Zwei deutsche Anwälte abgewiesen
Das Reichsgericht lehnt Dr. Lehmann und Dr. Sender ab
Am 16. Auguft hatten sich die Saarbrüder Rechtsanwälte Lehmann und Dr. Sender bereit erklärt, die Vertre: tung des Reichstagsabgeordneten Ernst Torgler im Reichstagsbrandprozeß zu übernehmen. Am 2. September fandten fie an das Reichsgericht die Strafprozeßvollmacht Torglers, bestellten sich an seinem Verteidiger und erbaten dringlichst die Uebersendung der Anklagefchrift. Desgleichen erhielten sie unter dem 12. September die Strafprozeßvollmacht von dem Mitangeklagten Torglers, dem Bulgaren Dimitroff , dessen Berteidigung fie ebenfalls auf seine Bitte hin übernahmen. Am 13. September, nachdem das Reichsgericht wochenlang nichts von sich hören ließ, sandten die beiden deutschen Saarbrücker Verteidiger dem Reichs gericht folgende Depesche:
« Erbitten dringende Nachricht, aus welchem Grunde die unter dem 2. September 1933 angeforderte Anklageschriff in der Strafsache Torgler-15. 3. 86/33
- nicht gesandt worden ist. Ihre unverständliche Ver
über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. 4. 1933( Reichsgesetzbl. I S. 188) erfahren hat und die im Saargebiet nicht Gesetz geworden sind.
Hier stellt der deutsche Gesetzgeber grundsäglich neue Voraus segungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht auf und damit zugleich für die Möglichkeit, als Verteidiger gemäß§ 138, Abs. 1 STPD. vor einem deutschen Gericht aufzutreten. Gehören somit die Rechtsanwälte Lehmann und Dr. Sender in Saarbrücken nicht zu dem Kreise der Personen, aus dem der Angeklagte Verteidiger ohne Zustimmung des Gerichts wählen kann, so muß andererseits die Genehmigung des Gerichts zu ihrer versagt werden, weil auch, abgesehen von dem mangelnden Eins Zulassung als Wahlverteidiger gemäß Abs. 2 des§ 188 STVO. verständnis des bereits gewählten deutschen Verteidigers, als Vor. auslegung einer gemeinschaftlichen Verteidigung zu ihrer Bestels lung neben dem bereits vorhandenen Wahlverteidiger kein Anlaß ersichtlich ist.
gez.: Dr. Bünger.
Dr. Lersch.
zögerung bewirkt Unmöglichkeit ordnungsgemäßer Unhaltbare Begründung
Verteidigung. Wir stellen das ausdrücklichst feft. Rechtsanwälte Lehmann u. Dr. Sender, Saarbrücken ."
Die Antwort
Darauf ging jetzt am 15. September folgender Befchluß des Reichsgerichts ein:
15 3. 86 33. XII. 42/38.
XII Tgb. 403/38.
Beschluß
In der Straffache gegen den kaufmännischen Angestellten Ernst Torgler aus Berlin- Karlshorst , geboren am 15. April 1893 zu Berlin ,
wegen Hochverrats pp.,
Ein einziger Rechtsbruch
Rusch.
Zu dieser langen Einlassung des Reichsgerichts gehen uns von juristischer Seite folgende Ausführungen zu:
" Dieser Beschluß des Reichsgerichts, des höchsten deutschen Gerichts, stellt einen unerhörten Rechtsbruch dar. Durch diesen Beschluß wird das Saargebiet vom Reichsgericht als Ausland behandelt. Nach dem§ 138 der Strafprozeß ordnung können zu Verteidigern alle bei einem deutschen Ges richte zugelassenen Rechtsanwälte sowie die Rechtslehrer an deutschen Hochschulen vom Angeklagten gewählt werden.
Andere Personen, die nicht Rechtsanwälte oder Rechts: lehrer find, bedürfen der Genehmigung des Gerichts zur Verteidigung. Der bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt ist nach der Rechtsanwaltsordnung befugt, vor jedem deutschen Gericht innerhalb des Reiches Ver=
hat das Reichsgericht, 4. Straffenat, in der Sigung vom 9. Sep. teidigungen zu führen.
tember 1933
beschlossen:
Die Zulassung der Rechtsanwälte Lehmann #nd Dr. Sender in Saarbrüden als Verteidiger wird abgelehnt.
Gründe:
Die bei dem Landgericht in Saarbrücken zugelassenen Rechtsanwälte Lehmann und Dr. Sender gehören nicht zu dem Kreis der Personen, aus dem nach§ 138 Abs. 1 StPO. die Verteidiger gewählt werden können. Zwar ist das Saargebiet nach Art. 49 des Versailler Vertrages vom 16. Juli 1919 in Verbindung mit den §§ 16 und 19 der Anlage unzweifelhaft ein Teil des Deutschen Reiches und feine Bewohner find nach wie vor Reichsangehörige, wie das auch vom Reichsgericht wiederholt ausgesprochen ist. ( RGST. A Bb. 57 S. 289, Bd. 63 S. 395, RG3. Bd. 103 S. 294). Aber darauf kommt es nicht an. Das Gesetz fordert vielmehr, daß der Angeklagte einen Rechtsanwalt als Verteidiger aus der Zahl der bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte auswählt. Diese Zulassung soll Gewähr bieten, daß ohne Zuftimmung des Gerichts nur solche Personen als Verteidiger gewählt werden, die auf Grund ihrer nach den deutschen Vorschriften erfolgten Zulassung im Hinblick auf das Intereffe des Staates an einer geordneten Strafrechtspflege auch ohne Prüfung im Einzel. falle die volle Gewähr für eine sachgemäße Verteidigung bieten. Die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung vom 1. 7. 1878 über die Zulassung der Rechtsanwälte find durch die Verordnung der Regierungskom. mission des Saargebietes betr. Aenderung der Justizgelege vom 2. 8. 1921( Amtsbl. der Reg.Rommiffion 1921 S. 125ff.), insbesondere auch hinsichtlich der Mits wirkung der Landesjuftizverwaltung bei der Zulaffung und hinfichtlich der Zuständigkeit für die Ehrengerichtsbarkeit abs geändert.(!)
Diese Abänderungen find trotz des Verstoßes der Verordnung gegen ben§ 25 der Anlage zu den Artikel 45-50 des Versailler Ver
Diese Bestimmung der deutschen Rechts anwaltsordnung hat nach wie vor für das Saargebiet volle Geltung.
Die Rechtsanwälte Lehmann u. Dr. Sender sind seit 1911 bzw. 1918 als Rechtsanwälte bei dem deutschen Landgericht Saarbrücken als Anwälte und damit als Verteidiger von der preußischen Justizverwaltung zugelassen worden. Sie haben, wie fast alle Rechtsanwälte des Saargebiets in den ver= gangenen vierzehn Jahren an vielen deutschen Gerichten auch Verteidigungen geführt.
Das Reichsgericht ist nun der grotesten Aufs fassung, daß die Vorschriften der Rechtsanwaltsordnung über die Zulassung der Rechtsanwälte durch die Verordnung der Regierungskommission vom 2. 8. 1921 geändert sei.
Es ist durch diese Verordnung überhaupt nichts an den bestehenden gefeßlichen Bes stimmungen über die Zulassung geändert worden. Lediglich ist die Mitwirkung der Landesjustizverwaltung, also der Regies rungskommission, etwas Neues.
Und dieses angebliche Nene gibt dem Reichsgericht Vers anlassung, zu erklären, daß damit die Zulassung der deutschen Rechtsanwälte im Saargebiet für das Deutsche Reich eine Aenderung erfahre.
Wenn man diefem unsinnigen Gedanken des Reichs gerichts auch nur einen Moment folgen wollte, dann könnte Diese Auffassung überhaupt nur Bedeutung gewinnen für dies jenigen deutschen Anwälte des Saargebiets, die zeitlich nach der Verordnung vom 2. 8. 1921, also nach dieser Zeit um ihre Zulassung bei der Landesjustizverwaltung des Saargebiets nachgesucht haben.
Diese Anwälte bezeichnet also das Reichsgericht schlechthin als nicht deutsche Anwälte. Es hat sich aber nicht einmal die Mühe gemacht, rechtlich zu erörtern, wie die Zulassung von Anwälten zu betrachten ist, die vor dem 2. 8. 1921 im anwälten Lehmann u. Dr. Sender der Fall ist.
frage ben politischen 3weden, die es zu vers folgen beauftragt ist, nicht entspricht!
Die Berufung des Reichsgerichts auf die neue Verordnung der Hitler - Regierung vom 7. April 1938, die ebenfalls für die Berjagung der Zulassung ins Feld geführt wird, ist juristisch und logisch ein Unding.
Einerseits erkennt das Reichsgericht an, daß dieses neue sei. Auf der andern Seite will es aber die saarländischen Gesez vom 7. 4. 1933 im Saargebiet nicht Gesetz geworden Rechtsanwälte troßdem unter die Wirkungen dieses Gesetzes stellen und
maßt sich damit einen unerhörten Eingriff in die wohlerworbenen Rechte aller jaar: ländischen Rechtsanwälte und damit in die Rechtsverhältnisse des Saargebietes an. Die preußische Landesjustizverwaltung hat aber bereits entschieden, daß die sämtlichen deutschen Rechtsanwälte, die hin tätig zu sein das Recht haben. Das Reichsgericht stellt sich im Saargebiet zugelassen sind, an deutschen Gerichten weiter hiermit in bewußten Gegensatz zur Landesjustizverwaltung Preußens."
Daß diese Maßnahme des Reichsgerichts zugleich in die Befugnisse der Völkerbundsverwaltung an der Saar eingreift, sei nur noch abschließend festgestellt.
Die Erniedrigung
In einem langen Aufsatze in der Volksstimme" rühmt M. B. die Treue und den Mut der beiden Anwälte, die sich um der Wahrheit und der Gerechtigkeit willen dem Angeklagten Torgler als Verteidiger zur Verfügung gestellt hatten. Er schreibt u. a: Hoch klingt das Lied vom braven Mann, den Morddrohungen und die Warnung gutmeinender Kameraden nicht abhalten können, dem unschuldig Bedrängten zu Hilfe zu eilen, ko ste es was es wolle- aber tief erniedrigend ist für uns alle, die wir uns Deutsche nennen und die wir eine heiße, unglückliche Liebe zu diesem Lande in unsern Herzen tragen, die einen Abgrund enthüllende Tatsache, daß man deutsche Anwälte des Saargebietes nicht mehr vor dem deutschen Reichsgericht auftreten lassen will! Wir gestehen es offen und in tiefer Erschütterung: Das ist furchtbarer, als wir es selbst diesem braunen Henkersystem zugetraut hätten!
Alle formaljuristischen Gründe für diese Ablehnung sind falsch und schief- aber das ist nicht das Entscheidende. Daß man uns Saardeutsche seitens der höchsten deutschen Rechtsinstitution als Nichtdeutsche behandelt und da für ein lächerlich kleines und häßliches, fadenscheiniges und durchlöchertes Spinngewebe von Scheingründen zwischen uns webt: das läßt den ganzen Ekel einer unüberbrückbaren Verachtung in uns hochsteigen!
Daß man einen neuen, schwerwiegenden, untrüglichen Beweis für die tiefe Schuld der Anstifter dieses Prozesses geliefert hat, daß man eine objektive, unbeeinflußte und durch keine Drohung zu erschütternde Verteidigung nicht will, daß man die Wahrheit und die offizielle Entdeckung der wirklichen Schuldigen fürchtet, das ist gewiß schrecklich genug! Aber daß die höchsten Würdenträger der unwiderruflichen Urteilsfindung und Rechtssprechung so sehr die feigen Knechte armseliger Menschen werden konnten, darüber kommt man als Deutscher am wenigsten hinweg!
Wenn es darüber einen Trost gibt, dann haben ihn uns die beiden Anwälte geliefert, die bereit waren, in den Löwenkäfig zu gehen und den Handschuh der Fehde um die Gerechtigkeit aufzuheben. Sie haben die Ehredes
trages( vgl. NGST. Bd. 63 S. 397) im Saargebiet praktisch in Saargebiet schon zugelassen waren, wie das bei den Rechts Deutschtums gerettet und seinen Schild blank er
Geltung. Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon mit dieser tatsächlichen Abänderung der für die deutschen Gerichte geltenden Bestimmungen die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem saarländischen Gericht seit der Verordnung vom 2. 8. 1921 den Anforde
rungen des§ 138 Abs. 1 STVO. nicht mehr entsprach.
Denn keinesfalls tut fie das nach den Aenderungen, die das Recht der Anwaltszulassung inzwischen durch das Geses
Diese Rechtsanwälte mußte selbst das Reichsgericht als deutsche Rechtsanwälte betrachten mitsamt allen denjenigen Rechtsanwälten, die im Saargebiet vor dem 2. 8. 1921 ihre
Zulassung erhalten haben.
Aber was kümmertes das Reichsgericht, eine Rechtsfrage zu behandeln, wenn diese Rechtss
Dr. Hertz sagt aus
London , 14. Sept.( Inpreß.) In der Nachmittagssitzung des Londoner Gegenprozesses wurde die Vernehmung des Zeugen Dr. Hertz fortgesetzt. Der Zeuge berichtet, daß er vom Fenster des Reichstages sehr oft ein ständiges Kommen und Gehen SA.- Uniformierter im gegenüberliegenden Hofe des Reichstags- Präsidentenpalais beobachtet habe. Er habe den be= stimmten Eindruck gehabt, daß die dort anwesenden SA.- Leute eine Wache bildeten. Her erläuterte dann die Grundrisse, Fotos und Zeichnungen des Reichstagsgebäudes. Ein Mitglied des Untersuchungsausschusses fragt, ob es schwer sei, aus den oberen Räumen des Reichstags auf die Straße herunter zu klettern, bzw. von der Straße in die oberen Räume einzusteigen. Es wird auch im„ Völkischen Beobachter" die angebliche Auffindung einer Leiter auf dem Glasdach des Arbeitszimmers des Reichstagsabgeordneten Torgler verlesen.
Herz weift darauf hin, daß ein Klettern von dem oberen Stockwerk auf das Glasdach und in den Sigungssaal äußerst schwierig sei, wobei man vorher 80 bis 90 Meter an der Außenseite des Reichstages hochklettern müsse, um in die obersten Stockwerke des Reichstages zu gelangen. Die Glasdächer befinden sich über dem inneren Kern des Hauses und liegen nicht an der Straßenfront. Herb schildert Verwaltung und Bewachung des Reichstagsgebäudes. Die Polizeigewalt im Reichstag unterstand dem Reichstagspräsidenɣen Göring . Außerhalb des Reichstags= gebäudes patrollierten in den Tagen vor dem Reichstagsbrand ständig Polizeiposten. Polizeipräsident von Berlin war Herr von Lewe pow, der kurz vor dem Brand von Göring ernannt wurde.
Branting fragt den Zeugen, ob man leicht in den Reichstag einsteigen könne. Herb antwortet, die unteren Fenster tragen alle einen starken Eisenschutz. Garfield Hays fragt, ob Besucher nach 8 Uhr abends in den Reichstag komme fönnen. Zeuge Her erwiderte: Nach 8 Uhr abends ist kein Personal mehr im Reichstag, das solche Besucher führen könnte. Jeder Besucher muß auch am Tage ginen Bettel mit Namen, Swed seines Besuches usw. aus
schreiben. Die Abgeordneten holen gewöhnlich nach 8 Uhr abends ihre Garderobe ins Zimmer.
Das Portal 5, durch das man nach 8 Uhr abends den Reichstag betreten oder verlassen kann, ist ständig von mehreren Reichstagsbeamten bewacht. Nach 8 Uhr abends wird der Reichstag vom Nachtpersonal inspiziert.
Auf eine Frage Brantings teilt Herz mit, daß am 27. Februar und den vorhergehenden Tagen der Personenverkehr im Reichstag auffallend gering war. Herz berichtet, daß er am 28. Februar eine Aussprache mit dem Direktor Galle , der die Verwaltung des Reichstagsgebäudes leitete, in dessen Dienstwohnung im Erdgeschoß des Hauses von Göring hatte. Es sei ihm aufgefallen, daß Galle bei einem Gespräch über die Schuld am Reichstagsbrand sich sehr zurückhaltend be= nommen und kein positives Urteil über die Ursache des Brandes geäußert habe. Herz hatte jedenfalls den Eindruck, daß Direktor Galle weder an die behauptete Mitschuld der SPD . noch des Abgeordneten Torgler glaubte, Herz weist SPD . noch des Abgeordneten Torgler glaubte, Herz weist noch darauf hin, daß allen Parteien nach dem Brand die Be uugung ihrer Fraktionszimmer verweigert wurde, obwohl sie nicht beschädigt waren, während die Nationalsozialisten ihre Räume unmittelbar nach dem Brand ständig benutzen durften.
Die weitere Vernehmung des Abgeordneten Dr. Hertz, des Sekretärs der sozialdemokratischen Reichstagsfraktion, gestaltet sich wie folgt:
Hertz hatte im Monat März eine Unterredung mit dem Oberreichsanwalt und seinen zwei Ge= hilfen. Auch bei diesem Gespräch hatte Herz den Eindruck, daß diese Herren seinesfalls an eine Mitschuld der SPD . oder Torglers glaubten. Bei einer Besichtigung des Reichstages wenige Tage nach dem Brand fiel Herz auf, daß der linke Umgang am Sigungssaal völlig unversehrt war, obwohl sich schwere Brandherde um ihn herum befanden. Die über dem Sizungssaal befindlichen Preßtribünen und Pressezimmer waren vollständig zerstört. Am linken Umgang war das Leder der Sessel und Bänke ausgeschnitten und das Seegras herausgerissen, ähnlich im Raum vor dem Zimmer des Reichskanzlers, wo es auch schwere Brandstellen gab. Sonstige Brandstellen jah er im Restaurant, in der Waschtoilette, an
halten halten Deutschland hat es diesen deutschen Sozialisten und deutschen Juden zu danken und es wird es tun, zwar nicht heute, aber am Tage seiner Genesung vom ansteckenden Veitstanz des Barbarismus und in der Stunde seiner Auferstehung!-
ber Südgarberobe am Portal 2. Es handelt sich um Brands stellen, die trotz der zerstörenden Wirkung des Feuers auch nachher als Brandherde noch erkennbar waren. Von besonderer Bedeutung erscheint Herz der Brandherd in der Südgarderobe im Erdgeschoß, die ein Stockwerk niedriger liegt als der Sizungssaal.
Eine sensationelle Mitteilung
Herz verwies auf die Tatsache, daß zwei bis drei Beamte bis 8 Uhr abends am Portal 2 Dienst haben und daß der Brand in der Südgarderobe also erst später gelegt worden sein kann. Dann machte Herz sensationelle Aussagen über die geringe Zeitspanne, die den Reichstagsbrandstiftern zur Verfügung gestanden habe.
Am Portal 2 befindet sich ein Postbriefkasten, der täglich um etwa 8.50 Uhr geleert wird. Nach zuverlässigen Mitteilungen, die Hertz befißt, wurde dieser Briefkasten auch am 27. Februar um 8.50 Uhr geleert. Da um diese Zeit Portal 2 bereits geschlossen ist, mußte der Postbote und er hat es auch am 27. Februar getan ins Hauptgeschoß zurückgehen, am Sizungssaal entlang und dann wieder ins Erdgeschoß zurück seinen Weg zum Portal 5 nehmen. Da s ist ein Weg von etwa 160 bis 200 Meter. Es ist nicht bekannt geworden, daß der Postbote kurz vor 9 Uhr etwas vom Feuer. oder Brandgeruch bemerkt hat. Die Mitteilungen des amtlichen preußischen Preffedienstes sprech n aber von 20 bis 25 Brandherden vom Erdgeschoß bis zur Prefsetribüne im Hauptgeschoß. Herz wirft vor der Deffentlichkeit die Fragen auf:
Kann von 8.50 bis 9.15 Uhr, als der Brand entdeckt wurde, ein einzelner Mann in diesem Riesengebäude 20 bis 25 Brandherde legen?
Kann in einem Steingebäude, wo es nur eine Holzausstattung im Innern gibt, ein solch zerstörender Brand gelegt werden ohne eine große Menge von Brandmaterial?
Kann eine der Ortskenntnis ermangelnde Person einen derartigen Brand in allen Teilen des Reichstages legen, ohne vom Personal gesehen zu werden?
Herh verweist auf die Tatsache, daß der Hauptbrandherd auffälligerweise auf der Pressetribüne und im Pressezimmer lag, die an sizungsfreien Tagen abgeschlossen sind. Er hält es für völlig ausgeschlossen, daß ein einzelner Mensch, der Räumlichkeiten unfundig, noch dazu in wenigen Minuten, eine solche Aktion der Brandstiftung an 20 Stellen vollbringen fann