Wir wollen einige der famosesten Paragraphen hier dem Wortlaut nach folgen lassen. §. 5.

Ginwandernde Gewerbsgehülfen haben den Wirtben, bei de­nen sie einfehren, ibre Wander- Legitimation zu behändigen und dür­fen ohne besondere Erlaubniß nicht über 24 Stunden hier verweilen; treten sie hier aber in Arbeit, so haben sie sich, unbeschadet, der§ 3 enthaltenen Bestimmung, binnen gleicher Frist zur Erlangung einer Ar­beitskarte an das Einwohner Bureau zu wenden, ebendaselbst auch, so oft sie hier Gondition wechseln, die erhaltene Arbeitskarte zu produciren, wenn sie aber ganz arbeitslos geworden sind, sich zur Em rfangnahme ihrer Reise- Legitimation einzufinden. Jeder Herr oder Meister, bei dem ein Gewerbegebülfe aus der Condition tritt, es mag derselbe weiter reisen oder bier anderwärts in Arbeit treten, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß solches binnen 24 Stunden zur Kenntniß des Einwohner- Bureau gelange und bleibt im Unter­lassungsfalle dafür verantwortlich.

Die Wirthe, bei denen einwandernde Gewerbegebülfen einkeb­ren, find verbunden, denselben sogleich nach deren Ankunft ihre Wan­

der- Legitimationen abzufordern und solche an das Fremden- Bureau abzugeben, diejenigen Gesellen aber, welche eine Wander- Legitimation vorzuzeigen nicht vermögen, ohne Verzug ebendahin zu bringen. Ueberdies haben sie darauf zu sehen, daß zugewanderte oder arbeits­los gewordene Gewerbsgehülfen ohne polizeiliche Erlaubniß nicht

über 24 Stunden hier verweilen.

§. 6.

Dienstboten aller Art müssen sich beim Antritte des Dienstes, sowie unmittelbar nach Beendigung desselben unter Vorzeigung ihrer Heimathsscheine, Attestate, Dienstzeugnißbücher 2c. bei der Befinde­Expedition melden, und eine gleiche Verbindlichkeit zur An- und Abmeldung des Gesindes liegt auch den Herrschaften ob, welche überdies anzuzeigen haben, wenn der Dienstbote vor Ende der Dienst­zeit entlassen wird, warum solches geschehe.

Nicht gehörig legitimirten Dienstboten kann der Dienstantritt nicht gestattet werden, und es ist als eine vollständige Legitimation feines­wegs anzusehen, wenn der Dienstbote uur das letzte Dienstattest beizubringen vermag.

Dienstloses, mit einer volizeilichen Aufenthaltskarte nicht ver­sehenes Gesinde aufzunehmen, bleibt schlechterdings untersagt.

Dienstherrschaften, welche einen Dienstboten auf Probe an nehmen oder einen solchen außerhalb ihrer Wohnung in Schlafstelle

bringen wollen, haben davon gleichfalls bei der Gesinde- Expedition binnen der im Allgemeinen bestimmten 24 stündigen Frist Anzeige zu machen.

§. 7.

Jeder hier übernachtende Fremde ist, falls er vor 6 Uhr des Nachmittags ankommt, noch am Tage der Ankunft, trifft er aber erst nach 6 Uhr ein, am folgenden Morgen um 9 Uhr von seinem Wirthe, gleichviel ob lepterer ein Gastwirth oder eine Privatperson ist, im Frem: den- Bureau des Polizei- Amtes schriftlich anzumelden.

Als Fremder wird Jeder angesehen, welcher sich nicht wesentlich hier aufhält, und es kann demnach hierbei keinen Unterschied begrün­den, ob derselbe ein Bekannter oder Verwandter des Wirthes ist und ob er einem nab oder fern gelegenen Drte des Inlandes oder Aus­landes angehört.

§. 8.

Zur Anmeldung fann man sich der hierzu bestimmten Formulare bedienen, welche im Einwohner: und Fremdeu- Bureau unent­

112

hier

Spalten find gehörig auszufüllen, und es ist dabei stets zu bemerke ob der Fremde eine Regitimation befiße, eder nicht. Man bat qu ersteren Falls und wenn der Fremde länget als 3 Tage fich aufzuhalten gedenkt, dessen Legitimation zugleich m dem Meldezettel einzureichen. Das Verschweigen oder Zurüd behalten solcher Legitimationen wird, je nach der Verschuldung, dem Wirthe oder dem Fremden, mit der weiter unten zu erwähnende Ordnungsstrafe geahndet werden.

§. 12.

Das Polizei- Amt ist es dem allgemeinen Besten schuldig, anf d Befolgung vorstehender Vorschriften streng zu halten, und es wi demnach jede Vernachlässigung derselben mit einer Geldbuße

bis

5 Thaler oder verhältnißmäßigem Gefängniß, nach Befinden auch har

ter geahndet werden.

Leipzig  , den 1. März 1869.

Das Polizei Amt der Stadt Leipzig  . Dr. Rüder.

Wir fragen nach Vorführung dieser Paragraphen ga bescheidentlich an, was denn dem Arbeiter das norddeutf Paßgesez eigentlich nüßt? Der einzige Vortheil ist, daß er ni mehr visiren zu lassen braucht, im übrigen ist Alles beim Alte Legitimationszwang, der nach dem norddeutschen Baßgefeß gehoben sein soll, besteht nach diesem Regulativ ungehinde fort. Die Ausnahmestellung des Arbeiters wird nach alle Seiten hin aufrecht erhalten; die Polizei überwacht sein

auf

Rom  

men und sein Gehen, sein ganzes Thun und Treiben. Ja! ja in einem wohlgeordneten Staat greift alles hübsch in einander heißt's in einem Benedir'schen Lustspiel, was sollte aus Arbeitern werden, wenn sie die Bolizei nicht väterlich in ih

Dbhut nähme?

Anzeigen.

Sveben erschien in meinem Verlage in zweiter Auflage:

Die Deutsche   Arbeiterpartei.

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Ihre Prinzipien und ihr Program Arbeiterpreis à 2 Sgr. in Parthien nicht unter 6 Eremplar ( durch den Buchhandel à 5 Sgr.).

Frühere an den Verleger der, ersten Auflage", pedirte Aufträge bitte ich zu wiederholen. A. Jonas in Berlin   gerichtete und von demselben nicht

Berlin  . im März 1869.

J. Winckler. Waterloo Ufer 10.

Deutscher   Arbeiter- Bildungs- Verein

in London  

geltlich verabreicht werden. Die auf diesen Formularen befindlichen Charles- Hotel, 71 Dean Street, Soho Square. W. Londo

Die Schule

für Maschinenbauer, Mühlenbauer und Müller

zu Hildesheim  

beginnt den Sommerkursus am 12. April.

Zweck der Anstalt: 1) Tüchtige Construkteure, Monteure und Werkmeister wissenschaftlich und technisch heranzubilden.

2) Denselben ihren Fähigkeiten entsprechende Stellung zu verschaffen. 3) Militärpflichtige Schüler zum einjährigen Freiwilligendienst vorzubereiten.

Die Zahl der Schüler im vergangenen Jahre betrug in der Hauptschule 130, in der Vorschule 46. Prospekte und weitere Auskunft ertheilt

Verantwortlicher Redacteur  : W. Liebknecht. Redaktion: Brauftraße 11.

Dr. Kirchner, Direttor

Druck und Verlag: 6. w. Bollrath. Leipzig  . Expedition: Petersstraße 18.

Hierzu eine Beilage.

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