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Maß
Dokumente aus dem Leben eines Naziführers: usia 19 Begen Beleidigung der Reichsregierung, deren vlak
Reichsstatthalter für Hamburg ist Pg. Kaufmann. In seinem Gebiete werden seit einiger Zeit unter der Hand Fotografien von nationalsozialistischen Dokumenten verteilt, die den Herrn Reichsstatthalter einer Reihe von ehrenrührigen Handlungen beschuldigen, u. a. des Ordensschwindels und der Urkundenfälschung. Die Schriftstücke haben folgenden Wortlaut:
nahmen er in einer Gießener Gastwirtschaft abfällig Eritifierte, erhielt der frühere Privatdozent an der Üniver fität Gießen Dr. Georg Mayer vom Schöffengericht drei Monate Gefängnis zudiktiert. Die Verurteilung erfolgte auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze der Reichsregierung gegen heimtückische Angriffe.
Ferner verurteilte das Gießener Schöffengericht den Dach decker Theodor zu vier MoGefängnis,
Fernruf 60928
Remscheid,
22.Juli
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Betrifft: Sache Günther/ Kaufmann.
Lichtstrasse 30( Gartenheim) Haltestelle Linie 14 Ahornstrasse 1.
29.
1. Vorgang: Als im Frühjahr 1928 Pg. Koch gegen den Gauleiter Kaufmann heftige Angriffe wegen der Geschäftsführung und Pflichtauffassung( Kassenführung etc.) erheben mußte, hatte Pg. Günther in Elberfeld eine Unterredung mit Kaufmann, in welcher Kaufmann, um Günther für sich zu stimmen, den Vorwurf des Ehebruchs gegen die Gattin Kochs erhob.
Günther machte Koch pflichtgemäß davon Mitteilung.
Koch stellte Kaufmann zur Rede. Kaufmann stritt unter Ehrenwort ab, irgend eine Aeußerung über die Gattin Kochs getan zu haben. Vielmehr beauftragte er sogar Koch, Günther mitzuteilen: ,, Er sei wegen dieser aus der Luft gegriffenen Behauptung ein Lump."
Günther forderte Kaufmann, Kartellträger cand. jur. Windgassen. Kaufmann nahm Forderung an. Ein gemischtes Ehrengericht( Dtsch. Burschenschafter und Mitglieder der NSDAP .), welches am 23. Dezember 1928 zusammentrat, konnte, da von seiten des Pg. Günther ein Beisitzer entschuldigt am Erscheinen verhindert war, nicht zum Spruche schreiten. Einen nochmaligen Zusammentritt des Ehrengerichts verhinderte Kaufmann mit der bequemen Bemerkung:„ Er könne nicht nochmal seine Beisitzer auffordern, zum Ehrengerichte zu kommen. Für ihn sei die Sache erledigt, und er weigere sich, sich zu irgendeiner Genugtuung bereit zu finden."
Abgesehen davon, daß dieses Verhalten Kaufmanns nach dem Ehrenkodex sämtlicher nationalen Bewegungen eine totale Unmöglichkeit darstellt, daß weiterhin seitens der Beisitzer des Pg. Günther durch deren Organ, der Deutschen Burschenschaft , eine Reichsinfamierung Kaufmanns( Schwarze Liste der Infamierten) bei fortgesetzter Weigerung sofort und einfach durchgeführt werden konnte, legte jedoch der Pg. Günther vor einem Ehrengerichte nicht so großen Wert auf Erreichung der Genugtuung, als vielmehr auf endgültige Feststellung der Tatsache: der Satisfaktionsunfähigkeit, d, h. der Unhonorigkeit Kaufmanns. Pg. Günther spricht Kaufmann aus folgenden Gründen die Honorigkeit, die man einem jedem dtsch. Manne zu zollen hat, ab.
1. Kaufmann hat 8 Jahre lang seinem großen politischen Bekanntenkreis wahrheitswidrig vorgelogen, er sei alter Frontsoldat.
2. Um diese Lüge glaubhaft zu machen, hat er sowohl mit dem EK. II. als auch mit dem Offizierflieger- Beobachtungsabzeichen Ordensschwindel getrieben und diese Auszeichnungen, deren letzteres nur für Tapferkeit vor dem Feinde verliehen wurde, getragen. Dieses bis in die letzten Jahre hinein.( Anlage- Urkunde.)
3. Pg. Kaufmann nahm anläßlich der Wahlen Nov.- Dez. 1924 in seinem Familienstammbuch eine Urkundenfälschung vor, um dadurch ein Jahr älter zu sein und sich dadurch das passive Wahlrecht zu erschleichen. 3. Zeuge hierfür: Der Bruder Alfred Kaufmann , z. Zt. München - Hohenzollernstraße. Es liegt hier schwere Ur Shkundenfälschung nach§ 267 Abs. 2 BGB. vor. Dieser§ besagt: Wer in rechtswidriger Absicht zum Zwecke *** der Täuschung inländische öffentl. Urk. verfälscht und von derselben zum Zwecke der Täuschung Gebrauch macht, wird mit Gefängnis bis zu 5 Jahren bestraft.
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4. Kaufmann gab sowohl dem Pg. Veller wie auch dem Pg. Koch eine ehrenwörtliche Versicherung ab, die sich späterhin als unwahr herausstellte.( Aussagen, Urkunden wie Feststellungen seitens Major Buch selbst.) 5. Kaufmann hat in unverantwortlicher Weise die Gattin des Pg Lute wie die des Koch verleumdet und ihnen dadurch die chre abgeschnitten.
Fernruf 60928
Betrifft: Sache Günther/ Kaufmann.
22.Juli
29.
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II. Ergebnis der Untersuchung: Nach Durchsicht und Kenntnisnahme beigefügter Urkunden kommt der U. S. A. des Bezirks Bergisch Land/ Niederrhein in Sachen Günther/ Kaufmann zu folgendem Urteil: 1. Pg. Günther hat sich in der Kontroverse Koch/ Kaufmann, veranlaßt durch Kaufmanns Aeußerungen über Kochs Gattin, durchaus loyal und korrekt benommen.
2. Die Aussage des Pg. Günther, daß Kaufmann die Gattin Kochs des Ehebruchs bezichtigt hat, ist durch die Unterlagen( Brief Essen- Veller) als richtig erwiesen.
3. Die Behauptung Kaufmanns über die Ehefrau Koch jedoch durch die Tatsache als Verleumdung entlarvt, daß Kaufmann selbts Koch gegenüber bei Zuredestellung seinen Vorwurf gegen die Frau Koch nicht nur nicht aufrecht erhielt, sondern sogar ehrenwörtlich abstritt, diesen Vorwurf jemals gemacht zu haben.
4. Es liegt so auf Grund der Unterlagen in dieser speziellen Angelegenheit„ Frau Koch " ein Ehrenwortbruch des Parteigenossen Kaufmann vor.
5. Die Beleidigung Kaufmanns, Günther sei ein Lump, ist auf Grund der Unterlagen zu Unrecht erfolgt. 6. Ordensschwindel, Urkundenfälschung, doppelter Ehrenwortbruch, a) Brief Veller b) Angelegenheit Fran Koch, Tatsachen, die durch die Unterlagen für den U. S. A. als erwiesen gelten, zwingen letzteren dazu, SA. als erwiesen Kaufmann die Honorigkeit abzusprechen.
7. Auf Grund der Richtlinien der U. S. A. R. L. vom Oktober 1928 hat der U. S. A. des Bezirks Bergisch Land/ Niederrhein es nicht mehr für nötig erachtet, in Anbetracht der lückenlos vorliegenden Unterlagen und Urkunden den Pg. Kaufmann zu vernehmen und somit von dem ihm It. U. S. A. R. Ls. Richtlinien- Oktober 1928 zustehenden Recht der Nichtvernehmung Gebrauch gemacht.
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gez. Kratz.
bach erklärt hatte, die Reichsregierung habe den früheren Kommunistenführer Thälmann unschuldig ins Gefängnis
gesperrt.
Aus Frankfurt a. M. wird berichtet:
Ein 82jähriger Milchausträger aus Neuwied besuchte in vergangenen Herbst die Kirmes in Mockendorf. In angetrunkenem Zustand mischte er sich in eine Debatte und äußerte einem Nationalsozialisten gegenüber, daß bei der Winterhilfe Schiebungen vorfämen; auch machte er noch andere gewagte Bemerkungen. Das Sondergericht verurteilte jetzt den damals inhaftierten Milchausträger wegen Vergehens gegen die Verordnung zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung der nationalen Erhebung zu drei Monaten Gefängnis. Es fönne feinem Zweifel unterliegen, daß die Behauptungen von außerordentlichem Ausmaß gewesen seien, aber das Gericht fonnte den Fall milder ansehen, weil einmal die Behauptung gegenüber einem Nationalsozia= listen aufgestellt wurde und io feinen Schaden bringen fonnte und weil die Angetrunken= heit des Angeklagten bei ihm gewisse Hemmungen beseitigt hatte.
Kanaille!
Zustand der deutschen Presse
( Inpres.) Das Organ des Herrenklubs,„ Der Ring", schreibt in seiner letzten Nummer unter dem Titel:„ Umt Hermann Göring ":" Der preußische Ministerpräsident ist in vielen Geburtstagsartikeln der deutschen Presse gefeiert worden. Davon, daß diese markante Persönlichkeit des Nationalsozialismus nicht nur im Brennpunkt der Verehrung, sondern auch der Kritik steht, war in diesen Artikeln nichts zu lesen. Nur ein nationalsozialistisches Blatt, die Effener National- Zeitung", die Göring besonders verbunden ist, sprach die Dinge aus, von denen man doch weiß, daß sie nicht unbekannt bleiben.„ Göring fennt seine menschlichen Schwächen, ebenso wie jeder von uns die eigenen Schwächen normalerweise fennt, und er miselt jogar gern selbst darüber," so liest man in diesem Blatt.„ Wenn indeffen alles, was heute morgen an Lobpreisungen über Hermann Göring in der deutschen Preise erscheint, ernitge= meint wäre, so müßte das deutsche Volf wahrscheinlich glauben, der preußische Ministerpräsident sei schon so etwas wie ein Gott auf Erden. So schmählich ist es leider um die innere Wahrheit und Aufrichtigkeit der deutschen Presse heute bestellt, daß man so etwas ohne weiteres voraussetzen fann.""
Tolle Gerichtsurteile
Berlin , 25. Jan. Vom Berliner Sondergericht wurde eine Sprachlehrerin zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie abfällige Aeußerungen über den Luftschuß gemacht und behauptet hatte, die Mittel der Win= terhilfe würden nicht bestimmungsgemäß verwendet. Der Staatsanwalt erflärte, es wäre höchste Zeit, daß sich die Gerichte etwas energischer mit den reaktionären rei sen, zu denen die Angeklagte dieses Prozesses gehöre, beschäftigten. Die Reaktion müsse erkennen, daß sie vom einem Gericht des neuen deutschen Staates ebenso wie Marristen oder gar Kommunisten eine Milde nicht erwarten fönne.
In einem anderen Falle verhängte das Sondergericht gegen eine Lagerarbeiterin auf Grund des Gesetzes zur Abwehr heimtückischer Angriffe gegen die Regierung eine Strafe von 1 Jahr 3 Monaten Gefängnis. Die Angeklagte hatte in Briefen an ihre Schwester in Reuyork unwahre Behauptungen aufgestellt, die nach Ansicht des Gerichts geeignet waren, das Ansehen des nationalsozialistischen Staates zu gefährden. Bei der Devisenfontrolle waren diese Briefe zurückgehalten worden.
„, Hochverräter"
Viele Jahre Zuchthaus und Gefängnis
Lüneburg , 24. Jan. Jm 4. Lüneburger Hochverratsprozeй wurde am 24. Januar das Urteil gefällt. Es lautete gegen den Lüneburger Steinmeß, der den Bestand der KPD. in Lüneburg neu gründen wollte, auf drei Jahre Zuchthaus, drei Jahre Ehrverlust, gegen den Harburger Verbindungsmann Bormann auf zwei Jahre sechs Monate Zuchthaus und drei Jahre Ehrverlust, gegen den Harburger Nollmener, der nach Bormanns Verhaftung die Arbeit fortfeßte, auf awei Jahre Zuchthaus und brei Jahre Ehrverlust. Die übrigen Angeflagten erhielten Gefängnisstrafen von zwei Wochen bis zwei Jahren sechs Monate. Ein Angeklagter wurde freigesprochen. Der Präfident faßte zusammen, daß der Lüneburger Hochverratsprozeß gezeigt habe, wie die KPD. bemüht gewesen sei, in der Umgebung von Lüneburg den bewaffneten Aufstand durch Beschaffung von Waffen und Munition vorzubereiten und wie sie durch Aufbau des Parteiapparates und durch Verteilung ihrer verbotenen Hezpreffe versucht habe, die Majsen für ihre hochverräterischen Ziele zu gewinnen. Die Taten der verurteilten Angeklagten seien um so verwerflicher, als fie den beginnenden Gesundungsprozeß zu stören geeignet und damit gegen das Reich und seinen Bestand gerichtet ge= wesen seien.
Weltlicher Eld zulässig a Religiöser Eid die Regel
Aus dem Wortlaut des Gesetzes zur Einschränkung der Gide im Strafverfahren war der Schluß gezogen worden, daß das bisher bestehende Recht, zwischen der religiösen und der sogenannten weltlichen Eidesform zu wählen, befeitigt fet. Die Reichsregierung hat sich, wie ein Nach richtenbüro meldet, mit der Frage befaßt und sich dahin schlüssig gemacht, daß eine Beseitigung der Wahlmöglichkeit nicht in ihrem Sinne liege. Die Reichsregierung geht jedoch davon aus, daß der religiöse Eid in einem Staat von betont christlicher Prägung durchaus Die Regel sein solle.
Wir vermuten in diesem„ Entgegenkommen" nur eine Halle. Wer den weltlichen Eid schwört, ist Kandidat für ein Konzentrationslager.