denselben Tagen von 2-6 Uhr Verlesung der Commissionsberichte, und daran sich knüpfend, Diskussion der Prinzipien. Betreffend die Geschäfts­ordnung sind die von diesem Congreß gefaßten Beschlüsse maßgebend.

Die Vorschläge der Commission werden mit folgenden Abänderungen angenommen:

Statt eines Vicepräsidenten zwei, wie bisher.

Statt mehrerer Berichte foll dem Congreß nur ein ein­ziger vorgelegt werden; derselbe ist von dem Generalrath aus den Einzelberichten auszuarbeiten, die diesem spätestens zwei Monate vor Zusammentritt des Congresses zuzusenden sind.

Lettere Bestimmung wurde nach einer ziemlich lebhaften Debatte mit 28 gegen 23 Stimmen angenommen.

eine

Ein Antrag, am heutigen Abend eine außerordentliche Sitzung zur Discussion prinzipieller Fragen abzuhalten, wird nicht unterstützt, dagegen einstimmig beschlossen, von heute an jeden Abend Administrativsigung( von 8-10 Uhr) abzuhalten, und dann morgen und übermorgen jeden Tag zwei öffentliche Sitzungen stattfinden zu lassen. Während der Debatte über diesen Antrag hatte ein Vorschlag, die Frage der directen Gesetzgebung morgen in einer außer­ordentlichen Sitzung zu discutiren, zu einer etwas stürmischen Scene geführt, weil die französischen   und belgischen Delegirten darin einen Bersuch erblickten, den vorgestern gefaßten Beschluß, daß diese Frage erst nach Erledigung der fünf, vom Generalrath auf die Tagesordnung ge­setzten Fragen behandelt werden soll, umzustoßen.

Schluß der Sitzung 1234 Uhr.

Die verschiedenen Anträge betreffend das Suspensionsrecht des Generalraths c.( f. den gestrigen Bericht) sind zu folgendem Antrag verschmolzen worden, der in der nächsten Administrativfitzung zur Ver= handlung kommen wird:

"

Der Generalrath hat das Recht, den Anschluß jeder neuen Section oder Gruppe der Internationalen zuzulassen oder zu verweigern. Eine Appellation an den nächsten Congreß ist jeder Section vorbehalten.

Jedesmal und überall, wo es föderale Gruppen gibt, muß der Generalrath, bevor er den Anschluß einer neuen Section oder Gruppe zuläßt, die Gruppe befragen. Der Generalrath hat jedoch das Recht, schon vorher ein provisorisches Urtheil in dieser Beziehung abzugeben. Der Generalrath hat ebenso das Recht, bis zum nächsten Congreß eine alte Section der Internationalen zu suspendiren.

Jede förderale Gruppe ihrerseits kann aus ihrer Mitte eine Section ausschließen, ohne diese letztere jedoch ihres internationalen Characters berauben zu können. Aber die föderale Gruppe kann die Suspension der betreffenden Gruppe beim Generalrath beantragen.

Wenn Streitigkeiten unter den Gliedern einer nationalen Gruppe oder unter Gruppen verschiedener Nationalitäten entstehen, hat der Generalrath das Recht, den Streit zu entscheiden, vorbehaltlich der defi­nitiven Entscheidung des nächsten Congresses."

Nachmittagssigung. Beginn 24 Uhr. Bei Verlesung der Namens­liste wird constatirt, daß Ober winder noch immer unwohl ist. Wie ich zur Beruhigung seiner Freunde mittheilen kann, befindet er sich auf dem Wege der Besserung und wird wohl noch den letzten Congreß­fizungen beiwohnen können. Das Protocoll der gestrigen Nachmittags­fizung wird verlesen und genehmigt.

Becker berichtet nun über die weiteren Zuschriften 2c. an den Congreß. Es sind darunter Telegramme und Zuschriften aus Paris  , Reichenberg  ( Böhmen), Wiener- Neustadt  , Neufville( sur Saone), von ,, unverbesserlichen Socialisten", Braunschweig  ( vom Ausschluß der socialdemocratischen Partei und vom dortigen Arbeiterverein), Wolfen= büttel, Philadelphia  ( von den Mitgliedern der Arbeiter- Union); der betreffende Brief zeigt an, daß auf dem letzten Congreß der Abeiter­Union zwei Delegirte zum Baseler Congreß gewählt worden sind; dieselben sind unterwegs( für den Fall, daß sie nicht rechtzeitig ankommen sollten, theilt das Schreiben die Instructionen der Dele­girten mit).

Nun beginnt die Berichterstattung der verschiedenen Com­missionen über die Prinzipienfragen. Zunächst kommt der Bericht der Commission über das Grundeigenthum.

De Paepe verließt die Beschlüsse der Commission in französischer, Rittinghausen in deutscher Sprache. Die Beschlüsse lauten:

Der Congreß erklärt, daß die Gesellschaft das Recht besitzt, das Privateigenthum an Grund und Boden abzuschaffen und in gemeinsames Eigenthum umzuwandeln;

Er erklärt ferner, daß diese Umwandlung eine Nothwendig­teit iſt."

In Bezug auf die Art und Weise, wie der Boden bebaut und benutzt worden soll, sind zwei Meinungen vorgebracht und vertheidigt worden:

1) Die Majorität ist der Ansicht, daß der Boden durch die solidarisirten Gemeinden bebaut und ausgebeutet werden soll.

2) die Minorität glaubt, daß die Gesellschaft den Grund und Boden einzelnen Ackersleuten oder, was besonders betont wird, Agriculturgenossenschaften gegen Zahlung der Rente an die Gemeinschaft übergeben müsse.

Die Majorität besteht aus:

J. Ph. Becker, Collin, Varlin, Rittinghausen, Jenesch, Leßner, Lucraft, Sentinon.

Die Minorität besteht aus:

Berantwortlicher Redakteur: 94 Vichtnecht

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De Paepe, Pieton  , Langlois, Murat, Creusot  . Der Abstimmung enthalten sich Heß( Paris  ), der einfache Be­stätigung der vorjährigen Brüsseler Beschlüsse verlangt.

Die Discussion wird eröffnet.

Eccarius beantragt im Namen des Generalrathes einfache Be­stätigung des Brüsseler Beschlusses, welcher also lautet:

" In Erwägung, daß die Erfordernisse der Production und die Anwendung der bekannten Gesetze der Agronomie den Groß­ackerbau erheischen und die Einführung von Maschinenarbeit und die Organisation ländlicher Arbeitskraft nothwendig machen, und daß im Allgemeinen die moderne ökonomische Entwickelung dem Großackerbau zuſtrebt;

In Erwägung, daß demgemäß die ländliche( Ackerbau-) Arbeit und das Landeigenthum auf denselben Fuß gesetzt werden muß wie die Bergwerte( die ein früherer Beschluß für Gemein­eigenthum erklärt);

In Erwägung, daß die productiven Eigenschaften des Bodens das Urmaterial auer Producte bilden, die Urquelle aller Produc­tionsmittel und aller brauchbaren Dinge, die keine Arbeit erheischen;

Ist der Congreß der Meinung, daß die ökonomische Ent­wickelung der modernen Gesellschaft es zu einer gesellschaftlichen Nothwendigkeit machen wird, das Ackerland in gemeinschaftliches gesellschaftliches Eigenthum zu verwandeln und der Boden von Staatswegen an Ackerbaugesellschaften( Genossenschaften) zu ver­pachten ist, unter ähnlichen Bedingungen wie die Bergwerke und Eisenbahnen."

( In der betr. Stelle des Beschlusses über die Bergwerke und Eisen­bahnen heißt es: Die Arbeiter sind contractlich verpflichtet, die Eisen­bahnen c. in vernünftiger und wissenschaftlicher Weise auszubeuten, und den Preis für das Publikum möglichst den Betriebskosten anzupassen. Der nämliche Contract muß dem Staat das Recht wahren, die Rech­nungen der Gesellschaften zu prüfen, damit keine Monopole entstehen können. Ein zweiter Contract muß die Rechte jedes einzelnen Gesellschafts­mitgliedes gegenüber seinen Collegen wahren.")

Richard verliest ein Votum der Lyoneser Sektion über die Grundeigenthumsfrage. Das Votum versucht eine Fusion des Proud­honismus mit dem Communismus und ist in so fern bemerkenswerth, als die Section Lyon   sich auf dem vorigen Congreß noch gegen das collective Grundeigenthum erklärte.

De Paepe verliest den Bericht des belgischen General­raths über die Grundeigenthumsfrage( abgedruckt in der letzten Nummer der Internationale"). Dieser Bericht gibt einen historischen Ueberblick der Bestrebungen auf diesem Gebiete und fordert in entschiedenster Form Abschaffung des Grundeigenthums im Sinne des oben mitgetheilten Brüsseler Beschlusses.

Aubry berichtet Seitens der Section Rouen. Auch dieser Bericht sucht den Proudhonismus und Communismus zu versöhnen und schlägt vor: Das Grundeigenthum soll den Gemeinden gehören und individuell bewirthschaftet werden; die Gemeinden haben sich föderativ im Staat zu organisiren.

Heng verliest den Antrag der Genfer Section, dahin gehend, die Brüsseler Beschlitsse einfach zu bestätigen.

The malé erklärt sich gegen das Collectiveigenthum, weil es noch nicht practisch erprobt sei. Das Einzige, worauf es ankomme, sei, den Arbeitern den Besitz der Arbeitsinstrumente und folglich auch des Grundes und Bodens zu sichern. Die Menschheit bedürfe der Gleichheit, und auf diese oder andere Weise müsse die Gleichheit hergestellt werden.

das

Stepney berichtet( um zu zeigen, daß der Collectivismus dem Menschen angeboren ist) über eine Colonie von 1000 Oneida­Indianern im Staate Michigan   am Oberfee. Die Colonie ist von dem Staat Newyork   angelegt. Ursprünglich erhielt jeder Indianer eine gleich große Parzelle; da die Indianer nun eine eigenthümliche Abneigung gegen das Alleinsein haben, sind sie auf den Gedanken verfallen, gejammte Land collectiv zu bearbeiten. Incidentell erzählt Redner( der aus eigener Erfahrung spricht), daß die amerikanischen Missionäre innerhalb der 8 Jahre, während welcher die Ansiedlung besteht, nur 5 Indianer zum Christenthum zu befehren vermocht hätten, ,, was einen Beweis liefere, daß es diesen Naturkindern nicht an In telligenz fehle."

Goegg weist an der Hand der Geschichte nach, wie die Gesellschaft in einem beständigen Umgestaltungsproceß sich befindet, und wie auch das Privateigenthum nur eine Uebergangsform ist. Er erklärt sich für Abschaffung des Lohnverhältnisses, nach dessen Fall auch das Privateigenthum an Grund und Boden verschwinden werde.

Lucraft will, daß das Grundeigenthum Staats eigenthum werden soll. Da dies nur in einem freien Staat möglich ist, wo Klassen- und Standesherrschaft nicht besteht, so ist bei einem solchen Zustand auch nicht für die individuelle Freiheit zu fürchten. Der Großackerbau sei unzweifelhaft weit productiver als der Kleinackerbau, aber wie er jetzt betrieben wird, gereicht er nur den wenigen Privilegirten zum Vortheil das Volk ist enterbt. Zu sagen, das Collectiveigenthum dürfe nicht eingeführt werden, weil es noch nicht erprobt worden sei, heiße jeden Fortschritt für unmöglich erklären. Liebknecht, der diese Nede zu übersetzen hat, benützt die Gelegenheit seine Uebereinstimmung auszusprechen. Schluß der Sitzung 6% Uhr.

Dunst und Shaylar: 9