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Berluste feien folalifirt. Jin äußersten Falle könnte eine Suspension der Bahlungen Argentiniens und Uruguays er folgen, worauf das Publikum indeß längst vorbereitet sei. Die Wolken über dem Geldmarkt hätten sich, verzogen, die Grenze der Gefahr und die Mittel zu ihrer Neberwindung feien flar git erkennen."

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Das klingt start nach Schönfärberet. Verbindlichkeiten von 21 Millionen, d. h. 21 Million Pfund Sterling, aljo 420 Millionen Mark, das will etwas besagen, und wenn ein Haus wie das der Gebrüder Baring in die Lage geräth, nur mit fremder Hilfe derartigen Verbind lichkeiten nachzukommen, dann muß sehr vieles faul sein imo Staate Dänemark .

Die Abgg. Klemm, v. Kleist Rehow beantragen:] hat, der allerbeste Beweis für die Nothwendigkeit der Ablehnung § 125. der Regierungsvorlage und aller gestellten Anträge sei; dec

1. Den ersten Satz des Absatzes 1 vom Schlusse der zweiten Redner giebt zahlreiche Beispiele aus dem praktischen Leben, we­Zeile an zu fassen: nach dieser Paragraph eine Prämie auf die Ausbeutung der Noth­lage der Arbeiter setze.

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914

In der französischen Kammer brachte der Deputirte Ramel einen Gesetzentwurf ein, betreffend die In­validitäts- und Altersversicherung für Industrie- und Land­arbeiter, sowie für alle Bedienstete, deren Lohn 3000 Frts. jährlich nicht übersteigt. Der Jahresbeitrag wird vom Tagelohn mit mindestens 5 Centimes täglich eingehoben. Dem Arisc beiter soll es freistehen, den Beitrag beliebig zu erhöhen; der Arbeitgeber ist zu gleichem Beitrag verpflichtet, wie der Ar- sid

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so kann der Arbeitgeber an Stelle der Entschädigung die Zahlung eines Betrages fordern, welcher für den Dieselben Konsequenzen ergäben sich aus den gestellten An­Tag des Vertragsbruches und jeden folgenden Tag der trägen, die allesammt geeignet sind, die Arbeiter noch mehr wie vertragsmäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens bisher der Habgier der Unternehmer auszuliefern; Streifs wer­aber für 2 Wochen, in Höhe des ortsüblichen Tage- den durch solche Bestimmungen nicht aus der Welt geschafft wer­

Tohnes(§ 8 des Krankenversicherungs- Gesezes vom den, und da die meisten Arbeiter ohne persönliche Verantwort­15. Juni 1883, Reichs- Gesetzbl. S. 73) sich belaufen lichkeit bei Streits mitmachen dürfen, dieselben auch nicht dafür darf; gebüßt werden. spend med nodsisiradimens Ibin ruf gnugidim 2. den ersten Absatz zu schließen: nellating silo duit Nachdem der Redner sich über amerikanische Verhältnisse ver­durch diese Forderung wird der Anspruch auf Grbreitet und nachgewiesen hat, daß ein dortiger hoher Gerichtshof, füllung des Vertrages und auf weiteren Schadensersatz in den Bestrebungen, einen Arbeiter länger an eine Arbeitsstelle ausgeschlossen; zu binden, als er, der Arbeiter selbst, für gut hält, einen Verstoß gegen den Antifklaverei- Artikel der Vereinigten Staaten erkannt drier gelsto und demgemäß verurtheilt hat.fir Der Korreferent empfiehlt die Ablehnung der Regierungs­weil die Arbeiterklasse durch deren Annahme geschädigt wird.

3. den ersten Satz des Absatzes 2 wie folgt zu schließen: ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden oder den nach Absatz 1 an die Stelle des mitverhaftet;

beiter, jedoch nur bis zu 10, bei gesundheitsschädlichen In Schadenersazes tretenden Betrag als Selbstschuldner vorlage, bittet aber, auch alle gestellten Anträge zu verwerfen,

dustrien bis zu 15 Centimes. Die höchste erreichbare Arbeiter pension beträgt mit 61 Jahren 1000 Frfs.

Es ist dies freilich entschieden besser, als die berühmte deutsche Reichspension von 33% Pfennig pro Tag, wir müssen jedoch erst nähere Nachrichten abwarten.

4. einen vierten Absah hinzuzufügen: aud gaudisbilisid Die Entscheidungen über die Absah 1 und 2 ge­

Bei der gestrigen Nach wahl in Pari 3 an Stellenbachten Streitigkeiten gehören zur Zuständigkeit der

des verstorbenen Joffrin zersplitterten sich die Stimmen, wie das nicht anders zu erwarten war und es wurde keine absolute Majorität erzielt. Die meisten Stimmen hatten

Möller

Gewerbegerichte.edusjed and Abg. MBIIer beantragt: 1 rounding and In§ 125 den Absatz 1 wie folgt zu faffen: guz Hat ein Geselle oder Gehilfe vor rechtmäßiger Be­

Der Referent für die Petitionen, Abg. Schmidt, giebt Kenntniß von den eingegangenen Petitionen und wendet sich in einigen Bemerkungen gegen den Abg. Molkenbuhr, welchem er bemerkt, daß in England die Arbeiter kein Bedenken gegen Strafen für Kontraktbruch haben würden, weil man in England ohne Innehaltung der Kündigungsfrist überhaupt nicht streift. Der Handelsminister Freiherr v. Berlepsch macht längere.

avy, Possibilist,( 2343) und Lissagaray , Sozial- ur demokrat und Verfaſſer der bekannten Geschichte der Komendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit verlassen, so Ausführungen über die Stellung der Regierung zu der vorliegen­mune( 2045). Eine Stichwahl muß also stattfinden. Zu einer Stichwahl können in Frankreich ist er zum Ersatz des dem Arbeitgeber hierdurch erwachsenen den Frage. Die Regierung halte es im Interesse der gesammten deutschen Wahlgesetz neue Kandidaten aufgestellt wer- Schadens verpflichtet. Zur Sicherung seines Anspruchs Bevölkerung für dringend nothwendig, dem gewohnheitsmäßigen

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-

abweichend vom

ben; die Abstimmung ist aber endgiltig die relative Mehrheit genügt, während bei der Baupt wait, wie Deutschland , die Mehrheit eine absolute sein muß.

auf Schadensersatz steht dem Arbeitgeber das Recht zu, den Kontraktbruch, der weit über den Kreis der streikenden Arbeiter zur Zeit des Vertragsbruchs in seinen Händen befindlichen hinausgreise, ein Ende zu machen; so gut man die Arbeiter gegen rückständigen Arbeitsverdienst des vertragsbrüchigen Ar- übermäßige Ausbeutung schützen müsse, so gut seien auch die beiters für höchstens 12 Arbeitstage vorläufig zurück zu Arbeitgeber gegen gemeinschädlichen Kontraktbruch zu schützen; die

behalten.

Abg. Letoch a beantragt:

1Ind

Wie begründet unser Mißtrauen in die schönfärberischen Berichte über die in New York und London ausish gebrochene Geldkrise war, das wird durch nachstehende Den Absatz 1 des§ 125 zu streichen und dafür folgende zwei Depeschen bewiesen, die uns bei Schluß der Bestimmung aufzunehmen- eventuell als Absay 2 des§ 115­Redaktion zugehen:

London , 17. November 7 Uhr 30 Minuten. Die Paffiven von Baring Brothers werden allgemein auf

20 Millionen Pfd. Sterling geschäßt. Der Betrag der von der russischen Regierung entzogenen Depositengelder, wodurch die Schwierigkeiten hervorgerufen wurden, wird auf 5 Millionen Pfd. Sterling angegeben. Es heißt, Rothschild werde nunmehr die Finanzagentur für Argentinien und Uruguay übernehmen. Nach dem Daily- News" hätte auch ein anderes

sp

" Zur Sicherung des Schadensersages aus dem Ver­tragsbruch können die Arbeitgeber Lohneinbehaltungen be­dingen.

Golche Lohneinbehaltungen dürfen aber 10 pGt. des verdienten Lohnes und im Gesammtbetrage die Höhe eines durchschnittlichen Wochenlohnes nicht übersteigen.

Die einbehaltenen Beträge sind auf den Namen des

großes Cityhaus sich genöthigt gesehen, feinensonArbeiters bei Sparkassen verzinslich anzulegen und bleiben Hauptgläubiger zusammen zu berufen zur Darlegung seiner finanziellen Lage.

Nach

London , 17. November 7 Uhr 40 Minuten. Meldungen aus New- York stellte die ka njas City Kansas Bading Rompany ihre Zahlungen ein mit 750 000 Dollars Passiva. Die Times" theilen mit, Villard werde am Donnerstag nach Nordamerita zurückkehren, wo seine Gegenwart dringend gewünscht werde. Die New- Yorker Agenten Villard's behaupten, die deutschen Finanziers hätten feineswegs das Vertrauen zu den Northern Pacific Eisenbahn­ Unternehmungen verloren; sie hätten im Gegentheil vor Kurzem noch Geld dafür zur Disposition gestellt.

untlar

Insbesondere die letztere Depesche ist in manchen Punkten -in der Hauptsache aber sind beide Depeschen sehr klar: es kracht. Und die krisis ist da.

Arbeiterschuh- Kommission.jsid

Die Berathung beginnt bei§ 125. Derselbe lautet nach der Regierungsvorlage: it

§ 125,

sid Absatz 1.( Neu.)

zunächst Eigenthum des Arbeiters.di

J

Bei widerrechtlichem Austritt des Arbeiters gehen sie in das Eigenthum des Arbeitgebers als Ersatz für den von demselben erlittenen Schaden über, soweit sich der Schadens ersah nicht niedriger beläuft." Abg. Dr. Gutfleisch beantragt: R Im§ 125: dojies sindomale- sid thred stom das 1. Absatz 1 zu streichen; spin sic 2. in Absatz 2 die Worte: oder die verwirkte Buße" zu

streichen;

3. in Absatz 2 die Worte: oder behält" zu streichen. Eventuell beantragt Abg. Dr. Gutfleisch: 1. Den ersten Satz des§ 125 Absatz 1, falls nicht dessen Streichung beliebt wird, wie folgt zu fassen:

Bestimmung richte sich nicht gegen Streits an sich, sondern wolle nur das unberechtigte Verlassen der Arbeit hindern. Wenn die Gesetzgebung jetzt, wo der Kontraktbruch zu einer Gewohnheit zu werden scheine, nicht eingreift, so würde an einer Auffündigungsfrist überhaupt nicht mehr festgehalten werden tönnen; die Beseitigung der Kündigungsfrist würde aber für die großen Städten liegen die Verhältniffe etwas günstiger für große Mehrzahl der Arbeiter namentlich im Lande, in den die Arbeiter

viel schlimmere Zustände schaffen, als! dies jetzt der Fall ist; der Minister schließt, indem er erklärt, daß die verbündeten Regierungen über die Form der, Bestimmungen mit sich reden lassen werden, aber an dem Ber­langen den Gedanken in geseggeberische Form zu bringen, fest­halten müssen.

Abg. Leto cha macht längere juristische Ausführungen, in benen er darthut, daß eine Buße für Kontraktbruch rechtlich un­zulässig ist; zur Sache hat auch er den Wunsch, daß die Arbeits­einstellungen ohne Kündigung verhindert werden, das könne ge­schehen, wenn man einen Entschädigungsanspruch der Unternehmer, welcher durch Lohneinbehaltung garantirt ist, einführt; es dürfe jedoch die einbehaltene Summe eine bestimmte Höhe nicht über­schreiten, dieselbe müsse bis zur Einziehung Eigenthum des Ar­beiters bleiben und für denselben verzinst werden; der Rebner empfiehlt seinen Antrag, der die Arbeiter veranlassen werde, die Arbeit nur unter Innehaltung der Kündigungs­dmfrit aufzugeben und doch die Bereicherung der Unternehmer " Hat ein Geselle oder Gehilfe rechtswidrig die Arbeit vermeide. verlassen, so kann der Arbeitgeber als Entschädigung, Abg. Dr. Gutfleisch schließt sich bezüglich der rechtlichen ohne Beweisführung über die Höhe des Schadens und zulässigkeit einer Buße den Ausführungen des Vorrebners an; gegen Verzicht auf weitere Ansprüche, für den Tag des aber auch in sozialer Beziehung würde diese Bestimmung sehr Vertragsbruchs und jeden folgenden Tag der vertrags- schädlich wirken. Für eine ungleiche Behandlung der Arbeiter mäßigen oder gesetzlichen Arbeitszeit, höchstens aber für könne der Redner nicht eintreten, denn für keine andere Be­sechs Tage, den Betrag des ortsüblichen Tagelohns(§ 8 völkerungsklasse existire eine Bestimmung, die den Vertragsbruch des Krankenversicherungs- Gesetzes vom 15. Juni 1888, gesetzlich büße. Redner glaubt, daß die Bestrebungen der Arbeiter, Reichs- Gesetzbl. S. 78) fordern." all ihre Lage zu verbessern, durchführbar sein müssen auf gesetzlichem 2. Zu§ 125 Absatz 2, für den Fall der Annahme dieses An- Wege und ohne die Hilfe des Kontraktbruches. Wenn er alfo aber für sechs Wochen bis auf die Höhe des ortsüblichen Tage- trages zu Absah 1, statt der Worte: oder die verwirkte Buße" der Regierungsvorlage nicht zustimmen könne und am liebsten lohns(§ 8 des Kranken- Versicherungsgesetzes vom 13. Juni 1883, zu sehen die Worte: gleich dem Arbeiter". deine Streichung derselben sehen würde, so müsse er doch zugeben, Reichs- Gesezbl. S. 78) sich belaufen darf. Dasselbe Recht steht Der Abg. Klemm zieht den Antrag, welchen er allein ge- daß ein Entschädigungsanspruch bei Kontraktbruch berechtigt ſei. dem Gesellen oder Gehilfen gegen den Arbeitgeber zu, wenn er stellt hat, zurück; ebenso zieht der Abg. Möller seinen Antrag Der Redner geht nun ausführlich auf die Einzelheiten feines An­von diesem vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurück. sti dall aid time trages ein, den er anzunehmen bittet und der, wie der Antrag entlassen worden ist. Der Referent Abg. v. Stumm weist darauf hin, daß der steller hofft, die berechtigten Forderungen der Unternehmer erfüllt. Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen ver- Arbeiter bei rechtswidriger Entlassung aus der Arbeit den Arbeit ohne die Arbeiter zu schädigen. leitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die geber leicht regreßpflichtig machen könne, während umgekehrt der Abg. v. Kleiste tow polemifirt gegen die Ausfährungen Urbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den Arbeitgeber, da Lohnbeschlagnahmen unzulässig sind, in den des Abg. Molkenbuhr; es handle sich nicht darum, Streits zu dadurch entstehenden Schaden oder die verwirkte meisten Fällen fein Recht auf Schadensersatz nicht wird praktisch verbieten, sondern nur darum, die Innehaltung der eingegangenen Buße als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise geltend machen können; der Redner weist auf den vorjährigen Kündigungsfrist zu erzwingen. Das sei aber in den gegen­haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen Bergarbeiter- Streit hin, bei welchem die Kostenpreise derartig in wärtigen Verhältnissen nur möglich, wenn man entweder im annimmt oder behält, von dem er weiß, daß derselbe einem die Höhe gegangen sind, daß die gesammte Bevölkerung darunter Sinne der Regierung oder seines Antrages beschließe. anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, oben arg zu leiden gehabt hat. Absatz 3.( Ne u.)

Hat ein Geselle oder Gehilfe vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit verlassen, so kann der Arbeit geber an Stelle der Entschädigung eine an ihn zu erlegende Buße fordern, welche für den Tag des Vertragsbruchs und jeden folgen­den Tag der vertragsmäßigen oder gefeßlichen Arbeitszeit, höchstens

Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne des vor stehenden Absages die im§ 119 Absatz 2 bezeichneten Per­

Gerade die Gleichberechtigung beider Theile verlange, daß Der Referent hält die Vorlage der Regierung dem der Arbeitgeber berechtigt werde, eine Entschädigung zu ver­Prinzip nach für gerechtfertigt, für gerechtfertigt, glaubt jedoch, daß es langen, wenn der Arbeiter ohne Kündigung die Arbeit verlasse, richtiger sei, statt dem Arbeiter eine Buße für Kontraktbruch auf- denn der Arbeiter sei dem Unternehmer gegenüber durch dessen fonen gleich. zuerlegen, dem Arbeitgeber eine Entschädigung dafür zuzusprechen; Solvenz gesichert. Wenn solche Bestimmungen nicht eingeführt. Nach§ 119 Absatz 2 der Vorlage werden den Arbeitern aus diesen Gründen zieht der Referent den Antrag Klemm und würden, mache man die Arbeiter zu Herren über die Unternehmer gleichgeachtet auch diejenigen Personen, welche für bestimmte v. Kleist- Rezow dem Regierungsvorlage vor. und durch die jeßigen Verhältnisse feien die Arbeitgeber den Gewerbetreibende außerhalb der Arbeitsstätten der letzteren mit Der Antrag des Abg. Gutfleisch gebe keine genügende Garantie Arbeitern ausgeliefert. der Anfertigung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, und ibar auch dann, wenn sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst be­

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Schaffen. Bum§ 125 sind folgende Anträge gestellt:

Abg. Klemm:

In§ 125:

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gegen den Kontraktbruch; die Entschädigung, welche in dem Lohn Der Redner giebt seinem Antrage den Vorzug vor einer Woche bestehe, sei zu minim als daß der Referent den Antrag denen der Abgg. Letocha und Gutfleisch und bittet seinem empfehlen könne. Cool and plu

Antrage zuzustimmen.

Der Antrag Letocha böte sehr viele praktische Schwierigkeiten, Regierungskommissar Geh. Rath Hoffmann legt dar, daß mache eine ungeheure Arbeit und führe zu der Konsequenz, die die Regierung mit den Antragstellern darin einig ist, daß die auch bei gar keiner Regelung dieser Frage eintreten müßte, näm- Buße" einen Entschädigungsanspruch für die Unternehmer bei 1. im ersten Gage die Worte: kann der Arbeitgeber an lich, daß man überhaupt von jeder Kündigungsfrist absehen Kontraktbruch bedeuten soll; der Redner wendet sich gegen die Stelle der Entschädigung eine an ihn zu erlegende Buße würde, was ein tägliches Entlassen aus der Arbeit und der Regierungsvorlage gemachten Einwendungen, welche er nicht fordern, welche" zu streichen und statt deffen zu sehen: ist dementsprechend ein, ohne jede Auskündigung erfolgendes als zutreffend ansehen kann; gegen den Antrag v. Kleist- Rezzow der vom Arbeitgeber erhobene Entschädigungsanspruch, tägliches Austreten aus der Arbeit zur Folge haben würde. hat Redner im Allgemeinen keine Bedenken, weil der Antrag auf dafern derselbe im Verfahren vor dem Gewerbegerichte Dieser Zustand sei aber nicht im Interesse der Arbeiter, für die dem Boden der Vorlage steht; die Bestimmung, daß die Gewerbe­nicht nach fester Ziffer bewiesen worden ist, auf einen eine 14tägige Kündigungfrist in der Regel wünschenswerth gerichte für Entscheidung von Streitigkeiten zuständig sein sollen, Betrag festzusetzen, welcher"; sei; aus allen diesen Gründen empfiehlt der Referent die An- balte er für bedenklich; der Antrag Gutfleisch gewähre keine ge­2. im zweiten Absatze die Worte: für den dadurch entstehen-| nahme des Antrages Klemm und v. Kleist- Rezzow, welcher, wie nügende Entschädigung für den Fall von Kontraktbruch; auch die den Schaden oder die verwirkte Buße" zu streichen und er hoffe, das Bedürfniß auf diesem Gebiete befriedigend regeln formale Fassung des Antages würde Schwierigkeiten bereiten; dafür zu setzen: unter entsprechender Anwendung der im werde. Bal was den Antrag Betocha anlangt, so gehe derselbe einerseits zu ersten Absage dieses Paragraphen enthaltenen Schadens Der Korreferent Abg. Moltenbuhr glaubt, daß das Bei weit, andererseits belaste er die Unternehmer mit Arbeit, ohne ersatz- Bestimmungen"( im Uebrigen nach der Vorlage). fpiel, welches der Referent bezüglich des Kohlenstreits angeführt die Sicherheit für die Arbeiter zu vermehren; der Redner