aller Anerkennung der Errungenschaften dieser Verfassung kein Grund vorliegt, sie zu vergöttern als ein unantastbares Heiligthum, sondern daß sie vielmehr als ein Wert zu betrachten ist, welches nur dann auf die Dauer segensreich wirken kann, wenn es ausgebaut wird auf der Grundlage bürgerlicher Freiheit und der Rechte des Volkes. Der Verfasser zeigt hierauf, wie man die seitdem verflossenen 20 Jahre wohl zur besseren Centralisation in finanziellen, militärischen und Verwaltungs- Angelegenheiten benutzt habe, wie aber doch noch das Wenigste bisher zur Herstellung eines wirklichen Schweizerstaats geschehen sei, namentlich nicht auf dem großen Gebiete des allgemeinem Verkehrs und des bürgerlichen Rechts. ,, Ju glücklichen Tagen konnte man Manches übersehen, aber die wachsende soziale Bedrängniß, die über Europa lastet und auch die Bevölkerung der Schweiz in Mitleidenschaft zieht, bringt manche Schäden zum Vorschein und mahnt immer dringender, eitle Ruhmrednerei zu lassen und tiefer in die Uebelstände einzudringen, die auch in unserm Lande an den sonst starken Wurzeln bürgerlicher Wohlfahrt nagen."
Und nun erörtert der Verfasser vom sozialistisch- republikanischen Standpunkte aus in einer Reihe von Kapiteln die soziale Frage im Allgemeinen, insbesondere Kreditwesen, Staatshülfe, Selbsthülfe, das freie Bürgerthum, die Volksgesetzgebung, die Zentralisation und die Zukunft der Kantone. Bernet ist Zentralist, erklärt aber für selbstverständlich, daß man nur soweit zentralisiren dürfe, als es im Bedürfniß bürgerlichen Wohles liegt.
6. Diesen und andern volkswirthschaftlichen Zwecken, wie namentlich der Volksschule, zu leben, wird eine Hauptauf gabe der kantonalen Gemeinwesen bleiben. Sie können denselben aber nur dann mit voller Kraft sich widmen, wenn ihre Verwaltungen befreit werden von andern Dingen und die Zivil- und Strafgesetzgebung, sowie die Verwal tung aller allgemeinen vaterländischen Angelegenheiten, namentlich auch des Wehrwesens, ganz vom Bund übernommen wird.
7.
Die Zentralisirung der Gesetzgebung ist auch aus andern Gründen nothwendig.
Bei der wachsenden Konkurrenz und Bedrängniß ist es für die Existenz des arbeitenden Bürgers jeden Berufes vor Allem nöthig, daß er sich möglichst frei und unbeengt bewege.
Diefer freien Bewegung stehen vielföpfige Kantonalgesetzgebungen entgegen. Es ist nöthig, daß ein einfaches, Allen verständliches und Alle gleich behandelndes Recht erstellt werde durch den Bund.
8. Damit die Zentralgewalt hierbei nicht zu mächtig werde, zum Schaden der Freiheit und der Dekonomie, ist ein Gegengewicht nöthig in dem souveränen Recht aller Schweizer bürger über die Gesetze und Beschlüsse der Bundesbehörden endgültig zu enscheiden.
9. Um diese Zwecke zu erreichen und einen schweizerischen Volksstaat herzustellen, zum Schutze der Freiheit im Innern und der Unabhängigkeit gegen Außen, ist eine Revision der Bundesverfassung nothwendig.
Vororts- und Arbeiter- Angelegenheiten.
Der Druck des Normalstatuts für Arbeiterverein hat sich etwas verzögert; dasselbe ist in diesen Tagen versandt worden, und erwarten wir, daß neugegründete Vereine das Statut unverändert, die älteren Vereine aber die darin nieder gelegten Grundzüge in ihre Statuten aufnehmen.
,, Es giebt aber, sagt er, eine Reihe von Angelegen= heiten, die besser in kleinen Kreisen besorgt werden, wo das Interesse einer bestimmten Landesgegend, ihre besondere Lage und Beschaffenheit in Frage kommt. Da ist der Platz der kantonalen Wirksamkeit. Es giebt eine Reihe von Angelegenheiten, wo die Eidgenossenschaft zu groß wäre, um sie zu besorgen, und die Kantone gerade groß genug sind dazu; wo die kantonale Gemeinschaft, der gegenseitige Wettkampf der kan tone Wunder wirft, während nichts oder oft Verkehrtes zu Stande käme ohne diesen Wetteifer des selbstständigen kantonalen Lebens. Das sind die natürlichen Gränzen zwischen Bund Gleichzeitig mit dem Statut haben wir ein Circulär vers und Kantonen: Dinge allgemeinen Rechtes und allge- sandt, in dem wir unsere Ansichten über eine andere Orga meiner Interessen dem Bund – Angelegenheiten nisation unseres Verbands niedergelegt haben. Es i speziellerer Juteressen und engerer Gemeinschaft den nothwendig, daß unsere Vorschläge einer gründlichen Diskussion An eine Aufhebung der Kantone wird Nie- in den Versammlungen unterzogen werden, damit zum nächsten Auf das, was Bernet in einem Anhang über Vereinstag die Meinungen klar und die Vertreter genügend die Umgestaltung des Rechtslebens und über die Abschaffung instruirt sind. Die eigentliche Organisationsvorlage werden
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Kantonen!
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mand denken."
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der Juristerei sagt, werden wir ein andermal zurückommen, dagegen ermangeln wir nicht, die 9 Kernsäge, in denen er am Schlusse des Buches seine Ausführungen zusammenfaßt, in Folgendem wiederzugeben:
wir in Bälde veröffentlichen.
In unserer letzten Sigung tam auch die Abhaltung
Arbeitervereins tags zur Sprache. Man einigte sich dahi
1. Die Bundesverfassung von 1848 war nur die erste Stufe Eisenach einzuberufen. Für die Zeit sprach der Umstand denselben spätestens bis Mitte September und zwar nach zur Gründung des schweizerischen Bolts Staates. Ihre daß im Monat August zwei Gewerks- Genossenschafts
Schöpfer selbst erklärten sie als eine Halbheit, die baldiger Congreffe und zwar der Metallarbeiter und Schuh
Ergänzung bedürfe.
2. Die Gegenwart hat andere Bedürfnisse als die Zeit vor
macher, Ende August und Anfang September der Congres 20 Jahren und namentlich die Aufgabe, neben der poli- Vorher kann aber der Arbeitertag unmöglich anberaumt wer der Internationalen Arbeiter- Association stattfindet
tischen Freiheit die Gleichheit, die bürgerliche Gleichberechtigung zur Wahrheit zu machen. Ohne diese Gleichheit ist die Freiheit keine Wohlthat für Alle.
den.
den. Eisenach als Ort des Vereinstags scheint uns für Süd- und Mitteldeutschland , wo unsere Organisation meisten Boden hat, gleich günstig zu liegen, außerdem dürfte
3. Diese Gleichberechtigung ist dann errungen, wenn Jedem, die Abhaltung des Congresses in Thüringen unfern Befte
der gehörig arbeitet, eine freie bürgerliche Stellung gefichert ist.
bungen dort sehr förderlich sein.
4. Diese freie Stellung der Arbeit wird durch die mächtige unserer Organisation Betheiligten auch alle Diejenigen ein Ferner beschlossen wir, zum Bereinstag außer den an zuladen, welche sozial und politisch mit uns auf dem felben Boden stehen, damit sie an der Berathung für die
Allianz des Kapitals immer mehr gefährdet und unterdrückt, wenn nicht die Arbeit sich ebenfalls verbindet, zu Genossenschaften, und wenn nicht, namentlich im Fabrikwesen, die arbeitende Bevölkerung vor Ueberarbeitung und andern Gefahren der Verkümmerung geschäßt wird.
5. Beides kann wirksam nur geschehen mit Hülfe des Staates, welcher die landwirthschaftlichen und gewerblichen Kreditvereine durch seine Kreditinstitute unterstützt und Fabrikgefeße erläßt.
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Neu- Organisation Theil nehmen können. Wir werden halb dem Organisationsentwurf neben dem Nürnberger gramm zugleich auch ein Programm über unsere Stellung der deutschen Frage einverleiben.
Die ersten Punkte der Tagesordnung werden bilden:
1. Der Bericht des Bororts.
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2. Die Organisationsfrage im Anschluß an das Programm
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