wie sich aus dem Vordruck ergiebt, diejenige Berufsstellung e) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungsfarte angefochten werden. Auf die Kosten des Nekursverfahrens finden einzutragen, welche der Inhaber zur Zeit der Ausstellung der vor Beginn der Krankheit eine die Versicherung 3 die allgemeinen Regeln über die Kosten der Beschwerden in Ver neuen Quittungstarte bekleidet, auch wenn auf der früheren pflicht begründende Beschäftigung überhaupt waltungsangelegenheiten Anwendung. Quittungskarte eine andere Berufsstellung angegeben war. Der nicht oder nur vorübergehend gehabt hat; artige Verschiedenheiten werden sich z. B. dann ergeben, wenn aus Lehrlingen Gefellen geworden sind, ein anderes Gewerbe begonnen worden ist u. s. w. Zu b)
Zeitpunkt.
15. Die Aufrechnung der zurückgegebenen Karte soll in der Regel in unmittelbarem Anschluß an deren Rückgabe erfolgen. Sofern dies wegen Ueberhäufung mit Geschäften oder aus anderen erheblichen Gründen nicht geschehen tann, ist die Aufrechnung doch spätestens innerhalb einer Woche nach der Rückgabe zu bewirken.
Quittungskarten, welche erst nach dem Schlusse des dritten auf das am Kopf der Karte verzeichnete Jahr folgenden Jahres zum Umtausch eingereicht werden und dadurch ungiltig geworden sind, werden nur dann aufgerechnet, wenn der Inhaber nachweist, daß der Vorstand der für den Beschäftigungsort zuständigen Versicherungsanstalt die fortdauernde Giltigkeit der Starte anerkannt hat(§ 104 a. a. D.).
Die Aufrechnung erfolgt auf der Innenseite der zurückgegebenen Quittungskarte an der durch den Bordruck bezeichneten Stelle; eine Hebertragung dieser Aufrech nung in die neuausgestellte Quittungskarte ist unstatthaft. Dabei ist Folgendes zu beachten.
Aufrechnung der Marten.
Zu d)
f) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte durch die Einsendung der Quittungstarten u. f. w. Krankheit nicht verhindert worden ist, seine die Ver 29. Die abgegebenen Duittungsfarten sind sorgfältig auf sicherungspflicht begründende Beschäftigung fortzusehen. zubewahren und spätestens in Zeiträumen von drei zu dret Hierhin gehört auch der Fall, daß für die Dauer der Krank- Monaten an die Versicherungsanstalt des Bezirks, in heit wegen Fortsetzung des die Versicherungspflicht begründenden welchem die aufrechnende Stelle ihren Sitz hat, zu überz Arbeits- oder Dienstverhältnisses Beitragsmarten entrichtet senden. Dabei ist auf thunlichste Ersparung von Kosten und worden sind. demgemäß auf die gleichzeitige Uebersendung einer größeren An Ferner ist bei Krankheiten, welche ununterbrochen länger zahl von Karten Bedacht zu nehmen. Etwaigen Wünschen der als ein Jahr gewährt haben, die über diesen Zeitraum Versicherungsanstalt wegen Einhaltung fürzerer Einsendung, hinausreichende Dauer der Krankheit als Beitragszeit nicht an- termine ist zu entsprechen. Vor Ablauf der Einspruchs be zurechnen, also auch nicht einzutragen. ziehungsweise der Retursfrist und, sofern Einspruch beziehungs 21. Die Gintragung einer militärischen Dienstweise Rekurs eingelegt ist, vor Erledigung desselben ist die be Leistung bei Aufrechnung einer Quittungskarte ist zu vertreffende Karte nicht abzusenden. sagen:
30. Auf Antrag des betreffenden Versicherten oder seines a) wenn zum Nachweise der Dienstleistung feine Militär- Arbeitgebers haben die Ausgabestellen mit einer Duittungsfarte papiere vorgelegt worden sind( Ziffer 17 Absatz 1); zugleich die in§§ 156 ff.,§ 161 a. a. D. bezeichneten Be b) wenn es sich um militärische Dienstleistungen handelt, die ich einigungen und Nachweise über Beschäftigungen nicht zur Erfüllung der Wehrpflicht stattgefunden und Krankheitszeiten( vergl. Ziffer 17) des betreffenden Ber haben; für die Dauer von Mobilmachungs - oder Kriegszeiten sicherten, welche in die Zeit vor dem Inkrafttreter kommen jedoch auch solche Militärdienste in Anrechnung, die bes Gefeßes fallen, anzunehmen und mit der Quittungsnicht zur Erfüllung der Wehrpflicht, sondern freiwillig geleistet farte an die Versicherungsanstalt des Bezirks Behufs Weiter worden sind; c) wenn es sich um militärische Dienstleistungen von Selbst- anstalt, an welche die betreffende Quittungskarte abzugeben ist, versicherten oder während der freiwilligen Fort - zu übersenden. Dabei sind die einzelnen Quittungskarten mit den 16. Die in die aufzurechnende Karte eingeklebten Marken se tung eines Versicherungsverhältnisses handelt; für den betreffenden Inhaber ausgestellten Nachweisen derart zu sind ohne Rücksicht darauf, ob sie auf verschiedene Versicherungsd) wenn sich ergiebt, daß der Inhaber der Quittungskarte verbinden, daß die Zusammengehörigkeit sofort ersichtlich wird, anstalten lauten, lediglich nach Lohntlassen zusammen- por Beginn der militärischen Dienstleistung eine die Ver- auch ist zur Wahrung der letzteren auf den Nachweisen die zurechnen; das Zahlenergebniß ist für jede Lohntlasse getrennt sicherungspflicht begründende Beschäftigung Nummer der Quittungskarte und der Name der Versicherungs in die für die betreffende Lohnklasse bestimmte Rubrik der überhaupt nicht oder nur vorübergehend gehabt hat. anstalt, für welche sie ausgestellt sind, anzugeben. Das Gleiche Tabelle einzutragen. Die in die Quittungskarte eingeklebten 22. In allen anderen Fällen sind die Zeiten einer Krank gilt in Ansehung derjenigen Bescheinigungen, welche nach§ Doppelmarten( Marken der Lohuklasse ll und Zusatzmarken des heit oder militärischen Dienstleistung bei der Aufrechnung der Absatz 2 des Gesetzes solchen Personen auszustellen sind, die aus Reichs) sind hierbei nicht besonders zu berücksichtigen, son- Quittungstarte zu berücksichtigen. Dies hat auch dann einer vom Bundesrath zur Durchführung der Invaliditäts- und dern als Marken der Lohuklaffe II zu behandeln und mit den zu geschehen, wenn über die Anrechnungsfähigkeit derartiger Altersversicherung zugelassenen besonderen Kasseneinrichtung aus übrigen in die Quittungskarte eingeklebten Marken der Lohn- Beiten 3 weifel verbleiben, deren alsbaldige Behebung scheiden. Militärpapiere sind in der Regel nicht anzunehmen, nicht gelingt. dieselben auch zu anderen Zwecken Klasse 11 in einer Summe einzutragen. Krankheiten und militärische Dienleistungen. Dagegen hat die aufrechnende Stelle beim Vorliegen solcher werden und aus deren etwaiger Rückforderung aus dem 17. Außerdem sind an der dafür angegebenen besonderen 3 weifel, ebenso aber auch dann, wenn die Anrechnung von Gewahrsam der Versicherungs- Anstalten Kosten und Weis Stelle bescheinigte Krankheiten und militärische ihr versagt worden ist, dem Versicherten einerseits sowie terungen entstehen würden. Dienstleistungen, soweit sie für die Zeit zwischen dem andererseits der für ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt Die mit der Ausstellung und dem Umtausch von Quittung Ausstellungstage der zurückgegebenen und dem Ausstellungstage oder dem Vertrauensmann oder einem Beamten der letzteren farten betrauten Stellen haben in geeigneter Weise darauf hinzu der neu ausgestellten Quittungskarte nachgewiesen werden und von den ermittelten Thatsachen und den obwaltenden Bedenken wirken, daß von den Versicherten jene Nachweise und Bes nach den in Biffer 19 ff. angegebenen Gesichtspunkten zu berück- mit dem Anheimstellen Mittheilung zu machen, für fcheinigungen behuss sicherer Aufbewahrung bei den Versicherungssichtigen sind, nach dem Datum des Beginns und der Beendigung die Zwecke der demnächstigen Feststellung von Renten die anstalten abgegeben werden. der einzelnen Krankheit oder militärischen Dienstleistung zu ver etwa erforderlich erscheinenden anderweiten Feststellungen herbeimerken. Die Einrechnung dieser Zeiten in die Zahl der ordent- zuführen. lichen Beitragswochen sowie die Zusammenrechnung der Dauer der Die Kosten der angestellten besonderen Ermittelungen
weil
gebraucht
C. Die Erneuerung( Ersehung) von Quittungskarten. Begriff. einzelnen Krankheitsfälle oder militärischen Dienstleistungen ist bei sowie der Mittheilungen an die Versicherungsanstalt hat die 31. Hat der Juhaber seine Quittungskarte verloren Aufrechnung der Karte nicht zulässig). Reicht der Vordruck für letztere zu ersetzen(§ 141 des Gesetzes), sofern diefelben nicht oder ist die Quittungskarte ganz oder theilweise zerstört Krankheitszeiten um deswillen nicht aus, weil mehr als fünf nach allgemeinen Grundsägen anderen Betheiligten zur Last oder aus einem anderen Grunde als wegen Füllung mit Bei Krankheitsfälle einzutragen sind, so können unter entsprechender fallen. Handschriftlicher Aenderung des Bordrucks auch die für militä- 23. Sofern die aufrechnende Stelle Grund zu der Annahme tragsmarken zur weiteren Verwendung unbrauchbar ge rische Dienstleistungen bestimmten Rubriken, soweit diese für die hat, daß bei der Aufrechnung militärische Dienstleistungen oder worden, so ist der Inhaber berechtigt, die Ersehung dieser letzteren nicht verwendet zu werden brauchen, zur Eintragung von Krankheitsfälle zu berücksichtigen sind, so hat sie dem Inhaber Quittungsfarte durch eine neue Duittungstarte zu beanspruchen Krankheitsfällen benutzt werden. Dasselbe gilt für den um- der Quittungsfarte, sofern derselbe deren Anrechnung nicht(§ 105 a. a. D.). Bei dieser Erneuerung sind in die neue Quit, gekehrten Fall. felbst beartragt hat, die Beibringung der erforderlichen fungskarte die bis zum Verlust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet worden sind, in beglaubigter 18. Zum Nachweise einer Krankheit genügt die Nachweise von Amtswegen zu empfehlen und die Aufrechnung Form zu übertragen"(§ 105 des Gesetzes). Für das Ber Bescheinigung des Vorstandes derjenigen Orte, Betriebs- einstweilen auszusetzen. ( Fabrik), Bau- oder Innungs- Krantentasse, derjenigen Knapp- 24. Unter die Aufrechnung hat die aufrechnende Stelle den fahren muß zwischen der Außenseite und der Innenseite der Karte schafftstasse, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Ort und das Datum, sowie ihre dienstliche Bezeichnung( z. B. der unterschieden werden. Vorschriften errichteten Hilfskasse, beziehungsweise derjenigen Ge- Magistrat in Bromberg ) zu sehen; der Unterschrift des aufmeinde- Krankenversicherung over landesrechtlichen Einrichtung rechnenden Beamten bedarf es nicht. Neben die Bezeichnung der ähnlicher Art, welcher der Versicherte angehört hat(§§ 18 Ab- aufrechnenden Stelle ist deren Stempel abzudrucken. fatz 1, 135 a. a. D.). Für diejenige Zeit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden Krankenunterftützung hinausreicht, sowie für diejenigen Personen, welche einer derartigen Rasse nicht angehört haben, genügt die Bescheinigung
Zu c) Bescheinigung über das Ergebniß der Aufrechnung.
Verfahren.
schriften der alten Karte, soweit dieselben nachweisbar 82. a) Die Außenseite erhält genau die Auf sind, also auch die Nummer derselben. Oben am Kopf ber Karte oder an einer andern, den genügenden Raum ba bietenden Stelle ihrer Außenseite ist( handschriftlich oder durch Ausdrücken eines Stempels) der Vermerk Erneuert" zu sehen
der Gemeindebehörde(§ 18 Absah 1 a. a. D.). Auch können für der Quittungskarte eine Bescheinigung zu ertheilen, welche derjenigen Stelle abzudrucken, welche die Erneuerung vornimmt, 25. Ueber das Ergebnis der Aufrechnung ist dem Inhaber an dem für den Stempel bestimmten Plage ist der Stempel
nicht.
Bescheinigungen über die Krankheit durch die vorgesezte Dienst- Für diese Bescheinigung wird das in der Anlage mitgetheilte ausgestellt gewesen ist. Einer Bezeichnung der erneuernden behörde ausgestellt werden(§ 18 Abfaz 2 a. a. D.). Die Formular, welches der Aufrechnungstabelle in der Quittungs- Stelle oder der Beibringung sonstiger Nachweise( 3. B. ärztlicher Atteste, Zeugnisse farte entspricht, empfohlen. von Krankenhäusern über die Krankheit u. f. w.) ist jedoch nicht Die Bescheinigung ist in unmittelbarem Anschluß an die 33. b) In die Innenseite der Rarte ist auf den ausgeschlossen. Der Nachweis geleisteter Militärdienste Aufrechnung auszustellen und Demjenigen, auf dessen Namen Aufnahme von Marken bestimmten Feldern, oben links erfolgt durch Vorlegung der Militärpapiere(§ 18 Absatz 3 die aufgerechnete Quittungskarte lautet, oder seinem Beauf- ginnend, mit thunlichster Raumersparniß einzutragen, wie a. a. D.). tragten zuzustellen. Sofern die Zustellung nicht durch unmittel- Marken in der ersetzten Quittungskarte nachweislich für Voraussetzungen der Gintragung von Krant - bare Aushändigung erfolgen kann, ist sie durch Boten oder einzelnen Lohnklassen und Versicherungsanstalten enthalte heiten u. s. w. 19. Die Dauer von Krankheitsfällen und militärischen Dienstdurch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes(§ 139 a. a. D.) waren. Doppelmarken sind hierbei besonders aufzuführen. Die Leistungen ist nun aber nicht in allen Fällen als Beitrags- daß dem jedenfalls aber dergestait zu bewirken, uebertragung der in der alten Karte nachgewiesenen Beis zeit auzurechnen und demgemäß bei Aufrechnung der Quittungs - die Thatsache der Zustellung aber attenmäßig nachgewiesen Weise geschehen. farte einzurechnen. Die Anrechnung hat vielmehr werden kann. Wenn der Versicherte es unterlassen hat, verschiedene Voraussegungen(§ 17 a. a. D.). einer Ladung zur Empfangnahme der Bescheinigung Folge Entgiltig wird darüber, ob diese Voraussetzungen vorliegen, zwar zu leisten, so fann die Zustellung der Bescheinigung auf seine erst bei demnächstiger Bewilligung von Renten entschieden. Für Kosten erfolgen. die Aufrechnung der Quittungskarte aber hat schon vorher die auf Einspruch gegen den Inhalt der Bescheinigung. rechnende Stelle zu prüfen, ob Krankheiten und militärische 26. Gegen den Inhalt der Bescheinigung steht nach§ 106 Dienstleistungen anrechnungsfähig erscheinen; je nach dem Ergebniß dieser Prüfung ist eine derartige Zeit bei der Aufrechnung des Gesetzes dem Versicherten binnen zwei Wochen nach deren Aushändigung der Einspruch zu.
abzulehnen.
Bei Erneuerung der Karte übertragen:
10 M. II. V. A. Königreich Sachsen.
3
"
2 D.M.
"
"
"
III." Provinz Brandenburg . Schlesien . ( Bezeichnung der übertragenden Stelle) ( Unterschrift)
Dabei bedeuten die Abkürzungen D.M.„ Doppelmarten
der Quittungskarten zu berücksichtigen oder deren Berücksichtigung Vorlegung der Bescheinigung bei derjenigen Stelle zu erheben, IV) die Lohnklassen, die arabischen Ziffern die Anzahl von Der Einspruch ist unter B. A.„ Versicherungsanstalt", die römischen Ziffern( I, II, IIL Bei dieser Prüfung müssen diejenigen Thatsachen berücksichtigt welche die Quittungskarte ausgerechnet und die Bescheinigung Marken, welche aus der betreffenden Lohnklasse und Versicherung werden, welche der aufrechnenden Stelle amtlich bekannt sind oder ausgestellt hat; dieselbe Stelle hat auch über den Einspruch zu anstalt beigebracht waren. Dieser Vermert soll von dem über aus den vorgelegten Bescheinigungen und Urkunden sich ergeben. Das Verfahren über den Einspruch ist an besondere Formen Eine Entfernung der auf der unbrauchbar gewordenen Quittung Sind die Bescheinigungen von den Vorständen der vorstehend bezeichneten Krankenkassen oder Gemeinden von staatlichen oder nicht gebunden. Wird der Einspruch als begründet anerkannt, so farte vorhandenen Marken und deren anderweite Ginklebung kommunalen Dienstbehörden oder von Militärbehörden ausgestellt, ist die Aufrechnung und die Bescheinigung entsprechend zu be- die neue Karte ist unstatthaft. richtigen. Die Zurückweisung des Einspruchs ist dem Ein- 34. Der Nachweis des Inhalts der zu erneuernden so ist die aufrechnende Stelle zur Anstellung weiterer Ermittelungen über die in Betracht kommenden Thatsachen, zur Beheb sprechenden mitzutheilen. Dies kann mündlich oder durch Zu- Karte ist Sache des Inhabers. Ist diese Karte ganz ung etwaiger Zweifel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. fertigung eines schriftlichen Bescheides geschehen, auf dessen Zu- theilweise noch vorhanden, so ist deren Inhalt soweit er
tommenden Thatsachen aufzuklären.
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Handelt es sich dagegen um sonstige Bescheinigungen, so ist die stellung die obigen Vorschristen über die Zustellung der Be- fennbar ist, ohne weitere Prüfung in die neue Rarte ein rechnungsfähigkeit durch amtliche Feststellung der in Betracht seinen Antrag und seine Kosten Abschrift der Beweisverhand Vorlegung der Lohralisten des Arbeitgebers oder eine zuverläfige aufrechnende Stelle verpflichtet, etwaige Zweijel wegen der Anscheinigung Anwendung finden. Sind der Entscheidung förmliche zutragen. Im Nebrigen bedarf es eines glaubhaften Nady Beweiserhebungen vorangegangen, so ist dem Einsprechenden auf weises. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel d Auskunft des Arbeitgebers oder der Mitarbeiter des Versichertes 20. Die Eintragung einer Krankheit bei der Aufrechnung lungen zu ertheilen. Refurs.
der Quittungskarte ist demgemäß zu versagen:
a) wenn keine Bescheinigungen oder sonstige nach dem Gr: werden( Biffer 17 Absatz 2);
keit
27. Gegen die( völlige oder theilweise) Zurückweisung des Einspruchs findet binnen zwei Wochen nach Mittheilung der Ent
für ausreichend zu erachten.
35. Die erneuerte Karte ist dem Versicherten, seinem tragten oder Vertreter auszuhändigen.
Die
Beauf
War die ältere Starte
messen der aufrechnenden Stelle ausreichende Nachweise beigebracht scheidung unter Vorlegung der Bescheinigung und des auf den welche durch die neue ersetzt ist, ganz oder theilweise noch vor b) wenn sich ergiebt, daß die Krankheit eine Erwerbsunfähig Einspruch etwa ertheilten schriftlichen Bescheides Nekur 3 an handen, so ist dieselbe von der Ausgabestelle einzubehalten und die der bescheinigenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Dienst mit dem Vermerk nach Erneuerung einbehalten" oder mit einem von weniger als sieben auf einander folgenden Tagen der Stelle, gegen deren Bescheid sich der Rekurs richtet, eingelegt versehen. Die Aushändigung der neuen Rarte soll der Regi nach Zug um Zug mit der Uebergabe der alten Karte geschehen
verursacht hat;
werden.
c) wenn sich ergiebt, daß der Erkrankte sich die Krankheit Das Verfahren über den Rekurs ist an besondere Formen vorsätzlich oder bei Begehung eines durch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens, durch schuldhaste Be- nicht gebunden. Die in demselben ergangene Entscheidung ist
zogen hat;
eines Versicherungsverhältnisses handelt;
anerkannt, so ist die Aufrechnung und die Bescheinigung Blatt Papier , mit farbiger Tinte entsprechend zu berichtigen.
Rechtsmittel. ( 36. Nach§ 106 des Gesetzes ist der Versicherte befugt,
binnen
theiligung bei Schlägereien oder Naushändeln, durch Trunk- endgiltig(§ 106 a. a. D.). Wird der Hekurs als begründet zwei Wochen nach Aushändigung der neuen Quittungstarte gr oder durch geschlechtliche Ausschweisungen zuges nöthigenfalls auf einem besonderen mit derfelben zu verbindenden dem Einspruch und den weiteren Verfahren gilt das, was obe sicherten oder während der freiwilligen Fortsetzung der etwa berichtigten Bescheinigung mitzutheilen, die auf- fcheinigung gesagt ist. Nach Ablauf der Einspruchs- beziehung d) wenn es sich um Krankheitsfälle bei Selbstver Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer unter Rückgabe Biffer 26 bis 28) über den Einspruch gegen den Inhalt der A gerechnete Quittungskarte aber der aufrechnenden Stelle zurückweise ekurs frist, eventuell nach Beendigung des Einspruch Bezirk der erneuernden Stelle zuständigen Versicherungsanfall beziehungsweise Retursverfahrens ist die alte Starte der für De
zugeben.
Kosten des Verfahrens.
einzusenden( Biffer 29).
Besondere Fälle.
*) Anmerkung. Bei der späteren Bemessung der Renten ist zwar die Dauer der bescheinigten Krankheiten und militärischen 28. Aus dem Einspruch sollen dem Versicherten in der Dienstleistungen als Beitragszeit in Anrechnung zu bringen, ohne Regel teine Rosten erwachsen. Die über den Einspruch entdaß für diese Zeit Beiträge entrichtet wären; die Einrechnung scheidende Stelle ist jedoch befugt, demselben solche Kosten des dieser Zeiten in die Zahl der ordentlichen Beitragswochen ist Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Anjedoch nicht Sache der aufrechnenden Stelle. Die lettere hat träge desselben veranlaßt worden sind; indessen soll dies nur den Beitragswochen in den verschiedenen Lohnklassen ausschließlich der Bersicherte sich der Grundlosigkeit feiner Anträge bewußt ge nach den wirklich beigebrachten Marfen zu berechnen, die Dauer wefen ist. Zu den vorstehend bezeichneten Kosten gehören auch an Stelle der Vernichtung der irrthümlich beigebrachten der bescheinigten Krankheiten und der militärischen Dienstleistungen Bortoauslagen. Die Auferlegung von Kosten ist zu begründen. die Einziehung der Quittungskarte und die lebertragung Jaber getrennt anzusetzen. Dieselbe kann mit dem gegen den Einspruch zugelassenen Rekurs Inhalts derselben auf eine neue Karte anordnet.
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37. Eine Erneuerung der Karte findet, abgesehen von' Fällen des§ 105 des Gesetzes, noch statt: a) wenn die Karte wegen einer unguläfügen Gintrag
vielmehr die Zahl der aus den eingeflebten Marken sich ergeben dann geschehen, wenn die Annahme begründet erscheint, daß Seitens einer Behörde angehalten wird(§ 108 Abfay 1 a. a. b) wenn im Falle des§ 125 die untere Verwaltungsbehör
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