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Nr. 66. 14. Jahrgang. 2. Beilage des Vorwärts" Berliner Volksblatt.

Februar.

Unterm neueffen Kurs.

1. Hamburg  . Wegen Uebertretung der Straßenordnung ein Hafenarbeiter 10, ein anderer 20 M. Geldstrafe.- Ein dritter wegen groben Unfugs 10 M. Geld- und ein vierter wegen Bergehens gegen§ 153 der Gewerbeordnung 1 Monat Gefängnißstrafe.

Zwickau  . 50 M. Geldstrafe Genosse Goldstein wegen Aufforderung zu verbotener Sammlung.

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Dresden  . Genosse Schulze wegen Vergehens gegen das Preßgesez 30 M. Geldstrafe.

Danzig  , 14 Tage Gefängniß Genosse Stolpe wegen Ver gebens gegen das Vereinsgesetz.

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2. Altona  . Acht Arbeiter wegen unerlaubten Sammelns je 20 M. Geldstrafe. Ein anderer wegen Vergehens gegen das Breßgeset 10 M. Geldstrafe.- Eine Serie von 8 Ar­beitern wegen unerlaubten Sammelns je 20 M. und 1 Arbeiter wegen öffentlicher Verbreitung von Flugblättern 10 M. Geldstrafe.

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Hamburg  . Wegen Verrufserklärung ein Arbeiter 1 Monat, ein anderer 1 Woche und ein dritter 2 Monate Gefängniß. Ein anderer wegen Hausfriedensbruchs 6 Wochen Gefängniß. Noch sechs andere wegen Vergehens gegen die Straßenordnung insgesammt 81 M. Geldstrafe.

3. Kiel  . Genosse Lütjens wegen Beleidigung des Werft­arbeiters Lorenzen 250 M. Geldstrafe.

4. Hamburg  . Je 10 M. Geldstrafe zwei Arbeiter wegen Ueber­tretung der Straßenordnung.

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Altona  .

6 Monate Gefängniß ein Hafenarbeiter wegen Nöthigung. Ein anderer wegen Beleidigung 10 M. Geld­strafe.

Brandenburg  . Der Klempner Hübner wegen Nöthigung 14 Tage Gefängniß.

Halle. Genosse Brandt wegen Verübung groben Unfugs 6 Wochen Haft.

Dresden  . Wegen Majestätsbeleidigung Genoffe Schulze " 9 Monate Gefängniß.

Berlin  . Die Genossen Patt, Naßwey und Näther zu 30, 12 und 20 M. Geldstrafe wegen Beleidigung.

5. Hamburg  . Drei Hafenarbeiter zu 15 und 5 M. Geldstrafe wegen, Uebertretung der Straßenordnung. Ein anderer wegen Vergebens gegen§ 153 der Gewerbe- Ordnung 6 Wochen Gefängniß. Ein Fünfter wegen Mißhandlung 3 Monate Gefängniß. Noch zwei andere zu 10 resp. 31 M. Geld­ftrafe wegen Uebertretung von Polizeiverordnungen.

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6. Bremen  . Genoffe Rhein   wegen Beleidigung eines Fabrit aufsehers 75 M. Geldstrafe.

8. Hamburg  . Wegen Bedrohung ein Hafenarbeiter 4 Monate Gefängniß. Ein anderer wegen Widerstands eine Woche

Gefängniß.

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9. Ein Hafenarbeiter wegen Mißhandlung 5 und ein anderer wegen des gleichen Bergehens 3 Monate Gefängniß. Wegen Nöthigung ein Arbeiter 6 Wochen, ein anderer 5 Tage Gefängniß. Wegen Uebertretung von Verordnungen zwei Arbeiter je 10 und drei Arbeiter je 3 M. Geldstrafe. Hamburg  . Ein Heizer wegen Mißhandlung 6 Monate Ge­fängniß.

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Erfurt  . Genoffe Coors wegen Beleidigung eines Haupt­manns 800 M. Geldstrafe.

Breslau  . Je 100 M. Geldstrafe die Genossen Zahn und Gerhardt, beide wegen Beleidigung.

10. Hamburg  . Zwei Ewerführer wegen Körperverlegung je 2 Monate, und wegen des gleichen Vergehens ein Matrose und ein Schauermann je 9 Monate Gefängniß. Ein Drechsler wegen Vergebens gegen§ 153 der Gewerbe­Ordnung ein Monat Gefängniß. Wegen des gleichen Ver gebens ein Rohlenarbeiter ein Monat und ein anderer zwei Wochen Gefängniß.

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Delitzsch  . Genosse Biedermann wegen Gendarmen­beleidigung 50 M. Geldstrafe.

11. Rochlik. Zwei Genossen aus Geringswalde   je 10 M. Geld­strafe wegen Bergehens gegen das Vereinsgesetz.

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Zwickau  . Wegen Aufforderung zu einer nicht erlaubten Sammlung Genosse Frebse 50 M. Geldstrafe.

Guben  . 10 M. Geldstrafe Genosse Rienäcker wegen un­erlaubten Sammelns..

Hamburg  . Ein Schauermann wegen Sachbeschädigung drei 6 Wochen und ein Rohlenarbeiter wegen Bedrohung zwei Wochen Gefängniß. Zwei andere wegen verbotenen Sam­melns je 10 M. Geldstrafe.

12. Hamburg  . Ein Schauermann wegen Mißhandlung drei Monate Gefängniß; ein anderer wegen Beleidigung 20 M. Geldstrafe.

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Wittenberge  . Wegen Bürgermeister Beleidigung Genosse Jahn 15 M. Geldstrafe.

Deffau. Drei Monate Gefängniß Genosse Walter wegen Offiziers- Beleidigung.

Leipzig  . In der Revisionsinstanz Genosse Henning wegen Beleidigung 100 M. Geldstrafe.

beamten.

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Berlin. Die Genossen Biniczkiwicz und Morawski 150 bezw. 300 M. Geldstrafe wegen Beleidigung von Polizei Leipzig  . In der Revisionsinstanz Genoffe John- Magde­burg wegen Majestätsbeleidigung 9 Monate Gefängniß.- In gleicher Justanz Genoffe Wittrisch Dresden 6 Monate Gefängniß wegen Beleidigung in 3 Fällen. Hamburg  . Ein Schauermann wegen Mißhandlung 2 Monate Gefängniß.- Ein Heizer wegen Bergehens gegen§ 153 der Gewerbe- Ordnung 10 Tage Gefängniß. 13. Lübeck  . Wegen Beleidigung der Schuhmannschaft die Genoffen Bartels unb Friedrich 4 und 6 Wochen Gefängniß.

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17. Hamburg  .

Freitag, 19. März 1897.

Ein Hafenarbeiter wegen Verrufserklärung habe, und daß seine Angabe, die ehrenrührigen Behauptungen 5 Tage, ein anderer wegen Bedrohung 2 Monate, ein dritter gegen die deutschen Sozialdemokraten seien in dem Boulanger wegen Beleidigung 4 Wochen Gefängniß. prozesse er wiesen worden, falsch sei, und zwar von ihm ents Wegen unerlaubten Sammelns 3 Arbeiter je 10 M. und 2 je weder wissentlich falsch oder mit einer an böse Abficht grenzenden 3 M. Geldstrafe. Fahrlässigkeit aufgestellt.

18. Berlin  . In der Revisionsinftanz Genoffe Aenstergerling Blum legte Berufung ein und schleppte die Sache, wie gesagt, 8 Tage Gefängniß, und die Genossen Gerlach und fünf Vierteljahre durch immer neue Beweisanträge hin, bis schließ Heißner, sämmtlich aus Mülhausen   i. Th., je 10 M. lich dem Gerichte die Geduld riß und es neue Vertagungsgesuche Geldstrafe wegen Vergehens gegen das Vereinsgesetz. Blum's ablehnte. Welchen Werth diese Beweisanträge in Wahrheit Breslau  . Wegen Pastorenbeleidigung Genosse Hahn hatten, geht daraus hervor, daß in der neulichen Verhandlung von 14 Tage Gefängniß. feiner Seite auch nur auf eins dieser neuen Beweismittel bezug ge­nommen wurde. Blum's eigener Anwalt schloß sich der Ansicht an, die wir stets vertreten haben, daß alle diese Dinge nichts mit der Sache zu thun hätten.

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Dresden  . In der Berufungsinstanz der Maurer Reh wegen Richterbeleidigung 2 Monate Gefängniß. Hamburg  . Zwei Arbeiter wegen unerlaubten Sammelns je 10 M. Geldstrafe.

19. Saalfeld  . Wegen Beleidigung eines Lehrers Genoffe Türke 60 M Geldstrafe.

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Kiel  . Genosse Lütjen3 6 Wochen Gefängniß wegen Be leidigung der Polizeibehörde.

Hamburg  . Ein Hafenarbeiter wegen Mißhandlung 2, ein anderer 3 Monate Gefängniß.

20. Hamburg  . Fünf Arbeiter wegen unerlaubten Sammelns je 10 M. Geldstrafe.

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Fürth  . Genoffe Gärtner wegen Verübung groben Un­fugs 150 M. Geldstrafe.

Bochum  . Wegen des gleichen Vergehens Genosse Hue 50 M. Geldstrafe.

22. Leipzig  . In der Revisionsinstanz Genosse Gerhardt Breslau wegen 2 Beleidigungen 6 Wochen Gefängniß und 200 M. Geldstrafe.

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Hamburg  .

Wegen Verrufserklärung ein Hafenarbeiter 5 Wochen, ein anderer wegen Mißhandlung 3 Monate und 10 Tage, ein dritter wegen Bedrohung 1 Monat, ein vierter wegen des gleichen Delifts 2 Monate Gefängniß. 3 Arbeiter wegen unerlaubten Sammelns je 10 M. Geldstrafe. Köln  . Eine Woche Gefängniß Genosse Miche 13 wegen Vergehens gegen§ 153 der Gewerbe- Ordnung. Breslau  . Wegen des gleichen Vergebens Genoffen 3ahn und Schippmann Altona je 14 Tage Gefängniß. Fürth  . 20 M. Geldstrafe Genosse Gärtner wegen un­erlaubten Sammelns.

23. Altona  . Wegen Bedrohung drei Hafenarbeiter je 4 Wochen, einer 2 Monate Gefängniß und einer 20 M. Geldstrafe. Hamburg  . 10 bezw. 6 M. Geldstrafe zwei Arbeiter wegen unerlaubten Sammelns. Zwei je eine Woche Gefängniß.

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Köln  . 200 M. Geldstrafe gegen Michels und Genossen wegen Verübung groben Unfugs.- Drei andere Genoffen wegen unerlaubten Sammelns in fünf Fällen je 10 M. Geld­strafe.

24. Zwickau  . Die Genossen Rausch und 3enter wegen unerlaubten Sammelns je 30 M. Geldstrafe. Hamburg  . Wegen Nöthigung ein Hafenarbeiter 2 und ein anderer wegen Mißhandlung 3 Monate Gefängniß. 25. Hamburg  . Ein Hafenarbeiter wegen Nöthigung 3 Monate Gefängniß, zwei wegen verbotenen Sammelns je 10 M. Geld­Strafe und einer wegen Uebertretung der Straßenordnung und Widerstands 30 m. Geld und 4 Tage Gefängnißftrafe. 26. Frankfurt   a. D. Genosse Schöpflin wegen Beleidigung eines Buchdruckereibesizers 30 M. Geldstrafe. Hamburg  . Ein Heizer 10 M. Geldstrafe wegen unerlaubten Sammelns.

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Altona  . Wegen Nöthigung ein Hafenarbeiter 20 M. Geld Strafe.

Stade  . 1/2 und 1 Jahr Gefängniß zwei Arbeiter wegen gemeinschaftlicher Mißhandlung Arbeitswilliger.

Halle. Genoffe Brandt 150 M. Geldstrafe wegen Richter­beleidigung.

Strasburg   i. U. Wegen Verübung groben Unfugs Genosse Vick 3 M. Geldstrafe.

27. Stralfund. 9 Monate Gefängniß Genosse Genzen wegen Richterbeleidigung.

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Halle  . Genoffe Man nigel wegen Beleidigung der Direktoren der Böllberger Mühle in acht Fällen 1 Jahr Gefängniß. Hamburg  . Je 3 Monate Gefängniß ein Seemann   und ein Feuermann wegen gemeinschaftlicher Mißhandlung eines Arbeitswilligen.

Insgesammt wurden erkannt auf 4017 M. Geld- und 17 Jahre Monate 3 Wochen und 4 Tage Gefängnißftrafe. Hamburg  - Eimsbüttel  , den 8. März 1897. Eichenstr. 4 I.

Der geschäftsführende Ausschuß.

Die neueffe Ehrenreffung des Dr. Hans Blum.

Die Privatflage wurde also diesmal in ganz denselben Grenzen verhandelt, wie das erste Mal, und wir wollen gleich vorausschicken, daß wie von nns ja schon bekannt gegeben, das Gericht eine Verurtheilung Dierl's zu 150 M. Geldstrafe aussprach. Wir würden uns dabei nicht weiter aufhalten, wenn das Gericht sein Urtheil auf die in der Form heftigen Ausdrücke stüßte, die in den Artikeln vorkommen, indem es diese auf Blum bezöge. Wir sind zwar der Meinung, daß auch Ausdrüde, wie Lüge" und" Fälschung" bei der Wahrnehmung be rechtigter Jntereffen gebraucht werden dürfen, von denen der überzeugt ist, daß er sie mit recht gebraucht; jeder Staatsanwalt und Richter muß sie Angeklagten gegenüber gebrauchen, und in dieser Rolle befanden wir uns, als wir Blum's sogenannten Beweisen" nach­gingen und feststellten, daß der Boulangerprozeß nichts von dem erwiesen hat, wovon Blum behauptet, es sei darin festgestellt worden. Aber immerhin: wir kennen die Zimperlichkeit, mit der wir die Sprache Luther's, Lessing's und Bismarc's handhaben müssen, wenn wir nicht verurtheilt werden sollen, und wir würden uns wie gesagt begnügen.

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Das Urtheil geht aber weiter, es erklärt, daß wir dem Hans Blum Böswilligkeit bei seinen Behauptungen, Uebersehungen und Zitaten nicht nachgewiesen hätten. Da Hans Blum nicht verfehlen wird, Das als eine Art Rechtfertigung seiner unwahren Behauptungen habeu hinzustellen, so mir als die Nächstbetheiligten das das größte Interesse festzustellen, daß das Gericht die Prüfung des ihm vorgelegten Materials wenigstens soweit wir aus den mündlich verkündeten Urtheils­gründen entnehmen können in einer Weise beschränkt hat, die ihm einfach unmöglich machte, zu einer erschöpfenden Würdigung der Sache zu gelangen.

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Was zunächst die unrichtige Uebersezung betrifft, so sagte der Sachverständige Dr. Engel allerdings zunächst, Blum habe nicht gerade falsch" übersetzt. Als aber der Vertheidiger Dierl's, Rechtsanwalt Heine, ihn darauf hinwies, daß die das, Blum'sche Uebersetzung was Boulanger nur als ſeinen B Ian bezeichnete, nämlich mit deutschen Sozialisten als vollendete Thatsache er Verbindungen anzufnüpfen, scheinen ließe und daß die Unrichtigkeit ber Blum fchen Uebersetzung eben darin zu sehen sei, so erkannte Herr Dr. Engel dies an, und sagte wörtlich: Ich würde allerdings so nicht übersetzt haben."

Das Gericht begnügte sich aber in seiner Urtheilsbegründung hervorzuheben, daß Dr. Engel die Uebersetzung als nicht falsch" bezeichnet habe, und daß Blum namentlich das Wort compter" richtig überseht hätte, was wir nie bezweifelt hatten.

Ueber den anderen Punkt, den wir angeregt hatten, daß Boulanger unmittelbar hinter den von Blum zitirten Säßen seiner Vertheidigungsschrift hervorhebt, dieser Plan, mittels der Zeitung Avenir national" zu deutschen Sozialisten Beziehungen anzutnüpfen, sei ihm nicht geglückt, und daß Blum diesen Sah meg= gelassen hat, schwieg der Vorsigende bei der mündlichen Urtheilsbegründung vollständig, obgleich Dierl's Vertheidiger gerade darauf das Hauptgewicht gelegt hatte.

Wir wissen nicht, wie die böse Absicht Blum's bei dieser Weg­laffung noch in Zweifel gezogen werden kann, das aber wissen wir, daß Blum in Zukunft nie wird behaupten können, er kenne diesen Sah nicht. Kommt er also noch einmal mit seiner Boulanger- Legende, so werden wir ihn verklagen, und zwar in Berlin  , schon um dem­felben Gerichte diefelbe Frage noch einmal vorlegen zu können.

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Die ganze Art, wie der Borsigende, Landgerichtsrath Reinecke, in der Urtheilsbegründung den Boulanger- Prozeß behandelte, ließ er­tennen, daß das Gericht in dieser Frage von einem durchaus irrigen Standpunkte ausgegangen war. Der Vorsitzende erklärte, das Gericht hätte sich nicht im ftande gefühlt, zu ent­scheiden, ob Boulanger so oder soviel wirklich unterschlagen habe, oder ob feine Angaben über die Verwendung der Gelder richtig seien. Wer in aller Welt hat dem Gerichte das denn zu­gemuthet? Als schon in den ersten Phasen der Verhandlung der Borsitzende eine ähnliche Aeußerung that, feßte der Bertheidiger Dierls ausführlich auseinander, daß er eine solche Prüfung vom Gericht auch nicht fordere. Im Gegentheil sei nur festzustellen, ob Blum's Angaben, daß Boulanger hochverrätherische Beziehungen mit deutschen Sozialisten behauptet, und daß Staatsanwalt und Senat ihm dies geglaubt hätten, richtig sei. Nun ergebe aber ein Blick in Boulanger's Vertheidigungsschrift, daß Boulanger nicht einmal das behauptet habe, was Blum ihm nachsagte, und daß ferner das Gericht auch von dem, was er behauptete, nicht das geringste geglaubt habe.

Wir bleiben dabei: wir haben für jeden zweifellos das bewiesen, daß diese Angaben Blum's durchweg unwahr sind; aber gerade hierüber schwieg das Gericht bei der Urtheilspublikation auch völlig. vielleicht erfahren wir, was es in diesem Punkte, der die Haupt­fache ist, denkt, aus den schriftlichen Urtheilsgründen. Grad von Bewußtsein" Blum hatte, als er die unwahren Be­Wir werden uns hier in feine Untersuchung einlassen, welchen

Der Prozeß des Dr. Hans Blum zu Leipzig   gegen den Vor­Blauen. Genosse Schulze aus Dresden   wegen Beleidigung wärt 3" beschäftigte am 15. b. M. das Landgericht I als Berufungs­eines Rittergutsbesizers 100 M. Geldstrafe. instanz, nachdem seit Erlaß des Urtheils erster Instanz vom 14. De­Halle. 6 Wochen Haft Genosse Salomon wegen Ber  - zember 1895 gerade fünf Vierteljahre vergangen waren. Wir müssen übung groben Unfugs. deshalb auch ein wenig ausholen, weil wir unsern Lesern nicht zu­muthen tönnen, diefe alte Angelegenheit im Gedächtniß zu haben. Andererseits ist sie wichtig genug, nicht nur für die Redaktion, son­dern für alle, die sich über die Kampfesweise eines Gegners wie Blum und über die Lage unserer Rechtsprechung in Beleidigungs. sachen unterrichten wollen, um eine eingehende Behandlung zu recht: fertigen. Dr. Blum hat bekanntlich bei den verschiedensten Gelegenheiten die bauptungen in die Magdeburgische Zeitung" schrieb. Es giebt Behauptung aufgestellt, daß in dem Prozesse gegen General Boulanger   eben, wie schon der erste Richter meinte, nur zwei Möglichkeiten: enthüllt worden wäre, daß dieser namhafte Summen ausgegeben hätte, entweder hatte Blum die Berichte über den Boulanger- Prozeß ge= um bekannte deutsche Sozialdemokraten zu taufen, damit sie in dem lesen und wußte, daß das Gegentheil von dem drinstand, was er seriege, den Boulanger anzetteln wollte, den deutschen Armeen zu ordentlich gelesen, berief sich aber doch auf sie, als Quellen. Eins in der Magdeb. 3tg." schrieb, oder er hatte sie nicht oder nicht gunsten der Franzosen   in den Rücken fallen sollten. Wir und andere Parteiblätter hatten verschiedene Male diese Behauptung als das be- so schlimm wie das andere! zeichnet, was lie ift, unb waren natürlich, da wir sarte Aus- Was endlich Blum's Bitate aus den Reichstagsreden Grillen­brücke für solche Dinge nicht auf unserem Register haben, wegen dabei, daß Blum des Raumes der Zeitung wegen nicht hätte wört berger's, Hasenclever's u. s. w. betrifft, so fand das Gericht auch Beleidigung" in der Form bestraft worden. Die Gerichte lehnten regelmäßig den Beweis ab, den wir balich zitiren können und daß er den Sinn des Zitirten im all­für erbringen wollten, daß die Blum'sche Behauptung un- gemeinen richtig wiedergegeben habe. Wir wollen mit dem wahr sei, und Blum weigerte sich, Beweis für fie Gericht nicht streiten, was richtig zitiren sei. Wir rechnen anzutreten. Er behauptete dabei immer, daß er ein attenmäßiges es nicht dazu, zwar einzelne Säße richtig Beweismaterial befize, aber er wollte es nicht vorlegen. zitirt, dann andere wegläßt, die für den Sinn Endlich im Januar 1895, als die Umsturzvorlage berathen entscheidend sind, und wir können auch einen guten Glauben wurde, kam er in zwei Artikeln der Magdeb. Zeitung" mit seinen nicht annehmen, diese durch Weglassung hervors Beweisen" heraus, in zwei Artikeln," die zusammen die Länge einer gebrachten Sinnverschiebungen fich alle in einer bestimmten Richtung fleinen Brochüre hatten. Wir kritisirten dies Werk des national bewegen. Wir finden es auch nicht richtig zitirt, wenn jemand durch liberalen Geschichtsschreibers, wie er sich gerne nennt. Die Person Gänsefüßchen und Angabe von Seitenzahlen den Eindruck erweckt, des Autors war uns dabei gleichgiltig, mit ihm sind wir schon er zilire wörtlich, während er nicht einmal dies thut. lange fertig, aber sein Beweismaterial nahmen wir unter die Loupe, Das Gericht billigte uns zum Schluß zu, daß wir unsere be und kamen zu dem Schluffe, daß es auf unrichtiger Uebersetzung, auf Aus rechtigten Intereffen gewahrt hätten, wir wären aber doch zu weit lassung und Entstellung von Zitaten, auf erlogenen und gefälschten gegangen, denn wir hätten in dem einen Artikel erklärt, wir wollten Genoffe Behauptungen beruhte. Wohlgemerkt: das Material! die Geißel schwingen. Wir fönnen darauf nur mit dem antworten, von der Person des Herrn Blum redeten wir nicht. Wer für die was Dierl's Vertheidiger in der Verhandlung sagte: Wenn die Der Kartonarbeiter Keil. Limbach wegen Lügen verantwortlich war, ließen wir ganz offen. Ausführungen des Vorwärts" Herrn Blum wie Peitschenhiebe ges Religionsschmähung 6 Monate Gefängniß. Herr Blum verklagte unsern damaligen verantwortlichen Re- troffen haben, so liegt das nicht an der Schärfe ihrer Form, sondern 16. Bochum  . 50 M. Geldstrafe Genosse Hue wegen Verübung dakteur Roland( Dierl) und wurde abgewiesen. Das Gericht an der Beweisführung und Handlungsweise von Blum selbst, und groben Unfugs. entnahm aus dem Beweismaterial, das wir ihm unterbreiteten, an dem für Blum vernichten den Eindruck, den diese auf jeden " Elbing  . Genosse Dr. Gottschalt- Königsberg und Blum selber weigerte fich wieder, es feinem eigenen Anwalte zu machen müssen, der sie an der Hand des vom Vorwärts" gebotenen Materials durchschaut." Stolpe Danzig   je 50 weit ginge. Der Richter eines Polizeibeamten. zitivt

15. Hamburg  . Zwei Arbeiter wegen verbotenen Sammelns je 10 M. Geldstrafe. Ein Schmierer wegen Vergehens gegen die Seemannsordnung 54 M. Geldstrafe. Pinneberg  . 20 M. Geldstrafe ein Arbeiter wegen unerlaubten Sammelns.

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Kiel  . Die Arbeiter Schmoldt und Schnell wegen Beleidigung des Werftarbeiters Lorenzen je 14 Tage Ge­fängniß.

Erfurt  . In der Berufungsinstanz die Genossen Stoll und Krauel wegen unerlaubten Kollektirens zu 10 M. Geld­ftrafe. Deffan. 5 Wochen Gefängniß Genosse Münchow wegen Beleidigung eines Fabrikdirektors. Langenbielan. Genosse Feldmann wegen Aufforderung

unerlaubten Sammelns 10 M. Geldstrafe.

Halle  . Wegen Beleidigung des Offizierkorps Brand 150 M. Geldstrafe. Chemnik.

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zeigen M. Geldstrafe wegen Beleidigung tam namentlich zu der Ueberzeugung, daß Blum falsch sifirt

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