstens 10 Stunden täglich beschäftigt werden." Ferner für Wöchnerinnen die Arbeitspause nach der Niederkunft statt auf 4, wie die Regierungsvorlage vers langt, auf 6 Wochen festzusehen.

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Referent Schmidt erklärt sich für 10 Stunden, hält eine Ausnahmestellung für solche Arbeiterinnen, die ein Hauswesen zu besorgen haben", schwer durchführbar und ist dafür, die Schonzeit" für Wöchnerinnen auf 4 Wochen zu belassen. Korreferent Hiße ist besonders für früheren Schluß an den Sonnabenden, allerdings hauptsächlich aus dem sonderbaren Grunde, damit die Arbeiterinnen noch eine Haushaltungsschule" besuchen können! Die Arbeitszeit für alle Arbeiterinnen auf zehn Stunden festzusetzen, hält er für einen zu gewagten Sprung" namentlich wegen der Textilindustrie, gleichwohl plädirt er für den Behnstundentag für die mit einem Hauswesen belasteten Ar beiterinnen, was ja ganz schön ist, aber aus praktischen Gründen Abg. Kauffmann( ofr.) hält die Zulassung der Rechtsan­schwer durchführbar sein dürfte, und deshalb der sozialdemokratische walte für unzweckmäßig, weil sie das Verfahren vertheuern und Vizepräsident Gras v. Ballestrem: Was der Herr Ab- Antrag, der von Diet begründet wird, entschieden der zweck verlängern würden, was namentlich bei den kleinen Streitfällen, geordnete thun will, wird er ja später durch Anträge zum Aus- mäßigere ist. Es ist, wie Diez ganz richtig anführt, um die es sich handle, bedenklich sei. Es könnten sich sehr leicht oruck bringen können.( Bei all rests und im gentrum.) gar nicht einzusehen, warum ein solcher Unterschied statuirt wer Spezialisten für die Gewerbegerichte im Rechtsanwaltsstande her- Abg. Meyer( Berlin ): Sachsen ist das klassische Land der den soll. Niemand ist im Stande, zu kontroliren, wer wirklich ausbilden, und das wünsche er nicht. Einen etwaigen Einnahmen- Höflichteit. Deshalb hat mich eine Stelle der Rede des Abg. Acker- ein Hauswefen zu besorgen" hat. Üm der Industrie die nöthige ausfall würden die Rechtsanwalte trotz ihrer schwierigen Lage mann nicht überrascht. Er sagte, es handele sich um Innungen, Beit zu lassen, sich auf die weiter gehende Bestimmung einzurich­gern verschmerzen. und darum ginge man darauf los, wie auf das rothe Tuch. Daß er ten, tönne er sich dazu entschließen, diese Vorschrift lieber 1 Jahr Staatssekretär v. Bätticher: Auch ich finde es mit dem verschwiegen hat, wer aus das rothe Tuch loszugehen pflegt, später in Wirksamkeit treten zu lassen. Aber dann eben gleich weit Abg. v. Pjetten unter Umständen hart, nicht blos für den Ar- darin besteht eben die ganz spezifische Höflichkeit des Abgeordneten genug gehend. Er tritt ferner auch dafür ein, daß die Schutzzeit beitgeber, sondern auch für den Arbeiter, wenn es ihm verwehrt Ackermann.( Heiterkeit.) Ich will diefe Lücke nicht ergänzen, für 2öchnerinnen auf mindestens 6 Wochen ausgedehnt wird, bes sein soll, sich eines rechtsverständigen Beiraths zu bedienen. Es sondern nur bemerken, daß die Thiere, welche eine so entschiedene antragt aber sogleich dazu, daß Arbeiterinnen während dieser tönnen recht schwierige Rechtsfragen entstehen, zum Beispiel in Abneigung gegen rothe Tücher haben, jedenfalls nicht auf dieser Beit nicht entlassen oder gekündigt werden Bezug auf die Interpretation von Verträgen, bei denen der Seite des Hauses zu finden sind. Es ist heute erzählt, daß die dürfen. Die nöthige Fürsorge während der Schutzzeit Arbeiter ohne Rechtsbeistand in einer ungünstigen Lage sein Auffassung eines rothen Zuches im Königreich Sachsen eine ganz müsse, wie auch Dr. Gutfleisch schon beantragt, durch das Krankens könnte. Der Arbeiter tann krant werden, abivesend sein, an besondere Aufregung und sogar gerichtliche Verfolgung hervors tassengesetz voraefehen werden