Macht noch bedeutender zu Gunsten der von ihr Vertretenen zu machen.

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Diese Beschlüsse wurden einstimmig angenommen. Die Versammlung wurde gegen 11 Uhr geschlossen.

Jm Ganzen war der Gesichtskreis mehrerer Redner etwas beschränkt, und man sah, daß sie sich nur schüchtern auf das politische Gebiet wagten. Der Geist der Versammlung war offenbar viel entschiedener und zum Fortschritt geneigter als der der Redner. Als Herr Troup folgenden Beschluß ein­brachte:

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,, Wir, die Arbeiter der Stadt New- York , im Maffen­meeting im Cooper Institut versammelt, verpflichten uns hiermit, hinfünftig alle Parteibande und Parteivorliebe ab= zuschütteln und Männer aus unserer eigenen Mitte in jedes Departement der Regierung wählen wollen"

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da zeigte sich unbemessener Beifall, und man hätte mit beftem Erfolge dazu fortgehen können, den in der Arbeiter Union gefaßten Beschluß je zwei Arbeiter aus jedem Ward*) mit einer vorläufigen Organisation aller gleichgesinnten Bürger derselben im obigen Sinne zu beauftragen auch hier zur An­nahme zu bringen und diese Männer sofort ernennen zu lassen. Daß dies nicht geschehen, brach dem Ausfall des Ganzen die Spitze ab. Es wird in einer fünftigen Massen­versammlung geschehen müssen; in der Masse der Arbeiter ist kaum mehr Widerstand dagegen zu befürchten nur die Bertreter derselben ermangeln noch der nöthigen Entschlossenheit.

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Der erste Verbandstag der Sächsischen Consum: vereine zu Chemnitz am 27.- 29. März 1869.

( Fortsetzung)

Ein Antrag aus Ronneburg auf Einem Platze zu kaufen. wird dagegen abgelehnt.

Den interessantesten Theil der Tagesordnung bildete der Vortrag des Herrn Direktor Fröhner aus Dresden über die Genossenschaftsgesetzgebung. Er entwickelte die Geschichte un= seres heutigen Rechtslebens, ausgehend vom alten römischen Rechte, das bis auf die neueste Zeit als Grundlage gedient hat für das bürgerliche Rechtsleben in Deutschland , berührt dabei das alte Gesetz über Vergesellschaftung zu Erwerbs­zwecken, das Gesetz über Stiftungen und das vom seligen Bundestag geschaffene Handelsgesetzbuch, sowie das bürgerliche Gesetzbuch, welche sämmtlich in Bezug auf die Genossenschaften mangelhaft und ungenügend seien.

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gefezz. Referent räth das sächsische Gesetz zu adoptiren, die wesentlich günstigeren Bestimmungen desselben wohl zu benutzen, und darauf hinzuwirken, daß das norddeutsche Gesetz diese sich zu eigen mache.

Herr Germann spricht Namens der Versammlung den wärmsten Dank aus für den belehrenden Vortrag. Er be­zeichnet es als einen Mangel des sächsischen Gesetzes, daß das­selbe die Mitgliederzahl beschränke, bezeichnet ferner die Soli­darhaft für unsere Verbrauchsgenossenschaften nicht nur als unsere Entwickelung hemmend, sondern als unnöthig. Er macht aufmerksam auf die Bestrebungen der süddeutschen Con sumvereine gegen die Solidarhaft, die den Beitritt von Stif­tungen 2c. zu den Consumvereinen hindere, auf das Gutachten der volkswirthschaftlichen Commission der würtembergischen Ständekammer, das sich für beschränkte Haftpflicht ausspricht, ferner auf die Produktivgenossenschaften, für welche die Soli­darhaft von sehr zweifelhaftem Nugen sind, ferner auf die wiederholten Erklärungen im norddeutschen Reichstage, daß die Particulargeſetzgebung zwar ein Mehr von Freiheiten gewähren dürfe, jedoch daß unter das Maaß von Freiheiten, welches die norddeutschen Gesetze gewähren, nicht heruntergegangen werden dürfe und verwendet sich dahin, das, was das sächsische Geses biete, zu behalten, bis die norddeutsche Gesetzgebung Bes seres bieten werde. Er schlägt folgende Resolution vor: Das Direktorium wolle dahin petitioniren, daß

1.

2.

3.

Die Antheile für ein Gesellschaftsvermögen unter 10,000 Thlr. niedriger als 10 Thlr. normirt werden,

Für Verminderung des Gesellschaftskapitals durch Austre­tende haften die Zurückbleibenden,

Das sächsische Genossenschaftsgesetz so lange aufrecht zu er halten, bis im Allgemeinen das norddeutsche Bundesgejes Solidarhaft freistellt und speziell den Punkten 1 und 2 Rechnung trägt.

Herr Direktor Fröhner schließt sich nach den Auseinander­setzungen Germanns den Anschauungen der süddeutschen Vereine an, empfiehlt Anlehnung an das sächsische Gesetz und Betition an das sächsische Justizministerium.

Herr Sauer( Leipzig ) verwendet sich für Annahme der Resolution, welche bei der hierauf vorgenommenen Abstimmung auch einstimmig erfolgte.

Nach zweistündiger Pause wird die Sizung wieder aufge=

nommen.

Es erfolgt Berichterstattung über die Verbandsrechnung und Justification derselben, sowie Berwilligung einer Nachsteuer.

den

Ein zur Vertheilung gelangtes Muster statut für Con sumvereine mit beschränkter Haftpflicht, das dem Gesetz vom 15. Juni 1868 angepaßt ist, wird von Germann in feinen einzelnen wesentlichsten Punkten ausführlicher erläutert, Bereinen die Berathung und Anpassung desselben an ihre ört lichen Verhältnisse empfohlen, Petitionirung im gegebenen Falle an das Justizministerium empfohlen, ebenso die Anschaffung des Gesetzes von 15. Juni 1868 nebst Ausführungsverordnung.

Durch den Meißner Creditverein ward vor einer Reihe von Jahren die Bahn gebrochen zum Bessern dadurch, daß durch Berleihung der Rechte einer juristischen Person an denselben anderen Bereinen der Weg angezeigt wurde, eine gesetzlich rechtliche Stellung zu erlangen. Referent bezeichnet die offen­baren Mängel des Handelsgesetzbuches für die Genossenschaften bei§ 1, der keine klaren Vorschriften enthält für den Einzel­richter. Die Solidarhaft der offnen Handelsgesellschaft, das reichung und beantragter Genehmigung ihrer Statuten mitge Nachdem einzelne Abgeordnete ihre Erfahrungen bei Ein­Verbot des Ausscheidens der einzelnen Genossenschaften, die theilt, verläßt man diesen Gegenstand, der zu einer Beschluß Formalität der Anmeldung und Abmeldung der eintretenden und faffung zur Zeit feine Veranlassung bietet und geht zur Frage ausscheidenden Mitglieder sind Mängel; das Handelsgesetzbuch über Besteuerung der Consumvereine über. German i hat für die Genossenschaften unserer Tage teine Bestimmungen. als Referent theilt mit, daß die Besteuerung der Consumber­Das durch die Initiative von Schulze- Delitzsch geschaffene preu­ßische Genossenschaftsgesetz und das wiederum durch Schulze's einer Eingabe der Centralſtelle an das Königliche Ministerium eine sehr verschieden gehandhabt worden sei, wie dies auch in Initiative ins Leben gerufene norddeutsche Genossenschaftsgesetz des Junern, Abtheilung für Genossenschaftswesen im Juli vori kennen nur die unbeschränkte Solidarhaft, während das ſäch gen Jahres constatirt sei, worin um eine gleichmäßige sische Gesetz vom 15. Juni 1868 die beschränkte Haftpflicht handlung der Consumvereine petitionirt worden, auf welche gestattet. Legteres Gesetz ist bereits 1865 entworfen, also Eingabe aber leider bis heute eine Antwort nicht ertheilt jei lange vor dem preußischen und norddeutschen Genossenschafts- Er betont die Nothwendigkeit, daß Bereine, welche Bier un Branntwein im Einzelnen verkaufen, Conzession zu lösen

*) Städtischer Wahlbezirk oder Stadttheil.

Berantwortlicher Redakteur: W. Liebknecht. ( Redaktion: Brauftr. 11).

haben.

Drud und Berlag: F. Thiele.

} Leipzig.{ Expedition: Betersſtraße 18.

( Schluß folgt.)