Saarregierung im Abwehrkampf

Neue Verordnungen gegen die terroristische Hochflut

Saarbrücken , 3. November.

Die Regierungskommission hat soeben die siebente ihrer einschneidenden Verordnungen dem Landesrat zugehen lassen. Sie führt den Titel Verordnung betr. Abänderung und Er­gänzung der Verordnung vom 20. Mai 1933 zur Aufrecht­erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit".

Die Verordnung gliedert sich in neun Abschnitte. Im 1. Abschnitt wird bestimmt, daß politische Versammlungen sowie alle Versammlungen und Auszüge unter freiem Himmel spätestens 6 Tage vorher unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Verhandlungsgegenstandes der Ortspolizei behörde angemeldet werden müssen.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis von einem halben bis 2 Monaten bestraft, sofern nicht eine höhere Strafe verwirkt ist. Darunter fallen auch Personen, die bei einer verbotenen Versammlung als Redner auftreten.

Die gleiche Strafe trifft den, der ohne Einreisegenehmigung im Saargebiet als Redner in einer öffentlichen oder ge­schlossenen Versammlung auftritt oder wer ohne Einreise­genehmigung im Saargebiet im Auftrage einer nichtsaar­ländischen Behörde oder Leitung eines nichtsaarländischen Verbandes, Vereinigung oder Organisation eine Tätigkeit irger welcher Art in politischen, gewerkschaftlichen und beruf­lichen Vereinigungen ausübt, und wer öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt. Bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter 1 Woche.

Der 2. Abschnitt

verbietet für Vereinigungen jeder Art einschließlich ihrer sämtlichen Unter-, Hilfs- und Nebenorganisationen das Tragen einheitlicher Kleidung oder einzelner Teile derselben ohne behördliche Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Mitglied der Regierungskommission für die Angelegenheiten des Innern zu beantragen. Wer öffentlich eine nicht geneh= migte Kleidung oder einzelne Teile derselben trägt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Wochen bestraft. Bei mildernden Um ständen Geldstrafe nicht unter 100 Fr.

Das öffentliche Tragen von Abzeichen, welche die Zu­gehörigkeit zu einer politischen Vereinigung fennzeichnen oder von Abzeichen oder Plaketten politischen Charakters ift verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Fr. belegt. Wer schon einmal wegen eines solchen Ver= gehens bestraft ist, erhält Saft nicht unter drei Tagen, bei mildernden Umständen Geldstrafe nicht unter 300 Fr.

Das Feilhalten, Verkaufen, Verteilen, gewerbsmäßige Herstellen und Vorrätighalten von Kleidungen, Uniformen, Uniformteilen oder Abzeichen verbotener Vereinigungen an öffentlichen Orten wird mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft, bei mildernden Umständen Geldstrafe nicht unter 1000 Fr.

Wer verbotene Abzeichen oder Plaketten auf Straßen oder Plägen, in Gaft: oder Vergnügungsstätten oder ar anderen öffentlichen Orten feilhält oder verkauft, erhält Geldstrafe bis za 200 Fr. Wer schon einmal wegen eines solchen Vergehens bestraft ist, erhält Saft nicht unter drei Tagen, bei mildern­den Umständen 400 Fr. Geldstrafe.

Der 3. Abschnitt

verbietet Gelände- und Ordnungsübungen( Geländeſpiele, Wehr und Geländesport usw.) und Vorbereitungen dazur sowie alle Märsche in geschlossener Ordnung unter freiem Himmel. Bei Zuwiderhandlungen werden die Veranstalter oder Leiter mit Gefängnis von zwei Wochen bis zu drei Monaten bestrafte bei mildernden Umständen Gefängnis­strafe nicht unter einer Woche.

Der 4. Abschnitt

bedroht mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist, wer sich an einer im Saargebiet verbotenen Vereinigung, Verbindung oder Organisation als Mitglied beteiligt oder an einer solchen teilnimmt oder sie auf andere Weise unterstützt oder den durch die Vereinigung geschaffenen organisatorischen Zusammenhalt weiter aufrechterhält.

Entsprechendes gilt auch für das Tragen außerhalb der eigenen Wohnung von einheitlicher Kleidung oder Teilen einer solchen oder von Abzeichen einer im Saargebiet ver­botenen Vereinigung, Verbindung oder Organisation. Wer sich außerhalb des Saargebiets an einer im Saargebiet ver­botenen Vereinigung, Verbindung oder Organisation als Mitglied beteiligt oder an einer solchen teilnimmt. wird mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft.

Gegen Beamte kann auf Verlust der Fähigkeit der Beklei­dung öffentlicher Aemter auf die Dauer von 1 bis zu 5 Jahren erkannt werden.

Bei mildernden Umständen Gefängnis nicht unter drei Monaten.

Der Abschnitt 5

bestimmt, daß mit Gefängnis von zwei bis sechs Monaten,

Mi

Mit Gefängnis von zwei bis sechs Monaten, bei mildern: den Umständen nicht unter einem Monat, wird nach Artikel 10 desselben Abschnitts bestraft, wer einen Einwohner des Saargebiets durch Gewalt, Bedrohung mit einer strafbaren Handlung oder mit Rechtsnachteilen nach der Volksabstim= mung, Verrufs- oder Aechtungserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, einer politischen Vereinigung beizutreten oder an einer politischen Veranstaltung teilzunehmen oder in einem bestimmten politischen Sinne zu betätigen.

Ist die Tat von einem Beamten oder gegen einen Beamten begangen, so ist auf Zuchthaus bis zu zwei Jahren zu er tennen, bei mildernden Umständen auf Gefängnis nicht unter drei Monaten.

Der Artikel 11 dieses Abschnittes bedroht mit Gefängnis von zwei bis sechs Monaten, bei mildernden Umständen nicht unter einem Monat, wer es unternimmt, einem Einwohner des Saargebiets wegen feiner Staatsangehörigkeit, Religion, Abstammung, politischen Betätigung oder Einstellung vors fäßlich und widerrechtlich Schaden zuzufügen.

Wer es unternimmt, durch Gewalt, Bedrohung mit einer strafbaren Handlung oder mit Rechtsnachteilen nach der Voltsabstimmung die wirtschaftliche Freiheit eines Ein­wohners des Saargebiets zu beeinträchtigen, wird nach Artikel 12 diefes Abschnitts mit Gefängnis von zwei Wochen bis zu einem Monat bestraft.

Nach dem Abschnitt 6

kann den Inhabern von Gast- und Schankstätten die Erlaub= nis zum Betriebe bis zu sechs Monaten entzogen werden, wenn sie einzelne Gäste wegen ihrer Staatsangehörigkeit, Religion oder politischen Einstellung oder Betätigung in ihrem Lokal nicht bewirten, wenn sie dulden, daß einzelne Gäste belästigt oder mißhandelt werden oder wenn sie dulden, daß derartige Handlungen in ihrem Lokal oder von dort aus begangen werden.

Der 7. Abschnitt

verbietet das Einsammeln von Geld- oder Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwendung durch politische Organisationen von Haus zu Haus, auf Straßen oder Pläßen, in Gast- und Vergnügungsstätten oder an anderen öffentlichen Orten durch Einzeichnen auf Konten oder in son­stiger Weise, ebenso das öffentliche Aufrufen zu einer solchen Sammlung. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe nicht unter 1000 Fr. belegt.

Nach Abschnitt 8

können Druckschriften polizeilich beschlagnahmt und ein­gezogen werden, wenn sie den Tatbestand der§§ 926, 92d, 92e und 241 Abs. 3 StrGB. erfüllen, wenn sie den Tatbestand der Artikel 10, 11 und 12 der vorliegenden Verordnung er­Verordnung betr. Abänderung und Ergänzung des Reichs­füllen, wenn sie den Tatbestand des Artikels 4 der zweiten sichtlich unrichtige oder entstellte Nachrichten über die all­vereinsgesetzes vom 19. 4. 1908 erfüllen, wenn durch sie offen­gemeine Verwaltung des Saargebiets verbreitet werden, so­fern diese Verbreitung das öffentliche Interesse gefährdet und wenn durch sie zu einem Generalstreit in einem lebens­wichtigen Betriebe aufgefordert oder angereizt wird.

Wer eine verbotene periodische Druckschrift herausgibt, ver­legt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis von zwei Wochen bis zu drei Monaten bestraft, bei mildernden Um­ständen Gefängnisstrafe nicht unter einer Woche.

Dasselbe gilt auch für die Bild- oder Schriftreklame der artiger Druckschriften, ferner sind verboten öffentliche Bild­oder Schriftreflame sowie redaktionelle Besprechungen usw. für im Saargebiet nicht zugelassene Filme oder Theaterstücke, auch wenn sie außerhalb des Saargebiets aufgeführt werden. Zuwiderhandlungen werden hier mit Gefängnis bis zu einem Monat und mit Geldstrafe nicht unter 2000 Franken belegt, bei mildernden Umständen Geldstrafe nicht unter 1000 Franken.

In der Begründung, die die Regierungskommission diesem einschneidenden Verordnungsentwurf beigibt, erklärt sie, daß fie gehofft hatte, durch die Verordnung vom 20. Mai 1933 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit aus­reichende gesetzgeberische Maßnahmen getroffen zu haben, um die öffentliche Ordnung wiederherzustellen, die durch zahl= reiche Zwischenfälle politischer Natur gestört worden sei und daß diese Bestimmungen im Saargebiet jedem einzelnen die Möglichkeit der freien Willensbestimmung gewährleisten würden.

Dieses doppelte Ziel sei nicht erreicht worden, wie nunmehr feststehe. Die Lage habe sich inzwischen sogar noch verschärft. Teils offen, teils geheim mache sich im Saargebiet eine von Tag zu Tag anwachsende Bewegung bemerkbar, die sich in Worten wie in Taten äußere. Diese Bewegung bezwecke nichts anderes, als auf gewisse Teile der Bevölkerung einen Druck auszuüben, der nicht nur unerträglich sei, sondern

laufen in aller Seimlichkeit ein. Sie bitten aber ausdrücklic die gekauften Waren nicht in Papier mit Firmenaufbruc zu verpaden, weil sie Beanstandungen ihrer jüngeren Familienmitglieder befürchten, die in den heimlichen natio nalsozialistischen Zusammenkünften verheyt worden sind. Bes liebte Terrormaßnahmen der Nationalsozialisten, namentlich gegen jüdische Geschäftsinhaber, find in letzter Zeit auch die Fortnahme der besten männlichen und weiblichen Verkaufs kräfte aus diesen Geschäften. Aus der allerlegten Zeit find uns Fälle mitgeteilt worden, in denen tüchtige Verfäufer und Verkäuferinnen, die schon seit zehn und zwanzig Jahren in jüdischen Geschäftshäusern tätig waren, ganz plöglich ohne jede Kündigung ihre bisherigen Stellungen aufgaben und dann sofort in gleichgeschalteten Geschäften eingestellt wurden.

Gar nicht so übel!

Eine Verfügung des Dortmunder Oberbürger­meisters

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, daß Wohlfahrtsunter­stüßungsempfänger die ihnen gewährte Unterstüßung nach Erhalt sofort vertrunten haben. Dadurch ist die Familie dieser Wohlfahrtsempfänger in eine äußerst gefähr dete Lage geraten, da Mittel zur Bestreitung des notwen digen Lebensbedarfs durch die alkoholischen Ausschreitungen des Familienvaters nicht mehr zur Verfügung standen. Um die Familienangehörigen vor den Folgen solcher Ausschrei tungen zu schützen, hat Oberbürgermeister Malzbender ange­vidnet, daß in Fällen, in denen bekannt wird, daß der Fa­milienvater die Unterstützung ganz oder zu einem er­heblichen Teil vertrinkt und dadurch den Unter­balt seiner Familie gefährdet, die Unterstützung nicht mehr an den Hauptunterstützungsempfänger, sondern an seine Ehefrau zu zahlen ist. Es wird dabei Wert darauf gelegt, daß hierbei ein angemessener Teil der Unter­stützung nicht in bar, sondern in Naturalien oder in Gut­scheinen gegeben wird. Da es vielfach vorkommt, daß der Familienvater seine Frau zwingt, ihm die Unter­stützung auszuhändigen, um diese zu vertrinken, so werden derartige Fälle genauestens laufend überwacht werden und dem zuständigen Dezernenten des Wohlfahrtsamtes zur Mel­dung gebracht werden. Dieser wird dann das Weitere wegen Ergreisung schärfster Maßnahmen veranlassen. In solchen Fauen wird nicht davor zurückgeschreckt werden, gegebenen­fells die Ueberweisung derartiger Männer in das Ar= beitshaus zu veranlassen.

*

Wie wäre es, wenn diese Verfügung auf die Nazibons zen ausgedehnt würde? Weingelage wie das von Ley Muchow in Bacharach , das zwei Todesopfer erforderte, wären. dann schwerer möglich.

Die öffentliche Verschuldung

Der seit einiger Zeit erwartete Ausweis über die Entwick­lung der Verschuldung in der öffentlichen Verwaltung ist nunmehr in einer Beilage zu Wirtschaft und Statistik" ver­öffentlicht worden. Legter Stichtag ist der 31. März 1933. Wir geben im folgenden einen Auszug aus der Tabelle für die Jahre 1929 ais Beginn und 1933 als Ende des Beobachtungs­zeitraumes. Die Aufstellung unterscheidet Schulden aus Kre­Ditmarktmitteln und solche aus öffentlichen Mitteln. Unter den ersten sind die direkten Inanspruchnahmen von öffent­lichen und privaten Bankinstituten zu verstehen, unter den ICBtgenannten vornehmlich, Wohnungsbaufredite; wertschaf fende Erwerbslosenfürsorge und Schulden aus Hauszins­steuerüberweisungen, über deren Schicksal bisher bekanntlich noch keine endgültige Entscheidung getroffen ist. Sachlich er­gibi sich noch bis ins letzte Jahr 1932/33 hinein eine ständig wachsende Gesamtsumme der Schulden, obwohl infolge der Erstarrung der Kreditmärkte die Aufnahme neuer Darlehen so gut wie völlig unmöglich war. Während die Ausland s- schulden seit 1981 langfam zurückgehen, sind die In landsschulden weiter leicht gewachsen und zwar sowohl langfristige als auch vor allem mittel- und kurzfri­stige Schulden. Eine Aufaddierung sämtlicher Schulden bei allen Verwaltungsträgern ist nicht möglich, zumal die Gefahr von Doppelzählungen das Bild stark trüben würde. Die Schulden der öffentlichen Verwaltung

31. März ( in Mill. RM.) Altverschuldung Valutaschulden Neuverschuldung 1. Ausland 2. Inland langfristige

Reich

Länder

1929 1938 1929 1933 28 4340 3793 29 876 629 32 8013 7269 1662 2306 901 3037 482 458 2113 4281 1180 1849 1062 2007 437 516 mittel- u. furzfrist. 1050 2224 748 1982 Insgesamt Schulden

-

-

Gemeinden Insgesamt 11. Hansest.

1929 1938 1929 1938 4866 1190 1044 5558 138 97 1046 781 6881 9366 11556 18941 911 951 2294 4446 5970 8415 9263 14495 9576 5887 5075 7910 2395 3028 4187 6584

aus& reditmarftmitt. 8229 11690 1722 2341 8208 10507 18159 24588 Schuld.a.öffentl.Mitt.­206 1053 1568 12591) 17121) 144 Busammen 8229 11690 1928 2485 9262 12075* 2) 2)

1) einschl. Doppelzählungen! 2) Aufaddieren unmöglich. 3) Dazu 526 Mill. Zahlungsrückstände.

bei mildernden Umständen nicht unter einem Monat, bestraft auch in schärfftem Widerspruch zu dem durch den Friedens Schrumpfung

wird, wer jemanden durch Gewalt, Bedrohungen mit einer strafbaren Handlung oder mit Rechtsnachteilen nach der Boltsabstimmung, Berrufs oder Aechtungserklärung an der Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte sowie der im Frie: densvertrag gewährleisteten Rechte verhindert oder zu ver­hindern versucht.

vertrag geschaffenen Zustand stehe. Solchen Uebergriffen gegenüber könne die Regierungskommission nicht gleichgültig bleiben. Um eine Verschlimmerung der Verhältnisse oder noch größere Auswüchse zu verhüten, gebiete ihr die gegen: wärtige Lage, durch neue oder verschärfte Strafmaßnahmen Abhilfe zu schaffen und Schlimmerem vorzubeugen.

Wie der Terror organisiert wird

Geheimversammlungen im Saargebiet und die Ergebnisse

Saarbrücken, 4. November.

Die Nationalsozialisten verstehen es in raffinierter Weise, das Verbot der Regierungskommission gegen die Abhaltung geheimer Versammlungen auf alle nur mögliche Art zu über­treten. Wie uns in mehreren Zuschriften von durchaus zu­verlässiger Seite mitgeteilt wird, sind durch die Gauleitung der NSDAP, schon seit einiger Zeit für alle Städte und Ortschaften des Saargebiets sogenannte

Block- und Zellenversammlungen

angeordnet worden, die allabendlich auch in Saarbrücken in den verschiedensten Stadtteilen und Häuservierteln statt: finden. Diese heimlichen Zusammenkünfte sind auf bestimmte Abende in der Woche festgesetzt und umfassen ganze Straßen­züge oder zusammenhängende Wohnblocks, wie z. B. in den Siedlungsvierteln auf dem Wackenberg, am Homburg, in Malstatt- Burbach uiw. Die Teilnahme aller eingeschriebenen Mitglieder der NSDAP. erfolgt auf Befehl und steht unter schärfftem 3wang. Selbst Nationalsozialisten führen darüber Klage, daß diejenigen Mitglieder mit sofortigem Ausschluß aus der Partei bedroht werden, die zweimal unentschuldigt bei diesen befohlenen Zusammenfünften fehlen. Ebenso wer den diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, die sich weigern, ihre Wohnungen für diese Zwede zur Verfügung zu stellen.

Die Zusammenkunftsorte werden stänSig gewechselt und je= weils in der vorhergehenden Versammlung bestimmt.

Der Hauptzwed dieser heimlichen Zusammenfünfte ist zu= nächst einmal die gegenseitige Informierung über die poli­tische Gesinnung aller in dem betreffenden Häuserviertel wohnenden Familien, Die Nachforschungen erstrecken sich im

Laut Reichsbankausweis

Der Oktober- Ultimo verlief. wie an der Entwicklung des offenen Geldmarktes schon zu erkennen war, leicht. Bei der Reichsbank betrug die Zunahme der Ausleihungen 278 Mill., also über 200 Mill. weniger als am vorangegangenen Ultimo, der freilich infolge des Quartalswechsels besonders große Ansprüche brachte; die Be­anspruchung ist aber auch rund 100 Mill. niedriger als Ende Oktober v. J. Schon der Ausweis für die dritte Oktoberwoche ließ erkennen, daß die während der letzten Monate hervorgetretenen Mehransprüche an die Zen­tralnotenbank zum Stillstand gekommen sind. Von Bank­seite wird dies hauptsächlich damit erklärt, daß die während der letzten Monate recht lebhaften industriellen Ab­rufe hauptsächlich aus saisonmäßigen Gründen( Stillstand der Außenberufe) nunmehr weitgehend nachge= lassen und 3. T. sogar Rückflüssen Platz gemacht haben.

wahrsten Sinne des Wortes bis in die internfien Stochtopf Berogene Sparer

und Familiengeheimnisse aller Andersdenkenden. Gegen diese Familien werden alsdann die unerhörtesten Boykotts und Terrormaßnahmen angeordnet. Die Durchführung dieser Repressalien" geschieht dann teilweise sogar unter Zuhilfe­nahme der Arbeitgeber der betreffenden Familienernährer und selbst vor Denunziationen bei Behörden wird nicht zu= rückgeschreckt. Daneben laufen selbstverständlich andere Terrorakte, wie die Aufhebung aller anderen Hausbewohner gegen die nicht gleichgeschalteten Personen.

Besonders schlimm wirken sich die Folgen dieser heimlichen Nazi- Zusammenfünfte auch in kleineren Städten und Orts schaften aus. Dort werden unter anderem nichtgleich: geschaltete Geschäftsleute namentlich bezeichnet und Einkäufe bei ihnen strengstens verboten. Es sind zahlreiche Fälle be: fannt geworden, in denen ältere Ortseinwohner Angst haben, om gleichen Orte in jüdischen Geschäftshäusern zu kaufen, obwohl sie schon seit 30 und mehr Jahren zu deren ständigen Kundschaft zählen. Diese alten Leute kommen jegt vers ichiedentlich am Spätabend in die boykottierten Geschäfte und

Die Stadt Köln läßt sich wegen der Zinsen verklagen.

Wie der Sparerbund für das Deutsche Reich e. V., Berlin, mitteilt, ist er von mehreren kleinen Gläubigern Kölner Schahzanweisungen beauftragt worden, den fälliggewor denen Zinsschein vom 1. Oktober 1933 bei Gericht im Klagewege geltend zu machen, da die Sparer auf die Zinseingänge zur notdürftigen Lebenshaltung angewiesen sind.

Raubstaat wi d umgangen

Da in der letzten Zeit viele Sendungen, die von den skan dinavischen Ländern nach Mittel- Europa, hauptsächlich nach Oesterreich und der Tschechoslowakei gingen, in Deutschland geöffnet wurden, hat die dänische Postverwaltung veranlaßt, daß solche Sendungen in Zukunft über Gdingen und Polen dirigiert werden.

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