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den Entschluß des Reichstages, auf die mit der Erwerbsfähigkeit in dem bestehenden Gesetz die Militärzeit und die Zeit be teinem Zusammenhange stehenden ortsüblichen Tagelöhne" Rücksicht scheinigter mindestens 1 Woche dauernder mit Erwerbsunfähigkeit zu nehmen und die Art des bisherigen Berufes außer Auge zu lassen. verknüpfter Krankheit als Beitragszeit gerechnet, wiewohl Beiträge Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Invaliditätsgesetzes liegt nach in dieser Beit nicht gezahlt find. Die Novelle will auch zeitweise dem jetzigen Gesetze daher erst dann vor, wenn der Versicherte infolge Erwerbsunfähigkeit nach sich ziehende Krankheit in gleicher Weise feines törperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im stande ist, durch behandeln. Ferner soll die an eine Krankheit sich anschließende eine feinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens Genesungszeit und Wochenbett bis 6 Wochen der Krank einen Betrag zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe: eines heit gleich geachtet werden.

"

Sechstels des Durchschnittslohnsayes, nach welchem für ihn während Sind dies zweifelslose kleine Besserungen des bestehenden Zu­der letzten 5 Beitragsjahre gerechnet Beiträge entrichtet worden standes, so bringt§ 11 die mit der Unfallnovelle übereinstimmende find,( der durchschnittliche Lohnfah" soll fünftighin fortfallen, Verböserung, daß der Anspruch ganz oder theilweise abgelehnt er beträgt, zur Zeit für Lohnklasse I 300, für Lohntlasse II 500, für werden kann, wenn der Versicherte sich die Erwerbsunfähigkeit bei Lohntlaffe III 720, für Lohutlaffe IV 960 Mart) und eines Begebung eines Verbrechens oder eines vorfäglichen Vergehens zu­Sechstels des 300 fachen Betrages des nach§ 8 des Kranken- gezogen hat, und zwar selbst dann, wenn eine Bestrafung nicht statt­versicherungs Gesetzes ortsüblichen Tagelohnes für gewöhnliche gefunden hat. Diese Bereicherung der Strafarten, Strafmöglichkeit Arbeiter des letzten Beschäftigungsortes, in welchem er nicht lediglich und Strafgerichte ist für das sozialpolitische Empfinden der vorübergehend beschäftigt gewesen ist." herrschenden Klasse bezeichnend.

Voraussetzungen für die Erlangung der

Altersrente,

Politische Uebersicht.

B

Geheim!

Nach Erledigung der übrigen Punkte heißt es dann weiter: 3u Puntt 3d.

Es wurde ein Schreiben der Abtheilung Bernburg   ver­Tefen, in welchem sie den Ausschuß ersucht, in der Abtheilung Bernburg   einen die wirthschaftlichen Erfolge in den ver­schiedenen Kolonien behandelnden Vortrag auf Kosten der Zentrale zu veranstalten. Es wurde im Hinblick auf die in dem Schreiben dargelegten Verhältnisse" beschlossen, diesem Wunsche zu entsprechen und an die Abtheilung Bernburg  das Ersuchen zu richten, dem Ausschuß über den Termin des A zu haltenden Vortrages Mittheilung zu machen. Schluß der Sizung 6 Uhr.

von Bornhaupt, Generalsekretär. Die Bezeichnung der Korrespondenz als geheim" beweist, daß man sich der Uebertretung des Vereinsgefeßes sehr wohl bewußt war.

Der ortsübliche Tagelohn im Sinne des Krankenversicherungs­Als der Herr Staatsanwalt Schweigger im Prozeß Hinge Gesetzes ist bekanntlich ein außerordentlich verschiedener, mehr oder weniger willfürlicher. Den höchften ortsüblichen Tagelohn für Die heutigen Voraussetzungen find: Burücklegung 1. des und Genossen über den Genossen Fischer sich äußerte, daß der­männliche Arbeiter vermag Helgoland mit 3,25 Mart aufzuweisen. 70. Lebensjahres, 2. einer Wartezeit von 1410 Beitragswochen. felbe, der selbst Mitglied des geseggebenden Körpers Für weibliche Arbeiter beträgt er ebenda nur 1,75 M. Altona  , Lehe  , Die Novelle schlägt eine Herabsehung der Wartezeit auf 1200 Wochen sei, in schnöder Weise das Gesez gebrochen Geeftemünde, Bremerhafen  , Hamburg   weisen einen ortsüblichen vor. Auch bei Festsetzung der Vorbedingungen für die Erlangung der und noch andere Leute dazu verleitet habe, Tagelohn für männliche Arbeiter von 3 M., für weibliche von 2 M., Altersrente während der Uebergangszeit ist die Novelle bemüht, einige da ahnte wohl der Herr Staatsanwalt kaum, in welch für­Bremen einen solchen von 3, bezw. für weibliche Arbeiter von Härten, die in der Praxis sich herausgestellt haben, zu beseitigen, so nehmer Gesellschaft der angebliche Gesegesverächter Fischer sich 1,75 Pf. auf. Jn Berlin   beträgt der ortsübliche Tagelohn 2,70 M. insbesondere den Nachweis für die vorgefeßliche Zeit zu erleichtern. befand und noch befindet. für männliche, 1,50 M. für weibliche Arbeiter. In Ostelbien und Die Rückerstattung von Beiträgen an weibliche Personen, Wir werden nun erleben, daß die Kolonialgesellschaft wegen Niederbayern  , ist der ortsübliche Tagelohn- wiewohl der Werth der welche die Ehe eingehen, ist etwas erleichtert, es sollen fortan Bergehens gegen das Vereinsgesetz aufgelöst und die Leiter Naturalbezüge nicht nach deren Handelswerth, sondern nach dem 200 Beitragswochen( bislang 235) genügen. Auch ist unter billiger weit höheren Werth angerechnet ist, den die Naturalien für Berücksichtigung des Flitterwochen Zustandes die Frist zur Geltend unter Anklage gestellt werden. Oder auch nicht. In der Aera  den Arbeiter selbst haben sollen- außerordentlich niedrig. So machung des Rückerstattungs- Anspruches von drei auf sechs Monate Schönstedt   und seiner Devise wenn zwei dasselbe beträgt der ortsübliche Tagelohn für männliche, beziehentlich weib- in der Novelle erhöht. thun ist es doch nicht dasselbe" wird der Kolonialgesellschaft liche Arbeiter: für den Kreis Allenstein   1,20 m. bez. 60 Pf., sicherlich nichts Menschliches passiren. Treffend kennzeichnete Kreis Pr.- Eylau 1,20 m. bez. 90 Pf., für die Städte Creuzburg  , Genosse Auer das Verfahren, als er in seiner Bertheidigungs­Pr.- Eylau, Passenheim  , Sensburg  , Schloppe, Rosenberg, für die rede bemerkte, daß der§ 8 des Vereinsgesetzes von jeher nichts Kreise Brieg  , Namslau  , Freystadt   und Jauer 1 M. für männliche, Berlin  , 6. März 1897. anderes gewesen sei als ein Mittel, Oppositionsparteien damit 60 Pf. für weibliche Arbeiter. Frankenstein weist nur 90 Pf. beziv. Zum Prozeß Auer und Genoffen. Montag und für weibliche Arbeiter 65 Pf. auf, der Kreis Guhrau für männliche Dienstag findet vor der landgerichtlichen Straffammer neuer zu brangsaliren. Arbeiter 1 M., für weibliche 50 Pf. Kreis Nimptsch und Kreis Cosel( mit liche Verhandlung gegen Auer und Genossen wegen Ueber­Eine Zentenarvorlage. Wie die Nordd. Allg. 3tg." Ausnahme der Stadt Cosel) glänzt mit einem ortsüblichen Tagelohn von 90 Pf. für männliche, 60 Pf. für weibliche Arbeiter. Der Kreis Militsch   tretung des preußischen Vereinsgesetzes statt. Es handelt sich meldet, ist dem Reichstag ein Gesezentwurf zugegangen, dem Es handelt sich der Bundesrath einmüthig zugestimmt hat, betreffend die Vor­tennt gar einen ortsüblichen Tagelohn von 85 Pf. für männliche um jenen Prozeß, welcher eine Folge des Köller'schen Coup Arbeiten für die Errichtung einer Gedenkhalle zu Ehren der und 50 Pf. für weibliche Arbeiter. Nicht ganz so schlimm steht es gegen die Berliner   Partei- Organisation war. Die erste Ver­mit den ortsüblichen Tagelöhnen für Niederbayern  . Für Passau   handlung fand im Mai v. J. statt und endete mit der Ver- im Feldzuge 1870/71 gefallenen oder schwer verwundeten 3. 28. beträgt er 1,50 M., beziehungsweise 1,20 m., für Biechtach, urtheilung von 15 Angeklagten zu Geldstrafen und mit Be- deutschen Krieger." Es handelt sich hierbei wohl um ein Seitenstück zu dem auch Wegscheid  , Wolfftein 1,20 M., beziehungsweise 90 Pf. Gerade stätigung der Auflösung des Parteivorstandes sowie ber­diese Verschiedenartigkeit der ortsüblichen Tagelöhne wurde zu schiedener Wahlvereine. Die Verurtheilung erfolgte, weil der Vielleicht hofft man bei dieser Gelegenheit die Regulirung des gunsten der wunderlichen Begriffsbestimmung der Erwersunfähigkeit Gerichtshof als erwiesen annahm: Die Verurtheilung erfolgte, weil der vom Reichstage bewilligten Denkmal für Kaiser Wilhelm I.  feltsamerweise seinerzeit ins Feld geführt. Mit recht verläßt Schloßplates, die dem Berliner Magistrat schon viel Kopf­1. daß der Parteivorstand einen politischen Verein bilde; der Entwurf endlich den zur zur Ermittelung der Erwerbs. unfähigkeit völlig ungangbaren Weg des bestehenden G- 2. weil die Wahlvereins Vorstände überschüssige Gelber aus zerbrechen gemacht hat, zu erreichen. Wird dazu aber im feges. Hat sich doch mehr und mehr die Ueberzeugung Vereinsbeiträgen an die Vertrauensmänner abgeführt hätten, Reichstage das Geld zu haben sein?- daß die Vertrauensmänner, die ihrerseits die aus allen möglichen in den Kreisen der Versicherten Bahn gebrochen, daß gerade die Das preußische Abgeordnetenhaus erledigte heute endlich Quellen ihnen zugeflossenen Parteigelder theilweise an den Partei- den Etat der landwirthschaftlichen Verwaltung. Aus der Debatte, Begriffsbestimmung des Gesetzes dahin führe, thatsächlich Erwerbs. vorstand abzuliefern pflegten, nur die Mittelsmänner, die Ded- die fich in Tauter Einzelheiten verlor, ist nur erwähnenswerth, daß unfähige zu rechtlich Erwerbsfähigen zu stempeln. Die Recht­adressen für die Adresse des Parteivorstandes gebildet hätten, Abg. v. Mendel- Steinfels( t) beim Kapitel Thierärztliche sprechung, insbesondere die der am tiefften in der Achtung des recht­womit der Nachweis für die Verbindung des Parteivorstandes Hochschulen und Veterinärwesen" für wirksamere Bekämpfung der suchenden Publikums stehenden Schiedsgerichte in   Schlesien und mit den Wahlvereinen gegeben sei. Rothlauffeuche der Schweine die Einführung der obligatorischen Ofte und   Westpreußen, hat diese Ueberzeugung immer mehr vertieft. Der Entwurf will als erwerbsunfähig denjenigen erachtet 80 a 17h Auf erhobene Revision hin hat das Reichsgericht das Impfung erregte. Seitens der Regierung wurde erwidert, daß wiffen, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Alter, Krant- Urtheil erster Instanz tafsirt und die Sache zur neuerlichen Breußen beim Bundesrath eine Abänderung der§§ 80 a und heit oder anderen Gebrechen dauernd auf weniger als ein Verhandlung zurückverwiesen, wobei bemerkt sein mag, daß 45 des Reichs- Seuchengefeges beantragt habe und daß in den Drittel herabgesetzt ist". Dies ist dann anzunehmen", das Reichsgericht die rechtlichen Gründe der Vorinstanz nächsten Etat ein Posten für ein Thierhygiene- Institut eingestellt fagt der Entwurf, wenn der Bersicherte nicht mehr im ftande ift, a tzeptirte und nur wegen des Zweifels der Feststellung werde. Die Untersuchungen über einen wirksamen Impfstoff feien durch eine seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechende Lohnarbeit, der Voraussetzungen des§ 8 des Vereinsgesetzes, nämlich ob Maul- und Klauenfeuche bisher noch nicht noch nicht abgeschlossen, auch sei auch sei der Ansteckungsstoff der gefunden. Jm die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Borbildung und seiner die Parteileitung politische Gegenstände in Versamm weiteren Berlauf der Debatte betonte der Landwirthschafts­bisherigen Berufsthätigkeit zugemuthet werden kann, ein Drittel des- Iungen erörtert hat, obige Entscheidung fällte. minister   Freiherr v. Hammerstein die Nothwendigkeit einer jenigen zu erwerben, was förperlich und geistig gesunde Lohn- lungen arbeiter derfelben Art durch Arbeit zu verdienen pflegen." Mögen auch andere politische Parteien und Vereine sich Bermehrung und einer Gehaltsaufbesserung der beamteten Thierärzte. Bei der Berathung des Extraordinariums suchte Herr Diede= Diese Begriffsbestimmung hat einen Vorzug vor der jetzigen, in den Maschen des Vereinsgefeges gefangen, dasselbe absichtlich falls allein verständige Richter über die Erwerbsunfähig oder unabsichtlich übertreten haben- für sie hat das teine rich Hahn wieder einmal durch Altklugheit die Aufmerksamkeit feit zu urtheilen hätten. auf sich zu lenken, indem er bei der Forderung von 150 000. M. zur Die Motive gehen von dieser Voraus weiteren Folgen. fegung aus. Selbst wenn diese Voraussetzung zutreffen würde, er- Zwar meinte der Herr Staatsanwalt Schweigger, daß es Gewährung einer Beihilfe an die   Meliorations- Genossenschaft der scheint aber auch die Begriffsbestimmung des Entwurfes noch sich um keinen politischen Prozeß handle und daß die   Geeste- Niederung zur Fortführung und Beendigung der Melioration verfehlt. Sie trägt weder dem Sprachgebrauch noch der im ge- Staatsanwaltschaft streng objektiv beslissen sei, dem Gesetze Er wurde aber von dem Minifter, der ihm eine völlige Unkenntniß gegen die Regierung heftige, durchaus unbegründete Vorwürfe erhob. wöhnlichen Leben, ja nicht einmal der in der Armenpflege herr- Nachachtung zu verschaffen; sie werde gegen andere Parteien der thatsächlichen Verhältnisse nachwies, glänzend abgeführt, und schenden Praxis hinreichend Rechnung. Die sozialdemokratischen ebenso einschreiten, wenn sie in die Lage komme, sich amtlich wenn er tros diefer Niederlage noch einmal das Wort ergriff, um Vertreter haben im Barlament und Sonst betont, daß auf den früheren Beruf und auf die infolge der ver- mit der Frage zu beschäftigen. Daß die Staatsanwaltschaft sich unter allgemeinem Gelächter des Hauses gleichsam als den einzig minderten Erwerbsfähigkeit geringere Konkurrenzfähigkeit auf dem bis heute noch nicht in diese Lage gekommen ist, liegt natürlich Sachverständigen zu präsentiren, so beweist das nichts weiter, als daß Arbeitsmarkte Rücksicht genommen werden müsse. Das thut die nur an dem mangelhaften Beweismaterial. Wir sind heute in er von dem Werth seiner eigenen theuren Persönlichkeit so.durch Begriffsbestimmung des Entwurfes nicht in hinreichender Weise. der Lage, daffelbe noch weiter zu ergänzen. drungen ist, daß ihm darüber die Fähigkeit, fachlich zu debattiren, Sie verstößt gegen das Sprach, Billigkeits- und Rechtsgefühl ins- Es handelt sich im vorliegenden Falle um um die völlig abgeht. besondere da, wo es sich um von Krautjunkern oder Kartoffel deutsche Rolonialgesellschaft. Selbstverständlich waltung wurde noch der Etat der Domänenverwaltung in Nach Erledigung des Etats der landwirthschaftlichen Ber baronen schlecht bezahlte Arbeiter handelt. Erwerbsunfähigkeit liegt gehören ihr nur wahre Patrioten, echte Rämpen Angriff genommen, wobei wiederum eine billigere Verpachtung der nicht erst dann vor, wenn jemand nur 1/3 dessen verdienen kann, im Kampfe gegen den den Umsturz an, Leute die Domänen zu gunsten der armen Agrarier und zum Nachttheil der was er voraussichtlich als Gesunder verdienen würde, wenn er Arbeitsgelegenheit hätte. Selbst der von den konservativen Urplögen gewiß nicht säumen werden, nach der letzten Rede ihres Steuerzahler angeregt wurde. Die Debatte wurde unmittelbar vorgelegte Invaliditäts- Gefeßzentwurf hat endlich fich der von den kaiserlichen Herrn ihre Hand in die seine zu legen und den vor dem Titel Bernsteinmonopol" bis auf Montag vertagt. Sozialdemokraten bereits im Jahre 1889 verfochtenen Ansicht etwas Rütli- Schwur zu leisten: Kampf gegen den Umfturz mit genähert, daß Erwerbsunfähigkeit unbedingt dann vorliegt, wenn allen Mitteln. jemand nicht mehr im stande ist, die Hälfte dessen zu verdienen, Diese Kolonialgesellschaft verfolgt zweifellos politische was er während der letzten 3 Jahre verdient hatte: auch der kon 8 we de. So hat der Vorstand am 5. Dezember v. J. einen fervative Antrag will bei 50 pet. verminderter Erwerbsfähigkeit modifizirten Antrag der Abtheilung Roblenz über die Erwerbsunfähigkeit angenommen wissen. Zweifellos würde aber bei den mit so niedrigen Löhnen, wie 50 Pf. bis 1 M. gelohnten Arbeitern Förderung der Schulen in den   deutschen auch diese Begriffsbestimmung nicht genügen. Es ist unbillig, ungerecht, Kolonien angenommen und in dieser Angelegenheit eine menfchenunwürdig und selbst mit der heutigen Praxis vernünftiger Petition an den Reichskanzler gerichtet mit der Armenpflege- selbstverständlich gehört hierhin nicht die oftelbische- Bitte: nicht in Ginklang zu bringen, jemanden, der jährlich noch nicht 80-160 M. zu verdienen im ftande ist, nicht für erwerbsunfähig zu erachten. Es dürfte erforderlich sein, neben der Begriffs bestimmung: erwerbsunfähig ist, wer infolge von Alter, Krankheit, Schwäche u. dergl. nicht mehr die Hälfte des in den drei legten Jahren von ihm verdienten Arbeitslohns zu erwerben im stande ift", noch festzusehen, daß als erwerbsunfähig auch der zu erachten ist, der einen Lohn von 300 m. jährlich zu erwerben außer ftande ist. Eine derartige Bestimmung ist insbesondere den jammervoll niedrigen Löhnen gegenüber erforderlich, für die Groß­grundbesitzer sich Arbeitskräfte durch wucherliche Ausbeutung der Nothlage der Landarbeiter kaufen.

Nach dem bestehenden Gefeß erhält Invalidenrente auch der jenige nicht dauernd erwerbsunfähige Bersicherte, welcher während eines Jahres, zum Beispiel infolge von Krankheit, ununter­brochen erwerbsunfähig gewesen ist, für die weitere Dauer seiner Erwerbsunfähigkeit. Es ist häufig mit Recht, und zwar nicht nur von sozialdemokratischer Seite, betont, daß der Zeitraum von einem Jahre ein bei weitem zu langer ist. Es ist durchaus erforderlich, daß die Wartezeit für den Anspruch auf Rente so gekürzt wird, daß der Anspruch auf Rente für vorübergehende Erwerbsunfähigkeit mit dem Ablauf der gefeglichen Unterstützungsdauer seitens der Kranken­faffen, also mit Ablauf der 13. Woche, beginnt. Leider will der Entwurf die Wartezeit von 52 Wochen nur auf 26 Wochen herabsehen. Er will nach den Motiven nicht auf 13 Wochen heruntergehen, weil im Grundsatz die Fürsorge für die ersten 26 Wochen der Erwerbsunfähigkeit zu den Aufgaben der Krankenkasse gehören und man einer ftatutarischen Erweiterung der gefeßlichen Unterstüßungsdauer seitens der Krankenkassen dadurch entgegenwirken würde, daß man für den in betracht kommenden Zeitraum die gefeßliche Unterstübungspflicht eines anderen Ver­ficherungsträgers vorschreibt. Diese Gründe sind nichts weniger als autreffend, so lange die gefeßliche Minimal- Fürsorgepflicht der Krantentaffen nur die ersten 13 Wochen umfaßt. Sie find umso weniger zutreffend, als eine statutarische Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht über 18 Wochen hinaus heute verhältniß­mäßig felten ist, aber gerade durch die Vorschrift, daß eine Inva libenrente von der 18. Woche ab zu zahlen ist, außerordentlich ge­fördert werden würde. ber Wartezeit wirb nach

Bei Berechnung

ab

sich die Förderung der Schulen in unseren Rolonien noch mehr als bisher angelegen sein zu lassen, und zwar in der Weise, daß allen in den Kolonien bereits bestehenden wie noch zu er richtenden Schulen unbeschadet ihrer besonderen Eigenart und Selbständigkeit auf grund eines im Einvernehmen mit den deutschen Missionen aufzustellenden Lehrplanes auf ihren Antrag ein Regierungszuschuß gegeben werde."

Ferner hielt am 26. Januar der Ausschuß" eine Sigung mit der Tagesordnung:

Die dem Reichstage zugegangene Denkschrift über das füd­westafrikanische Schutzgebiet."

Es ist also zweifellos, daß die Kolonialgesellschaft ein politischer Verein ist, dieser Verein steht aber mit anderen Vereinen in Verbindung. Vereinen in Verbindung.

Letztere Thatsache wird treffend illustrirt durch folgendes Schriftstück, das uns heute zufällig in die Hand fiel. Es lautet:

Borläufiger Bericht. Bericht über die Sigung des Ausschusses vom 9. Februar 1897, abgehalten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Pots­damerstr. 22 a.

Herzog Joh. Albrecht zu   Mecklenburg eröffnet die Sigung um

3 Uhr.

Anwesend sind vom Präsidium die Herren: Geheimer Rath Simon, Staatsminister v. Hofmann, v. Arnim- Mustau. Vom Ausschuß: Chr. v. Bornhaupt, Oberpoftrath Krätte, Konful Schwabe, Fabrikbefizer Supf. Konsul Vossen. Bom Bureau: Redakteur Meinecke.

Ein Zitat. Die Nation" veröffentlicht unter dem Titel Aus unserem Zitatenschatz. Prinz   Albert zur Charakteristik Friedrich Wilhelms IV." das folgende:

Die Rede des Königs( bei Eröffnung des Vereinigten Land­  tages) ist eine merkwürdige Probe der Beredsamkeit, die zum Herzen dringt, aber den Verstand unbefriedigt läßt. Stellt man sich an die Stelle eines falt kritisirenden Publikums, so wird einem flau zu Muthe. Welche Verwirrung der Be­griffe und welche Rühnheit, aus dem Stegreif, als König, in einem solchen Moment und in solcher Länge alle die entseglichsten, schwierigsten Punkte zu berühren nicht nur, sondern Knall und Fall abzuthun, Gott zum Zeugen aufzurufen, zu versprechen, drohen, schwören u. s. f. Er läßt sich von Bleichnissen verführen, die feiner Phantafie zusagen, die er nur soweit ausführt, als sie zu seinem Krame passen und die oft die wahre Lage der Dinge gar nicht wiedergeben, aber, weil sie geistreich sind, ihn befriedigen, es macht eine scharfe Argumentation unmöglich. Dann läuft er noch Gefahr, daß er subjektive Gefühle und An­fichten als Beweggründe seiner Handlungen nimmt, und nicht nur danach handelt, sondern auch verlangt, daß, da diese Gefühle und Anfichten ihm heilig und theuer sind, sie es nun auch allen anderen sein sollen, die nicht im geringsten dadurch berührt sind. Dahin gehören die Pietätsgefühle gegen Friedrich Wilhelm III., die nur der Sohn fühlen kann, oder die aus gewissen Lieblingsstudien und Gedanken für ihn entsprungenen Lieblingsgrundsäge.

The life of H. R. I.+ the Prince- Consort, by Theodore   Martin,  London 1876.[ Das Leben Sr. K. H. des Prinz- Gemahls, von Theodor Martin.   London 1876.] Entnommen einem Auffage von F. Heinr. Gefflen. Bring Albert" in der deutschen Rund­schau 1877, XI. Band, S. 94.

Das Urtheil der Geschichte über Friedrich Wilhelm III. hat trotz aller Bemühungen seines Sohnes fich nicht ge

ändert.

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Der Dreibund wird in dem gestern mitgetheilten Wahle programm des italienischen Ministerpräsidenten Rudini nicht erwähnt. Diese Nichterwähnung ist das wichtigste in dem ganzen Programm, das, soweit es etwas sagt, nichts sagt oder, was dasselbe ist: Gemeinpläge. Sie hat nach den früheren Aeußerungen Rudini's nichts unerwartetes, 2. Feststellung einer Eingabe an den Reichs- bildet aber eine töstliche Satire auf die jetzt modische Phrase fanaler betr. Die beiden tongeffionisten vom einigen   Europa". Natürlich will   Italien, falls es zur  Englischen Gesellschaften im südwestafrita Bertheilung des   türkischen Fells tommt, seinen Theil abhaben, nischen Schuhgebiet.

Zagesordnung:

1. Zuwahl zum Ausschuß.

8. Geschäftliches.

a)

d) Schreiben der Abtheilung   Bernburg.

und da will die Regierung sich die Hände nicht binden.-

Die Komödie um   Kreta dauert fort. Diese Komödie ift aber ein Trauerspiel, denn während ganz   Europa" sich vor aller Welt von dem griechischen Zwerg Nasenstüber geben und Nasen sich drehen läßt, find Tausende im Juneren