Die Heidelberger Abrede

hre Bedeutung für den saarländischen Sozialrentner

II.

Wir haben in unserem ersten Artikel die Bedeutung der Heidelberger Abrede" für die zufünftige Volks abstimmung im Saargebiet erläutert und dabei darge­legt, daß im Faue einer Abstimmung für den Status quo die Bestimmungen dieser Abrede in Kraft bleiben, daß also die Renten gesichert sind. Haben wir damit den all­gemeinen Rechtsstandpunkt dargelegt, so wollen wir heute. vielfachen Wünschen entsprechend, an Hand der ein­schlägigen Paragraphen der Abrede erläutern, wie das Ver fahren für die Rentenfestießung usw. eigentlich ist, und welche Rechte der saarländische Versicherte hat. Zunächst bejagt das Abkommen im§ 16, daß selbstverständ­lich, wenn Beiträge nur bei den saarländischen Versiche­rungsanstalten geleistet sind, auch diese ausschließlich zu­ständig sind, daß also hier irgend eine deutsche Versicherungs­anstalt bei der Rentenfestseßung feinerlei Einfluß ausüben fann. Das gleiche gilt natürlich umgekehrt. Hingegen ist meiterhin ausdrücklich bei solchen Versicherten, die bei den Kaffen beider Länder Mitglieder waren, durch den 8 18 festgelegt, daß die anrechnungsfähigen Beitragszeiten und Eriazzeiten, die in dem einen Gebiet zurückgelegt sind, von dem Versicherungsträger des anderen Gebietes bei der Er­füllung der Wartezeit und der Prüfung der Aufrechterhai­tung der Anwartschaft mitberücksichtigt werden müffen Rentenanträge fönnen bei den Versicherungsämtern oder bei den Versicherungsträgern selbst sowohl des einen wie des anderen Landes gestellt werden, die Gutachten der Versicherungsämter müssen in beiden Ländern anerkannt werden(§ 14). Zur Entscheidung über den Rentenantrag ist der Versicherungsträger des Gebiets berufen, in welchem der Versicherte wohnt. Wohnt er außerhalb beider Ge­biete( das gilt also beispielsweise für einen Saarländer , der aus irgendeinem Grunde seinen Wohnsis in das benach­barte Elsaß- Lothringen verlegt hat). so hat über seinen An­trag derjenige Versicherungsträger zu entscheiden, bei wel­chem der Rentenantrag eingeht oder zuerst eingeht. Seine Feststellung, daß der Versicherungsfall eingetreten fei, bin­det ohne weiteres den Versicherungsträger des anderen Landes(§ 17).

Der Saarländer wird sich demzufolge in allen Fällen mit jeinem Antrag an die jaarländischen Kaffen wenden. Er braucht dann weder zu fürchten, daß sein Antrag ver­schleppt wird, noch auch, daß seine Ansprüche an die deutsche Versicherung abgewiesen werden, weil ja die Entscheidung der saarländischen Kasse, daß der Versicherungsfall einge= treten sei, die mitbeteiligte deutiche Kaise ohne weiteres verpflichtet. Andererseits besagt der§ 18, daß im Falle der Ablehnung der beteiligte Versicherungsträger des anderen Gebiets nicht benachrichtigt wird. Das ist insofern wichtig. als beispielsweise die Altersgrenze, bei der automatisch die Pension gezahlt werden muß, z. B. für Arbeiter unter Tage, in Deutschland und im Saargebiet verschieden ist. Ein Saar­ länder , der zwar das 50., nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet hat, und der wegen angeblich noch vorhandener Arbeitsfähigkeit von dem faarländischen Versicherungsträ­ger abgewiesen wird, hat also immer noch die Möglichkeit, einen weiteren Antrag direkt an die mitbeteiligte deutsche Reichsknappschaft zu stellen, da er hier wegen der niedri­geren Altersgrenze den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu erbringen braucht.

Weiterhin ist noch wichtig, daß in dem gleichen§ 18 fest­gejezt ist, daß der Versicherungsträger des anderen Ge­bietes die von ihm von der Kaise, wo der Antrag gestellt ist, übersandten Aften binnen einem Monat mit einer Berechnung der von ihm nach den gesetzlichen Vorschriften seines Gebiets zu tragenden anteiligen Rente zurückzugeben hat. Es kann also in allen Fällen der saarländische Ver­ficherungsträger sogleich danach den Versicherten den Be­scheid über die Gesamtrenten und ihre Zusammensetzung erteilen, und der so häufig vorgekommene Fall, daß An­tragsteller auf die ihnen zustehende Rente warten müssen, weil angeblich die deutschen Stellen die Akten noch nicht zu= rückgesandt hätten, ist hiermit ausdrücklich als der Abrede zuwiderlaufend festgelegt. Es ergibt sich daraus ohne wei­teres die Möglichkeit entsprechender Beschwerde.

Weiter ist wichtig der§ 26, der bestimmt, daß der Grund­betrag der Rente im Verhältnis der Zahl der nachge­wiesenen anrechnungsfähigen Wochenbeiträge gewährt wer den muß, und daß die Zahl dieser Beiträge, die der für den Antrag zuständige Versicherungsträger festgestellt hat, auch für den anderen gilt. Sind für den Versicherungsträger eines Gebiets weniger als 26 anrechnungsfähige Wochenbei­träge nachgewiesen, so hat der des anderen Gebiets den Grundbetrag ganz zu tragen. Zu diesen Grundbeträgen

melawasa lotti- nis mundutenelgmunte

Das Erntedarréfest an

Mehrheit für Dick!

Die Generalversammlung aufgeflogen

CHU TID Gen

treten dann jeweils die Steigerungsbeträge, ferner wie schon g, der Reichszuschuß( 8 1285 RVO.), den der Verserungsträger des Gebiets, in dem der Be­rechtigte wohnt, zu tragen hat(§§ 26 und 27 der Abrede).

Die Renter werder

talks in 10 6==

Die Renten werden festgesetzt einerseits in mark, andererseits in Franken, wobei die jaarlän­dische Kasse monatlich an einem bestimmten Tage den Wert der Reichsmart festzustellen und in Franfen auszuzahlen hat. Da diese Umrechnung auf Grund jeweiliger Anweisung der Regierungsfommission erfolgt, so ist der jaarländische Versicherte vor Währungsverlusten geschüßt und erhält seine gesamte Rente durch die jaarländische Kasse in Franfen.

Was die Wochenhilfe angeht, so obliegt diese den Kranfenfassen, die jeweils von der Regierung ihres Ge­bietes die Leistungen erstattet erhalten.

Die Entschädigung für Unfälle, die sich im Saargebiete ereignet haben, obliegt bekanntlich den jaarländischen Be­rufsgenossenschaften. Ergibt sich bei der Unfallversicherung ein Streit darüber, ob eine jaarländische oder eine deutsche Berufsgenossenschaft zuständig sei, so entscheidet darüber wie auch über etwaige Streitfragen in einem Verteilungsver­fahren gemäß§ 1740 RVO. endgültig ein Schiedsge­richt, über dessen Bildung der§ 40 der Abrede das Nähere enthält.

In der Kranfen-, Invaliden-, Angestelltenversicherung und knappschaftlichen Pensionsversicherung entscheidet bei Streit über die Höhe der Rente das Oberversiche= rungsamt des Gebiets, in dem der Versicherungsträger, dessen Berechnung angefochten wird, seinen Siz hat. Jedoch ist bezüglich der Krankenversicherung noch die Son= derbestimmung gegeben, daß, falls der Versicherte zur Zeit des Antrages in dem einen Gebiet wohnt, in dem anderen aber beschäftigt ist oder war, er bei Streit über Leistungen die Wahl zwischen dem Versicherungsamt seines Wohn­ortes oder dem seines Beschäftigungsortes hat. Gegebenen­falls entscheidet bei der Zuständigkeit mehrerer Versiche­rungsämter dasjenige, das zuerst angegangen worden ist (§§ 42, 43 der Abrede).

Auch hier wird der farländischer Versicherte sich natürlich an ein jaarländisches Versicherungsamt wenden.

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Sonderbestimmungen sind darüber getroffen, wenn mehrere Krankenkassen beider Gebiete beteiligt find. In diesem Falle soll das Reichsversicherungsamt nach Be­nehmen mit dem Landesversicherungsamt für das Saar­Die gebiet das zuständige Versicherungsamt bestimmen. gleiche Vorschrift, daß das Reichsversicherungsamt nach Be­nehmen mit dem Landesversicherungsamt für das Saarge­biet auf Antrag zu entscheiden hat, gilt auch für den Streit­fall, ob für bestimmte Personen Beiträge zur Invaliden­versicherung an deutsche oder an saarländische Rassen zu eut­richten sind sowie bei einem Streit zwischen einem deutschen und einem jaarländischen Versicherungsamt.

Endlich ist es besonders wichtig, noch den§ 50 der Heidelberger Abrede zu erwähnen, wonach bei Einlegung von Rechtsmitteln die geseßlichen Fristen auch dann noch als gewahrt gelten, wenn das Rechtsmittel recht­zeitig bei einer Behörde oder einem Organ der Sozialver­sicherung des anderen Gebietes eingegangen ist.

Der jaarländische Versicherte, der also gegen eine Renten­festießung, eine Rentenfürzung oder einen abweisenden Be­scheid eines deutschen Versicherungsträgers Einspruch er­heben will, fann in allen Fällen also sein Rechts= mittel im Saargebiet selbst einlegen, und hat dann nicht zu befürchten, daß durch irgend welche Grenzsperren oder dergleichen sein dieses Rechtsmittel enthaltender Brief entweder verspätet ankommt oder vielleicht sogar angeblich verloren geht.

Man sieht aus den hier angeführten Paragrafen, daß der saarländische Rentenempfänger auf Grund der Heidel­berger Abrede eine Menge Rechte hat, von denen ihm bisher manche nicht bekannt waren. Man sieht ferner daraus, daß die so häufig bei Pensionsberechtigten, die ihre Pension sowohl von saarländischen als auch von deutschen Versicherungsträgern zu fordern haben, eingetretenen Verzögerungen, weil angeblich die Rentenfestsetzung durch die eine oder die andere Stelle noch nicht erfolgt sei, ausdrücklich gegen den klaren Wortlaut des Abkom= mens verstoßen. Wir fönnen nicht umhin, die Auf­sichtsbehörde auf diese zahlreichen Fälle hinzuweisen, und wir möchten wünschen, daß die zuständige Stelle der Regierungsfommission die notwendigen Schritte tut, damit auch wirklich in allen Fällen der Heidelberger Abrede entsprechend verfahren werde.

der Saar

dans le Die Blamage des Pfarrers Wilhelm

EE bi Saarbrüden, 1. Oftober 1934. Das Erntedarréfest"; das die braun- agrarische Saar­bauernschaft" auf Befehl des Erbhof- Meisters Darré ver­austaltete, blieb ziemlich unvolkstümlich und war fein Er= folg. Bei den Erntegottesdiensten, die ja längst vor Hitler stattfanden, predigten die Geistlichen des Saarlandes häufig ganz anders, als der Stabsleiter für Brauchtum" das von ihnen erwartete. In einer bedeutenden Saargemeinde wies ein Geistlicher zum Beispiel beim Erntegottesdienst ausdrücklich darauf hin, daß Christus durch das ganze alte Testament gegangen sei, auch wandte er sich in katholischem Geiste scharf gegen den Nassenwahn der blonden Bestie", Die Beflaggung Saarbrückens war, trotz wiederholter terroristischer Aufforderungen, nur mangelhaft. Ganze Straßenzüge streiften wider den Blodwart. Auch der Fadel­aug mit einigen Erntewagen, auf denen Mädchen in Theater­Requisiten saßen, nebst mitgebrachten Gemüseblättern und gelben Rüben der Kleinsiedler, wirfte nicht sehr imponierend.

Die Deforation der Geschäfte war anläßlich des Festes mehr als dürftig, obwohl der gleichgeschaltete Einzel­handelsverband zu diesem Zweck Reklamefachleute zur Ver­fügung stellte. In der Hauptstraße von Saarbrücken ( Bahn­hofstraße) waren es nur zwei Geschäfte, die ihre Schaufenster auch tatsächlich besonders dekorierten. Die Stimmung auf den Sportanlagen am Kieselhumes, wo ausgerechnet die Tur­ner den Erntedank abstatteten, war mäßig. Selbst ein Holz­stoß mit Feuersprüchen der Reichstagsanzünder wedte feine Begeisterung.

Die schnarrende Dankrede für Brot und Wein, Kartoffeln und Gemüse und Wachstum des Viehs" hielt der bezahlte Zeiter der Darréschen Bauernschaft, Dipl.- Landwiri Keßfer.

J. A.

Ihm passierte das Mißgeschick, daß er ausgerechnet aus der Douglas- Ballade die Verse zitierte: Der ist in tiefster Seele treu der die Heimat liebt wie Du." Daß Douglas, an den diese schönen Worte des Königs gerichtet wurden, ein& migrant war, hat der Herr lateinische Dekonomifer wohl nicht gemerkt.

Der Dank für die trop Adolf Hitlers Almacht leider nur sehr mangelhaft ausgefallene Ernte gilt nach Keßler dreierlei Instanzen: erstens Gott, zweitens dem flei­Bigen Bauern und der Bäuerin( warum nicht auch der Magd, die gerade durch die schlicht um schlicht" arbeitenden Land­hilfen" verdrängt wird) und drittens ,, des Vaterlandes Majestat". Ob mit dieser Majestät" bereits Hitler ge­meint ist, war nicht zu erfahren. Die Rede endete mit einer ungenierten Aufforderung zur Abstimmung für das braune Reich.

Die Feiern im Lande, bei denen teilweise auch Reiterei auftrat, waren ebenfalls verhältnismäßig schwach besucht. Einen besonderen Hereinfall erlebte dabei anscheinend der in Wehrden als Freund des Röchling amtierende berüch tigte Pfarrer Wilhelm. Es gelang diesem Hauptattrat: tionsredner nicht, die Wehrdener zu einem Festzug zu be: wegen.

,, Wehrden hat", so muß der Pastor süßsauer zugeben, von der Durchführung des Festzuges AI stand genommen." Als Grund wird angegeben, daß der Ort in erster Linie Indu­strieort sei. Die Trauben hängen offenbar sehr hoch.

Nach dieser Generalprobe der Saarbauernschaft" Darrés sind, wie wir aus zuverlässiger Quelle hören, eine Reihe

weiterer Provokationen durch die kulturelle

Arbeitsgemeinschaft" des Saargebietes zu erwarten.

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Wir haben unsere Leser über den Fall Pick unterrichtet. Dieser christliche Metallarbeiter­führer an der Saar ließ sich nicht gleichschalten. Da wurde auf Befehl Leys außerhalb des Saargebietes eine Versammlung improvisiert, die Pick seines Postens enthob. Gleichzeitig erwirkte man eine einstweilige Verfügung. Som Saar­abrücker Landgericht in gleichem Sinne, worauf man die Verbandsräume gewaltsam besetzte. Die Regierungskommission griff ein und verhinderte das. Sie machte ihre endgültige Entscheidung vom Ausgang einer Generalversamm der christlichen Metallarbeiter abhängig. Diese tagte am Sonntag und erwies, daß die Mehrheit auf der Seite Picks stand. Darauf ließen die Gleichgeschal­teten die Versammlung sprengen, um ihre Mißerfolge zu verdecken. Darüber erhalten wir den folgenden Bericht: ih sala Die Generalversammlung der christlichen Metall­arbeiter des Saargebiets, die am Sonntag auf Grund der bekannten Verordnung in Saarbrücken tagte, ist unter wüstem Lärm aufgeflogen. Es stand von vornherein fest, daß die Nazis, die in diesem Falle die ungeheuerlichsten Gesetz­widrigkeiten gegen das Saar - Recht und gegen die Regie­rungs- Kommission begangen haben, die Versammlung spren gen würden, falls sie ihr Ziel nicht erreichen. In dem Mo­ment, wo die Nazis erkannten, daß troz aller üblen Manöver die Mehrheit der Arbeiter: Delegierten jest hinter Pick stand, flog die Versammlung auf.

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Vorher hatten sich die Opposition und die sie unterstützen­den Hitlerleute die gröbsten Provokationen geleistet. Der Verbandsleiter Otto Pid fonnte nach verschiedenen An­flagereden in sehr wirkungsvoller Weise die Angaben seiner Gegner widerlegen. Dabei führten die Gewerkschaftsräuber a la Ley eine wüste Toberei und Schimpferei herbei, als sie ihr Ziel verloren sahen.

Einer der Haupttrabanten des in Berlin die Fäden zie­henden Saar - Referenten& alvar, der Kassierer Franzen, rief, wie uns weiter mitgeteilt wird, das Ueberfall­tommando herbei, und die Versammlung fand ein stür­misches Ende. Eine neue Generalversammlung soll, wie man uns erflärt, nicht einberufen werden, da eine Klärung der Sache auf anderem Wege herbeigeführt wird.

Von besonderer Bedeutung erscheint uns, daß der Beauf­tragte des dritten Reiches", der das Ueberfallkommando be­stellte, gerade Franzen war. Dieser Mann spielte nämlich auch in der Samstag- Verhandlung des Prozesses vor dem Landgericht, den Bidk zwecks Aufhebung der einstweiligen Verfügung herbeigeführt hat, eine Rolle. Der Anwalt der Nazi- Gegenpartei 3 uhorn, der auch sonst schon durch mangelnde Einsicht aufgefallen ist, beantragte nämlich, diesen Franzen noch am Samstag zu vernehmen, weil am Sonn­tag die Gewerkschaftsversammlung stattfindet", also aus rein agitatorischen Gründen. Dieser unglaubliche Versuch, nach dem Muster des dritten Reiches" die Saar: Justiz zur Kulisse der Parteiwirtschaft und Propaganda zu machen, wurde vom Gericht abgelehnt, zeigt aber deutlich die Hintergründe des von Ley dirigierten Vorgehens.

Versammlungsräume

Eine neue Verordnung

Saarbrücken , 30. Sept. Die bereits vor einigen Tagen an­gefündigte Verordnung der Abstimmungsfommission über die Benutzung von Versammlungsräumen während der Ab­stimmungsperiode wird heute im Amtsblatt der Regierungs­fommission veröffentlicht. Sie tritt eine Woche nach der Ver­öffentlichung in Kraft. Sie bestimmt, daß in Fällen, in denen politische Parteien glaubhaft dartun, daß ihnen allgemein eder an bestimmten Orten die Benutzung geeigneter, Ver­sammlungsräume zweds Abhaltung von Versammlungen betr. die Volksabstimmung unmöglich gemacht wird, die Kreisinspektoren der Abstimmungsfomission ermächtigt sind, anzuordnen, daß bestimmte geeignete Versammlungsräume chne Rücksicht auf etwa bestehende Verträge vorübergehend, innerhalb einer bestimmten Zeit, an die antragstellende poli­tische Partei zwecks Abhaltung von Versammlungen unter den jeweils üblichen Bedingungen( Beleuchtung, Heizung, Siggelegenheit usw.) zu überlassen sind. Die Genehmigung eines solchen Antrages ist von der vorgängigen Hinterlegung eines von dem zuständigen Kreisinspektor festzusetzenden an­gemessenen Betrages abhängig, der als Entschädigung zu ge­währen ist. Gegen diesen Festsetzungsbescheid kann die Ent­scheidung des Obersten Abstimmungsgerichtshofes innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der erfolgten Ueber­lassung des Raumes an, angerufen werden.

Gegen die Anordnung ist fein Rechtsmittel zulässig. Wer ihr nicht nachkommt, wird mit Gefängnis von 2 Wochen bis zu 3 Monaten und mit Geldstrafe nicht unter 1000 Franfen bestraft. Bei mildernden Umständen tritt Gefängnis von mindestens 1 Woche und Geldstrafe von mindestens 500 Franken ein. Zuständig ist der Oberste Abstimmungs­gerichtshof.

Konjunktur- Ritter

A.: Sind Sie SA.- Mann? B.: Nein!

A.: Vielleicht Blockwart oder Amtswalter? B.: Nein!

A.: Aber in der NSDAP . B.: Nein!

A.: In der NSBO.? B.: Nein!

A.: In Kraft durch Freude? B.: Nein!

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A.: Wie denn, Sie sind überhaupt nicht organisiert? B.: Nein!

A.: Na, hören Sie mal, Sie sind mir ein schöner Konjunktur­ritter!

Der deutsche Stil

Für das feine deutsche Jagdzimmer... Schädel zum Auf­setzen von Abwurfstangen."( Ein Inserat.)

Marristen- und Kameradenschädel-, nach Geschmack und Einstellung!