Führer und Gefolgschaft

Betriebsdiktatur des dia)

Gesetz zur Versklavung der deutschen Arbeitnehmer Unternehmers und des staatlichen Treuhänders der Arbeit

Das vor einigen Tagen pomphaft angekündigte Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit " wird nun im Wortlaut veröffentlicht. Es soll am 1. Mai, dem zweiten Festtag der Arbeit, in Kraft treten. Wir werden das Ge­set noch würdigen. Es ist, wie der hier abgedruckte Text jedem teilsfähigen Leser zeigt, echter ,, deutscher Sozia­lismus". Für das Unternehmertum und die Staats- Parteidiktatur eine Fülle wirklicher Rechte, für die Gefolg. schaft", also die wirtschaftlich Abhängigen, eine Anhäufung von schaumigen Phrasen, die zerrinnen, wenn man sie auf ihren Inhalt untersucht. Der größte Teil des bisherigen Arbeiterrechts wird vernichtet. Erster Abschnitt

Führer des Betriebs und Vertrauensrat

Im Betriebe arbeiten der Unternehmer als Führer des Betriebes, die Angestellten und Arbeiter als Gefolgschaft gemeinsam zur Förderung der Betriebszwede und zum ge= meinen Nußen von Volk und Staat. Der Führer des Be­triebes entscheidet der Gefolgschaft gegenüber in allen be­trieblichen Angelegenheiten. Er hat für das Wohl der Ge­folgschaft zu sorgen. Diese hat ihm die in der Betriebs­gemeinschaft begründete Treue zu halten. Der Unternehmer, bet juristischen Personen und Personengesamtheiten die gesetz­lichen Vertreter, können eine an der Betriebsleitung ver­antwortlich beteiligte Person mit ihrer Stellvertretung be­trauen; dies muß geschehen, wenn sie den Betrieb nicht selbst leiten. Als Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten auch Verwaltungen. Auf Schiffe der See-, Binnen­und Luftschiffahrt und ihre Besayung findet das Gesetz keine Anwendung, ebensowenig auf die im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter und Angestellten.

Dem Führer des Betriebes mit in der Regel mindestens 20 Beschäftigten treten aus der Gefolgschaft Ver: trauensmänner beratend zur Seite. Sie bilden mit ihm und unter seiner Leitung den Vertrauensrat des Be: triebes.

Der Vertrauensrat hat die Pflicht, das gegenseitige Ver­trauen innerhalb der Betriebsgemeinschaft zu ver= tiefen. Im übrigen hat er die Aufgabe, alle Maßnahmen zu beraten, die der Verbesserung der Arbeitsleistung, der Ge­staltung und Durchführung der allgemeinen Arbeitsbedin­gungen, insbesondere der Betriebsordnung, der Durchführung und Verbesserung des Betriebsschutzes, der Stärkung der Verbundenheit aller Betriebsangehörigen untereinander und mit dem Betriebe und dem Wohle aller Glieder der Gemeinschaft dienen. Er hat ferner auf eine Beilegung aller Streitigkeiten innerhalb der Betriebs­gemeinschaft hinzuwirken. Er ist vor der Festsetzung von Bußen auf Grund der Betriebsordnung zu hören.

Der Vertrauensrat fann einzelne seiner Aufgaben bestimmten Vertrauensmännern zur Wahrnehmung über­tragen. Vertrauensmann soll nur sein, wer das 25. Lebens­jahr vollendet hat, mindestens ein Jahr dem Betriebe oder dem Unternehmen angehört und mindestens zwei Jahre im gleichen oder verwandten Berufs- oder Gewerbezweige tätig gewesen ist. Er muß die bürgerlichen Ehrenrechte befizen, der Deutschen Arbeitsfront angehören, durch vor­bildliche menschliche Eigenschaften ausgezeichnet sein und die Gewähr bieten, daß er jederzeit rückhaltlos für den natio= nalen Staat eintritt.

Der Führer des Betriebes stellt im Einvernehmen mit dem Obmann der Nationalsozialistischen Betriebszellen­organisation im März ieden Jahres eine Liste der Ver: tranensmänner und deren Stellvertreter auf. Die Gefolgschaft hat zu der Liste alsbald durch geheime Ab­stimmung Stellung zu nehmen. Kommt auf diesem Wege ein Bertrauensmann nicht zustande, so fann der Tren händer der Arbeit Vertrauensmänner in der erforderlichen Anzahl berufen. Der Vertrauensrat ist nach Bedarf von dem Führer des Betriebes einzuberufen. Die Einbe­rufung muß erfolgen, wenn die Hälfte der Vertrauens­männer es beantragt..

Das Amt der Vertrauensmänner ist ein Ehrenamt, für bessen Wahrnehmung ein Entgelt nicht gewährt werden dark. Für den durch die Erfüllung der Aufgaben notwen­digen Ausfall von Arbeitszeit ist der übliche Lohn zu zahlen. Notwendige Ausgaben sind von der Betriebsleitung zu er­stalten.

Der Treuhänder der Arbeit kann einen Vertrauensmann wegen fachlicher und persönlicher Ungeeignetheit ab bez

rufen.

Gegen Entscheidungen des Führers des Betriebes und die Gestaltung der allgemeinen Arbeitsbedingungen, insbesondere der Betriebsordnung, fann die Mehrheit des Vertrauensrates des Betriebes den Treuhänder der Arbeit unverzüglich schriftlich anrufen. wenn die Entscheidungen mit den wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen des Be triebes nicht vereinbar erscheinen. Die Wirksamteit der von dem Führer des Betriebes getrof fenen Entscheidung wird durch die Anrufung nicht gehemmt. Der Treuhänder fann unter Auf­hebung der Entscheidung des Führers des Betriebes die er­forderliche Reglung selbst treffen.

Zweiter Abschnitt Treuhänder der Arbeit

Ungbig piti

Für größere Wirtschaftsbetriebe werden Treuhänder der Arbeit ernannt. Sie haben für die Erhaltung des Arbeitsfriedens zu sorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe haben sie: 1. über die Bildung und Geschäftsfüh= rung der Vertrauensleute au wachen und in Streit fällen zu entscheiden; 2. in den vom Gesetz näher bezeich= neten Fällen Vertrauensmänner der Betriebe zu berufen

und abzuberufen; 3. auf Anrufung der Mehrheit des Ver­

trauensrates Entscheidungen des Führers des Betriebes über die Gestaltung der allgemeinen Arbeits bebingungen, insbesondere der Betriebsordnung nach zuprüfen und gegebenenfalls die erforderliche Reglung felbit an treffen; 4. bei größeren Ent Iaffungen die bisher dem Demobilmachungsfommiffar nach der Stillegungsverordnung zustehenden Rechte wahr­zunehmen; 5. die Durchführung der Bestimmungen über die Betriebsordnung zu überwachen;

6. Richtlinien und Tarifordnungen festzuseßen und ihre Durchführung an überwachen;

7. bei der Durchführung der sozialen Ehrengerichts. barkeit mitzuwirken; 8. die Reichsregierung nach näherer Anweisung des Reichsarbeitsministers und des Reichswirt­schaftsministers ständig über die sozialpolitische Entwicklung zu unterrichten.

Der Reichsarbeitsminister und der Reichswirtschafts­minifter fönnen im Rahmen der Gefeße den Treuhändern der Arbeit weitere Aufgaben übertragen. திய Die Stillegungsverordnung wird aufge hoben. Es ist jedoch vorgesehen, daß vor größeren Ent loinn en bem whänder Anzeige zu erstatten ist und die Entlas vor Ablauf einer Sperrfrist von vier

Woche:

nt werten Die Sperrfrist fann vom Treu­un'en verlängert werden. Ent­tillegungsverordnung fann ber

händer i Sprech

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Treuhänder auch bis zum Ablauf der Sperrfrist eine Streckung der Arbeit zulassen. Der Reichsarbeits minister fann dem Treuhänder der Arbeit, sofern es die Größe und die besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse set nes Wirtschaftsgebietes erfordern, Beauftragte unter­stellen, denen vom Reichsarbeitsminister oder vom Treu­händer der Arbeit die diesem obliegenden Aufgaben für einen bestimmten Bezirk oder hinsichtlich bestimmter Ge­werbezweige oder bestimmter Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden können.

Wer schriftlichen allgemeinen Anordnungen des Treuhän­ders der Arbeit, die dieser in Erfüllung der ihm obliegen: den Aufgaben erläßt, wiederholt vorfäglich zuwiderhan­delt, wird mit Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen kann an die Stelle der Geldstrafe oder neben sie Gefängnisstrafe treten.

Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Treuhänders der Arbeit ein. Die Treuhänder der Arbeit berufen zu ihrer Beratung in allgemeinen oder grundsäßlichen Fragen ihres Aufgabengebietes einen Sachverständigenbeirat aus den verschiedenen Wirtschaftszweigen ihres Gebietes. Die Treuhänder der Arbeit können ferner zu ihrer Be­ratung im Einzelfalle, insbesondere vor Erlaß von Tarif­ordnungen einen Sachverständigenausschuß be­

rufen.

Dritter Abschnitt

Betriebsordnung und Tarifordnung

In jedem Betriebe, in dem in der Regel mindestens 20 Angestellte und Arbeiter beschäftigt sind, ist vom Füh= rer des Betriebes eine Betriebsordnung für die Gefolg= schaft des Betriebes( 81) schriftlich zu erlassen. In die Be­triebsordnung sind folgende Arbeitsbedingungen aufzunehmen: 1. Anfang und Ende der regelmäßigen täg­lichen Arbeitszeit und der Pausen; 2. Zeit und Art der Gewährung des Arbeitsentgelt; 3. die Grundsätze für die Berechnung der Afford- oder Gedingearbeit, soweit im Betriebe im Afford oder Gedinge gearbeitet wird; 4. Bestimmungen über die Art, Höhe und Einziehung von Bußen, wenn solche vorgesehen werden; 5. die Gründe, aus denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen darf; 6. die Ver­wendung der durch rechtswidrige Auflösung des Arbeitsver­hältnisses verwirkten Entgeltbeträge, soweit die Ver­wirkung im Rahmen der gefeßlichen Bestimmungen in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. In die Betriebsordnung können neben den gesetzlich vor­geschriebenen Bestimmungen auch Bestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und über sonstige Arbeitsbedin gungen aufgenommen werden, ferner weitere Bestimmungen über die Ordnung des Betriebes, das Verhalten der Beschäf­tigten im Betriebe und über die Verhütung von Unfäl­len. Soweit in der Betriebsordnung der Arbeitsentgelt für Arbeiter oder Angestellte festgesetzt wird, find Mindest sabe mit der Maßgabe aufzunehmen, daß für die seinen Leistungen entsprechende Vergütung des einzelnen Betriebs angehörigen Raum bleibt. Auch im übrigen ist auf die Mög­lichkeit einer angemessenen Belohnung besonderer Lei­stungen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der Be­triebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Min­triebsordnung sind für die Betriebsangehörigen als Min­destbedingungen rechtsverbindlich.

Der Treuhänder Arbeit fann nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß Richtlinien für den Inhalt von Betriebsordnungen und Einzelarbeitsverträgen festlegen. Ist zum Schuße der Beschäftigten einer Gruppe von Be­trieben innerhalb des dem Treuhänder der Arbeit zuge wiesenen Bezirks die Festsetzung von Mindestbedin gungen zur Reglung der Arbeitsverhältnisse zwingend aeboten. so fann der Treuhänder nach Beratung in einem Sachverständigenausschuß eine Tarifordnung schriftlich er­laffen. Die Bestimmungen der Tarifordnung sind für die von ihr erfaßten Arbeitsverhältnisse als Mindestbedingungen rechtsverbindlich. Entgegenstehende Bestimmungen in Betriebsordnungen sind nichtig. Der Treuhänder der Ar­beit fann in der Tarifordnung die Arbeitsgerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus einem Arbeits- oder Lehrverhältnis, das sich nach der Tarifordnung bestimmt, durch die ausdrückliche Bestimmung ausschließen, daß die Entscheidung durch ein Schiedsgericht erfolgen soll.

Für Hausgewerbetreibende fann gleichfalls zur Reglung ihrer Arbeitsbeziehungen mit ihren Auftraggebern vom Treuhänder eine Tarifordnung erlassen werden. Diesen Hausgewerbetreibenden tann der Reichsarbeitsminister oder der Treuhänder der Arbeit sonstige Hausgewerbe­treibende, Zwischenmeister und andere arbeitnehmerähnliche Personen ihrer wirtschaftlichen Infelbständigkeit wegen gleichstellen.

Vierter Abschnitt

Soziale Ehrengerichtsbarkeit

Jeder Angehörige einer Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Erfüllung

der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemein schaft obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Ver­halten der Achtung würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung in der Betriebsgemeinschaft ergibt. Insbesondere hat er in steten Bewußtsein seiner Verantwortung feine volle Kraft dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem gemeinen Wohle unterzuordnen. Gröbliche Ver­legungen der durch die Betriebsgemeinschaft begründeten sozialen Pflichten werden als Verstöße gegen die soziale Ehre von den Ehrengerichten gefühnt. Der artige Verstöße liegen vor, wenn Unternehmer, Führer des Betriebes oder sonstige Aufsichtspersonen unter Mißbrauch ihrer Machtstellung im Betriebe 688 willig die Arbeits­fraft der Angehörigen der Gefolgschaft ausnußen oder ihre Ehre kränken;

Angehörige der Gefolgschaft den Arbeitsfrieden im Bes triebe durch böswillige Verhegung der Gefolgschaft ge= fährden, fich insbesondere als Bertrauensmänner bewußt unzulässige Eingriffe in die Betriebsführung anmaßen oder den Gemeinschaftsgeift innerhalb der Betriebsgemeins fchaft fortgefeßt böswillig stören; Angehörige der Betriebss gemeinschaft wiederholt leichtfertig unbegründete Be: ich werden oder Anträge an den Treuhänder der Arbeit richten oder feinen schriftlichen Anordnungen hartnäckig zuwiderhandeln;

Mitglieder des Vertrauensrates vertrauliche Angaben, Be triebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen bei Erfüllung

ihrer Aufgaben bekannt geworden und als solche bezeichnet worden sind, unbefugt offenbaren.

Die ehrengerichtlichen Strafen sind: Warnung, Verweis, Ordnungsstrafe in Geld bis zu zehntausend Reichs­mart, Aberfennung der Befähigung, Führer des Betriebes zu sein oder das Amt eines Vertrauensmannes auszuüben, Entfernung vont bisherigen Arbeitsplatz.

Auf das ehrengerichtliche Verfahren finden im wesentlichen die Vorschriften der Strafprozeßordnung über das Ver­fahren in den zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen entsprechende Anwendung, ohne Mitwirkung der Staatsanwaltschaft. Ueber Verlegungen der sozialen Ehre entscheidet auf Antrag des Treuhänders der Arbeit ein Ehrengericht, das für jeden Bezirk eines Treuhänders der Arbeit zu errichten ist.

Das Ehrengericht besteht aus einem richterlichen Beamten als Vorsitzenden und einem Führer eines Be­triebes und einem Vertrauensmann als Beisigern. Führer des Betriebes und Vertrauensmänner sind durch den Vorsitzenden des Ehrengerichts aus Vorschlagslisten zu entnehmen, die die Deutsche Arbeitsfront aufstellt. Anzeigen wegen Verlegung der sozialen Ehre sind beim Treu­händer der Arbeit anzubringen, der den Sachverhalt er forscht, Hält der Vorsitzende des Ehrengerichts, der selbst weitere Ermittlungen vornehmen kann, den Antrag des Treuhänders für begründet, so kann er auch Warnung, Ver­weis oder Ordnungsstrafe in Geld bis zu einhundert Reichsmarf erfennen. Gegen diese Entscheidung können der Beschuldigte und der Treuhänder Einspruch erheben.

Entscheidet der Vorsitzende des Ehrengerichts nicht selbst, dann erfolgt Verhandlung vor dem Ehrengericht. Der Treuhänder der Arbeit kann der Hauptverhandlung bei­wohnen und Anträge stellen. Gegen Urteile des Ehren­gerichts ist die Berufung zulässig, über die der Reichs. ehrengerichtshof entscheidet, der mit zwei höheren richter­lichen Beamten sowie mit ie einem Führer des Betriebes und einem Vertrauensmann besetzt ist.

Fünfter Abschnitt

Kündigungsschutz

Wird einem Angestellten oder Arbeiter nach einjähriger Beschäftigung gefündigt, so fann er, wenn es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens zehn Beschäftigten handelt, beim Arbeitsgericht mit dem Antrag auf Widerruf der Kündigung klagen, wenn diese unbillig hart und nicht durch die Verhältnisse des Betriebes bedingt ist. Die Klage ist ausgeschlossen, wenn die Kündigung auf Ge­sez oder Tarifordnung beruht. Der Klane ist eine Beschei nigung des Vertrauensrates beizufügen, aus der sich ergibt, daß die Frage der Weiterbeschäftigung im Vertrauensrat erfolglos beraten worden ist.

Erkennt das Gericht auf Widerruf der Kündigung, so wird gleichzeitig im Urteil eine Entschädigung für den Fall festgefeßt, daß der Unternehmer den Widerruf ablehnt. Der Unternehmer hat dann zu erklären, ob er den Widerruf der Kündigung oder die Entschädigung wählt. Die Entschä digung, die sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bemißt, darf vier Zwölftel des letzten Jahresarbeitsver­dienstes nicht übersteigen.

Sechster Abschnitt

Arbeit im öffentlichen Dienst

Der Dienst von Angestellten und Arbeitern bei den Ver waltungen und Betrieben des Reichs, der Länder, der Reichs­bank, der Deutschen Reichsbahn- Gesellschaft und des Unter­nehmens Reichsautobahnen ", ferner bei den Verwaltungen der Gemeinden( Gemeindeverbände) und anderer Körper­schaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts wird durch ein in Vorbereitung befindliches Sonder= gefeß geregelt.

Siebenter Abschnitt

Schluß- und Uebergangsvorschriften

Das Gefeß tritt mit einigen Ausnahmen mit dem 1. Mat 1934 in Kraft. Folgende Gesetze find außer Kraft gesezt: das Betriebsrätegesetz mit Nebengesehen, die Tarifvertrags­verordnung, die Verordnung über das Schlichtungswesen, das Gesetz über Treuhänder der Arbeit, die Verordnung be= treffend Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und stillegungen u. a. m. Ferner sind verschiedene arbeitsrecht­liche Gesetze im Hinblick auf das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit abgeändert worden. Davon sei nur er­wähnt, daß fünftig vor den Arbeitsgerichten als Prozeß­bevollmächtigte Leiter und Angestellte der von der Deutschen Arbeitsfront eingerichteten Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsanwälte zugelaffen sind, die im Einzelfall von der Deutschen Arbeitsfront zur Vertretung einer Partei ermäch­tigt find. Im übrigen ist der Reichsarbeitsminister ermäch­tigt, weitere Durchführungs- und Ergänzungsvorschriften zu erlassen.

Schließlich ist vorgeschrieben, daß die am 1. Dezember 1933 geltenden oder nach diesem Tag in Kraft getretenen Tarifverträge bis zum 30. April 1934 in Kraft bleiben, soweit nicht der Treuhänder der Arbeit Aenderungen vor­nimmt oder ihren früheren Ablauf anordnet.

Das Geld der Krankenkassen? Was geschieht damit?

Ursprünglich war der Reichsarbeitsminister, wie aus dem Erlaß IIa Nr. 12 476/83 hervorgeht, der Rechtsauffaffung, daß aus den Mitteln der Kranfenfassen feine Spenden für die nationale Arbeit" genommen werden dürften: nun for­igiert er sich selbst und stellt seine Bedenken zurück. Auch für das Winterhilfswerk sollen die Versicherungsträger bei­steuern. Diese merfwürdige Art, öffentliche Gelder zu ver walten, erfolgt nach dem Satz, daß man ein Roch aufreißt, um so ein anderes zuzustopfen. Die Versicherten haben auf die Verwaltung der Gelder überhaupt keinen Einfluß.

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Hilfsbedürftige Personen"

Von der verlorenen Arbeitsschlacht

Aus Alsfeld berichten hessische Zeitungen: Im Hinblick auf verstärkten planlosen Zuzug vom Lande nach Alsfeld , insbesondere von hilfsbedürftigen Personen, hat der hiesige Stadtvorstand befchloffen, zur Abwehr des unerwünschten Zuzugs die Richtfäße der Unterstüßungsfürsorge für von auswärts zuziehende Personen auf zehn Mart pro Monat festzusehen.