1. Beilage zum Berliner Volksblatt.
Mr. 143.
Darlamentsberichte.
24. Sigung vom 23. Juni, 1 Uhr.
Am Tische des Bundesraths: v. Boetticher v. Dehl schläger, v. Malzahn, v. Berlepsch und Kom miffarien. Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der zweiten Berathung des Gefeßentwurfs, betreffend die Gewerbegerichte, und zwar wird die Berathung des§ 49 fortgefeßt, zu welchem die Kommission den Zusatz gemacht hat, daß bei Streitgegenständen vom Werthe bis 100 m. die Berufung ausgeschlossen sein foll, während sonst die Berufung an das Landgericht geht. Abg. Stumm will diesen Zusatz streichen, während Abg. Klemm beantragt, an Stelle der Worte Werth des Streitgegenstandes den Betrag von" zu sehen„ Gegenstand der Berufungsbeschwerde den Werth von".
der Entscheidung.
Dienstag, den 24. Juni 1890.
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7. Jahrg.
zehnten Theil der Forderung für Ostafrika an Kosten verursachen statut bestimmt werden könne, daß überhaupt keine Kosten von würde. Unter solchen Umständen wählen wir das kleinere Uebel den Parteien erhoben werden. und streichen die Berufung ganz. Warum soll denn lediglich für Berichterstatter Abg. Sachem hält die Bestimmung aus Rück5 pet. aller Fälle dieses größere Uebel bestehen? Mein heutiger sichten auf finanzschwache Gemeinden für geboten. Vermittelungsantrag steht durchaus auf denselben Standpunkt.§ 52 wird unfer Ablehnung des Antrags Stadthagen unverIch gebe zu, daß seine Ausführung Schwierigkeiten begegnet, aber ändert angenommen. unüberwindlich sind sie nicht. Das Material an Richtern wird Die§§ 53 und 54 gelangen ohne Debatte unverändert zur stets vorhanden sein, denn wir haben doch den Vorsitzenden, dessen Annahme. Stellvertreter und vier Beijizer; die sechs nothwendigen Mit- Darauf folgt der dritte Abschnitt(§§ 55 bis 68): Thätigkeit glieder sind also da. Ein verlangsamtes Verfahren soll nicht statt- des Gewerbegerichts als Einigungsamt. finden, wir laffen deshalb die Berufungsfrist nur acht Tage betragen. Nach§ 55 kann das Gewerbegericht als Ginigungsamt ans Gegen den Kommissionsvorschlag muß ich mich ganz entschieden gerufen werden; nach§ 56 ist dieser Anrufung Folge zu geben, erklären, er ist nicht gehauen und nicht gestochen. Der Arbeiter wenn sie von beiden Theilen erfolgt und wenn beide Theile Verwird oft in die Lage kommen, um Objekte über 100 M. zu flagen, treter bestellen, deren Zahl in der Regel nicht mehr als drei z. B. wenn von mehreren Arbeitern gemeinsam vorgegangen wer- betragen soll. Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu den muß, oder in Fällen, die nicht rein vermögensrechtlicher Na- erachten sind, entscheidet das Einigungsamt nach freiem Ertur find. Ich bitte Sie, meinen Vermittelungsantrag anzunehmen messen. oder die Berufung ganz zu streichen.
wenig oder nichts auszurichten. Die Engländer haben allerdings einen Weg gefunden, wie sie die Zwangsvollstreckung des Schiedsurtheils ermöglichen, indem das Urtheil des Einigungsamts dem Grafschaftsrichter überwiesen wird. Soll aber einmal die öffentliche Meinung angerufen werden, so muß man etwas mehr für sie thun. Es muß ausgesprochen werden, daß das Einigungsamt seine Thätigkeit nur dann beginnen darf, wenn beide Theile vorher erklärt haben, daß sie sich dem Schiedsurtheile unterwerfen. Nun sagt man, dadurch mache man die Berufung des Ginigungsamtes unmöglich. Man könnte doch nicht etwas annehmen, was man im Voraus noch nicht kennt. Das ist ja aber bei allen Systemen der Fall. Ich kann doch ein Gericht nicht blos anrufen, wenn es zu meinen Haben aber beide Theile erklärt, daß es Gunsten entscheidet. ihnen ernst fei mit der Berufung des Einigungsamtes, und es! tritt dabei der Fall ein, daß trotzdem der Spruch des Einigungsamtes von ihnen nicht angenommen wird, so beanspruchen wir doch auch nicht die Zwangsvollstreckung, sondern das Einigungs. amt macht nur bekannt, die Parteien haben sich unterworfen, das Ginigungsamt hat die Entscheidung gegeben und hat den Parteien aufgegeben, fie innerhalb einer gewissen Zeit einzuführen. Damit ist die Sache aus. Unser Antrag geht also feineswegs zu weit. Ich bitte Sie, denfelben anzunehmen.
Abg. Ackermann( dt.) beantragt zu§ 56, daß das EiniHeute ist ein neuer Antrag des Abg. Stadthagen eingegangen, Sommission. Mit dem gesunden Menschenverstand gegenüber dem freter beider Theile vorher die Unterwerfung unter den etwa zu Abg. Dr. Porfidh( Zentr.): Ich empfehle die Fahjung der gungsamt seine Thätigkeit nur beginnen darf, wenn die Ver§ 49 zu fassen wie folgt: " In den vor die Gewerbegerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten Juristenverstand zu operiren, halte ich für verkehrt. Die Juristen erlassenden Schiedsspruch zu Protokoll erklärt haben. finden die Rechtsmittel statt, welche in den zur Zuständigkeit der Amts- haben ebenso gut gesunden Menschenverstand, nur daß dieser durch§ 55 wird ohne Debatte angenommen. gerichte gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zulässig sind. Fachkenntnisse abgeklärt ist, während die Fachleute nur zu oft Abg. Ackermann: In weiten Kreisen glaubt man, daß in Als Berufungs - und Beschwerdegericht ist das Gewerbegericht in in ihr gewerbliches Fach verrannt sind. Der Abg. Stadthagen diesem Einigungsamt ein Mittel gegen Arbeitseinstellungen geder Zusammensetzung von 3 anderen Mitgliedern als denjenigen will die Berufung nochmals an ein Gewerbegericht geben, das geben ist. Das ist ein gewaltiger Frrthum. Hier wird die öffentzuständig, welche bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt genau in derselben Art zusammengesezt ist, wie das erste. Das liche Meinung als Erefutor des Schiedsgerichts angerufen; haben. wäre absolut gar keine Garantie; es hieße nur, nachdem ich glaube, erfolglos. Wenn das Ginigungsamt gegen die Ist für das Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Ge- das Gewerbegricht einmal anerkannt hat, fann die unzufriedene Arbeiter spricht, so wird eine gewisse Partei schon dafür sorgen, werbegerichts eine Nothfrist bestimmt, so beginnt diese für jede Partei verlangen, daß das Gewerbegericht in anderer Zusammen- daß sich feine öffentliche Meinung in den Arbeiterkreisen für den Partei mit der an sie bewirkten Zustellung und, sofern auf die sehung nochmals urtheile. Das ist nicht der Zweck der Berufung. Schiedsspruch bildet. Ich mißachte das Tribunal der öffentlichen Die Berufung hat Zustellung verzichtet war(§ 26 Absatz 2), mit der Verkündigung Durch einen gereifteren Richter zur Entscheidung zu bringen. Wenn große Massen erregt sind, wenn ein langer Streit vorausden Zweck zweifelhafte Sachen Meinung nicht, aber man seht hier zu große Hoffnungen darauf. Die Berufung muß innerhalb der Nothfrist von einer Woche Bei den Gewerbegerichten haben wir solche gereiftere gegangen ist, so fann man sich auf diese Boltsstimme, diese öffent eingelegt sein. Die Einlegung gilt mit der Einreichung der Er- Richter aber überhaupt nicht, da sie nicht Berufsrichter sind. Der liche Meinung nicht berufen. Da kann man nicht sagen: das flärung oder mit Abgabe derselben zu Protokoll des Gerichts- Antrag Stadthagen wäre feine Verbesserung, und wir würden Einigungsamt hat sich gegen Euch erklärt, Ihr müßt Euch fügen, schreibers als bewirkt. Nach Einlegung der Berufung hat der lieber die Berufung ganz fortlassen, als ihn annehmen. Für streitige die Volksstimme ist gegen Euch. Mit den Mitteln, die hier an= Vorsitzende der Berufungskammer baldmöglichst einen Verhand- Rechtsfragen muß aber immerhin die Möglichkeit der Berufung gewendet werden sollen, ist gegenüber den Arbeitseinstellungen lungstermin anzuberaumen und zu demselben die Parteien vorzu- an das ordentliche Gericht gegeben werden. Daß das Komladen. Im übrigen gelten für das Verfahren in der Berufungs - promiß der Kommission tein Prinzip enthalte und irrationell sei, instanz dieselben Vorschriften, welche für das Verfahren in erster fann ich nicht zugeben; denn eine Analogie besteht schon darin, Instanz maßgebend sind." daß bei Streitfachen bis 1500 M. die Berufung an die Ober Abg. Dr. Meyer( Berlin , dfr.): Bei dieser Frage kommen landesgerichte, bei größeren an das Reichsgericht zugelassen ist. Auch zwei Klippen in Betracht, auf der einen Seite schnell, auf der bei den Gewerberichten können Sachen vorkommen, die diese andern Seite gut entscheiden. Zwischen diefen beiden Klippen nicht allein entscheiden können. Bei Streitigkeiten mit Werkführern muß man hindurch segeln. Falsche Urtheile werden sich auch bei können leicht Objekte von 1000 M. vorkommen, und das werden vielen Rechtsmitteln nicht vermeiden lassen. Ich für meine in der Regel auch Fälle juristisch intritater Natur sein, wo es Person bin fein Freund der Berufung. Sie bildete sich im römi- auf das Urtheil ankommt. Die französischen und rheinischen Geschen Recht aus, als der Absolutismus zur Herrschaft gelangte. werbegerichte haben ebenfalls eine appellable Summe, und zwar Nun wundert es mich hier auch nicht, daß ein Mann sich hier von 80 M., und das Hagenauer Gewerbegericht entscheidet nach für die Berufung erklärt hat, der sich im bürgerlichen Leben den Ortsstatut überhaupt nur in Sachen bis zu 300 M. Diese EinTitel eines Königs( König Stumm) erworben hat, der ein Ghe- theilung in appellable und inappellable Summen hat bisher zu recht geschafft hat mit Ehehindernissen, von welchen weder das Unzuträglichkeiten nicht geführt. römische Recht noch das kanonische etwas weiß.( Heiterkeit.) Abg. Ackermann( tons.) spricht sich in demselben Sinne aus. Ich theile diese Schwärmerei für die Berufung nicht. Bei den Abg. Ekerty( dfr.): Wenn die ordentlichen Gerichte genau Gewerbegerichten ist schon durch die Sache ungetheilte Ausmert so gut Recht sprechen wie die Gewerbegerichte, warum machen samkeit der Beisiger geboten und die etwas bespektirliche Bezeich wir überhaupt denn eine Vorlage von 73 Paragraphen? Wo cinnung der Beisitzer bei anderen Gerichten als Beischläfer" fache Dinge zu entscheiden sind, soll das Gewerbegericht selbst( Heiterkeit) ist hier nicht am Plage. Weil aber die Beisitzer sich ständig und ohne Berufungsinstanz entscheiden, in schwierigen stets die Sache genau ansehen müssen, darum ist die Berufung Fällen steht die Berufung an das Landgericht frei. schon von vornherein wenig geboten. Berufungsurtheile Nachdem Abg. Klemm( Sachsen ) nochmals für seinen An- Geheimrath Lohmann: Durch diesen Antrag würde das Ginigungsamt nicht verbessert werden. Es hat bisher an Gesind auch nicht immer die besseren Urtheile, es wird nicht trag eingetreten ist, wird die Diskussion geschlossen. immer reformirt, sondern auch verschlechtert. Auch fürchte ich, Im Schlußwort weist der legenheit gefehlt, daß die streitenden Parteien mit einander Berichterstatter Abg: Bachem darauf ihn, daß der Ausschluß zur Verhandlung famen und sich vergleichen konnten. daß durch die gelehrten Berufungsgerichte das Gewohnheitsrecht, soll ein Organ geschaffen welches die Gewerbegerichte pflegen sollen, vernachlässigt wird. der Berufung bei den rheinischen Gewerbegerichten, die beinahe diese Gelegenheit zu geben, Juristenrecht und Volksrecht sind alte Gegenfäße. Troydem ich 100 Jahre bestehen, sich gut bewährt habe; derselbe sei für das werden, an welches sich die Streitenden wenden fönnen. Es soll aber das Prinzip für richtig halte, bin ich doch nicht der Mei- Ansehen der Gewerbegerichte, in denen ein ganz anderer Geist den Gewerbegerichten die Funktion eines Einigungsamts gegeben nung, daß man das Prinzip gewaltsam einführen muß. Ich werde einziehen wird als der in den heutigen ordentlichen Gerichten werden. Deshalb ist es aber auch nicht räthlich, den Parteien mich daher für die Fassung der Kommission entscheiden.( Beifall bestehe, durchaus nothwendig. Eine besondere Instanz für die die Verpflichtung aufzuerlegen, vor der Verhandlung bereits zu linka.) Berufung zu schaffen, empfehle sich nicht, da nach An- erklären, sie wollen sich dem Spruch des Einigungsamtes unter der Bestimmung, daß die Berufung nur in allen Umständen fügen. Es würde auch nicht viel nüßen, weil Geh.- Rath Hofmann: Die Regierungsvorlage wollte in erster nahme Reihe, daß für die Gewerbegerichte teine geringeren Garantien Sachen über 100 M. zulässig sein soll, nur 5 pet. aller man nicht weiß, ob die hinter ihnen stehenden Massen diese Ver= an die Berufungsinstanz gelangen würden. pflichtung auch nachher anerkennen. Ich glaube, daß das Einigeschaffen wurden, als für alle anderen Gerichte. Von diesem Streitfälle der Beschwerdegegen- gungsamt eine viel geringere Wirksamkeit haben würde, wenn Etandpunkt ist auch die. Frage der Berufung zu betrachten. Die Nach dem Antrage Klemm müßte Gegner der Berufung irren, wenn sie glauben, das Vertrauen zu stand 1000 m. überschreiten, während nach der Kommissions man diesen Antrag annähme. Der Vorredner hat sich auf die den Gewerbegerichten werde so groß sein, daß Niemand nach fassung der Streitgegenstand mehr als 100 m. betragen müßte. englischen Verhältnisse bezogen; es bestehe auch in England eine einer Berufungs - Instanz verlangen werde. Wer in dem Streit Die Kommissionsfassung schließt sich an die rheinländische und ähnliche Einrichtung wie sie nach seinem Antrage hier entstehen unterliegt, wird stets glauben, im Unrecht zu sein und nach elsaß - lothringische Gesetzgebung an, der Antrag Klemm an die würde. Ich muß gestehen, daß mir eine solche Einrichtung nicht einer weiteren Instanz verlangen. Die Gewerbegerichte haben Bivilprozeßordnung. Der Vortheil der Kommissionsfassung liege bekannt ist.( Widerspruch des Abg. A dermann: Zwangsja nicht blos Kompetenz in bloßen Geldstreitigkeiten, sie haben darin, daß das Gewerbegericht sofort in der Lage sei, zu ent- vollstreckung) Gine Zwangsvollstreckung besteht nur über den auch viel weitergehende Befugnisse, wie die Verhängung von scheiden, ob es Berufung gebe oder nicht, und daß alle Gutachten Widerspruch in Rechtsstreitigkeiten, aber nicht InteressenstreitigSaft im Bengniß zwangsverfahren. Dagegen muß doch den über die Höhe des Objeftes und alle damit verbundenen Forma- teiten.( Beifall.) Betroffenen die Berufung an ein mit allen Garantien der Recht- litäten erjpart würden. Der Beschluß der Kommission sei mit Sprechung ausgestattetes Gericht offen stehen.
erklären.
Einstimmigkeit gejaßt.
od
Abg. Goldschmidt( fr.): Die§§ 55 und 56 sind sozialpolitisch vielleicht die wichtigsten des ganzen Gefeßes, und wer Die Anträge Klemm, v. Stumin und Stadthagen werden wiederholt das zweifelhafte Glück genossen, von Streits betroffen Abg. Freiherr v. Stumm( Reichsp.): Der Abg. Meyer hat mir persönliche Motive untergeschoben, weil ich mich für die Be- abgelehnt,§ 49 in der unveränderten Fassung der Kommission zu werden, wer oft Zeuge war, wie leicht bei Arbeitseinstellungen Mißverständnisse entstehen, wie ein Mißverständniß das andere rufung erklärt habe. Ich habe fein neues Cherecht geschaffen, angenommen. § 50 handelt von der vorläufigen Vollstreckbarkeit. hervorruft, der wird es freudig begrüßen, daß beiden Theilen, sondern die bis 1865 geltende Bestinnnung festgehalten, wonach Abg. Stadthagen( Soz.) beantragt, die Bestimmung, daß Arbeitgebern wie Arbeitnehmern Gelegenheit gegeben wird, auf ein Heirathskonsens nothwendig ist. Ich bin nicht für die Berufung, weil ich den Gewerbegerichten abgeneigt bin, selbst wenn dieselbe nicht auszusprechen ist, wenn glaubhaft gemacht wird, daß neutralem Boden sich zusammen zu finden und sich über ihre id) das wäre, würde ich aus fachlichen Motiven, die ich bei die Bollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nach- gegenseitigen Wünsche auszusprechen. Breck und Aufgabe solcher der neulichen Berathung entwickelt habe, mich für die Berufung theil bringen würde, zu streichen. Hauptsächlich würde durch Einigungsämter ist es, vor allen Dingen das Vertrauen zwischen diese Bestimmung der Arbeiter benachtheiligt werden. Arbeitgebern und Arbeitnehmern wieder herzustellen, da einmal Abg. Stadthagen ( Soz.): Der Schwerpunkt der Sache liegt Abg. World( 3.) hält diesen Absatz für bedeutungslos, das alte patriarchalische Verhältniß umwiederbringlich verloren in der Frage: soll es zulässig sein, an das Landgericht zu appel- nachdem die Berufung bei 95 pCt. aller Streitfachen ausge- ift. Von dem Werthe dieser Bestrebungen sollten alle Barteien gleichmäßig überzeugt sein; um so mehr wundere ich mich, daß liren? Da meine ich, lieber darauf zu verzichten, als diese Art schlossen sei. Geh. Nath Hoffmann hält es für eine sehr einseitige Mei- Herr Ackermann einen Antrag stellt, der geeignet ist, den der Berufung zulaffen. Alle für das Landgericht vorgebrachten Grünte tönnen darüber nicht hinwegtäuschen, daß das Prinzip nung, daß die Bestimmung lediglich den Arbeitgebern zu Gute Ginigungsämtern den Boden für ihre Wirksam eit abzugeben. Was der Aburtheilung durch Sachverständige durchaus durchbrochen wird; kommen werde. Sie befinde sich in Uebereinstimmung mit der will dieser Antrag? Er will die Autorität, nicht die Ueberzeugung. es zeigt sich in den Unträgen v. Stumn wie in den Kommissions- Zivilprozeßordnung, in Uebrigen werde ja die Entscheidung durch Er will den Streitenden, che sie sich haben aussprechen können ehe sie Gelegenheit zur Versöhnung hatten, einen Schiedsspruch beschliffen thatsächlich eine gewisse Abneigung gegen das ganze die Gewerbegerichte selbst getroffen. Nachdem auch der Berichterstatter Abg. Badem darauf aufgivingen. Damit verliert das Einigungsamt seinen eigent dem gesunden Menschenverstande den Juristenverstand gegenüber hingewiesen, daß die Bestimmung gerade im Intereffe der lichen Werth. In England, wo die boards of conciliation aus Verfahren, denn gerade bei diesem§ 49 ist es beliebt worden, zuſtellen. Herr v. Stumm hat am Sonnabend sogar gesagt, der Arbeiter getroffen sei, wird der Antrag Stadthagen abgelehnt der Initiative der industriellen Bevölkerung hervorgegangen sind, sogenannte" gesunde Menschenverstand müsse durch das Land- und 50 in der Fassung der Kommission mit folgendem Zusatz überwiegen allerdings die Einigungsämter nach dem Syſtem Kettle's, das cine Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches durch den gericht eine heilsame Korrektur erfahren. Wir sind für den ge- des Abg. Eberty: Richter fennt; aber bevor sich dieses System eingebürgert hatte, funden Menschenverstand und wollen dementsprechend die Vorlage ehe das allgemeine Mißtrauen einer besseren Stimmung wich, be= formuliren. Das Landgericht ist für den Arbeiter eine direkte stand das System Mundella, dessen Zweck war, häufiges BeRechtsverweigerung. Wenn wirklich ein schnelles Verfahren ergegnen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern herbei zu führen und reicht werden soll, verstehe ich nicht, wie das Landgericht als so Zwistigkeiten vorzubeugen. Praktisch kommt der Zwang auch Berufungsinstanz geeignet sein soll, wo die Berufungsfrist einen bei dem System Kettle selten zur Geltung. Bei dem gegenwärtigen Monat, die Entlassungsfrist einen weiteren Monat währt, der erjie Termin frühestens nach zwei Monaten, der zweite vielleicht Gewerbegerichten festsetzt, wird ohne Debatte einstimmig ange Stande der deutschen Arbeiterbewegung müßten die Einigungs ämter nach dem Antrage Ackermann verkümmern, denn die wieder 2-3 Monate später stattfindet, mit anderen Worten, daß § 52 bestimmt, daß in den Fällen, in denen das Gewerbe- Hauptsache bleibt immer die Versöhnung, die Wiederherstellung Recht des Arbeiters mindestends ein halbes Jahr verfchleppt wird.| denn gericht eine Entscheidung fällt, der Verurtheilte oder Der, der die des Vertrauens. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Adermann die Beschlüsse der Kommission aufrechtfahr im Verzuge ist oder sonst genügende Gründe vorliegen. Wenn aber keine Entscheidung getroffen wird, so fallen die Kosten zuerhalten.( Beifall links.) bekanntlich kann die Vollstreckbarkeit abgelehnt werden, wenn Ge- soften zu tragen übernommen hat, sie zu leisten verpflichtet ist. abzulehnen und Abg. Singer: Der Abg. Ackermann verwechselt Ginigungsschutz Gefeßentwurf vorgeschlagene Las richtige Verfahren wäre allein das in unserem Arbeiter- Dem zu, der die Klage angestrengt hat. Abg. Stadthagen will den letzten Passus streichen, damit amt mit Schiedsgericht. Was er wünscht, ist Sache des Schieds - der Berufung an die Stumm irrt der Kläger , der mit Grund eine Klage angestrengt habe, nicht gerichts, das mit autoritativer Entscheidung versehen ist und fachverständigen Arbeitskammern. Herr sehr, wenn er unsern Antrag auf Verwerfung der Berufung als nachträglich noch Rosten zu leisten habe. Diese geringen Kosten dessen Wahrspruch sich die Parteien fügen müssen. Das Einigungsamt hat den Zweck, ausgebrochene oder ausbrechende Streitig jenem Vorschlag widersprechend, als übereilt bezeichnet. Wir sollten von der Gemeinde übernommen werden. Geheimrath Hofmann hält es für billig, daß bei ruhendem feiten zu verhindern. Legen Sie den Parteien die Verpflichtung haben uns gesagt, wir bekommen doch bei dieser Gelegenheit die Die praktische Be auf, sich von Hause aus dem Spruch des Einigungsamts zu Arbeitskammern nicht, soviel Geld haben Regierung und Parteien Berfahren die Kosten den Kläger treffen. legt bafür nicht übrig, wenn diese Einrichtung auch nur den deutung der Bestimmung sei übrigens gering, weil ja durch Orte- fügen, so werden Sie den Kreis Derjenigen, welche geneigt find,
von
"
Die für den Beginn der Zwangsvollstreckung erforder lichen Zustellungen(§§ 671, 672 der Zivilprozeßordnung) sind, soweit sie nicht bereits vorher erfolgt sind, auf Antrag des Gläubigers durch das Gewerbegericht zu bewirken" angenommen.
§ 51, welcher die Höhe der Koften des Verfahrens vor den
nommen.