Die Saargänger" in den Abstimmungslisten Gunstige Aussichten für die

Wo bleibt die Nachprüfong?

Die Angelegenheit mit den Abstimmungslisten wird immer eigenartiger. Die Zeitschrift Westland" hat, wie wir bereits berichteten, in ihrer beachtenswerten Untersuchung den Rachweis erbracht, daß die Zahl der Abstimmungsberechtigten unmöglich 520 000 sein dürfte. Inzwischen konnten wir gestern aus Genf mitteilen, daß die Abstimmungsliste um weitere 10 000 angeschwollen ist. Indessen stellt es sich heraus, daß zahlreiche Personen, deren Abstimmungsberechtigung außer Zweifel steht, in den Listen nicht eingetragen sind. Es finden sich darunter merkwürdigerweise eine Reihe von Anti­faschisten. Auch einige jüdische Familien, die durchaus abstimmungsberechtigt sind, sind in den Listen nicht eingetragen. Dasselbe i st von einer ganzen Reihe von Franzosen fest zustellen, die am Stichtag, nämlich am 28. Juni 1919, ihren dauernden Wohnsiz in Saarbrücken hatten.

Wenn all die fehlenden Personen hinzukommen, dann wird die Zahl der Abstimmungsberechtigten eine solche Höhe er= reichen, daß sie offensichtlich mit den tatsächlichen Verhält­nissen in feiner Weise in Einklang gebracht werden kann.

haupt überzeugt, daß zahlreiche Saarabitimmungsberechtigte, die aus dem Hakenkreuzparadies nach dem Saargebiet zur Abstimmung abfommandiert werden, hier bei uns im Saar­gebiet für die deutsche Freiheitsbewegung gegen die Hitler: diftatur stimmen werden.

Aber zwecks Durchführung einer geordneten Wahl ist es erforderlich, daß die Listen in Ordnung sind, und daß sich an der Abstimmung nur diejenigen beteiligen, die tatsächlich auch abstimmungsberechtigt sind. Es handelt sich nicht darum, ob die Saargänger für oder gegen uns stimmen werden, sondern es handelt sich darum, daß die Saarbevölkerung zu den auf­gestellten Listen das Vertrauen besitzt, und wir er= flären mit aller Deutlich feit das möge die Abstimmungsfommission hören, daß ein großer Teil der saarländischen Bevölkerung dieses Vertrauen zu den Abstimmungslisten nicht besitzt. Es ist wirklich an der Zeit, daß die Nach­prüfung so rasch wie möglich erfolgt, damit die geregelte Ab­ſtimmung zu dem festgesetzten Termin stattfinden kann.

Wie sehr die Abstimmungslisten in Unordnuna find, gebt Wir sind uns cinig!

u. a. auch aus der Tatsache hervor, daß in den Listen, wie in diesen Tagen festgestellt werden konnte, eine Reihe von sogenannten Saargängern als abstimmungsberechtigt ein­getragen sind. Als Saargänger werden bekanntlich diejenigen Personen bezeichnet, die zwar im Saargebiet einer Beschäf tigung nachgehen, ihren festen Wohnsitz jedoch außerhalb des Saargebiets haben. Gewöhnlich begeben sich die Saargänger alle Samstage zu ihrem festen Wohnsitz, wo sie sich bei ihrer Familie bis Montag aufhalten. Sie zahlen ihre Steuern in ihren Heimatgemeinden, also außerhalb des Saargebiets, und sind, wie aus der Wahlordnung klar hervorgeht, nicht abstimmungsberechtigt.

Im Gegensatz zu einigen anderen antifaschistischen Blättern möchten wir ausdrücklich hervorheben, daß uns die Ein= tragung der Saargänger in die Abstim= mungslisten nur recht sein kann.

Bekanntlich haben gerade die um das Saargebiet liegenden Grenzdörfer, aus denen der größte Teil des Saargänger: fontingents gebildet wird, bei den letzten Hitlerwahlen teilweise bis zu 50 Prozent mit Rein!" gestimmt.

Es fann gar feinem Zweifel unterliegen, daß ein großer Teil der Saargänger auch bei der Abstimmung im Saar­gebiet für uns, gegen Hitler stimmen wird. Wir sind über­

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Wir erhalten ununterbrochen Anrufe, daß Namen seh­len, falsch geschrieben sind, daß die Geburtsdaten nicht richtig eingetragen sind. Abstimmungsberechtigte, die nie­mals das Saargebiet verlassen haben, fehlen. Ganz fraß ist folgender Fall: ein altes Ehepaar ist eingetragen, da­gegen fehlen fämtliche acht abstimmungsberechtigte Kinder in den Listen.

Wir sind weit davon, diese Lücken und Ungenauigkeiten aus gewissen Absichten zu erklären und sie politisch aus­zumünzen. Das mögen die tun, die es notwendig haben. Wir erwähnen sie nur, um unsere Leser daran zu erinnern, daß es dringend notwendig ist, die Listen einzusehen. Nie­mand darf sich darauf verlassen, daß es schon stimmen wird". Die oben angedeuteten Fälle beweisen, daß es eben nicht stimmt. Es ist die selbstverständliche Pflicht jedes Ab­stimmungsberechtigten dafür zu sorgen, daß er in der Liste eingetragen wird und daß alle Personalangaben richtig find."

So schreibt die Saarbrüder Zeitung"

Also gibt auch das Blatt der braunen Front zu, daß die Listen nicht in Ordnung sind. Somit sind wir uns mit den Braunen einig, daß die Listen nachgeprüft werden müssen. Das Wort hat die Abstimmungsfommission.

Die Heidelberger Abrede

I

Ihre Bedeutung für die Volksabstimmung

Jeder Mann im Saargebiet kennt den Namen Heidel berger Abrede". Aber was es wirklich ist, worum es sich da­bei handelt, das wissen die Wenigsten. Hand aufs Herz, wer von all denen, die in Presse oder Versammlung davon sprechen, hat schon einmal ihren Tert gelesen?

Es ist gerade in letzter Zeit über die Frage, ob in demt Falle, daß die Abstimmung nicht zugunsten Hitlerdeutsch­lands aussiele, die Rentenansprüche gewahrt blieben, eine erregte Diskussion geführt worden. Die Deutsche Arbeits­opferversorgung" des Saargebiets hat fategorisch erklärt, daß nur die Rückgliederung die Renten sichere, alle gegen= teiligen Behauptungen unglaublich" seien.

Wer hat nun Recht?

Zunächst einmal, was ist nun eigentlich die Heidelberger Abrede?

Da müssen wir uns schon einmal einen kleinen historischen Rückblick gestatten... Bis 1918 gehörten die jaarländischen Versicherten zur großen deutschen Sozialversicherung. Die Zentralen befanden sich jenseits des Rheins, und dem entsprechend waren auch die Reserven zentral angelegt. Mit dem Infrafttreten des Friedensvertrages erwies sich eine Auseinandersetzung als nötig. Man legte daher in einem Protofoll vom 3. Juni 1921 gewisse Grundsäße über Angelegenheiten der Sozialversicherung" fest, über deren Ausführung man sich dann in der so­genannten Frankfurter Abrede" vom 31. Mai 21. Juni 1923 vorläufig einigte.

In der folgenden Zeit wurde aber die deutsche Sozial­versicherung durch einschneidende neue Gesetze ſtarf beein­flußt, ja grundlegend geändert. Es gab ferner während der Jahre 1923-1926 eine solche Aenderung der wirt ichaftlichen Verhältnisse, bedingt durch die nach Abschluß der Frankfurter Abrede eingetretene deutsche Inflation und ihrer Folgeerscheinungen in der gesamten Weltwirtschaft, daß es schon aus diesem Grunde geraten er­schien nunmehr eine endgültige Reglung zu treffen. Der Abschluß der diesbezüglich aufgenommenen Verhand­lungen bildete dann die Heidelberger Abrede" vom 13. Of: tober 1927.

Wir haben eingangs schon gefragt: wer fennt denn wirf­lich ihren Wortlaut? Es erscheint uns daher sehr an­gebracht, und wir glauben alle, die mit der Materie zu tun haben und wer ist heute nicht daran interessiert? einen Dienst zu erweisen, wenn wir im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen nach dem deutschen Originaltert zitieren.

Das Ablommen gliedert sich in die Abschnitte: 1. Unfallversicherung.

2. Invaliden- und sicherung.

Hinterbliebenen Ver=

3. Angestelltenversicherung.

4. Knappschaftliche Pensionsversicherung. Es enthält ferner die nötigen Bestimmungen über die Auszahlung der Leistungen( namentlich bezüglich der Umrechnung der verschiedenen Währungen), die Woche n- hilfe, die Benutzung der Heilanstalten, die Ent­scheidung bei Streitigkeiten( Schiedsgericht im Falle des Kompetenzkonfliktes zwischen zwei Versicherungs­trägern, Zuständig feit der Oberversicherungsämter und so weiter bei Streit über die Höhe der Rente, Leiſtungen Was den ersten Abschnitt Unfallversicherung an­geht, so können wir uns hier furz darauf beschränken, zu jagen, daß er im Wesentlichen die Selbständigkeit der neu­gegründeten jaarländischen Berufsgenossenschaften für alle seit dem 31. Dezember 1921 schwebenden Ansprüche aus Unfällen, die sich seit jenem Datum im Saargebiet er­eignet haben, festlegt. Gleichzeitig wird eine vorläufige Ber­mögensauseinandersetzung vorgenomen, wobei die zur Er­höhung der früher niedrigeren Unfallrenten des Saar­gebiets auf den Stand der RVO. nötigen Beträge von den deutschen Berufsgenossenschaften( die ja auch vorher die ganzen Beiträge bekommen hatten!) als unverzinsliche und

von Krankenkassen und so weiter).

vor Ablauf der im Friedensvertrag festgelegten fünfzehn­jährigen Frist bis zur Volksabstimmung nicht zurückforder­bare Darlehen gegeben werden. Endgültig soll die Ver­mögensauseinanderseßung dann nach der Volksabstimmung

stattfinden.

Auch bezüglich des dritten Abschnitts Angestellten versicherung fönnen wir uns furz darauf beschränken, zu sagen, daß die hinsichtlich der Invaliden- und Hinter­bliebenenversicherung getroffenen Abmachungen analog an= zuwenden sind(§ 32 der Abrede).

2

Die wichtigsten Bestimmungen befinden sich in den Ab­schnitten 2 und 4. Hier ist namentlich der§ 12 zu zitieren, der grundlegend ist für das ganze Abkommen. Danach ist Voraussetzung für die Ausführung der Abrede, daß: die Vorschriften über den Gegenstand der Ver= sicherung in beiden Gebieten die gleichen sin d"( eine Selbstverständlichkeit, da ja die gefeßliche Grundlage im Saargebiet wie im Reich die RVO. ist) und ferner, daß auch sonst in den ma ß- Verhältnissen beider Gebiete gebenden wesentliche Aenderung nicht ein=

eine

tritt"

Man sieht eine Kündigung des Abkommens ist nicht vorgesehen. Lediglich die Voraussetzung" für die Verein­barung sind gegeben. Würde beispielsweise- was wir hier sagen, ist natürlich reine Theorie; fein verünftiger Mensch denkt an diese Möglichkeit die Volksabstimmung den An­schluß au Frankreich fordern, dann würde diese Voraus seßung wegfallen, weil einmal die Vorschriften über den Gegenstand der Versicherung"( eben die RVO.) nicht mehr die gleichen blieben, so dann aber auch die wesentliche Aenderung" eintrete. Das Abkommen würde also in diesem Falle genau so gegen stands los werden wie im Falle der Rückgliederung, und eine neue Reglung müßte eintreten.

Singegen ist für den Fall der Abstimmung für den " Status quo" nach obigem Wortlaut ganz klar, daß das Ab­tommen weiter in Kraft bleiben muß. Denn die Vor: schriften" bleiben in beiden Gebieten die gleichen( die RVO. bleibt in Kraft) und in den maßgebenden Verhält nissen" tritt feine wesentliche Aenderung" ein, die Ver: tragspartner sind nach wie vor einerseits das Deutsche Reich, andererseits der Völkerbund, als dessen Repräsen­tant die Regierungsfommiffion die Heidelberger Abrede unterzeichnet hat.

Auch in dem Abschnitt 4 Knappschaft" ist im§ 33 lediglich die Höhe der von der Reichsknappschaft zu leisten­den Zuschüsse festgelegt. Diese sind übrigens nicht einmal so hoch. Sie betragen nämlich nicht mehr als: In der Arbeiterabteilung( A- Klasse):

Zur Invalidenpension 7,- RM. zur Witwenpension 3,50 RM. zum Waisengeld 2,- RM. In der Angestelltenabteilung( B- Kaffe): Zur Invalidenpension 20,- RM. zur Witwenpension 10,-- RM. zum Waisengeld 4,- RM.

Dieser Zuschuß hat mit dem sogenannten Reich 31- ſchui"(§ 1291 der NVO.) nichts zu tun. Er ist lediglich eine Abgeltung für die von dem Saarbrücker Knapp­schaftsverein seinerzeit nach drüben abgeführten Re­ferven, die das Deutsche Reich ihm nicht auf einmal, ihrem Goldwert entsprechend, wieder herauszahlen konnte.

Hin­

gegen wird der sogenannte Reichszuschuß"- die Bezeich­nung iſt ſchlecht gewählt für Sie hier in Betracht kommenden Verhältnisse; der Ausdruck bezeichnet in der RVO. einen Zuschuß, der zu den aus der Beitragszahlung sich errechnen­den Rentenhöhe stets gezahlt werden muß( also auch vor dem Abkommen und auch desgleichen in Deutschland) in jedem Fall von dem Versicherungsträger des Gebiets ge­zahlt, wo der Berechtigte wohnt. Verzieht der Berahtinte in das Nachbargebiet. in ändert sich der olne lende Stelle, die Rentenhöhe hingegen bleibt nascrändert .

Hitler- Gegner

Paris, 26. September.( Jupreß.)

Lord Marley, Vizepräsident des englischen Oberhauses und Vorsitzender der Kommission zur Untersuchung des Nazi­Terrors an der Saar, hat einem Vertreter des Gegen­Angriff ein Interview erteilt, in dem es u. a. heißt:

Meine vielen Gespräche mit Katholiken und vor allen Dingen mit katholischen Priestern lassen mir heute.keinen Zweifel, daß auch innerhalb der sogenannten Gleichgeschal­teten", die gezwungenermaßen innerhalb der, deutschen Front" sind, eine starke Bewegung für den Status quo vor­handen ist, die in Kürze auch offen zutage treten dürfte... Wenn Herr Hitler behauptet, die Saarfrage stünde zwischen Frankreich und Deutschland, so ist das irreführend. Meiner Ansicht nach steht Herr Hitler zwischen der Saar und Deutsch­land... Viele, darunter verantwortliche Politiker, haben mir die Ueberzeugung ausgesprochen, daß Hitler- Deutschland feine 50 Prozent erhalten wird, vorausgesetzt, daß die ge: heime Wahl gesichert ist..."

Nochmals sei betont, daß eine Kündigung des Ab­kommens durch einen der Beteiligten auch bei diesen Knapp­schaftsrenten nicht vorgesehen ist. Warum sollte das auch sein? Wir haben vorhin erst die Vorschriften des§ 12 zitiert. Andererseits ist aber doch die Grundlage aller dieser Be­stimmungen folgende:

Die deutschen Anstalten zahlen die Zuschüsse( richtiger müßte man sagen anteilige Beiträge an den Renten) ent­sprechend den Kapitalien, die sie aus den Leistungen der Versicherten erhalten haben.

Da seit Gründung der selbständigen saarländischen Kassen 1922 feine Beiträge mehr ins Reich abgeführt werden, muß die Höhe der deutschen Anteilszahlungen ständig zurück­gehen. Eines Tages werden sie ganz weggefallen sein, weil eben die Berechtigten, die noch nach Deutschland( also vor 1922) Beiträge gezahlt haben, gestorben sind, oder weil das Reservekapital( Fall Knappschaft) in voller Höhe abgezahlt worden ist. Daß dem so ist, beweist ja die Statistik. Wurden 1931 noch rund 141 Millionen Franken aus dem Reich an die jaarländischen Versicherungen gegeben, so waren es 1932 nur noch 123 Millionen. 1933 sogar nur noch 111 Millionen, also in zwei Jahren eine Abnahme von 30 Millionen Franfen oder rund 22 Prozent.

Was geht daraus hervor? Nun nichts anderes, als daß all das Geschrei. die deutiche Regierung würde im Fall, daß die Abstimmung für den Status quo" ausfiele, das Abkommen kündigen, d. h. die Zuschüsse sperren, und dann würden die saarländischen Kassen ruiniert sein, der jaar: ländische Sozialrentner würde seine Pension nicht mehr erhalten, eitel Bluff ist.

Zunächst einmal kann rechtens, wie oben dargelegt, die deutsche Regierung gar nicht fündigen. Sodann sind aber auch die deutschen Beiträge ja gar nicht solche Riesensummen, sie nehmen von Jahr zu Jahr ab, und be­schweren daher auch gar nicht so sehr die deutsche Leistungs­fähigkeit, wie es immer behauptet wird. Infolgedessen tommt auch eine Einstellung wegen Zahlungsunfähigkeit des Reichs faum in Frage. Würde aber wirklich dieser Fall ein­treten, so wäre ein selbständiges Saargebiet immer noch in der Lage, diese verhältnismäßig fleinen Beträge auf andere Weise aufzubringen, so daß die Rentenempfänger dann immer noch besser daran wären, als ihre Leidensgefährten in Deutschland, die bei einer Zahlungsunfähigkeit des Reichs sicher nichts mehr bekämen. Doch handelt es sich, wie gesagt, gar nicht darum. Der saarländische Sozialrentner­fann unbesorgt sein. Daß man im Reich nicht daran denkt, die Rentenzahlungen einzustellen, verfündet ja die deutsche Front" oft genug laut und deutlich; wie sollte man also dar­an denken können, die für den Etat des Reiches an sich faum eine Rolle spielenden Zuschüsse einzustellen, zu denen man sich in der Abrede unterschriftlich verpflichtet hat.

Aber auch wenn die deutschen Sozialversicherungs­anstalten wirklich selbst die Beträge nicht mehr zahlen fönnten, so müßte das Reich für sie solidarisch haften, nicht nur wegen der in der Abrede gegebenen unterschriftlichen Verpflichtung, sondern auch nach den ausdrücklichen Bes stimmungen des Friedensvertrages.

Hier haben wir also den Kardinalpunkt. Der saarlän­dische Pensionär möge in der Tat, wie die Propagandisten der deutschen Front" so schön sagen, die Augen auf­machen. Er wird dann erfennen: Gibt er seine Stimme für die Rückgliederung ab, so ist bei der Ungewißheit fünftiger gesetzlicher Aenderungen in Deutschland seine Ver­sorgung auch ganz ungewiß. Denn, daß in Deutschland feine weitere Rentenfürzung jemals eintreten wird, ist eine durch nichts bewiesene Behauptung.

,, Stimmt er hingegen für die Erhaltung des Status quo", so gilt dieser Status quo" auch für seine Pensions: ansprüche, d. h. fie bleiben ihm unverändert gesichert,

J. K.

Ein weiterer Artikel, der sich mit der Art und Weise der Rentenberechnung bei Personen, die sowohl in deutschen wie auch in saarländischen Kassen versichert waren, befaßt, und ferner die für Anträge und Rentenfestsetzung sowie für Rechtsmittel zuständigen Organe und so weiter nach dem Wortlaut der entsprechenden Paragrafen der Abrede näher erläutert, folgt.

Das Testament der Bresckowskaja

Wie wir bereits gemeldet haben, ist am 12. September in der Emigration die Großmutter der russischen Revolu­tion" im Alter von 90 Jahren Katharina Breschko- Bresch­kowskaja gestorben.

Ihrem letzten Willen gemäß wurde sie ohne geistlichen Beistand und ohne kirchliche Zeremonien in dem Dorfe Chvaly. ein paar Kilometer östlich von Prag, wo sie die letzten Jahre ihres Lebens verbracht hatte und wo sie ge­storben ist, zur letzten Ruhe gebettet. Nur ein russi­( sches revolutionäres Lied erklang und um­

florte rote Fahnen wehten auf dem kleinen Friedhof.

Am offenen Grabe wurde ihr Testament verlesen. Darin heißt es: ,, Ich bitte Euch, daß Ihr meiner nicht im Schlechten gedenket. Alles, was ich vollbrachte, geschah aus reinem Herzen. Ich gebe aus dieser Welt in Dankbarkeit für die Menschen, die mir Gutes taten. Das Leben war mir gnädig und trug mich hoch. Allen Freunden bin ich unendlich dank­bar, nicht nur in diesem, sondern auch in jenem anderes Leben. Es umarmt Euch Jekaterina Breschkowskaja."