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Regierungskommission gegen Saar- Terror

Eine Reihe neuer Verordnungen Gefängnis von mindestens einem halben Jahr, bei mildernden Um­

Wieder legt die Regierungsfommission des Saargebietes eine Reihe von Verordnungen vor, die dem täglich wachsen­den Terror an der Saar begegnen sollen. Immer entsteht dabei freilich das Problem: wie verhalten sich Exekutive und Justiz bei der Durchführung? Von großer Wichtigkeit ist in diesem Zusammenhang, daß für gewisse Vergehen nun mehr als einzige Instanz der Oberste Gerichtshof in Saarlouis zuständig ist.

Waffenmißbrauch

Die Regierungskommission hat eine Reihe neuer Verordnungsentwürfe dem Landesrat zugehen lassen.

Die erste davon stellt eine Verschärfung der Verordnung vom 14. Dezember 1931 gegen den Waffenmißbrauch dar, durch die das unbefugte Führen von Waffen, und zwar von Schußwaffen sowie von Hieb- und Stoßwaffen, mit Strafe bedroht worden ist. Da, wie es in der Begründung heißt, die Strafandrohungen dieser Verordnung nicht ausgereicht haben, um zuwiderhandlungen auszuräumen, sieht die vorliegende Verordnung eine erhebliche Verschärfung der bisher angedrohten Strafen vor, insbesondere setzt sie Mindeststrafen fest, unter die der Richter im Einzelfall nicht gehen darf, und zwar Gefängnis von 2 bis 6 Monaten, bei mildernden Umständen Gefängnis von einem Monat für den, der außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräume oder seines be­friedeten Befigtums eine Waffe unbefugt führt; Gefängnis von einem halben bis 1 Jahr, bei mildernden Umständen mindestens zwei Monate, für den, der eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder ihm androht.

Oeffentliches Flaggen

Eine zweite Verordnung betrifft den Miß= brauch des öffentlichen Flaggens.

Danach darf die Beflaggung der staatlichen und kommunalen Dienstgebände sowie der Gebäude der öffentlichen Schulen, der öffentlichen Straßen und Pläge sowie der zum öffentlichen Gebrauch bestimmten Gebäude und sonstigen öffentlichen Einrichtungen des Staates und der Gemeinden( Gemeindeverbände) nur auf An­ordnung oder mit Genehmigung des Präsidenten der Regierungskommission erfolgen. Das gleiche gilt für Dienstwohnungen, die sich in staatlichen Dienstgebäuden be­finden.

Die Neutralität der Beamten

Eine dritte Verordnung betrifft die Neutralitätspflicht der Beamten.

Danach find sämtliche Beamten des Saargebietes verpflichtet, in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes, weder uumittelbar noch mittelbar an den die Volksabstimmung betreffen­den Auseinandersetzungen Anteil zu nehmen. Sie sind verpflichtet, in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amtes allen Einwohnern des Saargebietes gegenüber sich gleichmäßig zu verhalten. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere des Reichsbeamtengesetzes sowie der preußischen und bayerischen Be­amtengesetze, werden entsprechend abgeändert und ergänzt.

Die dieser Verordnung beigegebene Denkschrift weist auf die Verpflichtung der Regierungskommission hin, ihr Amt unparteiisch und neutral zu führen, die Rechte und Wohlfahrt der Bevölkerung ficherzustellen, wobei jedoch dem Charakter des Saargebietes als Abstimmungsgebiet eine überragende Bedeutung zukommt, die gerade ihre rechtliche Ausprägung in der Schaffung einer un­abhängigen und neutralen Regierungsfommission und der Auf­stellung besonderer Garantien für die Bevölkerung gefunden hat. Das bedeutendste Recht der Saarbevölkerung aber sei das Recht auf eine freie, geheime und unbeeinflußte Ab­stimmung. Daß dieses Recht ausnahmslos jedem einzelnen Saar­bewohner in vollem Ausmaße zusteht, somit auch der Schutz dieses Rechts feineswegs von der Einstellung einer evtl. Mehrheit ab­hängig gemacht werden dürfe, müsse sich jeder Beamte stets vor Angen halten.

Reiner Partei könne der geistige Kampf um die Seele der Be­wohner des Saargebietes verboten werden, es dürfe aber auch feiner Partei die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Benugung der Staatsautorität politische oder kulturpolitische Ziele zu ver­folgen und die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen.

Wohlfahrtsveranstaltungen

Eine vierte Verordnung betrifft Veranstaltungen au Wohlfahrtszweden.

Danach bedarf jeder, der zu gemeinnützigen oder mildtätigen Sweden eine öffentliche Unterhaltung, einen öffentlichen Vertrieb von Gegenständen, eine öffentliche Werbung von Mitgliedern oder Mitunternehmern oder eine öffentliche Sammlung veranstalten will, der Genehmigung der Regierungskommission. Darunter fallen auch folche Sammlungen, die durch Haus- bzw. Straßenkollekte oder durch Einzeichnung von Spenden auf Konten veranstaltet werden. Bevor die Genehmigung nicht erteilt ist, darf die Veranstaltung nicht öffentlich angekündigt werden. Dasselbe gilt auch für derartige Veranstaltungen, die vom Saargebiet aus außerhalb des Saar­gebiets veranstaltet werden sollen.

Mehrere Artikel regeln Einzelheiten über die Geschäftsführung derartiger Unternehmungen und enthalten Strafandrohungen für Zuwiderhandlungen. Mit dem Zukrafttreten der neuen Verordnung wird die Bekanntmachung des Bundesrats vom 15. Februar 1917 außer Kraft gesetzt.

Mahnung an die Beamten

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Eine weitere Verordnung betrifft die Ergänzung und Ab­änderung des Strafgesetzbuches und des Gerichts: verfassungswesens. Die Verlegung des Amtsgeheimnisses durch Beamte wird danach mit Gefängnis von mindestens einem Jahre, bei mildernden Umständen von drei Monaten bestraft. Auf unbefugte öffentliche Bekanntmachung von Amtsgeheimnissen steht

ständen von drei Monaten. Auf Verlegung der Neutralitätspflicht durch Beamte steht eine Gefängnisstrafe von mindestens 6 Monaten und Geldstrafe von mindestens 3000 Fr., bei mildernden Umständen 6 Wochen und 1000 Fr., wenn die Berlegung begangen ist durch pflichtwidrige Teilnahme an den die Volksabstimmung betreffenden Auseinandersetzungen, ein Beamter aber, der die Verpflichtung verlegt, sich allen Einwohnern des Saargebiets gegenüber gleich­mäßig zu verhalten, erhält drei Monate Gefängnis und mindestens 1000 Fr. Geldstrafe, bei mildernden Umständen drei Wochen und 500 Fr.

Auf Verleitung zur Verlegung der den Beamten obliegenden Pflichten steht Zuchthaus bis zu zwei Jahren, bei mildernden Um­ständen Gefängnis von mindestens drei Monaten. Bei Ange= stellten und Arbeitern sind die betreffenden Strafen drei Monate bzw. drei Wochen Gefängnis.

Gegen Denunzianten und Entführer

Die Denunziation eines Einwohners des Saar­gebiets bei einer nichtsaarländischen Behörde oder einer saarländischen oder nichtsaarländischen Vereinigung wegen einer nach den Gesezen des Saargebietes nicht strafbaren Handlung oder eines Beamten oder Angestellten wegen Verlegung ciner Amts. oder Dienstpflicht in der Abficht, ein behördliches Ver­fahren oder andere Maßnahmen herbeizuführen, wird mit Zucht­

haus bis zu drei Jahren bestraft, bei mildernden Ums ständen mit Gefängnis von mindestens drei Monaten.

Schließlich wird mit Gefängnis von mindesten sechs Monaten, bei mildernden Umständen zwei Wochen, bestraft, wer aus politischen Beweg gründen einen anderen mit der Begehung eines Verbrechens, Bergehens oder mit Rechts nachteilen nach der Volksabstimmung bedroht. Ein Beamter, der vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt oder bei Vollstreckung der Strafe mitzuwirken hat, wird mit Zuchthaus bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er die Verfolgung einer strafbaren Handlung unterläßt oder eine sand. lung begeht, die geeignet ist, eine Freisprechung zu bewirken. Bei Polizei- und Landjägerbeamten beträgt die Strafe bis zu 5 Jahren Zuchthaus.

Für Untersuchung und Entscheidung is als einzige Justanz der Obere Gerichtshof i* Saarlouis zuständig.

Wichtige Verfügungen zum Vereinsrecht

Eine besonders einschneidende Verordnung ist auch diejenige betr. Abänderung und Ergänzung des Reichsvereinss gefeges von 1908.

Nach dieser neuen Verordnung können Personen, die Mitglied eines nichtfaarländischen Staatsorgans oder einer nichtsaarländischen Vertretung sind oder ein öffentliches Amt außerhalb des Saar gebiets bekleiden, weder Vorstand noch Mitglied des Vorstandes noch Leiter von politischen Vereinen sein. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei der zweiten Bestrafung wegen Zuwiderhand lung gegen diese Vorschrift beträgt die Strafe mindestens ein Monat Gefängnis.

Politischen Vereinen ist es nicht gestattet, mit Vereinen außerhalb des Saargebietes in der Art in Verbindung zu treten, daß die einen den Beschlüssen und Organen des anderen unterworfen und mehrere solcher Vereine unter einem gemeinsamen Organ zu einem gegliederten Ganzen vereinigt werden. Zuwiderhandlungen haben für Vorstand und Vorstandsmitglieder Geldstrafen von mindestens 1000 Fr. zur Folge, beim zweiten Male 5000 Fr.

Politische Vereine, ihre Leiter oder Vertreter dürfen keine Be schlüsse fassen oder Erlasse anfertigen in der Form von Gesezen, Verordnungen, Rechtssprüchen oder anderen Erlassen der öffentlichen Behörden, besonders auch dann nicht, wenn sie sich dadurch oder durch Anweisungen, Aufrufe, Bekanntmachungen usw. eine Autorität anmaßen oder anzumaßen den Anschein erweden.

Bei Zuwiderhandlungen gegen alle diese Bestimmungen kann ein politischer Verein aufgelöst werden. Diese Verordnung tritt in Straft fieben Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt. Alle entgegenstehenden Bestimmungen, inssejondere des Reichsvereinss gesetzes, werden aufgehoben.

Die freie Gewerkschaftsfront der Saar !

Zusammenfassung

aller nichtgleichgeschalteten Gewerkschaften des Saargebiets

Saarbrüden, 2. November 1933.

Vor vier Tagen haben die Nationalsozialisten auf An­weisung der Berliner Zentralstellen der nationalsozialistischen Leyschen Arbeitsfront für das Saargebiet mit Hilfe der rest­los gleichgeschalteten gelben und ehemals christlichen Gewerf­schaften in Anwesenheit des schwarz- weiß- roten Unternehmer­tums, der hitlerdeutschen Handelskammer und ähnlicher gleichgeschalteter Institutionen die deutsche Gewerkschafts­front" an der Saar ausgerufen. Daß es sich dabei um eine den bestehenden Gesezen des Saargebietes widersprechende Organisation handelt, die das willenlose Werkzeug der Berliner Faschistenbefehle ist, liegt ebenso klar zutage wie die Tatsache, daß diese soge= nannte deutsche Gewerkschaftsfront" eine typisch gelbe, unselbständige, unter Nazidruck zusammengeschweißte und diesen Druck mit Unternehmerunterstützung an die nicht­gleichgeschalteten Arbeitnehmer weiterleitende Abstimmungs­organisation ist.

Gestern haben die freien Gewerkschaften des Saargebietes darauf die Antwort er teilt, indem sie die Freie Gewerkschafts= front" der Saar in zwei Entschließungen zur politischen und wirtschaftlichen Lage her= ausgestellt und sich flar und scharf gegen allen Hitlerterror abgegrenzt haben.

in

Unter erneutem schärfstem Protest gegen die terrori­sterende Vergewaltigung der freien Gewerkschaften Hitlerdeutschland erklärten sich die freigewerkschaftlichen Berufsverbände des Saargebietes als selbständige Landesorganisation zur Weiterführung des Erbes freigewerkschaftlicher Arbeit im Kampf um Friede, Freiheit und Menschenrechte. Wörtlich heißt es in der politischen

Entschließung:

Die freien Gewerkschaften des Saar= gebietes find mit der internationalen Arbeiterschaft in allen europäischen Staaten ein Hort des Friedens. Der Austritt Hitlerdeutschlands aus dem Böl= kerbund hat diesen sehnlichst erwarteten Frieden in Frage gestellt und die für uns so bedeutsame Saarfrage einem völlig un gewissen Schicksal überantwortet."

Mit Recht verlangen die freien Gewerkschaften die Heraus­gabe der ihnen widerrechtlich durch Hitler vorenthaltenen, durch Saararbeiter und Saarangestellte mitaufgebrachten Vermögensanteile der freien Berufsverbände, und erklären zugleich, daß sie mit allen Freigesinnten des Saargebietes den Kampf um die Freiheit des Saargebietes unbeirrbar und entschloffen zu Ende führen werden.

In einer Entschließung zur wirtschaftlichen und gewertschaftlichen Situation protestiert die freie Gewerkschaftsfront schärfstens gegen die Mißachtung und dauernde Verletzung der vertraglich und gesetzlich gewährten Koalitionsfreiheit. Wörtlich heißt es darüber in der Ent­schließung:

" In einer Anzahl Betriebe wird unter dem schärf= sten Terror der Arbeitgeber und ihrer Beamten die freigewerkschaftlich organisierte Arbeiters und Angestellten­

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schaft zum Austritt aus ihrer Berufs organisation genötigt. Der Zwang zum Eintritt in den Rotring oder ähnlichen nationalsozialistischen Ger bilden, das Verlangen des Hitlergrußes im Betriebe und die Beeinflussung der Jugend zum freiwilligen Arbeits dienst für Hitler sind unerhörte Zwangsmaßs nahmen in den gleichgeschalteten

trieben."

Bes

Von der Regierungsfommission verlangt die Entschließung den gesetzlichen Schutz der Arbeit, die Milde rung des Arbeitslosen und Kurzarbeiter elends, die Reglung der Arbeitszeit und die

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bereits seit Jahren geforderten sozial- und arbeits­rechtlichen Verbesserungen.

Die Entschließungen wurden seitens aller erschienenen Berufsverbände einstimmig angenommen und dann be­schlossen, demnächst in einer großen Kundgebung der Freien Gewerkschaftsfront" des Saargebietes in die breitere Deffent lichkeit zu treten. Die Tagung selbst war eine einzige geschlossene Absage an alle Gleich schaltungsversuche und ein ungebrochenes Bekenntnis zur Freiheit an der Saar .

Inseratenmonopol in Bayern

M. B.

Amtliche Bekanntmachungen haben in erster Linie int einer nationalsozialistischen Tageszeitung des Bezirks und, wenn eine solche nicht vorhanden ist, in einer Zeitung zu erfolgen, die schon früher die nationalsozialistische Bewegung nicht bekämpft hat".( GVBI. S. 209.)

Für den Gesamtinhalt verantwortlich: Johann Pis in Dud weiler; für Inserate: Otto Kuhn in Saarbrüden. Rotationsdrud und Verlag: Verlag der Volksstimme GmbH., Saarbrüden& Schüßenstraße 5.

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