Die geheime Anklageschrift

Fortsetzung von Seite 1.

Insbesondere iſt von dem bergachohen Material, bas ang geblich im Karl- Liebknecht- Haus gefunden wurde, nichts

zu spüren.

Es werden Gerüchte und Fantasien von Polizeispiteln aus verschiedenen Orten aufgeführt. Schließlich auch eine einzige furchtbare Vorbereitung der bolichemistischen Revolution: In dem sächsischen Textilarbeiternest Seidenberg in der Oberlausitz hat sich in der Wohnung des Bäckers Kuhnt das deutsche Revolutionstribunal zusammengefunden. Mehrere Kommunisten", deren historische Namen leider der Mit- und Nachwelt nicht verraten werden, haben ausgerechnet in der bolschewistischen Backstube zu Seidenberg zusammengesessen, um zu beraten, wie sie von Seidenberg aus zusammen mit den tschechoslowakischen Kommunisten die bolschewistische Terrorwelle über Deutschland und das übrige Europa werfen fönnen.

and

Glücklicherweise haben sie einen Polizeispigel mit ein geladen, der den Eindruck" hatte, daß dieje weltgeschichte liche und weltrevolutionäre Sigung in Seidenberg( Obers laujig) auf Anregung der Zentrale der KPD. erfolgt ist. So kam es zwar nicht zur bolichewistischen Revolution, aber zu einer Perle in der Anklageschrift des deutschen Oberreichsanwalts.

Beenden wir diesen Blick in die Anklageschrift, deren Geheimhaltung sich mühelos aus ihrer Inhaltlosigkeit und ihrer Unwahrhaftigkeit erklärt, mit dem Schlußkapitel, das die Brandstiftung und den Hochverrat politisch und rechtlich würdigt. Es genügt, diese juristischen Nebel ohne Kritik und ohne Zusatz hier wiederzugeben:

Die Beweggründe:

" Weiter hat sich dann der Angeschuldigte van der Lubbe über seine Beweggründe bei seiner Bernehmung vor dem Untersuchungsrichter ausgelassen. Dieser hat ihm zunächst vorgehalten, daß die versuchte Brandlegung am Wohlfahrts­amt Neukölln doch eigentlich sinnlos gewesen sei, da sich van der Lubbe hätte sagen müssen, daß die auf den Schnee des Daches geworfenen Kohlenanzünder keinen Brand ver­ursachen könnten, und daß durch die Inbrandseßung des Wohlfahrtsamtes in der Hauptsache nur die notleidenden Leute geschädigt worden wären, da die Auszahlung ihrer Unterstützung mindestens für einige Zeit verzögert worden

wäre.

Darauf hat der Angefchuldigte van der Lubbe erwidert, man könne nicht über den Schaden nachdenken, wenn man glaube, etwas tun zu müssen. Er sei der Ansicht gewesen, daß in den Handlungen, die in Deutschland getan wurden, zu wenig Protest zum Ausdruck komme. Infolgedessen habe er sich überlegt, welche Formen des Protestes geeigneter sein könnten als die bisherigen. Er habe sich bemüht, die zum Ausdruck gekommenen Proteste noch zu steigern und zu vergrößern. Auf die Frage des Untersuchungsrichters, wogegen er habe protestieren wollen, hat van der Lubbe erwidert, er habe gegen das tapita listische System protestieren wollen. Unter diesem System verstehe er den ganzen heutigen gesellschaftlichen Aufbau, der schlecht sei. Er sebe in dem gesellschaftlichen Streben Kräfte, die einen neuen Aufbau bestimmen wollten. Und diese neuen Kräfte, die er in dem Klassenauftreten des Proletariats erblicke, habe er unterstützen wollen. Sie be­ständen darin, daß Gruppen der Proletarier, losgelöst vom Kapitalismus , beständig aufträten. Was diese dann machen sollten, das bestimmten diese Kräfte selbst. Die Ueber­windung des Kapitalismus fönne nicht durch Stimmzettel geschehen, sondern nur durch das tatkräftige Auftreten der werftätigen Klasse.

Das sei natürlich die Revolution. Um aber zu einer solchen zu gelangen, sei Fortentwicklung notwendig. Seine Meinung sei, daß das in Deutschland bestehende kapitalis ftische Syftem durch Gewalt und ungefeßliche Handlungen, jebenfalls nicht allein mit dem Stimmzettel beseitigt werden müsse.

Er sei sich allerdings auch darüber klar, daß er das revolutio­näre Auftreten unterstüßen, aber nicht umfassen könne. Die versuchte Anzündung des Wohlfahrtsamtes sei seiner Ueber­zeugung nach nur eine kleine Strömung in dem großen Strom für die Revolution oder jedenfalls für das Auftreten der Klassen" gewesen. Seine Tat bei dem Wohl­fahrtsamt jei daher lediglich eine Mitarbeit für die Entwicklung der Revolution ge­wesen, fönne aber diese Entwicklung nicht bestimmen.

Mögen nun auch diese Ausführungen des Angeschuldigten van der Lubbe über seine politischen Ansichten, die er bei den Brandstiftungen verfolgt hat, zum Teil reichlich unflar und überspannt flingen, so geht doch jedenfalls aus ihnen soviel flar hervor, daß van der Lubbe bei diesen Brand­stiftungen von dem einheitlichen Vorsatz geleitet worden ist, die Arbeiterschaft aus ihrer vermeintlichen Untätigkeit und Energielosigkeit aufzurütteln, um dadurch die Revolution zu entfachen, die bestehende Gesellschaftsordnung zu stürzen und an ihrer Stelle die Diktatur des Proletariats aufzurichten. In diesem Sinne sollten die Brandstiftungen und ins besondere der Reichstagsbrand für die gesamte deutsche Arbeiterschaft ein weithin leuchtendes Fanal zur Ein­leitung des Bürgerkriegs sein...

Der Angeschuldigte Torgler kann bei seiner Tat von feinen anderen Beweggründen geleitet worden sein, als der Angeschuldigte van der Lubbe. Das ergibt sich schon ohne weiteres aus seiner politischen Funktionärstellung als Mit­glied der früheren kommunistischen Reichstagsfraktion. Wenn der Angeschuldigte Torgler behauptet, die PD. lehne individuelle Terrormaßnahmen grundsäßlich ab, so beweisen demgegenüber die zahlreichen Terrorafte, die in den letzten Jahren von Mitgliedern der Kommunistischen Partei unter­nommen worden sind, ohne daß von den maßgebenden Führern der Partei dagegen wirksam eingeschritten worden wäre, das Gegenteil.

Weiter ist aber dieses Verteidigungsvorbringen des An geschuldigten Torgler schon deshalb abwegig, weil es sich bei der Reichstagsbrandstiftung überhaupt nicht um einen

individuellen Terroraft im eigentlichen Sinne handelt, ba

diese Brandstiftung den Auftakt zu der gewaltigen Ers

hebung des revolutionären Proletariats in Deutschland

bilden sollte.

Die Angeschuldigten Dimitroff , Popoff und Taneff sind ebenfalls überzeugte und zielbewußte Kom­munisten. Sie haben, wie schon erwähnt, in ihrer Heimat Bulgarien sämtlich dem Zentralfomitee der RP. angehört und an den dortigen kommunistischen Umsturzbewegungen teilgenommen, fich später auch längere Zeit in Rußland auf gehalten. Wenn fie fich unter diesen Umständen in Deutsch­ land an der Brandstiftung im Reichstag beteiligt haben, so tönnen fie dabei nur von den gleichen Beweggründen ge­leitet worden fein, wie die Angefchuldigten van der Lubbe und Torgler .

Im übrigen hat auch der Angeflagte Dimitroff , ficherlich der intelligenteste und gefährlichste der drei Bul­

Zuchthäusler und Oberreichsanwalt

Dunkler Zeuge im Reichstagsprozeß

Die gepeinigte Frau Die gepeinigte Frau

Es wurde dann Frau Kämpfer zu ihrer Zeugenaussage aufgerufen. Die Zeugin weinte schon bei ihrer Vereidigung. Sie erklärte, daß sie schwer nervenfrant sei. Die An­geklagten mußten aufstehen, und die Zeugin sollte sagen, ob brach dann in Schluchzen aus.

sie einen von ihnen fenne. Sie sah die Angeklagten an und RA. Dr. Teichert bat, zu prüfen, ob hier§ 55 der StPO. vorliege. Danach kann ein Zeuge die Aussage auf solche Fragen, bei deren richtiger Beantwortung er sich selbst der Gefahr einer Strafverfolgung aussehen würde, verweigern.

Neuer Ehrenzeuge des Oberreichsanwalts

Der Zeuge Kommunist" Kämpfer, der bei seinen ersten Bernehmungen niemand wiedererkennen wollte, gab zu, daß der Angeflagte Popoff in den Monaten Mai, Juni, Juli und November 1932 jeweils mehrere Tage in seiner Wohnung gewesen ist. Er war ihm von der KPD. als Emigrant zugewiesen worden. Was Popoff dort trieb, habe er nicht gewußt, aber er habe beobachtet, daß er auf seinem 3immer auch& laichen hatte, und mit Flüssigkeiten arbeitete. Popoff habe einen Koffer und eine dicke Aktentasche gehabt. Einmal sei eine Rifte, an­gekommen, angeblich mit Büchern, und Popoff habe dann immer die gefüllte Aktentasche aus der Wohnung mit genommen. Wahrscheinlich habe er den Inhalt der Kiste weg­getragen. Auch Taneff hat der Zeuge wiedererkannt. Er sei einmal in der Wohnung bei Popoff mehrere Stunden gewesen. Auf Fragen erklärte der Zeuge, daß es sich bei den Flaschen angeblich um iför gehandelt haben soll. Popoff habe aber einmal ein Wasserglas in der Küche ausgegossen und es sei dann eine Stunde lang ein benzolartiger Geruch in der Küche gewesen.

Der Zeuge erklärte, daß er ans Angst vor Strafe und ans Angst vor seinen eigenen Genossen früher nichts aus: gesagt habe. Er nehme auf seinen Eid und habe keinen Zweifel, daß Popoff und Taneff in seiner Wohnung ge wesen seien.

Auf eine Frage des Reichsanwaltes Parrisius gibt der Zeuge die Möglichkeit zu, daß er bei seiner Festnahme den Beamten gefagt habe: Shr sucht wohl jetzt den Reichstags­brandstifter? Aber ich werde keinen reinlegen, von mir friegt Ihr nichts raus!" Auf Veranlassung des Verteidigers Dr. Teichert wird festgestellt, daß der Zeuge Rämpfer wegen Diebstahls und Rückfalldiebstahls insgesamt zu Jahren Zuchthaus und 1% Jahren Gefängnis bestraft worden ist und die leßte Zuchthausstrafe 1926 abgesessen hat. Er hat auch unter Polizeiaufsicht gestanden.

6

Dimitroff meint, folche Elemente würde die KVD. auss gefchloffen haben. Als Dimitroff weitere Angriffe gegen den Zeugen richtet, entzieht ihm der Vorfikende das Wort. Der Reuge fagt, er habe der Partei und der Roten Hilfe seine Vorftrafen verschwiegen.

Unklare Aussage 227

lob

Nach der Pause hat sich die Zeugin Frau Kämpfer etwas beruhigt. Sie wird vom Borsißenden auf den§ 55 hingewiesen und darüber belehrt, daß sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern kann, durch deren richtige Be­antwortung fie ihren Ehemann belasten würde. Mit dieser Begründung hat die Zeugin schon bei ihrer außer­gerichtlichen Vernehmung vor einigen Tagen die Aussage verweigert. Sie sagt heute, fie habe geglaubt, daß schon der Verkehr ausländischer Kommunisten in ihrer Wohnung straf= bar sei. Nunmehr wird die Zeugin nochmals gefragt, ob einer der Angeklagten ihr bekannt sei. Sie bittet darauf Popoff, die Brille abzunehmen.

Ala Popoff ohne Brille dafteht, fagt Frau Kämpfer: Er tommt mir bekannt vor, er tommt mir auch nicht be: fannt vor; ich habe mich um die Besucher weniger ge: fümmert." Ein anderer der Angeklagten komme nicht in Frage.

Die Zeugin sagt dann, als der Vorsitzende sie unter Hin­weis auf ihren Eid nochmals eindringlich fragt, ob Popoff in ihrer Wohnung gewesen sei, fie glaube, daß es Popoff gewesen sei. Das ihr gestern vorgelegte Bild des Popoff sei ihr freilich ähnlicher erschienen als heute der persönliche Eindruck.

Sie habe dem Fremden einmal im Juli 1932 die Tür ge­offnet, sie wisse aber nicht, ob er öfter als ein paar Nächte in der Wohnung geschlafen habe. Sie habe sich um ihn nicht gefümmert, sei damals auch oft zur Pflege eines Kranken ihrer Wohnung ferngeblieben. Der Angeklagte Popoff hält der Zeugin vor, daß er nach amtlicher Auskunft im Juli 1932 in Rußland gewesen sei. Frau Kämpfer bleibt bei ihrer Aussage.

Popoff sagt, der Zenge Kämpfer habe heute eine falsche Aussage gemacht, um aus dem Konzentrationslager hers auszukommen.

Kämpfer weist diese Behauptung erregt zurück und sagt, er habe im Gegenteil bei seiner ersten Vernehmung gelogen, um nicht in die Sache hineingezogen zu werden, und weil er Angst vor seinen eigenen Genossen hatte. Er habe auch nach Frankreich flüchten wollen, um nicht als Zeuge im Reichs­tagsbrandprozek vernommen zu werden. In Zweibrücken fei er aber verhaftet und dann ins Konzentrationslager ge­kracht worden. Auf eine Frage des Angeklagten Dimi troff, ob nicht angesichts des starken Verkehrs in der

66

garen, feinen Hehl daraus gemacht, daß er als Kommunist einen Volks aufstand gegen den Kapitalismus billige. Daß dieser Angeschuldigte sich in Fragen einer gewaltsamen Erhebung in Deutschland auch theoretisch ernstlich befaßt hat, beweist im übrigen eindeutig die bei ihm gefundene Bro­schüre Der bewaffnete Aufstand".

Rechtliche Würdigung des Sach­verhalts

Daß die Angeschuldigten Torgler, Dimitroff , Popoff und Taneff an den Brandstiftungen im Wohl­fahrtsamt Neukölln , im Rathaus und Schloß beteiligt ge­wesen sind, hat sich nicht feststellen lassen. Dagegen sind sie Hinsichtlich der Brandstiftung im Reichstag als Mittäter des angeschuldigten van der Lubbe im Sinne des§ 47 StrGB. anzusehen, wobei es unerheblich ist, in welcher Weise sie im einzelnen an der Tat selbst be= teiligt gewesen sind. Denn es ist anerkannten Rechts. daß die Teilnahmehandlung im Sinne des§ 47 StrGB. nach Art und Maß ganz verschieden sein kann. Jedenfalls haben auch die Angeschuldigten Torgler . Dimitroff , Popoff und Taneff die Brandlegung im Reichstag als ihre eigene Tat

110

Kämpferschen Wohnung eine Verwechslung mit einem Manne vorliegen fönne, der Popoff ähnlich sehe, erwidert der Zeuge Kämpfer, dann müßte es ein Doppelgänger von Popoff sein.

Oberreichsanwalt für Zuchthäuslereid

Der Oberreichsanwalt beantragt, den Zeugen Kämpfer zu vereidigen.

RA. Dr. Teichert wendet sich gegen diesen Antrag, da Kämpfer, wenn seine Aussage richtig sei, der Teilnahme oder Begünstigung der Tat verdächtig sei.

Der Oberreichsanwalt widerspricht dieser Auf­fassung und erklärt, daß ein Verdacht in Beziehung auf diese tonkrete Tat nicht bestehe.

Dr. Sad weist darauf hin, daß der Zeuge nach seiner eigenen Angabe ins Ausland flüchten wollte, um nicht die Wahrheit über einen Inhalt zu sagen, der ihn start belastete. Es handele sich hier nicht nur um die Brandstiftung, son­dern auch um Hochverrat. Dadurch, daß der Zeuge nichts aussagen wollte, habe er die anderen schützen oder be­günstigen wollen.

Die Beschlußfassung über die Vereidigung soll am Schluß der Sizung erfolgen.

Im Ufa - Pavillon

Der dann als Zeuge vernommene Rinoangestellte Base­wald sagt aus, er habe am 27. Februar im Ufa- Pavillon am Nollendorfplatz am Eingang gestanden, aber er könne sich nicht erinnern. Popoff gesehen zu haben. Der Zeuge Kriminalassistent nna st schildert eine Gegenüberstellung, die heute früh im Ufa- Pavillon zwischen Popoff und den Angestellten dieses Theaters stattgefunden hat. Popoff habe dabei genau die Stelle angegeben, an der am 27. Februar Pasewald gestanden haben soll. Pajewald habe aber als seinen Standort eine ganz andere Stelle an­gegeben, nämlich am Eingang, während Popoff eine Stelle im Parkett bezeichnet hatte. Pasewald bestätigt die Angaben des Kriminalbeamten.

Entlastungszeugen

Der Schneidermeister Effner, der auf Antrag von Dr. Sad geladen ist, um sich über die Telefongespräche zu äußern, die der Angeklagte Torgler am Morgen nach dem Brande bei ihm geführt hat, bekundet, daß Torgler feit langen Jahren sein Kunde sei. Er habe den Gesprächen, die Torgler führte, nicht beigewohnt, er sei aber mehrmals durch das Zimmer gegangen und habe dabei vernommen, daß Torgler mit einem Rechtsanwalt, mit dem Polizeipräsidium und mit seiner Frau gesprochen hat. Mit Sicherheit habe er gehört, daß Torgler äußerte, er wolle fich bei der Polizei melden oder stellen, aber mit dem Beistand des Rechts­anwaltes. Auf Fragen bestätigt der Zeuge, daß Torgler auf­geregt war.

Dann wird als Zeuge der frühere fommunistische Reichs­tagsabgeordnete Wilhelm Kasper vernommen, der sich jebt in einem Konzentrationslager be­findet. Kasper soll nach den Bekundungen des Zeugen Runzaf gemeinsam mit Torgler an kommunistischen Spreng­versuchen in der Wuhlheide teilgenommen haben. Kunzaks Aussage wird dem Zeugen vorgehalten, Kasper wird darauf vufmerksam gemacht, daß er sich nicht selbst durch eine Aus­sage zu belasten brauche, sondern in diesem Falle die Aus­sage verweigern könne.

Er erklärt, Kunzata Aussage sei, soweit sie ihn betreffe, von A bis Z unwahr. Er habe nie mit Sprengversuchen zu tun gehabt und habe auch nicht gehört, daß Torgler damit zu tun gehabt habe.

Auf Vorhalt des Reichsgerichtsrates Dr. Gönders gibt Kasper zu, davon gelesen zu haben, daß andere Kommunisten Sprengstoffe beschafft haben und deswegen bestraft worden find. Er selbst aber habe davon nie etwas direkt gehört. Dem Verteidiger RA. Dr. Sad bestätigt der Zenae, daß Torgler immer feine Aktentasche mit Zeitungen übermäßig voll­stopfte. Er bestreitet im übrigen, am Brandabend mit der Fraktionssekretärin Frau Rehme telefoniert zu haben. In diesem Punkte müße sich Frau Rehme bei ihrer Aussage ge= irrt haben. Auf eine Frage des Angeklagten Dimitroff erklärt Kasper, die KPD. habe nicht den Individualterror oder die Vorbereitung des bewaffneten Aufstandes gewollt, sondern die Gewinnung der Massen der Arbeiterschaft. Auf eine Frage Torglers bestätigt Rainer, daß er mit Torgler zusammen am 19. Yanuar 1933 mit dem damaligen Reichs­fanzler v. Schleicher verkandelt habe, um zu verhindern, daß aus der nationalsozialistischen Kundaebung auf dem Bülowolaß ein Blutperaieken entstehe. Dimitroff läßt sich von dem Zeusen bestätigen, dak Dimitroff nach seiner Kenntnis nie an Sizungen der deutschen Kommunisten teil­genommen habe.

Die Vereidigung des Zeugen Kämpfer wird abgelehnt. Er hat durch seine jest als ungünstig bezeichnete Aussage fich verdächtig gemacht. Er ist daher der Teilnahme an der Tat verdächtig und kann nicht vereidigt

werden.

Ein Antrag Dimitroffs auf Vernehmung des Polizei­beamten, der Kämpfer vor einigen Tagen vernommen hat, wird abgelehnt, dagegen soll eine Beugin vernommen werden, die darüber Auskunft gibt, ob Taneff im vorigen Jahre ununterbrochen in Sofia war.

Die Verhandlung wird dann auf Mittwoch vertagt.

gewollt, gleichviel in welcher Weise sie selbst die Brandstiftung unterstüßt und gefördert haben.

Sämtliche Angeklagte haben sich außerdem eines Bers brechens des Hochverrats gemäß§ 82 StrGB. schuldig gemacht. Nach dieser Gesetzesbestimmung ist als Unters nehmen, durch welches das Verbrechen des Hochverrats vollendet wird, jede Handlung anzusehen. durch welche das konkrete Vorhaben unmittelbar zur Ausführung ge= bracht werden foll( RGSt. Bd. SS. 66, Bd. 16 S., Bd. 41 S. 148, Bd. 50 S. 160).

Danach ist also der Umfang der Ausführung der Tat nach § 62 StGB. als das den Hochperrat bereits voll= endete Unternehmen aufzufaffen( RGSt. Bd. 56 St. 178, 175). Jm vorliegenden Falle sollten die Brandstiftungen und ror allem der Reichstagsbrand für die revolutionäre Ar­beiterschaft das Signal zum gewaltsamen Aufstand sein. Sie waren also mit anderen Worten als der Beginn der von der KPD. seit länger geplanten und vorbereiteten Revolution gedacht.

Alle Angeschuldigten fannten auch die Ziele der P. und mollten zu ihrem Teil das Unternehmen des Hochverrats durch ihr gemeinschaftliches Handeln fördern und unter stüßen. Sie haben daher sicherlich zur Verwirklichung des Tatbestandes des§ 82 StrGB. mitgewirkt.