lefung deZ Anklagebeschlusses wird die Oeffentlichkeit aus- geschlossen. Der Angeklagte, Musiklehrer Emil Julius Christian Neumann, wird beschuldigt, während der Zeit vom Jahre 1884 bis Februar 1890 in mindestens 26 Fällen mit seinen Schülerinnen, davon in 24 Fällen mit solchen unter 14 Jahren, unsittliche Handlungen vorgenommen zu haben. Außerdem legt ihm die Anklage eine Unterschlagung zur Last, die dadurch begangen sein soll, daß er ein Pianino und ein Harmonium, welche Gegenstände ihm nicht gehörten, pfänden und versteigern ließ, ohne Einspruch zu erheben und dann den Ueberschuß für sich verbrauchte. Ain Tage vor der Verhaftung Neumann's wurde sein Lljähriger Sohn bekanntlich in der Wohnung erhängt gc- sunden; anfangs schöpfte man Verdacht, daß der Angeklagte auch einen Mord begangen habe, um die ihm zur Last gelegten Ver- brechen auf seinen Sohn wälzen zu können, dieser Verdacht hat sich aber nicht bestätigt. Troy aller Ermahnungen ivar der An- geklagte nicht zu beivegen, in Betreff der Sittlichkeitsverbrechen ein Geständniß abzulegen, so daß seinen jugendlichen Opfern nicht erspart blieb, die gegen sie verübten Attentate vor dem Ge- richtshofe zu beschreiben. Nach mehrstündiger Verhandlung wurde die Oeffentlichkeit bei der Urtheilsverkündung unter kolossalem Andränge des Publikums wiederhergestellt. Der Vorsitzende, Landgerichtsrath Den so, führte Folgendes aus: Der Angeklagte fei in allen Punkten für überführt erachtet worden. Mit voller Offenheit hätten die Kinder ein klares Bild von den traurigen Verhält- nissen gegeben, die in dem Musikinstitut des Angeklagten herrschten. Es sei tief betrübend, daß ein solches Bild, welches selbst in der großen Stadt Berlin zu den Ausnahmefällen gehört, vor dem Gerichtshofe sich habe entrollen müssen. Die Sittlichkeitsver- brechen seien in drei Kategorien zu theilen: in solche schwerster, minder schwerer und leichterer Natur. Das Verhalten des Angeklagten sei thierisch und zeuge von bodenloser Gemeinheit und Verworfenheit. Der von ihm angerichtete Schaden an dem Gemüthe der Kinder könne leider nicht wieder gut gemacht, aber zur Warnung könne ein Exempel statuirt werden. Nach dem Antrage des Staatsanwalts(Frei- Herrn v. d. Recke ) sei auf das höchste zulässige Strafmaß, fünf- zeh n Jahre Zuchthaus , erkannt worden und da der An- geklagte keinen Funken von Ehrliebe in seiner Brust trage, so mußten ihm gleichzeitig die Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren abgesprochen werden. Der Berurtheilte erklärte, sich bei dem Urtheile beruhigen zu wollen. Da» Urtheil de» Hamburger Kchöffeugerichts gegen den Redakteur Ctengele des„Hamb . Echo" liegt nunmehr vor. Wir enthalten uns jeder Bemerkung dazu, da es für sich selbst spricht, und begnügen uns, es im Wortlaute abzudrucken. In der Strafsache gegen Gustav Johann*) Stengels wegen Vergehens gegen die Gewerbeordnung und das Preßgesetz hat das Schöffengericht IV zu Hamburg tn der Sitzung vom 1. August 1890, an welcher theilgenommen haben: 1. Amtsrichter Dr. Lion als Vorsitzender, 2. F. F. Arnold, 3. C. D. Holle als Schöffen, Referendar Dr. Bruntsch, bei der Verkündigung des Nrtheils Ref. Dr. Schmidt, als Beamter der Staatsanwaltschaft, Referendar Bertheau als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: Da der Angeklagte allen Umfanges zugiebt, den inkriminirten Artikel versaßt und am 7. Mai d. I. Hierselbst veröffentlicht zu habe», da der Schlnßpassus:—„Die Kommission der Werstarbeiter hat heute beschloffen:„Diejenigen, welche sich bis heute noch nicht mit den Anderen solidarisch erklärt, werden, wenn sie nicht bis Ende der Woche ihre Solidarität erklärt, von anderen Maßregeln betroffen, eventuell ihre Namen veröffentlicht",— die Androhung enthält, die Namen der Nichtstreikenden zu veröffentlichen, da dies als eine Drohung, eine Bedrohung mit einem Uebel auszufassen ist, welche bestimmt war, die nicht- streikenden Werftarbeiter ebenfalls zur Arbeitsniederlegung zu veranlassen, insofern durch die Veröffentlichung ihrer Namen die- selben als solche öffentlich gebrandmarkt werden sollten, welche ihre Kameraden in dem Kampfe gegen die Arbeitgeber angeblich feige im Stiche ließen, da der Angeklagte zwar behauptet, lediglich referirt zu haben, im übrigen aber leugnet, seinerseits die Absicht der Einwirkung auf die Arbeiter gehabt zu haben, da diese Angabe aber nicht glaubhaft erscheint, insofern nach der Stellung des„Echo" im politischen Leben, woselbst dasselbe gewohnheitsmäßig in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise die verschiedenen Gesellschaftsklassen der Bevölkerung gegen- einander, namentlich die Arbeitnehmer gegen die Arbeitgeber, öffentlich anreizt, und nach der Unterstützung, welche die Redaktion des Blattes notorisch den Streikbewegungen der Arbeiter zu Theil werden läßt, das Gericht die Ueberzeugung gewonnen hat, daß die Handlung des Angeklagten darauf gerichtet gewesen ist, auch seinerseits persönlich die Streikenden in ihrem Kampfe gegen die 'Arbeitgeber zu unterstützen und also selbstthätig bei der Verhetzung der Arbeiter gegen die Arbeitgeber mitzuwirken, da nun aber die fragliche Arbeitsniederlegung zu dem Zwecke geschah, auf die Arbeitgeber dahin einzuwirken, daß sie die Maßregelung wegen der bekannten Feier des 1. Mai zurücknehmen, also sich gefallen ließen, daß die Arbeiter je nach ihrem Gutdünken während der Dauer des Arbeitsvertrages feierten, also einseitig und ohne Mitgenehmigung des Arbeitgebers die Arbeitsbedingungen zu regeln berechtigt seien, so daß also der Streik zum BeHufe der Erlangung günstigerer Arbeitsbedingungen erfolgt ist, daß abseilen des Angeklagten, bezw. der Vertheidigung an- geführt ist, daß Blätter anderer Richtung, welche auf Seiten der Arbeitgeber stehen, zwar ähnliche Beschlüsse der Arbeitgeber ver- öffentlichen und den Arbeitern drohen, dennoch aber nicht be- straft sind, da dieser Einwand unberücksichtigt zu lassen, insofern die Nichtverfolgung anderer eventuell strafbarer Handlungen keine Straflosigkeit für den nun einmal verfolgten einzelnen Fall be- gründet, da nun das angeklagte Versahren der Androhung und gleich- sam der Gewaltsnuwendung den Versuch eines schweren Ein- griffs in die den Zlngehörigen des Deutschen Reichs gesetzlich gewährleistete Freiheit der Regelung ihrer privatrechtlichen Arbeits- Verhältnisse enthält, da ferner bei der Strasausmessung gegen den Angeklagten in Betracht kommt, daß das„Echo", ivie gerichtsbekannt, ledig- lich die Förderung sozialistischer, auf den Umsturz der be- stehenden Staats- und Rechtsordnung gerichteten Bestrebungen beziveckt,. da sich somit die Handlung des Angeklagten nicht als ein- nialiges Verfehlen gegen das Gesetz darstellt, sondern als eine prinzipielle Auflehnung gegen den bestehenden Rechts- daß der Angeklagte auf Grund der§§ 152 und 153 der Gewerbe-Ordnung,§ 20 des Preßgesetzes und§ 497 der Straf-Prozeßordnung zu einer Gefängnißstrase von sechs Wochen und in die Kosten des Verfahrens zu ver- urtheilen sei. �, (gez.) Lion Dr.(gez.) Ref. Bertheau. Beglaubigt Bertheau, Gerichtsschreiber. ♦) Der Name„Johann" ist dem Verurtheilten durch irgend ein Versehen zuerkannt worden; er hat keinerlei Recht daraus und begnügt sich nach wie vor mit einem einzigen Vornamen. Mi« htv Geschliftsreisend« Wolf aus Dp«sd«n den ,,K«rlii»«r Dialekt" krnneir lernte. Eine in allen Cafes und Restaurants der Friedrichstadt wohlbekannte Persönlichkeit ist der ambulante Apfelsinenhändler Silox, der, wie er selbst gestern vor Gericht zugab, seines charakteristischen Bartwuchses wegen allgemein den Namen„Napoleon " führt. Am Abende des 8. März wurde derselbe in der Kanonierstraße von einem jungen Menschen angeredet, der ihn fragte, ob er ihm nicht ein Restaurant mit Damenbedienung nachweisen wolle, wo man sich gut amüsiren könne. Es müsse dort aber der echte Berliner Dialekt gesprochen werden. Herr Silox kannte so ein Lokal in der Nähe, er führte den Fremden, der sich durch seine Sprache sofort als Sachse verrieth, nach dem Kaffee Royal in der Französischen Straße. Dort könne er sich amüsiren und den Berliner Dialekt spreche man dort ebenfalls. Der Sachse ging hinein, und was ihm dort nun passirte, das schilderte er in tragikomischer Weise gestern vor der zweiten Ferien-Strafkammer des Landgerichts 1, als er gegen den Inhaber jenes Lokals, den Restaurateur Hermann Pasch, der sich ihm gegenüber der Nöthigung, der Körperverletzung und der Beleidigung schuldig gemacht haben sollte, als Zeuge aufzu- treten hatte. Er habe im Vorderzimmer Platz genommen, worauf sich eine„schwarze" Kellnerin nach seinen Wünschen erkundigte. Er habe sich ein Glas Grätzcr bestellt. Die Kellnerin sehte sich zu ihm und fragte ihn, ob sie ein Gläschen Wein trinken dürfe. „Meinetwegen" habe er gesagt. Nun sei die Kellnerin äußerst liebenswürdig geworden, habe ihn am Arm gepackt und ihn bis ins Nebenzimmer„hineingekniffen", wo sich noch mehrere ihrer Kolleginnen befanden und auch ein Klavierspieler für den nöthi- gen Ohrenschmaus sorgte. Hier habe man Platz genommen und zu seiner Verwunderung habe die Kellnerin für sich nicht ein „Gläschen", sondern eine ganze Flasche gebracht, die eine Eti- quette mit dem stolzen Namen„Ckateau Lafitte" trug. Außer der schwarzen Kellnerin hätten noch zwei andere, eine braune und eine blonde, in dem Lafitte geschwelgt, im Nu sei die Flasche geleert gewesen.„Darf ich noch eine holen?" flötete man ihm zu.„Na, hern'se, meinswegen, aber ich bezahle Sie nischt mehr," erwiderte der Sachse; die„Schwarze" meinte aber blos im Berliner Dialekt:„Hab' Dir doch nich so, Du be- zahlst ja doch, mein Jungeken," und holte die zweite. Während man diese leerte, sei„Napoleon " gekommen und habe ihm Apfel- sinen und Südfrüchte angeboten. Er habe auch etwas sür die „Damen " gekauft und dem Händler ein Glas Wein angeboten. Ehe er sich's versah, stand die dritte Flasche auf dem Tische. Nun wurde ihm ängstlich, er stand auf und fragte, was er zu zahlen habe.„3 Flaschen Wein a 6 M. und eine Grätzer für 50 Pf., macht 18 M. 50 Pf."„Ich bezahle weiter nichts wie das Bier, ich habe keinen Wein bestellt", rief der Gast, legte 60 Pf. aus den Tisch des Hauses und griff nach seinem Hut und Ueberzieher. Jetzt meldete sich aber der Wirth, der energisch auf Zahlung der ganzen Zeche bestand. Der Zeuge gab an, daß der Angeklagte ihn unter Schimpsworten gegen die Brust stieß, ihn auf ein Sopha warf, und ihm mit Gewalt die Uhr aus der Tasche zog, während die schwarze, die braune und die blonde Kellnerin ihn gleichzeitig so packten, daß er widerstandsunfähig war. Den Ueberzieher habe er ebenfalls im Lokale als Pfand lassen müssen. Die Gegenstände habe er nach zwei Tagen eingelöst. Der Präsident fragte den Zeugen, ob er denn nie in einem Lokale mit Damenbedienung gewesen sei, sonst müsse er doch wissen, daß man in Betreff der„Gläschen" Wein auf der Hut sein müsse.„Ei ja, erwiderte der Gefragte, da war ich Sie schon, aber nur in anständige."— Der Angeklagte bestritt ent- schieden, daß er sich in der beschriebenen Weise thätlich gegen den Zeugen vergangen habe. Allerdings habe er auf Zahlung des Weins, den der Zeuge bestellte, bestanden und auch verlangt, daß derselbe ihm Pfand lasse, die Uhr habe der Zeuge ihm aber ge- geben, ohne daß Gewalt angewendet worden sei. Durch die Be- weisaufnahme ging hervor, daß der Zeuge dem Apfelsinenhändler selbst zwei Glas Wein angeboten und eingeschänkt und dadurch also sein Eigenthumsrecht an dieser Flasche zu erkennen gegeben hatte. Auch in anderen Punktcn wurde derZeuge derUngenauigkeit überführt und das war für den Angeklagten, gegen den der Staatsanwalt eine Gefängnißstrase von 2 Monaten und eine Geldstrafe von 10 M. beantragt hatte, ein Glück, denn der Gerichtshof hielt den Hauptpunkt der Anklage, die Nöthigung, nicht für genügend auf- geklärt, sondern erkannte dieserhalv auf Freisprechung. Wegen der geringen Körperverletzung traf den Angeklagten eine Geld- strafe von 10 M. Soziole Maßregelung. Am 2. d. M. wurde der bei der Firma Pfennig , Kochstr. 54 b beschäftigte Bürstenmacher Paul Bartsch angeblich wegen Arbeitsinangel entlasse»; derselbe hatte den Kollegen Fragebogen zum Ausfüllen vorgelegt; die Kollegen ver- weigerten es aber und B. betrachtete die Sache für erledigt. Doch weit gefehlt. Ein Kollege glaubte sich besonders verdient zu machen, wenn er diese schreckliche That seinem Chef unterbreitete. Achtung Schuhmacher! Von der öffentliche» Schuhmacher- Versammlung am 28. Juli beaustragt, fordert Unterzeichneter zum letzten Mal auf, wer noch im Besitz von Streiksammelliste» ist, dieselben sogleich, spätestens aber bis zum Sonntag, den 17. August, mit oder ohne Zeichnungen bei Unterzeichnetem ab- zuliefern, da laut Beschluß der letzten Versammlung in der am 18. August stattfindenden öffentlichen Versammlung die Namen derjenigen veröffentlicht werden, welche dieser Aufforderung bis dahin nicht nachgekommen sind. Jos. Süßmeyer, Kleine Mauer- straße 2, v. III Tr. ArUritrr und Arbriteriuurn drr Krklribuugo- iudnstrir! Nur noch 2 Tage trennen uns von dem Kongreß der Schneider Deutschlands, zu welchem Ihr vier Eurer Arbeits- genossen in der Versammlung vom 21. Juli er. als Delegirte gewählt, noch find aber die nothwendigen Mittel nicht aufgebracht und die gesammelten Gelder zum Theil an die Ausgeber der Listen noch nicht abgeliefert. Es ist die höchste Zeit, denn sonst wird eine Vertretung unmöglich. Also sammelt so viel als möglich nach und liefert die gesammelten Gelder spätestens heute. Sonn- tag Abends 8 Uhr, bei Reyher, Akte Jakobstr. 83, ab. Diejenige», welche Sanunellisten von dem Kommissionsmitglied L. Pfeiffer erhalten habe», können die Gelder auch im Lause des Nachmittags bei Roll, Schützenstr. 56, im Restaurant abliefern. Die Kongrcßkommission. ütuckatenr« Kerkina und Umgegend! Die Zeit ist vor der Thür, wo unsere Delegirten nach Elberfeld zum zweiten deutschen Stuckateurkongreß abreisen werden. Was durch einen Kongreß bezweckt wird, werden alle reiferen Kollegen, die der Organisation angehören, sehr gut wissen. Darum 5roUegen agitirt für unsere Organisation, damit die Kollegen, die noch im Dunkeln tappen, endlich einmal ihre Lage erkennen lernen. Würden Zweidrittel der Stuckateure nur dem Verein angehören, dann kämen die andern von selber gelaufen, und wir wären in der glücklichen Lage, im ökonomischen Kampfe über eine wirkliche Macht verfügen zu können. So sind ivir aber ein winziger Bruchtheil; scheuen aber trotzdem die Opfer, die diesesmal recht erhebliche sind, für unsere Delegirten nicht. Behufs Ausrüstung unserer Delegirten mit An- trägen zum Kongreß findet Mittwoch, den 13. August, Abends 8 Uhr, Münzstr. 11, bei Zeniter, eine öffentliche Versammlung statt, und liegt es im Interesse aller Kollegen sich Hiera» zu be theiligen, damit die Delegirten sehen, mit welcher Masse sie zu rechnen haben. Die Bekanntmachung der Versammlung geschieht am Dienstag durch die Anschlagsäulen. Es werden alle Bau- Handwerker gebeten unsere Kollegen daran zu erinnern. Vevsottttnluttge»»' „Freie Uolksbuhne." Eine große öffentliche Versammlung füllte am Freitag Abend die weiten RaM � „Böhmischen Brauhauses". Heber 2000 Personen waren am» i Das Berliner Volk bewies damit, welches Interesse es dw,, nehmen, eine freie Volsbühne ins Leben zu rufen, entgegen � Die Versammlung tagte unter Leitung der Herren Karl A>u � Dr. Bruno Wille, Kurt Vaake, Dr. Otto Brahm und 0 6� Hedwig Gröber. Herr Julius Türk erstattete im Namen � der vorigen Versammlung gewählten Kommission Bericht von derselben ausgearbeiteten Statuten. Herr Türk dem Es sei von einer Seite vorgeschlagen worden, nur Aw. deutschen Dichtern auf der„Freien Volksbühne " zur J.flj zu bringen; die Kommission sei jedoch der Meinung gewsls J in einer Zeit, in der die Wissenschaft vollständig internatwn � auch die Kunst nicht national sein könne. Welche Stücke a• „g&MVoKsbühm" zflr" Aufführung gelangen% noch nicht genau bestimmt werden. Die Kommission ff' l' "■Bf..... wmm ffe ent einen Kampf gegen veraltete Vorürtheile führen. Die„Fss1. über den Spielplan insoweit einig, daß Operetten, lassen nicht zur Aufführung kommen werden, sonseru> � stücke, die eine Kritik der bestehenden Verhältnisse enthal � inen Kampf gegen veraltete Vorürtheile führen. Die„ bühne solle bezwecken, die wahre Poesie dem Volke zugang �. machen. Zur Aufführung seien vorläufig in Aussicht gen „Macht der Finsterniß" von Tolstoi ,„Gespenster " und. seind" von Ibsen ,„Vor Sonnenausgang"»on Gerharr P � mann,„Familie Seelicke" von Holz und Schlaf, ,�Tantoi> � von Büchner und„Therese Raquin" von Zola . Dw best y Theater berücksichtigten einmal zumeist nicht das öffentlich andererseits seien sie auch den unbemittelten Klassen fch.� gänglich. Der steten Volksbühne könne Jeder, ohne Un. des Alters, Standes oder Geschlechts als Mitglied beilret � damit der Beffersituirte keinen Vorzug habe, solle vorBegi Vorstellung eine Verloosung der Plätze stattfinden. Dt* f un# Berlins haben zur Genüge bewiesen, daß sie für Pot> wissenschaftliche Dinge großes Interesse und Verständmtz y � Er sei überzeugt, die Arbeiter würden der Kunst dasselbe und Verständniß entgegenbringen. Es wurde hieraus zur Berathung der Statuten gW die Herr Türk währeno seines Referates verlesen hatte. Nach längerer Debatte wurden dieselben in der von N? � Mission vorgeschlagenen Fassung fast unverändert angeno» Sie lauten: §> Der Verein Freie Volksbühne stellt sich die Aufgabe.� Poesie in ihrer modernen Richtung dem Volke vorzusuyr„ insbesondere zeitgemäße, von Wahrhaftigkeit erfüllte Dich darzustellen, vorzulesen und durch Vorträge zu erläutern. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung des � schreibegeldes(§ 11); sie geht von selbst verloren durch i � lung des Minimalbeitrages(§§ 11, 12) bis zum 7. eine» Monats. § 3. Im April und August findet je eine ordentliche Versammlung der Mitglieder statt. Außerordentliche Versammlungen können vom Vorstand jeder Zeit und must U schriftliche» Antrag von mindestens 100 Mitgliedern ein werden. � � Die Bekanntmachung einer jeden Generalversammlung � ihrer Tagesordnung wird mindestens am vierten durch Inserat in einer in Berlin erscheinenden, vom Vori, bestimmenden Arbeiter-Tageszeitung und am Tage der«e I lung durch Säulenanschlag bekannt gemacht. § 5. Die im August stattfindende Generalversammlung w�" Vorsitzenden, den Kassirer, den Schriftführer, die 6 Be>>w Ausschusses, die Ordner und drei Revisoren. § 6. Vor jeder Wahl wird der Wahlmodus durch die lung bestimmt. Der Vorsitzende, der Kassirer und der Schriftführer bilde» i sammen den Borstand. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, vertritt Ä> nach außen, ist bevollmächtigt, für den Verein verbinducy�.� träge abzuschließen, Verpflichtungen einzugehen,„st" thnm zu erwerben und zu veräußern. Er' pflichtet, einen Regisseur auszuwählen und anzui er wählt die Schauspieler, die Vorleser und Vortragende! w Falls die Mittel des Vereins es gestatten, ist er berechtige' Schauspielergesellschaft fest zu engagiren. Er darf, wenn vi((i der gewählten Ordner nicht ausreicht, zur Ergänzung Oroi mäh« nennen. Der § 9. Ausschuß besteht aus den drei Vorstandsmitgliede sechs Beisitzern(§ 5). Er hat bei Ausscheiden einzelner A_ if der im Laufe des Geschäftsjahrs das Recht, sich W' ganzen. Ist jedoch zu einem Zeitpunkt die Zahl der AuSIiSi» Mitglieder aus 4 herabgesunken oder der Vorstand o glied reduzirt, so muß binnen 14 Tagen eine General lung zu den Ergänzungswahlen einberufen werden. § 10. rt,/ Der Ausschuß bestimmt die aufzuführenden Stücke, den stand der Vorträge und Vorlesungen und entscheidet in$ Fragen, welche für die literarische Haltung des Verein» gebend sind. Die Höhe des Einschreibegeldes und der regelmäßigen beitrage wird durch Selbsteinschätzung bestimmt, das Einlw.,>( gelb muß jedoch mindestens 1 M., der Beitrag für die A Ä Oktober bis März einschließlich mindestens 60 Pf,, für den des Jahres mindestens 26 Pf. monatlich betragen. Der Vorstand ist berechtigt, falls die Unkosten gedeckt beschließen, daß die Beitrüge für die Monate Mgri Jj* September unerhobe» bleiben, und falls die ordentlichen � nahmen zur Deckung der Unkosten nicht ausreichen, ZuWA den Beiträgen bis höchstens 10 Pf. sür den Monat zu erhe» § i3, y Der Kassirer errichtet nach Bedürfniß in allen Stadtgsg Hebestellen, deren Inhaber die Beiträge sowie Anmeld D von Mitgliedern entgegennehmen. Gegen Zahlung des Einlocht" geldes wird die Mitgliedskarte ausgestellt, die aus der(rst(»( Namen, Stand und Wohnung des Mitglieds trägt und'yt„st das bezeichnete Mitglied giltig ist. Die Monatsbeiträge* ji1 an jeder beliebigen Hebestelle eingezahlt werden, i# Quittirung erfolgt durch Auskleben von Werthmarre..� Höhe des geleisteten Beitrags in die auf der Karte best'H# Monatsrubriken. Ein Recht auf Besuch der Vorstellungen � Generalversammlungen hat nur dasjenige Mitglied, welche» � Vorlegung der Karte die statutenmäßige Leistung des vollen trags nachweisen kann. Der Kassirer verwaltet das Vermögen des Vereins. � verpstichtet und für sich berechtigt, Bestände von mehr als � an sicherer Stelle zu hinterlegen. Zur Abhebung von 5 j legten Geldern bedarf es einer von allen drei VorstandsmiW unterzeichneten Anweisung. � Der Kassirer hat jeder ordentlichen Generalversamnilu»» Kassenbericht vorzulegen.. Die drei Revisoren sind berechtigt, die Führung der
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten