Die Unterrichtsfrage wurde erledigt durch Beschlüsse, die allgemeine unentgeltliche Volksschulen, Schulzwang, Ausschluß der Religion und technischen Unterricht verlangen.

Noch einmal Herr Tölcke   und das ,, Hietzinger Geld."

Jm ,, Sozial- Demokrat" vom 12. September a. c. läßt sich endlich Herr Tölcke   folgendermaßen vernehmen: " Die Besoldung des Herrn Bebel und der deutsche Re­volutionsfonds".

Meine vor und nach dem Eisenacher Congreß ausgesprochene Be­hauptung, daß Hr. Bebel vom Ex- Könige Georg eine jährliche Be­soldung von 600 Thlen. beziehe, hat eine Reihe von Erklärungen und anderen Kundgebungen zur Folge gehabt, welche zum Theil noch jetzt die Runde durch die Tagespresse machen. Besonders ist dies der Fall mit einer Erklärung des Hrn. Dr. Aug. Ladendorf in Zürich  , durch welche derselbe den Nachweis führen will, auf welche Weise der deutsche Revolutionsfonds entstanden ist, aus welchem Hr. Bebel angeblich die Kosten der Agitation für den Eisenacher Congreß bezogen hat, wie Herr Bebel in der Mohren- Versammlung behauptete. In solcher Weise wird an Stelle des eigentlichen Streitgegenstandes ein ganz an­derer gesetzt. So bemerkt denn auch die Nordd. Allg. Ztg." zu einer Stelle aus der Erklärung des Hrn. Ladendorf: Was nun die Behaup= tung des Hin. Tölcke betrifft, Hr. Bebel habe die Agitations= mittel von Hietzing   bezogen, fo äußert sich Hr. Dr. Ladendorf hierüber mit starfer Entrüftung." Nun habe ich aber niemals behauptet, daß Hr. Bebel die Agitationsmittel für den Congreß von Hietzing   bezogen habe, sondern eine jährliche Besoldung von 600 Thirn. Das sind zwei ganz verschiedene Dinge, welche man offen­bar abfichtlich mit einander vermengt, um die öffentliche Aufmerksamkeit von dem ursprünglichen Streitpunkte abzulenken. In Betreff desselben habe ich von Hrn. Wilhelm Eichhoff hierselbst nachstehendes Schreiben empfangen:"

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Folgt der in Nr. 36 dieses Blattes abgedruckte Brief des Herrn W. Eichhoff, dann fährt Ehren- Tölde fort:

Ich würde dieses Schreiben eines Tritten, mit dem ich nichts zu schaffen habe, wie bis heute auch ferner ignorirt( unbeachtet gelassen) haben, wenn nicht die Erklärung des Hrn. Ladendorf und deren

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unrichtige Auffassung von Seiten eines Theiles der Presse geeignet wäre, den bekannten" Berachtungs"- Beschluß der Eisenacher Mohren­Versammlung als einigermaßen gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Auf das Schreiben des Hrn. Eichhoff erkläre ich:

1) daß der Beweis der Wahrheit der behaupteten Thatsachen nach § 158 des preußischen Strafgesetzbuches das Vorkandensein einer Be­leidigung nicht ausschließt( also unzulässig sein würde), wenn aus der Form der Behauptung, oder aus anderen Umständen, unter welchen sie geschah, die Absicht zu beleidigen hervorgeht; daß aber, da es mir nicht einfallen fonnte, die mir durchaus fremde und gleichgültige Person des Hrn. Be bel beleidigen zu wollen, ich vielmehr denselben vom politischen Standpunkte aus angegriffen habe, der Beweis der Wahrheit auch im gewöhnlichen Injurienprozeß allerdings zulässig ist; 2) daß ich diesen Beweis führen werde, sobald Herr Bebel mich verklagt hat; daß ich mich aber

3) nicht darauf einlassen fann, meine schlagendsten Beweismittel, deren Herbeischaffung mir wohl nur durch richterliche Zwangsmittel möglich sein wird, im Voraus unnöthigerweise bekannt zu machen, wo­durch die öffentliche Meinung" auch keineswegs in den Stand gesetzt würde, ein gerechtes Urtheil zu fällen.

Ich fordere nun Herrn Bebel hierdurch auf, die Klage wegen Be­leidigung gegen mich zu erheben. Das Resultat des Prozesses werde ich seiner Zeit bekannt machen. Die Redaktionen der Zeitungen, welche die Bebel- Ladendorfschen Kundgebungen aufgenommen haben, ersuche ich, auch von dieser Erklärung Notiz zu nehmen. Die Behauptung des Hrn. Dr. Ladendorf, daß der Sozial- Demokrat" im Solde Bis mard's stehe, ist eine abgeschmackte verläumderische" Erfindung. Berlin  , 1. September 1869. C. W. Tölcke."

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Auf diese Erklärung des Tölcke" hat Herr W. Eichhoff mit folgenden Schreiben geantwortet:

Berlin  , 3. September 1869.

Herrn C. W. Tölcke hier.

Von der Annahme ausgehend, daß Ihnen die Pflichten und Rechte eines Bevollmächtigten bekannt sein werden, und es

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sein wird, ohne Umschweif dahin, daß Sie vor Gericht den Antrag auf zeugeneidliche Bernehmung diverser Herren des Hiezinger Hofes zu stellen beabsichtigen und entweder bona oder mala fide voraussetzen, daß das Berliner   Stadtgericht Ihrem Verlangen ohne Weiteres entsprechen wird.

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Gerade dieser Punkt indeß ist bei den zwischen hiesigen An­wälten und mir gepflogenen Unterhandlungen ausführlich er­örtert worden, und sind wir dabei zu folgenden Resultaten gelangt:

Eine zeugeneidliche Vernehmung z. B. des Erkönigs Georg oder des Grafen Platen ist nur möglich im Wege der Re quifition. Dazu ist nöthig: 1) ein preußisches Gericht, welches requirirt, 2) ein österreichisches Gericht, welches der Requisition des preußischen Gerichts Folge leistet. Daß ein preußisches Gericht sich dazu hergeben wird, Ihnen diesen Gefallen zu erweisen, ist sehr unwahrscheinlich, und noch viel unwahrschein licher ist, daß ein österreichisches Gericht sich finden wird, wel ches einer eventuellen, so unverschämt in das Privatleben ein­greifenden Requisition Folge leisten würde. Sollten aber den­noch wider Erwarten die Herren in Hieging von Gerichts we gen ersucht werden, sich über Ihre Behauptungen zu erklären, so ist noch sehr fraglich, ob diese Herren sich zu einer Aus­lassung bequemen werden, zu der sie weder verpflichtet sind, noch gezwungen werden können, vielmehr ist anzunehmen, daß sie Angesichts der notorischen Beflissenheit diesseitiger Behör den, hinter die ,, welfischen Umtriebe" zu kommen, jede Aus lassung verweigern werden, schon aus dem Grunde, keinen Prä­cedenzfall aufkommen zu lassen.

Sollte nun meine Annahme über den Charakter Ihrer schlagendsten Beweismittel" richtig sein, so erlaube ich mir Ihnen einfach zu sagen, daß diese Beweismittel durchaus ima ginär und feine Beweismittel sind. Falls Ihnen aber andere Beweismittel zu Gebote stehen, so haben Sie wahrhaftig feine Ursache, hinter dem Berge zu halten, nachdem Sie wiederholt ver sichert haben, daß Herr Bebel ,, erwiesener Maßen" vom Er könig Georg die Summe von 600 Thalern, in Buchstaben sechs hundert Thaler, als Gehalt beziehe, und mache ich Sie ausdrücklich auf den Widerspruch aufmerksam, den Sie ſchon dadurch begehen, daß Sie entgegen Ihrem früheren zuversichtlichen Auftreten sich jetzt mit einem Mal hinter ,, richterliche Zwangs Ihrer Beweismittel angeblich nicht möglich ist. mittel" verschanzen, ohne welche Ihnen die Herbeischaffung

Ich wiederhole deshalb meine im Auftrage des Herm Bebel an Sie gerichtete Aufforderung, mit Ihren vermeint lichen Beweismitteln ohne Verzug öffentlich herauszukommen und zeichne ergebenst. W. Eichhoff. Ich habe dem obigen Schreiben meines Freundes Eichhoff nur wenige Zeilen beizufügen.

Nachdem Tölcke mehreremal positiv erklärt: ich stehe ers wiesenermaßen im Solde des Erkönigs von Hannover  , nach dem er dann die Aufforderung, diese so bestimmt aufgestellten Behauptungen zu beweisen, mit allerlei nichtigen Ausreden, wit man sie nur von einem elenden Winkeladvokaten hören fann, zu umgehen sucht, erkläre ich hiermit den Sekretär des Dr. v. Schweizer, C. W. Tölcke in Berlin   für einen gan gemeinen Schuft.*)

Leipzig  , den 6. September 1869.

A. Bebel.

Dieselbe Nummer des, Sozial- Demokrat", mit der obigen Erklärung Tölde's enthält noch Folgendes:

Sie daher nicht weiter befremden wird, von einem Dritten, ſpuft

mit dem Sie nichts zu schaffen haben", abermals incommodirt zu werden, nehme ich mir die Freiheit, anläßlich Ihrer Er­flärung im heutigen Sozial- Demokrat" diese ferneren Zeilen an Sie zu richten.

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Ich interpretive Ihre Absicht, mit Ihren ,, schlagendſten Beweismitteln" erst dann hervorzutreten, wenn durch ,, richter­liche Zwangsmittel" Ihnen deren ,, Herbeischaffung" ermöglicht

auf

Der Revolution sfonds der Herren Goegg und Ladendorf  der Hand. Dadurch, daß ein solcher Fonds, der vor Jahren in Amerika   gesammelt worden ist, existirt oder existirt bat, will man die öffentliche Meinung von dem eigentlichen Streitpunkt

Herrn Bebel ve rtlagt, fann er die gewünschte zwangsgerichtliche Beweis *) Der ge brauchte Ausdrud ist eine Beleidigung; wenn der Tolde führung" fülr feine Behauptungen erlangen.