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Mr. 257.
Anweisung
Gesetz bl. S. 97).
Dienstag, den 4. November 1890.
werden.
7. Jahrg.
staaten, den mit Pensionsberechtigung an angestellten Beamten machen. Im Uebrigen ist zu beachten, daß Eintragungen oder von Kommunalverbänden, sowie den Personen des Soldaten- Vermerke, welche durch das Gesetz nicht vorgesehen sind, unzulässig betreffend das Verfahren bei der Ausstellung Duittungskarte nicht ausgestellt werden(§ 1 Biffer 2 bezw.§ 4 die Person des Arbeitgebers niemals in die Karte eingetragen standes, welche dienstlich als Arbeiter beschäftigt werden, darf eine und strafbar sind( SS 108, 151 a. a. D.). Insbesondere darf und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung Absatz 1 a. a. D.) ( Ersetzung) von Quittungstarten( SS 101 ff. des Selbstversicherung. Gesezes, betreffend die Invaliditäts- und Die Eintragungen sollen Handschriftlich erfolgen, doch ist 5. 3u b) So weit der Bundesrath die Versicherungspflicht es zulässig, die Bezeichnung der ausstellenden Stelle und bei der Altersversicherung, vom 22. Juni 1889, Reich 3- gemaß§ 2 des Gesetzes nicht auf die baselbst bezeichneten Per- erstmaligen Ausstellung von Quittungskarten auch die Befonen ausgedehnt hat, sind diese Personen unter der Vorauszeichnung der Versicherungsanstalt am Kopfe der Karte durch fehung zur Selbstversicherung berechtigt, daß sie zur Zeit Druck oder durch Verwendung eines Stempels zu bewirken. der Ausstellung der Karte das 40. Lebensjahr noch nicht voll- 8. In die Innenseite der Quittungskarte, insbesondere in den 1. Nach§ 101 des Gesetzes, betreffend die Invaliditäts- endet haben. Dagegen sind alle übrigen der Versicherungspflicht für die Aufrechnung der Quittungstarte bestimmten Vordruck find and Altersversicherung vom 22. Juni 1839( Reichs Gesezbl. nicht unterliegenden Personen von dem Recht zur Selbstversiche Eintragungen nicht schon bei der Ausstellung dieser Karte, sondern 6. 97) erfolgt für die bei den Versicherungsanstalten( SS 41 ff.rung ausgeschlossen(§ 8 des Geſches). erst dann zu machen, wenn dieselbe zum Umtausch eingereicht ist ( vergl. unten Ziffer 15 ff.).
Vom 17. Oftober 1890. Einleitung.
a. a. D.) versicherten Personen die Entrichtung der Beiträge der Hiernach darf Personen, welche nicht versicherungspflichtig Arbeitgeber und der Versicherten durch Einkleben eines entsprechen sind, eine erste Quittungskarte nur dann ausgestellt werden, wenn den Betrages von Marken in eine Quittungskarte des diefelben: Bersicherten. Das Formular dieser Quittungskarten ist durch Beschluß des Bundesraths vom 14. Juni 1890(„ Reichs- Anzeiger" Nr. 147) festgesezt worden.
oder
Die Ausstellung der Duittungskarten erfolgt durch die auf und Grund des Gesetzes bezeichneten amtlichen Stellen(§§ 103, 105, 108 Abfaiz 1, 113 Nr. 1, 125 Absatz 3 a. a. D.)) Zuständig ist diejenige Stelle, in deren Bezirk sich die Arbeitsstätte des Versicherten befindet, oder sofern der Versicherte eine dauernde Arbeitsstätte nicht hat, diejenige Stelle, in deren Bezirk er sich aufhält. Diese Stellen sind zur Ausstellung verpflichtet. Berech Nigt zur Ausstellung ist aber auch die für den Betriebssitz oder den Wohnort des Versicherten zuständige Stelle. Die Ausstellung erfolgt, soweit es sich um die Vorbereitung der Inkraftsetzung des Gefeßes handelt, von Amtswegen, im Uebrigen in der Regel auf Antrag. Neben dem Versicherten, seinem gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten ist auch der Arbeitgeber auf Austellung einer Quittungskarte für denselben anzutragen berechtigt ( vergl. Biffer 38b), sofern der Versicherte selbst bisher unterlassen hat, sich eine solche anzuschaffen(§ 101 Absatz 1 des Gesetzes). Die Zuverlässigkeit des Antragstellers, insbesondere des beantragten Arbeitgebers, wie häufig aus reichende Gewähr für die dichtigkeit derjenigen Angaben bieten, die für die Ausstellung der Karte von Bedeutung sind.
3. Betriebsunternehiner sind, welche nicht regelmäßig wenig stens einen Lohnarbeiter beschäftigen, d. h. gewöhnlich allein, ohne bezahlte Gehilfen arbeiten, wenn sie
Mitwirkung der Arbeitgeber.
9. Insbesondere bei der erstmaligen, die Inkraftfehung des 1. das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Gesetzes vorbereitenden Ausstellung von Quittungsfarten fann 2. nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des§ 4 Absatz 2 die Mitwirkung zuverlässiger Arbeitgeber derart in Anspruch gea. a. D. sind, nommen werden, daß denselben mit ihrer Zustimmung die Auswenn sie außerdem entweder füllung des Vordrucks, soweit er sich auf die Personalien ihrer Betriebsbeamten, Arbeiter, Dienstboten u. f. w. bezieht, sowie die demnächstige Aushändigung der Quittungskarten an die Versicherten überlassen wird. Dem pflichtmäßigen Ermessen der ausstellenden Stelle Stelle bleibt bleibt es überlassen, git erwägen, 4. Hausgewerbetreibende sind. Hausgewerbetreibende sind solche inwieweit derartige Eintragungen einer besonderen Prüfung selbstständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Be- bedürfen. Jedenfalls aber ist die Berechtigung zum Eintritt triebsstätten im Austrage und für Rechnung anderer Ge- in die Versicherung von dem ausstellenden Beamten festzustellen; werbetreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung derfelbe hat auch die Ausfüllung der übrigen Theile des Vorgewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden. Dabei macht drucks sowie die Stempelung der Karte selbst zu bewirken. es feinen Unterschied, ob diese Personen sich die Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen oder ob sie dieselben geliefert erhalten, ob sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten, dem Versicherten zugestellt. Sofern dies nicht durch unmittelbare 10. Nachdem die Karte solchergestalt ausgefüllt ist, wird sie. oder nicht. Ebensowenig wird die Berechtigung Hausgewerbe- Aushändigung oder durch Vermittelung zuverlässiger Arbeitgeber treibender zur Selbstversicherung dadurch ausgeschlossen, daß sie einen oder, eine größere Zahl von Lohnarbeitern beschäftigen.
Aufklärung des Sachverhalts.
6. Thatsachen, welche sich hiernach auf das Recht zum Einfcheiden: Bei dem Verfahren sind folgende Berrichtungen zu unter ersten Quittungsfarte beziehen, hat die um Ausstellung der Karte tritt in die Versicherung und demgemäß zum Empfange einer A. die Ausstellung der ersten Quittungs - sind. Im Uebrigen ist die Stelle zwar berechtigt, aber nicht vererfuchte Stelle zu berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekannt
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farten.
B. der llmtausch von Quittungstarten. pflichtet, von Amtswegen weitere, das Vorhandensein solcher Thalfachen betreffende Ermittelungen anzustellen. Soweit der C. die Erneuerung( Ersegung) von Quittung 3- artige Grmittelungen vorgenommen werden, sind sie auf dem fürzesten Wege unter thunlichster Vermeidung von Weiterungen und Kosten zu veranlassen.
Voraussetzungen.
A. Die Ausstellung der ersten Quittungskarte. Nach Maßgabe ihrer amtlichen Kenntniß oder nach dem 2. Bei Ausstellung der ersten Quittungskarte handelt es Ergebniß ihrer Ermittelungen hat sich die Ausgabeſtelie darüber um den Gintritt des Inhabers ver regteren in die schlüssig zu machen, ob sie die Quittungskarte ausstellen over aliditäts- und Altersversicherung nach właßgabe des Ge die Ausstellung ablehnen will. Dabei ist grundsätzlich thun lichstes Entgegenkommen zu bethätigen. Bleibt dem
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Zustellung.
geschehen kann, ist die Zustellung durch Boten oder durch die Post oder anderweit, jedenfalls aber dergestalt zu bewirken, daß dem Versicherten baare Auslagen daraus nicht erwachsen. Letzteres findet keine Anwendung, wenn der Versicherte es unterlassen hat, einer Ladung zur Empfangnahme der Karte Folge zu leisten.
B. Der Umtausch der Quittungskarte. Allgemeines.
11. Bei dem Umtausch einer Quittungstarte handelt es sich um die Fortsehung der Versicherung des Inhabers der Karte. Der Umtausch findet der Regel nach erst dann statt, Quittungstarte gefüllt sind oder die Giltigkeit der Quittungswenn die für die Einklebung von Marken bestimmten Felder der tarte erloschen ist(§ 104 a. a. D.). Auf seine Kosten darf jedoch der Versicherte jederzeit die Ausstellung einer neuen Quittungsfarte gegen Rückgabe der älteren Karte beanspruchen( 8 102 Abſay 2 a. a. D.) Bei dem Umtausch der Duittungskarte sind folgende Ge
Versicherungsanstalt(§ 41 a. a. D.) stattfindet. Denjenigen gemäß die Zulässigkeit der Ausstellung zweifelhaft, und lassen schäfte zu unterscheiden: Personen, welche diesen Versicherungsanstalten nicht angehören, sich die Zweifel nicht alsbald teseitigen, so ist die Ausstellung sondern ihrer Versicherungspflicht durch Zugehörigkeit zu einer der Karte nicht zu versagen; dabei ist jedoch der für den Be tom Bundesrath zur selbstständigen Durchführung der Invaliditäts- sirf der und Altersversicherung zugelassenen besonderen Kassen=| tinrichtung genügen(§§ 5 und 7 a. a. D.), sowie denjenigen| Metfonen, welche auf ihren Antrag von der Versicherungs- Ju machen. Nicht befreit worden sind(§ 4 Absatz 3 a. a. D.), wird da eine Quittungskarte nicht ausgestellt.
Bei anderen Personen muß der Ausstellung der Karte eine
mationsnachweise.
a) die Ausstellung der neuen Karte; b) die Aufrechnung der alten Karte; c) die Ausstellung der Bescheinigung über d) die Einsendung der übergebenen Karte Zu a) Zeitpunkt.
ausstellenden Stelle zuständigen Bersicherungsanstalt die aus der Aufrechnung sich ergebenden Endzahlen;
oder dem nächsten Vertrauensmann oder Beamten derselben
welche den Zweifel begründen, Mittheilung an die zuständige Versicherungsanstalt.
Wird die Ausstellung der Karte abgelehnt, so ist dies dem Antragsteller mit der Eröffnung mitzutheilen, daß ihm binnen zwei Wochen nach Empfang der Mittheilung die Beschwerde an bie der ablehnenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde
Soll die Karte ausgestellt werden, so ist ein Formular der
12. Die Ausstellung der neuen Quittungstarte erfolgt der Regel nach nur gegen Rückgabe der älteren Karte und Zug um Zug mit dieser Rückgabe. Im Interesse der Betheiligten, insbesondere um zu verhüten, daß die Verwendung von
Prüfung der Legitimation des Empfängers vorangehen. d. h. darauf zu erstrecken, ob die Person, auf deren Namen die Die Prüfung hat sich zunächst auf die Identität der Person, sufteht(§ 106 a. a. D.). Rarte lauten soll, auch wirklich diejenige ist, für welche sie aus- Quittungskarte, wie dasselbe vom Bundesrath festgestellt worden Marten infolge unzureichenden Raumes auf der alten Karte eine
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fonen ausgestellt werden, welche
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1. das 16. Lebensjahr vollendet haben und
Ausfüllung des Formulars.
Evdann ist zu prüfen, ob diese Person ersichtlichen Weise auszufüllen. Hierbei ist nach Właßgabe der welche in einem ständigen Arbeits- oder Dienstverhältniß stehen, fähig ist, nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Juni 1889 in nachstehenden Vorschriften zu verfahren. schon vor Uebergabe der alten Karte eine neue Karte ausgestellt die Versicherung einzutreten. In dieser Beziehung kommt Folgen-| werden, sofern dabei die ältere Quittungskarte vorgelegt wird 7. Neben dem am Kopfe der Karte befindlichen Bermert und nach den Umständen die Annahme mißbräuchlicher VerwenVersicherungserstmalig nur für solche Per- Versicherungsanstalt" ist der Name derjenigen Wernhermer dung der neuen Karte ausgeschlossen ist. Damit ferner nicht die mit dem Umtausch der Quittungsanstalt einzutragen, in deren Bezirk der Si des Betriebes, farte verbundenen Geschäfte auf einzelne Tage( Anfang, Mitte in welchem der Inhaber der Quittungskarte beschäftigt wird, be- oder Ende des Monats) in unerwünschter Weise sich zusammen2. nicht bereits als dauernd erwerbsunfähig anzusehen legen ist. Sofern jedoch dieser Betriebssit nicht im Inlande liegt, drängen, können in solchen Bezirken, wo die örtlichen Verfind. oder sofern die Beschäftigung überhaupt nicht in einem Betriebe" hältnisse dies erwünscht erscheinen lassen, insbesondere für die ist, ergiebt sich aus§ 4 Absatz 2 des Gesetzes. Wer in diesem Sinne als dauernd erwerbsunfähig anzusehen stattfindet( dies ist z. B. der Fall bei Dienstboten zur persönlichen in einem ständigen Arbeits- oder Dienstverhältnisse stehenden Dienstleistung), entscheidet der im Inlande belegene Be Versicherten, zum regelmäßigen Umtausch der Karten be= allgemeinen Bedingungen genügen, den vorstehenden schäftigungsort( die Betriebsstätte, der Arbeitsort,§ 41 stimmte Tage im Voraus festgesetzt werden. Die Reihenfolge, darf erstmalig eine Absatz 3 a. a. D.). Bei den Personen der Schiffsbesatzung deut der Tage kann nach dem Anfangsbuchstaben des Namens des ausgestellt werden, daß sie entweder: nur unter der weiteren Voraussetzung scher Seefahrzeuge bestimmt sich die zuständige Versicherungsanstalt Versicherten oder nach anderen Gesichtspunkten geregelt werden. nach dem Heimathhafen des Schiffs(§ 136 Abs. 1 a. a. D.). Der Derartige Bestimmungen sind durch bleibenden Aushang an der welche die Versicherungspflicht besteht, oder zu denjenigen Kategorien von Personen gehören, für Wohnort des Versicherten ist nicht entscheidend. Geschäftsstelle, sowie anderweit nach Ortsgebrauch zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Recht zur
Quittungstarte
Selbstversicherung eingeräumt hat.
Versicherungspflicht.
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Sodann ist die Bezeichnung der die Quittungskarte aus stellenden Stelle( z. B. die Ausgabestelle in Burghausen ",„ der Aintsvorsteher in Schöneberg ") und das Datum der Ausgabe ( Ausstellung) einzutragen. Der Unterschrift des ausstellen
zum
Verfahren.
4. Zu a) Der Versicherungspflicht unterliegen, fo den Beamten bedarf es nicht. Neben diese Eintragungen ist örterten Regeln, jedoch mit folgenden Maßgaben: lange der Bundesrath diesen Zwang nicht auf die im§ 2 rechts oben an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle der
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13. Die Ausstellung der neuen Karte erfolgt nach den für die Ausstellung der ersten Karte oben unter A( Biffer 6 bis 10) era) Die Ausstellung der neuen Quittungskarte darf in der Unter das Datum ist ein Vermerk über die Giltigkeitsdauer Bersicherungspflicht oder das Recht zur Selbstversicherung besteht, Regel nicht von einer besonderen Feststellung, ob zur Zeit eine
Gehilfen, Lehrlinge, Dienstboten, Betriebsbeamte, Handlungs- der Karte zu setzen. Nach§ 104 des Gesetzes verliert die Karte abhängig gemacht werden. Vielmehr hat im Allgemeinen Jeder, gehilfen und Handlungslehrlinge, Personen der Schiffsbesaßung ihre Giltigkeit, wenn sie nicht bis zum Schlusse des dritten Jahres, welchem eine Quittungskarte einmal ausgestellt worden ist, das von Secfchiffen und Binnenfahrzeugen), sofern sie gegen Lohn welches dem am Ropje der Karte verzeichneten Jahre solgt, zum Recht, den Umtausch derselben zu verlangen, und nur in oder Gehalt beschäftigt sind. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Umtausche eingereicht worden ist. Eine im Jahre 1891 aus folchen Fällen ist der Umtausch ausnahmsweise zu versagen, Tantiemen und Naturalbezüge, nicht aber die ausschließliche Ge- gestellte Karte verliert demgemäß ihre Giltigkeit mit dem Ablause wenn die Ausgabestelle die pflichtmäßige Ueberzeugung gewinnt, Toährung freien Unterhalts(§ 3 a. a. D.). Betriebsbeamten, sowie des Jahres 1894. Man findet also dasjenige Jahr, welches an daß der Inhaber zum Eintritt in die Versicherung bisher nicht Handlungsgehilfen und Handlungslehrlingen ist eine Quittings- der in Nede stehenden Stelle einzutragen ist, dadurch, daß man berechtigt gewesen ist( Biffer 3 bis 5). Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 200 M. nicht übersteigt hinzuzählt. hilfen und Lehrlingen, den Beamten des Reichs und der Bundes- Nummer richtet sich nicht etwa nach der Zahl und Reihenfolge jenige Versicherungsanstalt einzutragen, welche auf der ersten
81 Biffer 2 a. a. D.)
Den in Apotheken beschäftigten Ge
b) Ferner ist in die Rubrik" Versicherungsanstalt" nicht Die Quittungsfarte erhält darauf eine Nummer. Diese Zeit der Ausstellung der neuen Karte beschäftigt ist, sondern diediejenige Versicherungsanstalt, in deren Bezirk der Versicherte zur sämmtlicher von der betreffenden Stelle ausgestellter Quittungs- Quittungskarte des Versicherten verzeichnet war. Als diese gilt
die Orts- Polizeibehörden( Vorstände besonderer örtlicher Polizei- Bahl und der Reihenfolge der Quittungskarten desjenigen mer nach nächst vorhergehenden Karte, also in der Nach der Bekanntmachung vom 26. Juni 1890 in der Regel farten verschiedener Inhaber,
reviere u. f. w.). Mit Genehmigung des Regierungspräsidenten Versicherten, für welchen
dürfen die Ortspolizeibehörden solcher Ortspolizeibezirke, welche Quittungskarte ausgestellt
die
wird.
mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke umfassen, die Quittungskarte eines jeden Inhabers erhält also die Nr. 1, wähe andere ergiebt(§ 102 a. a. D.).*)
erfi
Bund
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Luffes
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langt
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10
betreffende Regel auf der zum Umtausch übergebenen Karte verzeichnet Die erste ist, sofern sich als erste Versicherungsanstalt nicht eine bestimmte 14. Die neue Quittungsfarte erhält als Nummer diejenige Zahl, welche auf die Zahl der für den Versicherten zuletzt Sodann sind Vor- und Zuname, Berufsstellung, Geburtsort ausgestellten Karte, soweit dieselbe zu ermitteln ist, folgt.
bezirke) den Borständen der letzteren übertragen. Die Gemeinden erhalten wird u. s. w. ( Gutsbezirke) sowie die Kreisverbände( Oberamtsbezirke) sind be fugt, für ihre Bezirke auf ihre Kosten an Stelle der oben bezeich- und Geburtszeit des Inhabers einzutragen. Bei Feststellung der Enthält diese beispielsweise die Zahl 3, so ist die neue Karte dieser Geschäfte besondere Beamte zu bestellen. Ein solcher sonen besondere Sorgfalt geboten. Bei Angabe der Berufsneten Behörden oder neben denselben, für die Wahrnehmung selben ist zur Unterscheidung des Versicherten, von anderen Per- mit der Nummer 4 zu bezeichnen. Als Berufsstellung" ist, Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsstellung" ist neben der allgemeinen Bezeichnung Arbeiter"," Gehilfe"
munalverbandes zuständig ist.
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11
"
Anmerkung. Dies ist um deswillen geboten, weil
behörde( Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident); Gefelle" u. s. w. thunlichst auch der besondere Berufsalle Quittungskarten desselben Inhabers bei einer und derselben die Bestellung bedarf der Bestätigung durch diejenige Behörde, zweig, in welchem der Versicherte bei Ausstellung der Karte Versicherungsanstalt, und zwar bei derjenigen, für welche die welche zur Bestätigung anderer Beamten des betreffenden Kom- beschäftigt ist, einzutragen, z. B. landwirthschaftlicher Arbeiter", erste Quittungskarte des Versicherten ausgestellt worden war, In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aushang im Ge- gewerbetreibende oder Betriebsunternehmer sind und von dem Berbindung mit§ 102 Absatz 1 a. a. D.), damit bei Anträgen Renntniß zu bringen, welche Stelle für die betreffende Gemeinde ist dies Verhältniß etwa in folgender Weise: Schlosser( Betriebs- tarten desselben Inhabers ohne Schwierigkeit eingesehen werden meindehause und auf andere ortsübliche Weise zur öffentlichen Recht der Selbstversicherung Gebrauch machen( vergl. Ziffer 5), auf Bewilligung von Renten jederzeit sämmtliche Quittungs zur Ausstellung der Quittungskarten zuständig ist.
Schloffergeselle" u. f. w.; bei denjenigen Personen, welche Haus gesammelt und aufbewahrt werden sollen(§ 107 Absatz 1 in
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unternehmer)"," Weber( Hausgewerbetreibender)" ersichtlich zu können.