Die Entmannten 94

In der ärztlichen Sachverständigen- Zeitung, heraus 1. Januar 1984 eine entsprechende Freiheitsstrafe verbüße. gegeben in Berlin am 15. 11. 1934, Nr. 22 des 40. Jahrgangs ,. fann man folgendes lesen:

Keine Entmannung bei Sittlichkeitsverbrechen ans homosexueller Veranlagung

Die Anordnung der Entmannung ist zwingend an die Erstattung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens ge= bunden. Das Gericht kann zwar an sich von der Meinung des ärztlichen Sachverständigen abweichen, auf jeden Fall muß aber der Mediziner im Entmannungsverfahren gehört werden, und im Regelfall wird sich das erkennende Gericht selbstverständlich bet seiner Entscheidung von dem Ja oder Nein des ärztlichen Sachverständigen leiten lassen. Diese Tendenz findet in der Entscheidung des Reichsgerichts 2 D 672/34 in ganz ausgeprägter Form hinsichtlich der Frage ihren Niederschlag, wann Entmannung bei Sittlichkeits­verbrechen zulässig ist, die aus homosexueller Veranlagung begangen sind.

Das Reichsgericht führt aus Wie die einschlägige medi­zinische Fachliteratur erkennen läßt, wurde bei den an Homosexuellen vorgenommenen Entmannungen bisher in der Regel die erstrebte Aenderung der Triebrichtung nicht erreicht. Dies ist auch der Grund, warum nach den gelten den Strafbestimmungen die Entmannung bei Bestrafung Homosexueller nach§ 175 StGB. nicht zugelassen ist und auch eine Vorbestrafung nach§ 175 StGB. nicht zur Er­füllung der Voraussetzung des einschlägigen§ 42 k Nr. 1 StGB. ausreicht. Wenn hiernach auch bei einer aus homo­serueller Veranlagung begangenen, aber nur aus dem recht­lichen Gesichtspunkt des§ 176 Nr. 3 StGB.( Unzüchtige Handlung) abgeurteilten Straftat und einer aus ähnlicher Triebrichtung begangenen Vorbestrafung gleicher Art formell die Anordnung der Entmannung neben der Be­strafung aus§ 176 Nr. 3 StGB. möglich ist, so hat doch in diesen Fällen die Anordnung der Entmannung eine beson­ders sorgsame Prüfung in der Richtung zur Vorausseßung. ob die Allgemeinheit bei der Vornahme des Eingriffs vor weiteren Untaten des Sittlichkeitsverbrechens voraussichtlich verschont bleibt. Im konkreten Fall ist daher nach Mög­lichkeit zu klären, welche besondere Ursachen der Abart des Geschlechtstriebes des Angeflagten zugrunde liegen, ob mit

Außerdem sei die Aussicht des Erfolges, einer Herabseßung des Geschlechtstriebes, nicht hinreichend dargetan. Das Reichsgericht wies die Revision zurück. Nach dem erkenn= baren Willen des Gesetzgebers sollten von nachträglichen Sicherungsmaßregeln die verschont bleiben, die ihre Strafe vor dem Infrafttreten des Gesetzes voll verbüßt hätten. Das Gesetz sei aber mit dem 1. Januar 1934 in Kraft getreten. Der vom Beschwerdeführer angeführte Gesetzeswortlaut beruhe offensichtlich auf einem Versehen.

Im übrigen stehe die Anordnung der Entmannung im Ermessen des Richters. Allerdings soll er sie nur anordnen, wenn die Sicherung der Allgemeinheit vor weiteren Untaten das angezeigt erscheinen lasse. In aller Regel iezze aber die Entmannung den Geschlechtstrieb wesentlich herab. Das Gemeinwohl hat den Interessen des Sittlichkeitsverbrechers vorzugehen. Die Möglichkeit eines Mißerfolges hat daher grundsäßlich unbeachtet zu bleiben, zumal andernfalls dem

Gesetz seine W Wirkung genommen werde. Allerdings wäre.

von Entmannung abzusehen, wenn im Einzelfalle der Sachverständige überzeugend dartue, daß die Entmannung Sachverständige überzeugend dartue, daß die Entmannung sicher nicht den erstrebten Erfolg haben würde. Ha. Se. Diese vom höchsten Gericht des dritten Reiches" erkannte Entscheidung, wonach gleichgeschlechtliche Männer auch dann nicht unfruchtbar gemacht werden dürfen, selbst wenn sie weite Kreise der

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Die Illegalen

42 Angeklagte

Wiesbaden, 2. Dez. Ein Hoch verratsprozeß gegen 42 Angeklagte hat hier vor dem hier tagenden Zweiten Straffenat des Oberlandesgerichts Kassel begonnen. Die An­geklagten, die zum Teil der ehemaligen KPD. angehörten oder mit ihr sympathisierten, werden beschuldigt, im Jahre 1934 versucht zu haben, in Wiesbaden und Umgebung zu­nächst selbständig, dann unter Fühlungnahme mit Frank­ furter und Mainzer Genossen die Organisation einer Ort 3- gruppe der illegalen KPD. in die Wege zu leiten, auszubauen und aufrechtzuerhalten. Au Auck sollen sie weiter versucht haben, zur Vorbereitung des Hochverrats Flug­schriften herzustellen und zu verbreiten. Die Verhandlung, für die vier Tage vorgesehen sind, findet unter Ausschluß der Oeffentlichfeit statt. Die bisher vernommenen Angeklagten leugnen ihre Schuld nicht. Sie sind sämtlich in Haft.

O Oberpräsidenten

Ständige Vertreter der Reichsregierung

Der Neuaufbau des Reiches im Sinne des nationalsozia­listischen Staates ist, so heißt es in einer amtlichen Kund­gebung, durch eine zweite Verordnung" des Reichs- und preußischen Innenministers Dr. Frick weiterhin gefördert

worden. - Hitler- Jugend verdorben haben, gestattet tiefe Einblicke in das Wollen der Nazigesetzgeber.

Die Sterilisation gilt also nur dem Proleten. Die feinen Leute aber dürfen sich ihren Leidenschaften sorgenlos hin­geben. Der Hitlergeist versteht also auf jenem Gebiet sogar Klassenunterschiede und Klassenvorrechte zu legitimieren, auf dem selbst der bürgerliche Staat versuchte, ohne An­sehen der Person" zu richten.

Arme Proletarierfrauen( siehe Singen a. H.) sterben unter dem Messer operierender Aerzte( obwohl sie sich gegen die Sterilisation wehrten); reiche Homosexuelle werden schon durch den Gesetzgeber von der Anwendung der Sterilisation ausgenommen.

Wunderbare Welt, dieses Nazi- Deutschland!

deren Verschwinden etwa zu rechnen ist, und aus welchen Edienstehen" strafbar

Gründen der Angeklagte nicht über die nötigen Hemmungen verfügt.( 2 672/ 34.2. 7. 1984.) K. M.

Entmannung und Erfolgsaussicht Reichsgericht vom 5. Juni 1934 in JW. 1934 S. 2410 ji. Die Strafhaft eines Unzucht Verbrechers lief am 1. Januar 1934 um 13.10 Uhr ab. Er beschwerte sich gegen beantragte Entmannung, weil nach dem Wortlaut des Gesetzes nur der entmannt werden könne, der nach dem

Blick ins Braune

Menschen und Tiere

In der Broschüre von Hermann Gauch Neue Grund­lagen der Rassenforschung"( 1933, Adolf Klein Verlag, Leip­ zig) lesen wir auf Seite 77

Ter nichtnordische Mensch nimmt eine Zwischenstellung zwischen Nordischem( Gauch schreibt immer den Nordischen" Menschen mit großen, den nichfnordischen" mit fleinem Anfangsbuchstaben. D. Schriftl.) Menschen und den Tieren, zunächst den Menschenaffen ein. Er ist darum fein vollkommener Mensch, er ist so überhaupt kein Mensch im eigentlichen Gegensatz zu dem Tiere, eben nur ein Ueber­gang dazu. eine Zwischenstufe...

Wo in einem Körperteil die eine Rasseform Nordische Merkmale hat, z. B. die ostbaltischen blauen Augen, die dann auch bei Tieren vorkommen können, wie z. B. bei den weißen Gänsen da hat eine andere Rasseform wieder nichtnordische Merkmale. So eignet ein einzelnes Merkmal nicht allen Menschen gleich, 3. B. das Sprachvermögen eignet auch Bögeln und das Fehlen des Selbstbewußtseins auch dem Mongolen. So würde sich auch nur in einem einzigen Merf­male ein Gemeinbegriff Menschheit nicht rechtfertigen lassen. Das eine oder das andere Tier hat sogar wieder Nordische Merkmale, wie der Hund die Treue, die der nichtnordische

Mensch nicht hat...

In feinem Merkmal unterscheidet sich der Nordische Mensch vom Affen, worin er sich nicht auch vom nichtnordischen

unterscheiden würde, und in keinem vom Nichtnorden, worin nicht auch vom Affen. Was der Nordische Mensch mit dem Nichtnorden gemeinsam. hat, hat er auch mit Affen und anderen Tieren gemein. Der grundsäbliche Gegeniak zu den Merkmalen würde also die Gegenüberstellung Nordischer Mensch Tier ergeben, so daß der nichtnordische Mensch zur Tierwelt mit ihrer Gesamtheit der nichtnordischen Merkmale rechnen würde, in Anbetracht seiner Zwischen­stellung der Mehrheit seiner Merkmale eben nur als Unter­menich angesprochen werden könnte.

Somit können wir das rassenkundliche Grundgesek auf stellen: Es gibt kein körperliches und seelisches Merkmal, das einen Begriff Menschheit im Unterschiede zu den Tieren rechtfertigen würde, sondern nur Unterschiede zwischen dem Nordischen Menschen einerseits und dem Tiere überhaupt einschließlich der nichtnordischen Menschen oder Unter­menschen als der Uebergangsform."

Scheidung von Mischehen

In der von Dr. Hans Frank herausgegebenen Zeitschrift Deutsches Recht" vom 10. November berichtet Rechtsanwalt Hans Schulze, Jena, über die Urteile des Reichsgerichts vom 12. Juli 1934 zum Problem der nachträglichen Anfech= tung von Rassenmischehen. Im Hinblick auf die fünftige Ge­setzgebung hält er es, wenn man den nur selten eine An­fechtung zulassenden rechtlichen Bedenken des Reichsgerichts folgt, für nötig, den beiden Ehegatten einer vor dem 31. Ja­nuar 1933 geschlossenen Mischehe die Möglichkeit zur Auf­lösung ihrer Ehe im Wege einer Scheidungsflage zu geben. In diesem Zusammenhang heißt es in den Ausführungen abschließend:

dem in einer Rassenmischehe lebenden arischen Ghe­gatten bleibt heute wenn er nunmehr rassisch verant­wortungsbewußt handeln will kaum etwas anderes übrig, als finderlos zu bleiben. Tut er das nicht, dann hilft er, an der raifischen Zerstörung seines Vorfes mitarbeiten. Denn nur er selbit, nicht seine Kinder, find rasiereine Volksgenossen. Seine Kinder werden art­fremde Mischlinge, minderen Rechts. Auch dem anderen Ehegatten kann eine solche Aussicht für die gemeinsame Nach­fommenschaft nicht gleichgültig sein. Der Rassengegensatz der Eheleute fann infolgedeffen einen solchen Grad erreichen. daß die eheliche Gemeinschaft awischen den Ebeaatten( ins­besondere die Geschlechtsgemeinschaft) im Hinblick auf die Unmöglichfeit rasiereiner Fortpflanzung aufgehoben sein wird und feine Aussicht auf Wiederherstellung dieser Ge­meinschaft besteht."

Die Polizeidirektion in Raiserslautern hat zur Bekämp= fung des wiederauflebenden sogenannten Eckenstehens" in den Hauptverkehrsstraßen der Stadt eine Razzia durchge­führt. Im Zuge dieser Aktion wurden 18 Personen vorüber­gehend in Schußhaft genommen und zur Arbeitsleistung her­angezogen; die Polizeidirektion will diese Eckensteherton­vente" weiterhin mit allen Mitteln bekämpfen und gegen die Beteiligten mit den strengsten Maßnahmen vorgehen.

Das Land der Gerüchte und der Bluturtei e

Es heißt in der Verordnung, daß die Oberpräsidenten befugt sind, sich nicht nur von sämtlichen Reichs- und Landes­behörden sowie von den Dienststellen der unter Reichs- und Landesaufsicht stehenden öffentlich- rechtlichen Körperschaften innerhalb der Provinzen unterrichten zu lassen, sondern daß sie diese Stellen auch auf die maßgebenden Gesichts­punkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerf= sam zu machen haben, sowie vor allem, daß sie bei zu erwar= tender Gefahr einstweilige Anordnungen zu treffen haben.(!) Die Reichsminister fönnen bei Durchführung von Reichsaufgaben die preußischen Oberpräsidenten und Regierungspräsidenten unbeschadet der Dienstaufsicht des Reichs- und preußischen Innenministers unmittelbar mit Weisungen versehen.

Freude für Streicher

In der Fränkischen Tageszeitung"( 30. 11.) Iesen wir: Nürnbergs Hindenburg- Hochschule judenfrei! Wieder ein Erfolg der Aufklärungsarbeit Julius Streichers Vor noch nicht allzu langer Zeit teilten wir mit, daß der Kreisleiter des Kreises. Hersbrud seinem Frankenführer melden konnte, daß der letzte Jude den Kreis verlassen hat. Damit besitzt der Gau Franken den ersten Kreis Deutsch­ lands, der judenfrei ist.

Nichts ist natürlicher, als daß der Gau Franken in der Lösung der Judenfrage vorangeht, geht doch von hier aus der Stürmer" ins Land, um aufzuklären und zu über­zeugen.

Gestern erhielt Julius Streicher ein Telegramm fol­genden Inhalts:

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Gauleiter Franken, Franfenführer Julius Streicher, Nürnberg.

Dessau, 30. Nov. Das zweite Schnellverfahren wegen Be­leidigung des Reichsitaithalters in Braunschweig und Anhalt, des Gauleiters 2o eper, sah den erst am Montag in Haft genommenen 80 Jahre alten Kurt Höde aus Dessau vor Gericht. Ihm wurde vorgeworfen, am 19. No­vember in einem Gasthaus beleidigende Aeuße rungen über den Reichsstatthalter getan zu haben. Er gab die Aeußerungen zum Teil zu, versuchte je­doch, sie in der Form abzuschwächen. Außerdem führte er zu seiner Entschuldigung an, daß das Gespräch nur im Kreise von Arbeitsdienstkameraden und Parteigenossen und in der Bierstimmung stattgefunden habe. Die Zengenaussagen standen dem aber entgegen. Der Staatsanwalt beantragte unter scharfer Verurteilung der üblen Gerüchtemacherei und der durch seine Aemter bedingten besonderen Verpflichtung des Angeklagten, zum Schuße des An­Verpflichtung des Angeklagten, zum Schuße des An Politischer Entlassungsgrund sehens der Bewegung und ihrer Träger beizutragen, eine Gefängnisstrafe von einem Jahr, Publikationsbefugnis für das Urteil und sofortige Verhaftung wegen der Höhe der Strafe. Das Urteil lautete auf vier Monate Gefärg=

Melde Hindenburg- Hochschule Nürnberg als eine der ersten deutschen Hochschulen judenfrei! Heil Hitler!

gez.: Janzen, Gaustudentenbundsführer." Schritt für Schritt gehen wir in Deutschland dank dec Arbeit Julius Streichers der Lösung der Juden=

frage entgegen, getragen von der Ueberzeugung, die der Frankenführer mit seinem alten Leitsab immer wieder allen Deutschen ins Gedächtnis ruft: Ohne Lösung der Judenfrage feine Erlösung des deutschen Volkes."

Oberhausen, 1. Dezember.

Die Stadtverwaltung hatte einen Angestellten ent­lassen, der schon zwölf Jahre bei ihr beschäftigt war. Auf Grund seiner Beschwerde gegen die Kündigung, die im März

das Verhalten des Berurteilten sehr scharf, insbesondere, erfolgte, erhielt er vom Regierungspräsidenten die Mit­

daß er als Vorgesezter, anstatt dem in Umlauf gesetzten, als völlig haltlos erwiesenen Gerücht entgegenzutreten, im Gegenteil noch für seine Weiterverbreitung gesorgt habe.

Das Sondergericht für die Pfalz verurteilte nach einem Bericht der NS3.- Rheiniront fünf Angeklagte, darunter zwei Ehepaare, zu Gefängnisstrafen von einem Jahr drei Monaten bis zu neun Monaten, weil sie tet.& in ihren Wohnungen in Gegenwart anderer Personen, teils in der Wohnung von Bekannten geradezu ungeheuerliche Beleidigungen gegen den Führer und Reichskanzler und Mitglieder der Reichs­regierung geäußert hätten. Außerdem waren die beiden Ehepaare beschuldigt, die Hauptzeugin aufgefordert zu haben, aus dem Saargebiet kommunistische Zeitungen ein­zuschmuggeln. Die Angeklagten bestritten in der Verhand­lung ihre Aeußerungen und führten die Anzeige und die Aeußerungen der Hauptzeugin auf einen Nacheaft zurück.

Professor Leisegang

Sechs Monate Gefängnis

Berlin, 3. Dezember. Das thüringische Sondergericht in Weimar verurteilte den an der Friedrich- Schiller- Universität zu Jena tätig gewese­nen Ordentlichen Professor der Philosophie, Dr. Johannes Leisegang, zu sechs Monaten Gefängnis, und zwar

wegen vorfäßlicher Verbreitung unwahrer Behauptungen

unwahrer Art. Professor Leisegang war beschuldigt, aus An­laß der Uebertragung der Tannenbergtrauerfeier am 7. Au­gust auf dem Marktplatz in Jena, wohin er als Stahlhelmer marschiert war, abfällige Aeußerungen über den Führer" und dessen Rede gemacht zu haben. So soll er unter anderm gesagt haben, die Rede Hitlers sei doch nur eine Wahlrede, wie er sich auch darüber aufgehalten habe, daß ein Gefreiter die Trauerrede für einen Generalfeldmarschall halte.

Nach einem Bericht des Berliner Tageblatts" bestritt der Angeklagte, die letzte Aeußerung in dieser Form getan zu haben. Er habe im Gegenteil gesagt, daß der Generalfeld­marschall es sich nicht hätte träumen lassen, daß die Grabrede für ihn von einem schlichten Gefreiten gehalten würde. Die Aeußerung hinsichtlich der Wahlrede hingegen gibt Leise­gang zu.

Der Staatsanwalt hatte ein Jahr sechs Monate Gefäng­nis beantragt. Die Anzeige gegen Profesor Leisegang war erfolgt auf Grund einer dienstlichen Meldung, die ein Stahlhelmnt ann erstattet hatte. Professor Leisegang wurde sofort in Haft genommen.

teilung, daß seine Entlassung wegen gehässiger Aeußerungen über die NSDAP. und deren Führer vor der nationalen Erhebung erfolgt sei. Nach Klärung einiger Mißverständnisse über die Zu= ständigkeit wurde das Arbeitsgericht mit der Sache befaßt. Der Kläger war der Meinung, seine Entlassung sei des­halb erfolgt, weil er sich vor der nationalen Erhebung die in den damaligen Parteifämpfen von nichtnationalfozia­listischer Seite manchmal vertretene Meinung, der National­sozialismus und sein Führer gefährdeten die Religion, zu eigen gemacht und auch verteten habe. Der Vertreter der Stadtverwaltung wies darauf hin, daß nicht allein dieser Umstand, sondern allgemein die gehässige Haltung gegen den Führer der Grund zur Entlassung gewesen sei.

Das Gericht fam zu einer Berurteilung der Stadt, die dem Kläger einen Geldbetrag zahlen muß. Es wurde festgestellt, daß das Dienstverhältnis zwischen Kläger und Stadt fortbesteht. In der Urteilsbegründung wurde hervorgehoben, das Gericht habe zu prüfen gehabt, ob die Entlassung aus einem wichtigen Grund erfolgt jei(§ 70 HGB.), und es habe diese Frage verneinen müssen. Eine politische Unzuverlässigkeit durch die Worte des Klägers vor der nationalen Erhebung sei nicht ge= geben, zumal der Führer betont habe, daß er einen Strich unter die Vergangenheit ziehe und jedem die Hand gebe. der am Aufbau des nationalen Staates mitarbeite.

Noch zehn Prozent

Die jüdischen Rechtsanwälte in Deutschland

Nachdem im Juli dieses Jahres die Zahlen über die Aus­wirkungen des Gesetzes über die Zulassung zur Rechts­anwaltschaft vom 7. April 1933 für das Land Preußen ver öffentlicht worden sind, gibt die" Juristische Wochen- schrift" nunmehr eine Aufstellung über die Zahl der ge= samten Anwälte am Ende des Jahres 1983. Danach waren Ende des Jahres 1933 18 053 Rechtsanwälte in Deutschland zugelassen: 2900 davon waren Nichtarier. Die Zahl der Nichtarier war in den einzelnen Oberlandesgerichts­bezirken verschieden. Durchschnittlich betrug sie etwas mehr als 10 Prozent. In Berlin waren von 2849 Rechtsanwälten 1178 Nichtarier. Am geringsten waren die Nichtarier im Oberlandesgerichtsbezirk Rostock mit 3 von 228 Anwälten vertreten Auch in Dresden waren von 1725 Anivälten n 76 nichtarisch. Beim Reichsgericht in Leipzia befanden si am Stichtag unter den 24 Mitaliedern der Anwaltskamme 2 Nichtarier.