Führer und Gefolgschaft
Betriebsdiktatur des dia)
Gesetz zur Versklavung der deutschen Arbeitnehmer Unternehmers und des staatlichen Treuhänders der Arbeit
Das vor einigen Tagen pomphaft angekündigte Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit " wird nun im Wortlaut veröffentlicht. Es soll am 1. Mai, dem zweiten Festtag der Arbeit, in Kraft treten. Wir werden das Geset noch würdigen. Es ist, wie der hier abgedruckte Text jedem teilsfähigen Leser zeigt, echter ,, deutscher Sozialismus". Für das Unternehmertum und die Staats- Parteidiktatur eine Fülle wirklicher Rechte, für die„ Gefolg. schaft", also die wirtschaftlich Abhängigen, eine Anhäufung von schaumigen Phrasen, die zerrinnen, wenn man sie auf ihren Inhalt untersucht. Der größte Teil des bisherigen Arbeiterrechts wird vernichtet. Erster Abschnitt
Führer des Betriebs und Vertrauensrat
Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwede und zum ge= meinen Nußen von Volk und Staat. Der Führer des Betriebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen betrieblichen Angelegenheiten. Er hat für das Wohl der Gefolgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebsgemeinschaft begründete Treue zu halten. Der Unternehmer, bet juristischen Personen und Personengesamtheiten die gesetzlichen Vertreter, können eine an der Betriebsleitung verantwortlich beteiligte Person mit ihrer Stellvertretung betrauen; dies muß geschehen, wenn sie den Betrieb nicht selbst leiten. Als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten auch Verwaltungen. Auf Schiffe der See-, Binnenund Luftschiffahrt und ihre Besayung findet das Gesetz keine Anwendung, ebensowenig auf die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten.
Dem Führer des Betriebes mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten treten aus der Gefolgschaft Ver: trauensmänner beratend zur Seite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Vertrauensrat des Be: triebes.
Der Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Vertrauen innerhalb der Betriebsgemeinschaft zu ver= tiefen. Im übrigen hat er die Aufgabe, alle Maßnahmen zu beraten, die der Verbesserung der Arbeitsleistung, der Gestaltung und Durchführung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, der Durchführung und Verbesserung des Betriebsschutzes, der Stärkung der Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und mit dem Betriebe und dem Wohle aller Glieder der Gemeinschaft dienen. Er hat ferner auf eine Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der Betriebsgemeinschaft hinzuwirken. Er ist vor der Festsetzung von Bußen auf Grund der Betriebsordnung zu hören.
Der Vertrauensrat fann einzelne seiner Aufgaben bestimmten Vertrauensmännern zur Wahrnehmung übertragen. Vertrauensmann soll nur sein, wer das 25. Lebensjahr vollendet hat, mindestens ein Jahr dem Betriebe oder dem Unternehmen angehört und mindestens zwei Jahre im gleichen oder verwandten Berufs- oder Gewerbezweige tätig gewesen ist. Er muß die bürgerlichen Ehrenrechte befizen, der Deutschen Arbeitsfront angehören, durch vorbildliche menschliche Eigenschaften ausgezeichnet sein und die Gewähr bieten, daß er jederzeit rückhaltlos für den natio= nalen Staat eintritt.
Der Führer des Betriebes stellt im Einvernehmen mit dem Obmann der Nationalsozialistischen Betriebszellenorganisation im März ieden Jahres eine Liste der Ver: tranensmänner und deren Stellvertreter auf. Die Gefolgschaft hat zu der Liste alsbald durch geheime Abstimmung Stellung zu nehmen. Kommt auf diesem Wege ein Bertrauensmann nicht zustande, so fann der Tren händer der Arbeit Vertrauensmänner in der erforderlichen Anzahl berufen. Der Vertrauensrat ist nach Bedarf von dem Führer des Betriebes einzuberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn die Hälfte der Vertrauensmänner es beantragt..
Das Amt der Vertrauensmänner ist ein Ehrenamt, für bessen Wahrnehmung ein Entgelt nicht gewährt werden dark. Für den durch die Erfüllung der Aufgaben notwendigen Ausfall von Arbeitszeit ist der übliche Lohn zu zahlen. Notwendige Ausgaben sind von der Betriebsleitung zu erstalten.
Der Treuhänder der Arbeit kann einen Vertrauensmann wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit ab bez
rufen.
Gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes und die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, fann die Mehrheit des Vertrauensrates des Betriebes den Treuhänder der Arbeit unverzüglich schriftlich anrufen. wenn die Entscheidungen mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Be triebes nicht vereinbar erscheinen. Die Wirksamteit der von dem Führer des Betriebes getrof fenen Entscheidung wird durch die Anrufung nicht gehemmt. Der Treuhänder fann unter Aufhebung der Entscheidung des Führers des Betriebes die erforderliche Reglung selbst treffen.
Zweiter Abschnitt Treuhänder der Arbeit
Ungbig piti
Für größere Wirtschaftsbetriebe werden Treuhänder der Arbeit ernannt. Sie haben für die Erhaltung des Arbeitsfriedens zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie: 1. über die Bildung und Geschäftsfüh= rung der Vertrauensleute au wachen und in Streit fällen zu entscheiden; 2. in den vom Gesetz näher bezeich= neten Fällen Vertrauensmänner der Betriebe zu berufen
und abzuberufen; 3. auf Anrufung der Mehrheit des Ver
trauensrates Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeits bebingungen, insbesondere der Betriebsordnung nach zuprüfen und gegebenenfalls die erforderliche Reglung felbit an treffen; 4. bei größeren Ent Iaffungen die bisher dem Demobilmachungsfommiffar nach der Stillegungsverordnung zustehenden Rechte wahrzunehmen; 5. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebsordnung zu überwachen;
6. Richtlinien und Tarifordnungen festzuseßen und ihre Durchführung an überwachen;
7. bei der Durchführung der sozialen Ehrengerichts. barkeit mitzuwirken; 8. die Reichsregierung nach näherer Anweisung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirtschaftsministers ständig über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten.
Der Reichsarbeitsminister und der Reichswirtschaftsminifter fönnen im Rahmen der Gefeße den Treuhändern der Arbeit weitere Aufgaben übertragen. திய Die Stillegungsverordnung wird aufge hoben. Es ist jedoch vorgesehen, daß vor größeren Ent loinn en bem whänder Anzeige zu erstatten ist und die Entlas vor Ablauf einer Sperrfrist von vier
Woche:
nt werten Die Sperrfrist fann vom Treuun'en verlängert werden. Enttillegungsverordnung fann ber
händer i Sprech
n
Treuhänder auch bis zum Ablauf der Sperrfrist eine Streckung der Arbeit zulassen. Der Reichsarbeits minister fann dem Treuhänder der Arbeit, sofern es die Größe und die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse set nes Wirtschaftsgebietes erfordern, Beauftragte unterstellen, denen vom Reichsarbeitsminister oder vom Treuhänder der Arbeit die diesem obliegenden Aufgaben für einen bestimmten Bezirk oder hinsichtlich bestimmter Gewerbezweige oder bestimmter Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden können.
Wer schriftlichen allgemeinen Anordnungen des Treuhänders der Arbeit, die dieser in Erfüllung der ihm obliegen: den Aufgaben erläßt, wiederholt vorfäglich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen kann an die Stelle der Geldstrafe oder neben sie Gefängnisstrafe treten.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Treuhänders der Arbeit ein. Die Treuhänder der Arbeit berufen zu ihrer Beratung in allgemeinen oder grundsäßlichen Fragen ihres Aufgabengebietes einen Sachverständigenbeirat aus den verschiedenen Wirtschaftszweigen ihres Gebietes. Die Treuhänder der Arbeit können ferner zu ihrer Beratung im Einzelfalle, insbesondere vor Erlaß von Tarifordnungen einen Sachverständigenausschuß be
rufen.
Dritter Abschnitt
Betriebsordnung und Tarifordnung
In jedem Betriebe, in dem in der Regel mindestens 20 Angestellte und Arbeiter beschäftigt sind, ist vom Füh= rer des Betriebes eine Betriebsordnung für die Gefolg= schaft des Betriebes( 81) schriftlich zu erlassen. In die Betriebsordnung sind folgende Arbeitsbedingungen aufzunehmen: 1. Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen; 2. Zeit und Art der Gewährung des Arbeitsentgelt; 3. die Grundsätze für die Berechnung der Afford- oder Gedingearbeit, soweit im Betriebe im Afford oder Gedinge gearbeitet wird; 4. Bestimmungen über die Art, Höhe und Einziehung von Bußen, wenn solche vorgesehen werden; 5. die Gründe, aus denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen darf; 6. die Verwendung der durch rechtswidrige Auflösung des Arbeitsverhältnisses verwirkten Entgeltbeträge, soweit die Verwirkung im Rahmen der gefeßlichen Bestimmungen in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. In die Betriebsordnung können neben den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen auch Bestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über sonstige Arbeitsbedin gungen aufgenommen werden, ferner weitere Bestimmungen über die Ordnung des Betriebes, das Verhalten der Beschäftigten im Betriebe und über die Verhütung von Unfällen. Soweit in der Betriebsordnung der Arbeitsentgelt für Arbeiter oder Angestellte festgesetzt wird, find Mindest sabe mit der Maßgabe aufzunehmen, daß für die seinen Leistungen entsprechende Vergütung des einzelnen Betriebs angehörigen Raum bleibt. Auch im übrigen ist auf die Möglichkeit einer angemessenen Belohnung besonderer Leistungen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der Betriebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Mintriebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Mindestbedingungen rechtsverbindlich.
Der Treuhänder Arbeit fann nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen festlegen. Ist zum Schuße der Beschäftigten einer Gruppe von Betrieben innerhalb des dem Treuhänder der Arbeit zuge wiesenen Bezirks die Festsetzung von Mindestbedin gungen zur Reglung der Arbeitsverhältnisse zwingend aeboten. so fann der Treuhänder nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß eine Tarifordnung schriftlich erlaffen. Die Bestimmungen der Tarifordnung sind für die von ihr erfaßten Arbeitsverhältnisse als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. Entgegenstehende Bestimmungen in Betriebsordnungen sind nichtig. Der Treuhänder der Arbeit fann in der Tarifordnung die Arbeitsgerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeits- oder Lehrverhältnis, das sich nach der Tarifordnung bestimmt, durch die ausdrückliche Bestimmung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.
Für Hausgewerbetreibende fann gleichfalls zur Reglung ihrer Arbeitsbeziehungen mit ihren Auftraggebern vom Treuhänder eine Tarifordnung erlassen werden. Diesen Hausgewerbetreibenden tann der Reichsarbeitsminister oder der Treuhänder der Arbeit sonstige Hausgewerbetreibende, Zwischenmeister und andere arbeitnehmerähnliche Personen ihrer wirtschaftlichen Infelbständigkeit wegen gleichstellen.
Vierter Abschnitt
Soziale Ehrengerichtsbarkeit
Jeder Angehörige einer Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung
der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemein schaft obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung in der Betriebsgemeinschaft ergibt. Insbesondere hat er in steten Bewußtsein seiner Verantwortung feine volle Kraft dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem gemeinen Wohle unterzuordnen. Gröbliche Verlegungen der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von den Ehrengerichten gefühnt. Der artige Verstöße liegen vor, wenn Unternehmer, Führer des Betriebes oder sonstige Aufsichtspersonen unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe 688 willig die Arbeitsfraft der Angehörigen der Gefolgschaft ausnußen oder ihre Ehre kränken;
Angehörige der Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Bes triebe durch böswillige Verhegung der Gefolgschaft ge= fährden, fich insbesondere als Bertrauensmänner bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsführung anmaßen oder den Gemeinschaftsgeift innerhalb der Betriebsgemeins fchaft fortgefeßt böswillig stören; Angehörige der Betriebss gemeinschaft wiederholt leichtfertig unbegründete Be: ich werden oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder feinen schriftlichen Anordnungen hartnäckig zuwiderhandeln;
Mitglieder des Vertrauensrates vertrauliche Angaben, Be triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Erfüllung
ihrer Aufgaben bekannt geworden und als solche bezeichnet worden sind, unbefugt offenbaren.
Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung, Verweis, Ordnungsstrafe in Geld bis zu zehntausend Reichsmart, Aberfennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein oder das Amt eines Vertrauensmannes auszuüben, Entfernung vont bisherigen Arbeitsplatz.
Auf das ehrengerichtliche Verfahren finden im wesentlichen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Verfahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen entsprechende Anwendung, ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. Ueber Verlegungen der sozialen Ehre entscheidet auf Antrag des Treuhänders der Arbeit ein Ehrengericht, das für jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit zu errichten ist.
Das Ehrengericht besteht aus einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und einem Führer eines Betriebes und einem Vertrauensmann als Beisigern. Führer des Betriebes und Vertrauensmänner sind durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts aus Vorschlagslisten zu entnehmen, die die Deutsche Arbeitsfront aufstellt. Anzeigen wegen Verlegung der sozialen Ehre sind beim Treuhänder der Arbeit anzubringen, der den Sachverhalt er forscht, Hält der Vorsitzende des Ehrengerichts, der selbst weitere Ermittlungen vornehmen kann, den Antrag des Treuhänders für begründet, so kann er auch Warnung, Verweis oder Ordnungsstrafe in Geld bis zu einhundert Reichsmarf erfennen. Gegen diese Entscheidung können der Beschuldigte und der Treuhänder Einspruch erheben.
Entscheidet der Vorsitzende des Ehrengerichts nicht selbst, dann erfolgt Verhandlung vor dem Ehrengericht. Der Treuhänder der Arbeit kann der Hauptverhandlung beiwohnen und Anträge stellen. Gegen Urteile des Ehrengerichts ist die Berufung zulässig, über die der Reichs. ehrengerichtshof entscheidet, der mit zwei höheren richterlichen Beamten sowie mit ie einem Führer des Betriebes und einem Vertrauensmann besetzt ist.
Fünfter Abschnitt
Kündigungsschutz
Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung gefündigt, so fann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung auf Gesez oder Tarifordnung beruht. Der Klane ist eine Beschei nigung des Vertrauensrates beizufügen, aus der sich ergibt, daß die Frage der Weiterbeschäftigung im Vertrauensrat erfolglos beraten worden ist.
Erkennt das Gericht auf Widerruf der Kündigung, so wird gleichzeitig im Urteil eine Entschädigung für den Fall festgefeßt, daß der Unternehmer den Widerruf ablehnt. Der Unternehmer hat dann zu erklären, ob er den Widerruf der Kündigung oder die Entschädigung wählt. Die Entschä digung, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bemißt, darf vier Zwölftel des letzten Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.
Sechster Abschnitt
Arbeit im öffentlichen Dienst
Der Dienst von Angestellten und Arbeitern bei den Ver waltungen und Betrieben des Reichs, der Länder, der Reichsbank, der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft und des Unternehmens„ Reichsautobahnen ", ferner bei den Verwaltungen der Gemeinden( Gemeindeverbände) und anderer Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wird durch ein in Vorbereitung befindliches Sonder= gefeß geregelt.
Siebenter Abschnitt
Schluß- und Uebergangsvorschriften
Das Gefeß tritt mit einigen Ausnahmen mit dem 1. Mat 1934 in Kraft. Folgende Gesetze find außer Kraft gesezt: das Betriebsrätegesetz mit Nebengesehen, die Tarifvertragsverordnung, die Verordnung über das Schlichtungswesen, das Gesetz über Treuhänder der Arbeit, die Verordnung be= treffend Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und stillegungen u. a. m. Ferner sind verschiedene arbeitsrechtliche Gesetze im Hinblick auf das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit abgeändert worden. Davon sei nur erwähnt, daß fünftig vor den Arbeitsgerichten als Prozeßbevollmächtigte Leiter und Angestellte der von der Deutschen Arbeitsfront eingerichteten Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsanwälte zugelaffen sind, die im Einzelfall von der Deutschen Arbeitsfront zur Vertretung einer Partei ermächtigt find. Im übrigen ist der Reichsarbeitsminister ermächtigt, weitere Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften zu erlassen.
Schließlich ist vorgeschrieben, daß die am 1. Dezember 1933 geltenden oder nach diesem Tag in Kraft getretenen Tarifverträge bis zum 30. April 1934 in Kraft bleiben, soweit nicht der Treuhänder der Arbeit Aenderungen vornimmt oder ihren früheren Ablauf anordnet.
Das Geld der Krankenkassen? Was geschieht damit?
Ursprünglich war der Reichsarbeitsminister, wie aus dem Erlaß IIa Nr. 12 476/83 hervorgeht, der Rechtsauffaffung, daß aus den Mitteln der Kranfenfassen feine Spenden für die nationale Arbeit" genommen werden dürften: nun forigiert er sich selbst und stellt seine Bedenken zurück. Auch für das Winterhilfswerk sollen die Versicherungsträger beisteuern. Diese merfwürdige Art, öffentliche Gelder zu ver walten, erfolgt nach dem Satz, daß man ein Roch aufreißt, um so ein anderes zuzustopfen. Die Versicherten haben auf die Verwaltung der Gelder überhaupt keinen Einfluß.
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Hilfsbedürftige Personen"
Von der verlorenen Arbeitsschlacht
Aus Alsfeld berichten hessische Zeitungen: Im Hinblick auf verstärkten planlosen Zuzug vom Lande nach Alsfeld , insbesondere von hilfsbedürftigen Personen, hat der hiesige Stadtvorstand befchloffen, zur Abwehr des unerwünschten Zuzugs die Richtfäße der Unterstüßungsfürsorge für von auswärts zuziehende Personen auf zehn Mart pro Monat festzusehen.