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1. Beilage zum Berliner Boltsblatt.

Nr. 293.

täts:

Anleitung

Dienstag, den 16. Dezember 1890.

7. Jahrg.

betreffend den Kreis der nach dem Invalidi- rente erreichen, sind die Empfänger dieser Bezüge auf ihren An- Theilbetrag oder der eine festgesetzte Summe übersteigende Theil und

Altersversicherungs- Gesez

sicherten Personen. Vom 31. Ottober 1890.

Der

1. Nach§ 1 des Gesetzes, betr. die Invaliditäts- und Alters­bersicherung, vom 22. Juni 1889( Reichs- Gesetzbl. Seite 97) unter liegen vom vollendeten sechszehnten Lebensjahre ab der Ver­ficherungspflicht: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gefellen, Lehr­linge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt 2. Betriebsbeamte, fowie Handlungsgehilfen und Lehrlinge ( ausschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehilfen und Lehr­linge), welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 m. nicht übersteigt.

werden.

1. Betriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Be­triebsunternehmer, bei welchen die Beschäftigung des Lohnarbeiters feinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich und ausnahmsweise stattfindet.

Arbeiter eine Rente empfangen. Nur wenn die Pensionen, nach ist beispielsweise ein Rutscher, welcher einen Wagen von Wartegelder oder Unfallrenten den Mindestbetrag der Invaliden- einem Lohnfuhrherrn mit der Bedingung übernimmt, daß ihm ein als ges trag durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäftigungsortes der Tageseinnahme als Entgelt gewährt wird, von der Versicherungspflicht zu befreien(§ 4 Abs. 3 des Gesetzes). Löhnter Arbeiter des Fuhrherrn anzusehen. Desgleichen sind IV. Abweichend von den Reichsgesehen über die Kranken- als Lohnarbeiter anzusehen Kahnführer, welche von den Schiffs­und Unfallversicherung, welche den Eintritt der Versicherung an eigenthümern gegen einen bestimmten Antheil an der Fracht an­bestimmte Betriebe knüpfen, wird von dem Invaliditäts- und genommen sind. Altersversicherungs- Gesetz die arbeitende Bevölkerung sämmtlicher Als Werth der Tantièmen und Naturalbezüge wird der von Berufszweige erfaßt, und werden alle Personen, welche als Ar- der unteren Verwaltungsbehörde festzusetzende Durchschnittswerth beiter oder als untergeordnete Betriebsbeamte ihre Arbeitskraft in Ansah gebracht(§ 3 Absatz 1 des Gesetzes). gegen Lohn für andere verwerthen, dem Versicherungszwange Diejenigen Personen, welche als Entgelt für die Be­unterworfen. Es fallen daher sowohl die in der Landwirthschaft, schäftigung nur freien Unterhalt beziehen, deren Naturalbezüge also der Industrie und dem Handel, wie die in der Hauswirthschaft, auf die Befriedigung ihrer persönlichen Lebensbedürfnisse( Nahrung, im Reichs, Staats- oder Kommunaldienste, für kirchliche und Wohnung, Kleidung) beschränkt sind, werden von der Versicherung Schulzwecke zc. als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienſt ausgenommen(§ 3 Absatz 2 des Gesezes). Hiernach fallen z. B. boten, Betriebsbeamte, Handlungsgehilfen oder Handlungslehr die in gewerblichen Betrieben oder in der Landwirthschaft ihrer linge Beschäftigten unter das Gesetz, sofern die sonstigen gesetz- Eltern beschäftigten Haustinder, sowie Lehrlinge, welchen zwar lichen Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei ihnen zutreffen. freier Unterhalt, aber nicht ein darüber hinausgehender Lohn 3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Diejenigen Personen dagegen, welche nicht mit ausführenden Ar- oder Gehalt gewährt wird, nicht unter die Versicherung. Diese Schiffsbefagung deutscher Seefahrzeuge( Seeleute) und von Fahrbeiten vorwiegend materieller Art, sondern mit einer ihrer Natur Personen werden auch dadurch nicht versicherungspflichtig, daß sie zeugen der Binnenschifffahrt. nach höheren, mehr geistigen( wissenschaftlichen, tünstlerischen 2c.) ein Taschengeld erhalten; denn letzteres stellt sich regelmäßig als II. Nach§§. 2 und 8 des Gesetzes*) sind berechtigt, fich Thätigkeit beschäftigt werden, und durch ihre soziale Stellung über Geschenk dar oder fällt doch, soweit es allgemein üblich ist, unter selbst zu versichern: den Personenkreis sich erheben, der nach dem gewöhnlichen den Begriff des freien Unterhalts. Sprachgebrauch und vom Standpunkt wirthschaftlicher Auffassung XI. Die Anwendbarkeit des Gesetzes ist beschränkt auf dem Arbeiter und niederen Betriebsbeamtenstande angehört, die freien Arbeiter. Es fallen somit aus der Versicherung unterliegen nicht der Versicherungspflicht. die Strafgefangenen, mögen dieselben innerhalb oder außerhalb V. Die Versicherungspflicht wie die Versicherungsberechtigung der Gefangenenanstalt beschäftigt werden, sowie die in Arbeits­erstreckt sich gleichmäßig auf männliche und weibliche, verheirathete häusern, Besserungsanstalten u. f. w. untergebrachten Personen. 2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl und unverheirathete Personen. Auch die im Inlande beschäftigten Dagegen sind die in Arbeiterkolonien oder Wanderverpflegungs­der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter solche selbstständige Ausländer sind als versicherungspflichtig( versicherungsberechtigt) Stationen, in Armenhäusern, Jrrenanstalten, Blindenanstalten, Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage anzusehen. Idiotenhäusern oder Anstalten für Epileptische beschäftigten Per­und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Herstellung VI. Von der Dauer der Beschäftigung, welche für die sonen als versicherungspflichtig anzusehen, soweit sie einen den oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse, beschäftigt werden, und Krankenversicherung von entscheidender Bedeutung ist, wird die freien Unterhalt übersteigenden Lohn oder Gehalt für ihre Arbeit zwar auch dann, wenn dieselben die Roh- und Hilfsstoffe selbst Versicherungspflicht nach dem Gesetz nicht abhängig gemacht. erhalten. beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vorüber- Auch eine nur vorübergehende Dienstleistung, mag dieselbe ihrer XII. Der Begriff des Gesellen" ist im Wesentlichen dem gehend für eigene Rechnung arbeiten. Natur nach oder aus mehr zufälligen Gründen, wie 3. B. vor-§ 121 der Gewerbeordnung entnommen und bezeichnet die un­Die Selbstversicherung der unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten übergehende Hilfsleistung in der Ernte, auf nur furze Zeit be- selbstständigen im Handwerk technisch ausgebildeten Personen. Da­Personen ist aber nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei schränkt sein, begründet die Versicherungspflicht. Jedoch kann gegen ist der Begriff Gehilfe" nicht in dem engen Sinne des dem Eintritt der Selbstversicherung zwar das sechszehnte, jedoch durch Beschluß des Bundesraths bestimmt werden, inwieweit vor- gewerblichen Hilfspersonals, sondern in der weiteren Bedeutung noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und als sie übergehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne des eines Arbeitsgehilfen zu verstehen und umfaßt alle Hilfspersonen nicht im Sinne des§ 4 Abs. 2 des Gesetzes bereits dauernd er Gesetzes nicht anzusehen sind(§ 3 Absatz 3 des Gesetzes). eines Arbeitgebers, deren Thätigkeit in wirthschaftlicher und sozialer werbsunfähig sind( vergl. Nr. III Ziffer 4 dieser Anleitung). VII. Diejenigen Personen, welche berufsmäßig einzelne per- Beziehung derjenigen des Arbeiters, Gesellen oder Dienstboten im III. Ausgeschlossen von der Versicherung sind: sönliche Dienstleistungen bei wechselnden Arbeitgebern übernehmen, Allgemeinen gleichwerthig ist. 3. B. Hafenarbeiter, Kofferträger, Dienstmänner, Lohndiener, Hiernach werden z. B. die bei Reichs-, Staats-, Kommunal­Führer, Friseusen, Krankenpflegerinnen, ferner Aufwartefrauen, behörden, sowie die in den Bureaus der Rechtsanwälte, Notare, Waschfrauen, Nähterinnen, Büglerinnen, die auf jedesmalige Patentanwälte, Gerichtsvollzieher, Auktionatoren, Berufsgenossen­Bestellung in den Häufern der Kunden arbeiten, unterliegen der schajten u. f. w. beschäftigten Schreiber, Kanalisten, Kassenboten, Versicherungspflicht dann, wenn sie als Arbeiter, dagegen nicht, Kanzleidiener, Polizeidiener, Gemeindediener, Nachtwächter, Flur­wenn sie als selbstständige Gewerbetreibende anzusehen find. Im hüter, Feuerwehrleute und ähnliche Angestellte, welche vermöge Allgemeinen werden die sogenannten unständigen Arbeiter, wie der mehr mechanischen, auf die Verwendung ihrer förperlichen die reien landwirthschaftlichen Arbeiter, die Hafenarbeiter, die Kräfte und Fähigkeiten gerichteten Dienstleistungen mit den Arbei­Wege- Arbeiter, die Waschfrauen zc., welche von Haus zu Haus tern u. f. w. auf gleicher oder doch annähernd gleicher Stufe gehen, als unselbstständige Lohnarbeiter, dagegen die selbstständigen stehen, zu den Gehilfen zu rechnen sein, sofern dieselben nicht nach Rofferträger, Führer, Dienstmänner( vergleiche§ 37 der Gewerbe- den dienstpragmatischen Vorschriften als Reichs- oder Staatsbeamte Ordnung, Reichs- Gesetzbl. 1883 Seite 177), Lohndiener, Kranken- oder als pensionsberechtigte Kommunalbeamte anzusehen sind( ver­pflegerinnen, Friseusen in der Regel als gewerbliche Unternehmer gleiche Nr. 1 3iffer 1 und 2). Dagegen werden die in dem zu behandeln sein. sogenannten höheren Bureaudienst beschäftigten Expedienten, VIII. Auch diejenigen Personen, welche von Gewerbe- Registratoren u. f. w. als Gehilfen nicht anzusehen sein. Eben treibenden außerhalb ihrer Betriebsstätten beschäftigt werden(§ 2 so wenig werden Assessoren u. s. w., welche als Hilfsarbeiter bei Ziffer 4 des Krankenversicherungs- Gesetzes), find als versicherungs- Behörden, Rechtsanwälten u. f. w. thätig sind, als Gehilfen gelten pflichtige Lohnarbeiter anzusehen, sofern sie nicht Haus- Gewerbe- tönnen. treibende sind( vergleiche Nr. XIX).

1. Beamte des Reichs und der Bundesstaaten(§ 4 Absatz 1 des Gesezes). 2. Die mit Pensionsberechtigung angestellten Beamten von Kommunalverbänden(§ 4 Abs. 1 des Gesetzes). Bu letteren ge­hören nicht nur die weiteren, sondern auch die engeren Kommunal­Berbände( Provinzen, Bezirke, Kreise, Stadt- und Landgemeinden, selbstständige Gutsbezirke 2c.). Darüber, welche Personen als Beamte" des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände anzusehen sind, ent­scheiden die für dieselben geltenden dienstpragmatischen Bestim­mungen.

3. Die dienstlich als Arbeiter beschäftigten Personen des Soldatenstandes(§ 4 Absatz 1 des Gesetzes), und zwar sowohl die im deutschen Heere, wie in der kaiserlichen Marine Dienenden. Dagegen unterliegen zum Beispiel Soldaten, welche beurlaubt werden, um zur Erntezeit in der Landwirthschaft zu helfen, der Ver­ficherung.

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( Schluß folgt.)

Lokales.

4. Diejenigen Personen, welche auf Grund des Invaliditäts­und Altersversicherungs- Gesezes bereits eine Invalidenrente be­ziehen oder doch soweit erwerbsbeschränkt sind, daß sie infolge IX. Verwandte des Arbeitgebers insbesondere Hauskinder, ihres förperlichen oder geistigen Zustandes dauernd nicht mehr im welche zu diesem in einem die Versicherung begründenden Ver­Stande sind, durch eine ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende hältnisse stehen, unterliegen gleichfalls den Vorschriften des Ge­Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für ihren Beschäftigungs- feßes( vergleiche jedoch hierzu Nr. X). Eine Ausnahme machen ort nach§8. des Krankenversicherungs- Gesetzes vom 15. Juni 1883 nur die Eheleute unter einander, da zwischen ihnen nach dem ( Reichs- Gesezbl. S. 73) festgesetzten Tagelohnes gewöhnlicher Tage- Wesen der Ghe niemals eines der für die Begründung der Ver Das Mafenelend, welches Berlin unter seiner glänzenden arbeiter zu verdienen(§ 4 Abfab 2,§ 8 des Gesetzes). Personen, sicherung erforderlichen Abhängigkeitsverhältnisse bestehen kann. Außenseite birgt, bekundet sein Vorhandensein am augenfälligsten melche über das vorstehend angeführte Maß hinaus noch erwerbs- X. Das Invaliditäts- und Altersversicherungs- Gesetz ver- in der gnadenreichen" Weihnachtszeit. Wer die Weihnachts­fähig sind, unterliegen der Versicherung auch dann, wenn sie eine sichert abweichend von den Unfallversicherungs- Gesezen nur die bitten" alle liest, welche die Spalten mancher Zeitungen füllen, Altersrente welche nur einen von der Erwerbsunfähigkeit un- gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Arbeiter 2c. Um das Ver- wer die Weihnachtsbazare" betrachtet, deren auch in diesem abhängigen Buschuß zu dem Arbeitsverdienst darstellt beziehen, sicherungs- Verhältniß zu begründen, ist es jedoch nicht erforder- Jahre wieder dreißig und einige veranstaltet worden sind von oder wenn sie vom Reich, von einem Bundesstaate oder einem lich, daß der für die Beschäftigung gewährte Entgelt in baarem den jeweiligen Wohlthätigkeitsvereinen, wer die vielen Weih­Rommunalverbande Pensionen oder Wartegelder, oder wenn sie Gelde besteht. Es genügt vielmehr hierzu auch die Gewährung nachtsbescheerungen" in Betracht zieht, die zum Besten der Armen auf Grund der reichsgesehlichen Bestimmungen über Un all- von Naturalbezügen, z. B. Wohnung, Feuerung, Kleidung, und Nothlenden arrangirt werden, der wird einen oberflächlichen versicherung 3. B. wegen nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit Gartennußung, Ruhweide, Kartoffelland u. f. w.(§ 3 Absatz 1 Begriff bekommen von der herrschenden Noth in einem großen oder als hinterbliebene Wittwen oder als Aszendenten verunglückter des Gesetzes).

Unter der Bezeichnung das Geset" ist in der Folge überall das J.- und A.B.G. vom 22. Juni 1889 verstanden.

Theater.

Ohne Belang ist auch die Art der Lohnzahlung; es kann der Lohn als Tagelohn oder sonstiger Zeitlohn, als Stücklohn oder als Antheil an der Einnahme( Tantième) gezahlt werden. Hier

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Theile der Berliner Bevölkerung. Wer der Sache etwas tiefer auf den Grund geht und beispielsweise hört, wie die liberalen" Stadtverordneten in ihren freisinnigen" Bezirksvereinen tonfequent das Paradepferd der Armendirektion", deren Etat verschiedenes

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Bei der am legten Sonntag Nachmittag stattgefundenen ersten Jie ihres Gleichen sucht. Die Masse ist nur der Rohstoff, aus zum Hans macht und sich sonstige Scherze erlaubt, zu Grunde ge

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daß er die geringfügige individuelle Begebenheit, diesen klein- Ich erinnere mich mit Vergnügen seiner Leistung als Dr. städtischen Sturm im Glase Waffer um eine Badeanstalt, daß Schimmelpfennig in Bor Sonnenaufgang". Dieser Schauspieler Freie Volksbühne. Erste Vorstellung für die zweite Ab- er ihn fünstlerisch zum Symbol eines Größeren macht, uns eine fönnte, wie mir scheint, bei der nöthigen Selbſterziehung eine theilung. Nach manchen Mühen ist der Verein Freie Boltsbühne weite Perspektive eröffnet auf die großen Probleme der Mensch- wirkliche Kraft für die moderne, realistische Bühne sein. heit. Verstand ist stets bei wenigen gewesen"," die Mehrheit ist Als Kritiker hätte ich noch gern gewußt, ob das Lispeln des glücklich dahin gelangt, auch ein zweites volles Haus zu schaffen. der Unsinn" und wie alle die Invektiven eines intellektuellen Herrn Samit jun. eine Noth oder eine Tugend seiso muß ich Bon nun an fönnen abwechselnd die erste und zweite Abtheilung Aristokratismus, einer bewußten, geistigen Ueberlegenheit gegen- nich eines Urtheils darüber enthalten. ihre Vorstellung haben, die Vorbereitungsarbeiten sind im wesent über der Dummheit der Masse gelautet haben mögen hier ist Rügen möchte ich noch, daß man der Aufführung die in­lichen für beide dieselben und damit ist die Sache eigentlich dieser sich in denselben aussprechende Konflikt zu einer tragikomischen, dustrielle Uebersetzung des Herrn Wilhelm Lange, welcher in seiner crji recht in Gang gekommen, sie ist nunmehr geschäftlich ge modern realistischen Verkörperung auf der Bühne geworden, wie Willkür Namen verändert, den Thomas zum Otto, den Beter fichert. legt hat, statt der literarisch ernsthaften und vom Dichter auto­Vorstellung für die zweite Abtheilung hat man wieder auf Ich will hoffen, daß das am Sonntag versammelte, diesmal risirten der Frau von Borch. Es dürfte doch die Thatsache be­Ibsen, mit dessen Stüßen der Gesellschaft" das ganze Unter­nehmen eröffnet wurde, zurückgegriffen: man hat dessen Volks- gewißlich zu 90 pt. der wirklichen Arbeiterschaft angehörige kannt sein, daß Herr Wilhelm Lange dem Dichter der von ihm Bublikum diese Ideen des Volksfeindes" in ihrer ganzen Tiefe für Neclam übersetzten Dramen die Betheiligung an der geschäftlichen feind" zur Aufführung gebracht. verstanden hat sicher weiß ich nur, daß Herr Joseph, der Ausnutzung derselben stets in schonendster Weise erspart hat und die Ich halte auch diese Wahl für eine glückliche und habe für Darsteller des Dr. Thomas Stockmann dieselben nicht verstanden Bekannschaft mit dieser Thatsache müßte, meine ich, dem Verein meine schon des öfteren ausgesprochene Ansicht, daß Ibsen, der hat. Eine so ver ändnißlose Darstellung des Boltsfeindes" hätte Freie Boltsbühne" genügen, um an den Uebersehungen jenes Ibsen vom Bund der Jugend" bis zur Wildente", für das ich nie für möglich gehalten. Wäre es Ibsens Absicht gewesen, industriellen Herrn mit gleicher Schonung vorüber zu gehen. Otto Erich Hartleben. Publikum der Freien Voltsbühne, welches" im Kunstwert das in dem Dr. Stockmann die Karrikatur eines Wahrheitsfahren" Pathos der Zeit sucht, der geeignetste, der wichtigste Dichter sei, zu geben, einen wie wir in Hannover sagen" Fibbeligen", eine neue Bestätigung gefunden. das heißt rückgratslosen, zerfahrenen Schwäger, einen gedanken- Bs. Leffingtheater. Neu einstudirt: Heimgefunden. Bolts­Die Tendenz dieses Stückes, welche sich gegen die besondere losen Radaumacher auf die Bühne zu bringen, dann wäre ihm stück in drei Akten von Ludwig Anzengruber. Nur ein Dramatiker, Art der Lüge", wie sie durch die Partei" geschaffen wird, richtet, Herr Joseph, verausgesetzt daß er seine Rolle gelernt hätte, ber das Bolt gekannt und mit ihm gefühlt hat, nur ein wahrer, diese Tendenz, beren Zuspigung in den leidenschaftlichen Ausfällen gerecht geworden. Diese Gestalt des Boltsseindes" aber, welche, ein echter Poet vermag solch ein Stück zu schreiben. Die Wiener des Dr. Thomas( in der Langeſchen Uebersehung fälschlich: Otto) wie vielleicht feine zweite, dem Herzen des Dichters nahe steht, Arbeiter wußten gar wohl, weshalb sie vor dem Sterbehause Stockmann gegen die kompakte Majoritat" zu erblicken ist hätte er, selbst wenn er die Rolle gekonnt hätte, in Grund Anzengruber's, dem leider uns so früh Entrissenen, jene er­sie ist wahrlich geeignet, einem jeden uns Stoff und Boden gespielt. So etwas von närrisch zwecklosem Herum- greifende, ursprüngliche Demonstration improvisirten. Er hat es zum Nachdenken, zur ehrlichen Selbstprüfung zu verschaffen. laufen auf den Brettern, wie im ersten Aft in der großen Szene verstanden, den Bulsschlag der neuen Zeit zu fühlen und die im ber Bollsseind" ruft in jener tumultuarischen Bersammlung des mit seinem Bruder habe ich noch nicht gesehen: das war Volke aufteimende Gedankenfaat, ein trefflicher Gärtner, zu hegen vierten Aufzuges, welche unser in dieser Beziehung wohldiszipli- spaßig. und zu pflegen. Ein aus dem Herzen kommender, zum Herzen Auch sonst ließ die Aufführung diesmal manches zu wünschen gehender Humor überfluthet seine Schöpfungen, Alles ist der nirtes Bublifum naturgemäß an den füßen Antisemitismus und fein Gebahren erinnern mußte, dem Bolfe" zu: Der gefähr übrig. Es that mir in der Seele weh, wie die von Herrn lebenswarmen Wirklichkeit abgelauscht, nichts Gekünfteltes, Ge­lichste Feind der Wahrheit und Freiheit- das ist die kompakte Regisseur Hachmann mit einem hervorragenden Geschick inszenirte zwungenes verlegt das natürliche Empfinden. Majorität. Ja, die verfluchte, fompakte Majorität!... Ich Bolksversammlung im 4. Att infolge der bedauerlichen Unbekannt- Der Sohn kleiner Leute, den mit Ach und Weh die Seinigen Lüge, daß die schaft zwischen Rollen und Schauspielern( den Herrn Joseph und studiren lassen, macht rücksichtslos feinen Weg, wird ein gesuchter Mehrheit im Besitz der Wahrheit sei. Was für Wahrheiten sind v. Kurnatowsky) und der daraus entstehenden Verschleppung des Advokat, führt ein glänzendes Haus und wird durchaus seiner es, um die die Mehrzahl fich zu schaaren pflegt? Jene Wahr- Tempos nicht annähernd zu der ihr gebührenden Wirkung fam. Familie entfremdet. Der Ruin ist die Folge seiner Lebens­heiten, die so alt geworden, daß sie auf dem Wege sind, hinfällig und doch würde wenigstens Herr von Kurnatowsky, wenn er die führung, und nun zeigt uns der Dichter, wie der gebrochene, der Herablaffung haben wollte, seine Rolle zu lernen, aus Berzweiflung preisgegebene Mann an der Hand eines selbstlosen, Ibsen' s große dichterische Meisterschaft offenbart sich darin, derselben etwas recht Gutes und Interessantes machen. warmherzigen Bruders, einer trefflichen Mutter heimfindet",

zu werden."

von

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