Abgeordnetenhaus.
Dienstag, 18. Mai 1897.
Nordoft"
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es sich um wirkliche Volksrechte handelt, dann sollte man im jede Versammlung des aufgelöst werden?( Zuz Deutschen Reich dahin streben, daß nicht blos ein Gott, sondern ftimmung links.) Der Bund der Landwirthe hat 86. Sigung vom 17. Mai 1897. 11 Uhr. ein Recht vorhanden ist, und zwar nicht blos das Zivil- auch das zulässige Maß in verschiedenen Vera Am Ministertische: Fürst zu Hohenlohe, Schönstedt , recht, sondern auch das öffentliche Recht.( Buftimmung fammlungen überschritten. Sollen die Vers v. d. Recke, Geheimrath Philippsborn und andere links.) Es wäre also wünschenswerth gewesen, wenn im Reiche fammlungen des Bundes der Landwirthe deshalb Kommissare. vorgegangen wäre. Wenn aber Preußen allein vorgeht, so frage aufgelöst werden? Diese Auslassungen des Minifters find Die erste Berathung des Gesezentwurfes zur Ergänzung ich, warum ist man über das hinausgegangen, worüber nicht geeignet, Freunde für die Vorlage zu werben. Die Vorund Abänderung von Bestimmungen über Ver.im Reichstag und im Bundesrath Einigkeitschriften sind also nicht geeignet zur Annahme, fie find ges sammlungen und Vereine wird eingeleitet von dem herrscht? Die Bezeichnung als Kompensation ist völlig un- eignet, ser Versammlungs- und Vereinsrecht Ministerpräsidenten Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe: Ghe zutreffend. Tas Verbindungsverbot, entnommen der fran- zu beeinträchtigen und zu gefährden. Ich möchte auf ich auf eine Besprechung des heute zur Berathung stehenden Gesez- ösischen Gesetzgebung, paffe für die deutschen Vereinen Punkt kommen, der in der privaten Unterhandlung mehrfach entwurfes eingehe, scheint es mir nöthig, um dem vielfach hervorhältnisse nicht. Wo hat denn die Bestimmung auch betont worden ist. Wenn mich jemand fragt, ob ich die Auflösungen getretenen Vorwurf zu begegnen, daß diese Borlage mit Ruben gestiftet? Das hat nur die staatserhaltenden von Versammlungen, welche den öffentlichen Frieden gefährden, will, Ser von mir in der Sigung des Reichstages am 27. Juni Parteien an einer straffen Organisation gehindert so antworte ich offen: Ja. Aber die Frage ist anders. 1896 abgegebenen Erklärung nicht im Einklang Von allen Parteien und ihren Geschäftsführern ist täglich gegen zu stellen: Wir sollen den öffentlichen Frieden wahren, stehe, auf den damaligen Vorgang zurückzutommen. das Verbot gesündigt worden. Die Sache war unpraktisch, aber das, was öffentlicher Friede ist, beurtheilen zu müssen, Ich habe erklärt, es bestehe die Zuversicht, daß das in ver. weil sie in unser politisches Leben nicht hineinpaßte. Um eine solche nicht der Entscheidung untergeordneter Organe überlassen. schiedenen Bundesstaaten für politische Vereine geltende Verbot, unpraktische, werthlose Bestimmung zu beseitigen, dafür pflegt man( Widerspruch rechts. Zustimmung links.) Denn die Beamten haben mit anderen Vereinen in Verbindung zu treten, werde außer Opfer im allgemeinen nicht zu bringen.( Sehr richtig! links.) in den meisten Fällen nicht das Richtige getroffen. Man sagt, wer Wirksamkeit gesezt werden, und daß es in der Absicht Wenn man sich hier auf die Aufhebung des§ 8 beschränkt und das das Ziel will, der muß auch die Mittel wollen. Wenn das der betheiligten Regierungen liege, die Beseitigung des durch dieses Herrenhaus anders befchließt, dann kann der Reichs: Mittel größere Wunden schlägt, dann will ich Verbot geschaffenen Rechtszustandes herbeizuführen. Als nun von fanzler fich nicht auf den formalen Standpunkt stellen, daß er sein lieber von der Anwendung des Mittels zur Ereinem Reichstags- Abgeordneten die Erwartung ausgesprochen wurde, Versprechen durch die Vorlage erfüllt habe; dann tritt die Berreichung des Bieles Abstand nehmen. daß eine Aufhebung des Koalitionsverbotes nicht an Bedingungen pflichtung hervor, im Reiche das zu erreichen, Auch unser heutiger Rechtszustand ist nicht ein so rechtsloser, geknüpft werden würde, die eine Verschärfung des bestehenden was bier nicht erreicht werden kann. wie ihn die Regierung darstellt. Halten wir nur feft zu Vereinsrechts enthielten, ist vom Bundesrathstisch aus keine Ant- Ter Ausschluß der Minderjährigen ist nicht sammen gegenüber den Umsturzparteien( Zu wort erfolgt und zwar seitens der preußischen Regierung aus dem unwichtig, tritt aber hinter den übrigen Bestimmungen der ftimmung rechts), aber nicht durch Polizeimaßregeln, Grunde nicht, weil sie sich damals über diese Frage noch nicht Vorlage zurück. Meine Freunde sind allerdings auch sondern durch Zurückdrängung der Meinungsverschieden. schlüssig gemacht hatte. Wenn nun die preußische Regierung Ihnen, der Meinung, daß die Theilnahme noch nicht heiten. Die Strafgesete enthalten auch scharfe Maßregeln. entgegen der damals von dem Herrn Abgeordneten Rickert aus großjähriger Perfonen an politischen Dingen, Aber durch Polizeibestimmungen ganze Geistes gesprochenen Erwartung, einen Gesetzentwurf vorlegt, der neben namentlich a 11 Vereinen und Versammlungen richtungen zurückdrängen zu wollen, das ist der Aufhebung des Koalitionsverbots auch andere Modifikationen nicht geeignet war, unfer Versammlungswefen ein großer rrthum. Meine Freunde haben aller der Verordnung vom 11. März 1850 enthält, so glaubt sie damit zu fördern. Die jüngeren Elemente ohne das Gegengewicht dings früher für ein Ausnahmegefes gestimmt. den geeignetsten Weg eingeschlagen zu haben, um das von einer festen eigenen Ueberzeugung pflegen die anderen Elemente Aber wir sind mehr und mehr der Meinung ge mir abgegebene Versprechen einlösen zu können. zu terrorisiren. Es wäre sehr wohl angezeigt, nach dieser worden, daß solche Bestrebungen, wie die sozial. Denn ein Gefeßentwurf, der lediglich die Aufhebung des Koalitions Richtung bin einen Einschnitt zu machen. Wenn das Privatrecht demokratischen, durch Ausnahmegesebe nicht mehr verbots zum Gegenstand gehabt hätte, würde vielleicht nicht einmal ein gewisses Alter für die Mündigkeit gefchaffen hat, mit bekämpft werden können. Wollen Sie etwa für Preußen der Zustimmung dieses hohen Hauses sicher gewesen sein; noch welchem nach der Meinung des Gesetzgebers das Gefühl der vollen ein besonderes kleines Sozialisten geset bezüglich des weniger hätte man auf Zustimmung feitens des Herrenhauses rechnen Verantwortlichkeit eintritt, so trifft das auch für die öffentliche Vereins- und Versammlungsrechts erlassen, während in anderen können, und es wäre unter diesen Umständen bei einer leeren Thätigkeit als richtig zu. Bei der Verhandlung im Reichstage Staaten und auf anderen Gebieten bezüglich der Agitation in der Demonstration geblieben. Ich würde mich in diesem Falle wohl fonnte man selbst aus den Worten der Sozialdemokraten herauslesen, Preffe, in der Familie und Fabrit teine solche Ausnahme in formaler Weise meines Versprechens entledigt baben, daß für diesen Gedanken bei ihnen in tolerari posse( es tönnte ge- maßregel besteht? Wollen Sie auch die Presse einer aber materiell wäre dasselbe nicht erfüllt worden. Indeß, duldet werden) zu erwarten wäre. Ich weiß aber nicht, ob sich die Ausnahmegesetzgebung unterwerfen? Dann treffen Sie auch meine Herren, selbstverständlich ist es nicht die Rüd Staatsregierung der Folgerungen bewußt gewefen andere Richtungen, die Sie nicht treffen wollten. Minis sicht auf die voraussichtliche Haltug des Herren ist, die daraus gezogen werden können. Es tann doch Bersamm- ste rien sind heutzutage Blüthen, zu deren Abwehung hauses allein gewesen, die die fönigliche Staatsregierung be- lungen geben, die der guten Sache dienen, in denen aber nicht einmal ein Sturm gehört.( Heiterfeit.) Erreicht stimmt hat, Ihnen die jetzige Vorlage zu machen; das ausschlag. Minderjährige von gegnerischer Geite hinein- denn die Vorlage ihren 3wed, wenn Sie Dugende gebende moment lag vielmehr darin, daß die Verordnung vom gefchleppt werden. Soll eine solche Versammlung, wenn die von Versammlungen von Sozialisten oder Anarchist en 11. März 1850 nicht nach allen Richtungen genügt, um einen die Polizei die Minderjährigen nicht entfernt, der Auflösung verfallen? auflösen? Wird dadurch der Geist der inneren. Aufgesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauch des Ver-( Sehr richtig! links.) lehnung gegen die heutige Staats- und Gesell= fammlungs und Vereinsrechts zu verhüten. Der Art. 1 enthält mindestens bezüglich des öffentlichen Friedens schaftsordnung zurückgedrängt? Nein, es wird die Meine Herren, ich stehe nicht an, zu erklären, eine Verfassungsänderung; dasselbe gilt von Art. 3, weil anderweitige Agitation nur gestärkt und vergiftet. daß ich das Vereins- und Versammlungsrecht als er sich nicht blos auf politische Vereine erstreckt; ebenso liegt bei Es fehlt in der durchaus tärglichen Begründung eine der werth vollsten Errungenschaften betrachte, Art. 2 eine Verfassung änderung vor. Wir wissen ja nicht, welche der Vorlage an jedem Nachweise des Bedürfnisses. als ein schlechthin unentbehrliches Mittel, um die Ausgestaltung die Vorlage erhält. Deshalb will ich auf die Ber - Es wird blos beigebracht, daß Anarchistenversammlungen politische Entwicklung und Erziehung eines Boltes faffungsmäßigkeit nicht weiter eingehen. Wir müssen mit der nicht aufgelöst werden konnten. Aber was ist denn in den Ver. zu fördern.( Diese Stelle ist in dem gedruckten von Hohenlohe allergrößten Vorsicht an alle Verfassungsfammlungen so Gefährliches vorgekommen? Der forrigirten Manuskript gesperrt! Red. d." V.") Andererseits wird änderungen herangehen. Das ist nun einmal das Grund- Ministerpräsident wies auf das Bestehen ähnlicher Vorschriften in Baden aber, wie ich glaube, auch von einem sehr vorgeschrittenen gesetz, jede Aenderung muß sehr vorsichtig geprüft werden. und Hamburg hin. Aber solche einzelnen Bestimmungen sind noch liberalen Standpunkte aus zugegeben werden müssen, daß ein ab= Ueber die Bedeutung des Vereine und Versammlungsrechts nicht entscheidend; maßgebend ist die Gestaltung der Beziehungen solut unbeschränktes Vereinsrecht große Gefahren in fich will ich noch wenige Worte verlieren. Ich darf Sie erinnern an die zwischen Volk und Regierung und die Möglichkeit der Einwirkung birgt und selbst in einem hochzivilifirten Lande zu argen Mißständen, Verhandlungen von 1849. Ein Abgeordneter der Rechten äußerte damals, bes Boltes auf die Regierenden. Die Gefahr, daß die Geseze ja unter Umständen zu einer Erschütterung des Staatsorganismus daß das Vereins- und Versammlungsrecht eine der herrlichsten Errungen verlegt werden von den Beamten, scheint mir in führen kann. Es muß daher die Aufgabe sein, zwischen Unter- schaften drückung und Schrankenlosigkeit des Vereins: Bereiten sei. Den öffentlichen Frieden zu sichern, dazu ift das Preußen näher zu liegen als in anderen deuts und Versammlungsrecht viel wirksamer als die freie schen Einzelstaaten.( Sehr richtig! links.) Welche Erfah rechts die richtige Mitte zu finden. Wir sind der Meinungsäußerung in der Presse; denn in dem mündlichen Aus- rungen sind denn in jenen Staaten gemacht worden, gum Meinung, daß dies in der Verordnung vom 11. März fprechen gleichen die Gegenfäße fich aus. Wie wenig ge Beispiel in Sachfen? Haben Sie denn Erfolge erzielt 1850 nicht überall gelungen ist, und daß es auf der sichert das Vereins und Versammlungsrecht bezüglich der Sozial= Zurückdrängung der einen Seite möglich erscheint, gewisse einschränkende Vorschriften heute ist, davon zeugen die Verhandlungen von vor demokratie in Sachsen ?( Sehr richtig! links.) Man fallen zu lassen, auf der anderen aber auch geboten ist, der Staats- wenigen Tagen. Die Gestaltung dieses Rechts ging da sagt allerdings, das sind alles Theorien. Ich habe auch einige regierung stärkere Befugnisse einzuräumen. Was die Vorlage in nicht aus von untergeordneten Beamten, sondern praktische Beispiele angeführt. Halten Sie die Lehren der Geschichte der letzten Beziehung fordert, reicht nicht an das Maß von von der höchsten Etelle, vom Minister des Innern selbst, auch für Theorien? Bo bat man jemals durch Polizei dem hinan oder geht nicht über das hinaus, was anderweit der direkten ungefeglichkeiten gegenüber nur maßregeln nicht blos Geistesströmungen unter in Deutschland Rechtens ist. So giebt das badische Gesetz erklärt hat, daß die Auffassung über das drückt, sondern auch nur die Bewegungen der von 1867, welches doch wohl nicht aus einer Zeit der Reaktion Vereinsrecht nicht überall geklärt fei Mo Massen gehindert? Durch solche Maßregeln find die herrührt, der Staats Polizeibehörde das Recht, Vereine zu schließen, ist denn das Versammlungsrecht dann noch geschützt? Die Massenbewegungen vielmehr erst recht gefördert
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welche den Staatsgefeßen oder der Sittlichkeit zuwiderlaufen, welche Auffassung des Ministers war allerdings eine ganz geflärte! und zum Ausbruch Stimmung im Bolte verbessern, den Beffimismus vermindern,
lungen aus denselben Gründen im voraus zu schließen. Ich darf ferner auf Artikel 19 Nr. 5 und 6 des bayerischen Vereinsgefeßes hinweisen, welcher bestimmt:
teiten verboten werden können.
nennen
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solchen Anschauungen für die Handhabung der und von diesem Standpunkte aus ist es nicht flug gewesen, in ukünftigen Gesezgebung? In solchen Fällen muß den diesen Zeiten, die des Zündstoffs genug bergen, eine solche Vorlage Beamten zu erkennen gegeben werden, daß sie die Gefeße aus zu machen. Jede Polizeibehörde ift befugt, Vereine zu schließen, zuführen haben. Dann würde die Stimmung gegenüber der Ver. Der Minister des Innern hat im Februar 1896 selbst im welche die religiösen, sittlichen und gesellschaftlichen Grundlage vielleicht eine andere sein.( Sehr richtig! Ilnts.) Reichstage erklärt, daß es bedenklich gewesen sei, die Frage lagen des Staates zu untergraben drohen, oder wenn ihre Wer hat mit der Ausführung des Vereins und des Vereinsrechts in dieser Zeit ohne Roth zu erörtern. Zwecke oder Beschlüsse den Strafgesehen zuwiderlaufen"; Bersammlungsrechts zu thun? In letter Linie unter( Sört, hört! links.) Ift seit Februar 1896 die Lage eine andere und auf§ 12 des sächsischen Vereinsgefeges, nach welchem bei drin- geordnete Organe, die zunächst den Befehlen und Wünschen geworden?( Buruf rechts: Ja!) Man sollte mit neuen gender Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit ihrer Vorgesezten zu folgen haben. Wenn solche Beamten Polizeimaßregeln etwas Einhalt thun. Wir find Berfammlungen, sowie öffentliche Auf- und Umzüge und Festlich- lesen, welche Auffassung der Minister des Innern in dieser Beziehung tonservativer als diejenigen, von dem Versammlungsrecht hat, glauben Sie, welche fich so nennen.( Sehr richtig! links.) Wenn Herrschen denn nun in Bayern , Sachfen, Baden oder in anderen daß fie das Gesez richtig auslegen werden? Sie meine Freunde sagen, daß diese Vorlage nicht geeignet ist, deutschen Staaten mit ähnlichen Bestimmungen ich könnte Hamburg nehmen doch an, daß der Minifter der oberne Hüter des Gefeßzes den Frieden und die Ruhe zu fördern, wenn wir gehindert werden, unerträgliche Zustände? Ich glaube, daß das nicht be sein wird.( Sehr richtig! links.) Nach der Seite der Ordnung des mit den anderen staatserhaltenden Parteien zusammenzugehen bei hauptet werden kann. Versammlungsrechtes ist genug getban; aber dem Beamten soll nicht dieser Borlage, ja wenn ganz unwillkürlich ein direkter Gegensatz zu Was im übrigen die Einzelheiten der Vorlage anlangt, fo anheimgegeben werden, zu untersuchen, ob die Bersammlungen den tage treten muß, ist dadurch eine gedeihliche Bekämpfung der Uma wird mein Kollege, der Herr Minister des Innern, Gelegenheit öffentlichen Frieden gefährden. Die Theorie von der guten Sache fturzbestrebungen herbeizuführen? Die Regierung sollte dafür finden, im Laufe der Debatte auf den materiellen Inhalt der ist auch bedenklich. Alle Verordnungen und Reglements scheitern an sorgen, daß die Parteien sich mit ihr vereinigen fönnen. Novelle näher einzugehen. Meinerseits will ich mich nur noch den Thatsachen. Es liegt hier ein Gebiet vor, welches nicht genau Mögen die Gegensäße des materiellen Lebens bestehen bleiben, auf die Bemerkung beschränken, daß es der Staatsregierung umgrenzt werden kann. Alle Erlaffe an die Beamten, nicht gegen aber auch folche Bestrebungen sollte die Regierung auf das nöthige selbstverständlich fernliegt, das verfaffungsdie Regierung zu agitiren u. f. w., nützen nicht. Es liegt an dem Maß zurücorängen! Das wäre der richtige Weg für die Regierung mäßige Versammlungs- und Vereinsrecht in Taktgefühl der Beamten, zu entscheiden, wie weit sie gehen dürfen. gewesen.( Lebhafter Beifall links.) Preußen an sich irgend anzutasten. Vor einem An diesem Tattgefühl hat es den Beamten vielfach Abg. v. Heydebrand( f.): Ich bin mit meiner Partei durchaus solchen unbegründeten Vorwurf sollte mich schon gefehlt, obgleich fie nicht die Borbildung eines Gerichtsassessors der Meinung, daß die Regierung rechtlich und fachlich durchaus meine eigene politische Vergangenheit schüßen. hatten.( Heiterfeit.) Kein Beamter darf sich zum Organ einer berechtigt und verpflichtet war, mit der Aufhebung des VerIch werde mich freuen, wenn das hohe Haus die Bestimmungen Barteirichtung hergeben, selbst wenn der Chef seiner Berwaltung bindungsverbots eine anderweitige Regelung des der vorliegenden Novelle einer eingebenden dieser Partei angehört.( Sehr richtig links.) Er darf nicht Partei. Vereins- und Versammlungsrechts herbeigu Prüfung unterzieht; Sie werden dann finden, daß es sich hier zwecken dienen. führen. Die Vorlage hat das richtige getroffen nicht um einen willkürlichen Eingriff in das ge= Die Gefahr für das Vereins- und Bersammlungsrecht würde und wir werden dafür eintreten.( Bustimmung Wir erblicken in der Vorlage den Wunsch, die: währleistete Vereins- und Versammlungsrecht handelt, sondern um eine immense werden, wenn die Artikel I und III Gefeß werden rechts.) eine Ausgestaltung desselben im Sinne unserer würden. Bersammlungen, welche den Strafgesetzen zuwiderlaufen", Versammlungen und Bereinigungen, welche den Staat selbst und die Verfassung, entsprechend den Bedürfnisse n der Zeit.( Wieder- das ist tein richtiges Deutsch.( Heiterkeit links.) Staatsregierung bekämpfen, zurückzudrängen. Einzelne Wendungen holtes, sich mehrfach wiederholendes minutenlanges Zischen links Vereine, welche im Strafgeset direkt verboten find, können tönnen allerdings präziser gefaßt werden, aber das wird die und im Zentrum, Beifall rechts.) ohne weiteres aufgelöst werden. Etwas anderes ift es aber bei Sache der Kommission sein. Die Hauptsache ist der Abg. Krause( natl.): G3 mag ja sein, daß der Reichs- Vereinen und Versammlungen, in denen die Strafgeseze verlegt Rampf gegen die umstürzlerischen Bestrebungen. tanzler sich bewußt ist, seine 3usage erfüllt zu haben. Aber werden. Beim groben Unfug z. B. fonnte eine Versammlung Herr Krause hat es so dargestellt, als ob mit dieser Borlage ein es fragt sich, ob der Reichstag derselben Ansicht aufgelöst werden. Die Rechtsmittel, die dagegen gegeben find, Ginbruch in das verfassungsmäßig garantirte Vereins- und ist. Die große Mehrheit des Reichstages war der Meinung, daß haben gar keine Bedeutung, weil sie erst nach Wochen oder Versammlungsrecht, ein Eingriff in die bürgerliche Freiheit beabman lediglich den§ 8, das Verbindungsverbot, habe aufheben Monaten zu einem Ergebnis führen. Die Vorschrift kann also zu sichtigt sei. Die bürgerliche Freiheit muß sich abfinden mit der wollen, man war weit davon entfernt, anzunehmen, daß Mißbräuchen seitens der Polizeiorgane führen, öffentlichen Sicherheit. Meine Partei würde dafür nicht zu haben die Regierung Kompensationen fordern wollte.( 3u die wir verhindern wollen. Der§ 5 des Vereinsgesetzes, wonach sein, irgendwie die bürgerliche Freiheit innerhalb dieser Grenze an= stimmung bei den Nationalliberalen.) In der materiellen Erfüllung Versammlungen aufgelöst werden können, wenn Anreizungen zu gutasten. Aber wenn die Sicherheit des Staates und der öffentliche des Versprechens hat die Vormacht Preußen sich den Rang Strafthaten vorkommen, reicht aus. Frieden aufrecht erhalten werden sollen, so muß jemand da sein, ablaufen lassen von fleinen Bundesstaaten, welche einfach die Auf- Der Begriff der öffentlichen Sicherheit, der der darüber entscheidet. Dann hat der Vorredner es so dargestellt, hebung des Verbindungsverbots beschlossen haben. Der Umstand, Sicherheit des Staates, ist ein wechselnder und dehnbarer, als wenn die preußische Bevölkerung der Willkür unterdaß die Vorlage nicht unsere Zustimmung findet, hindert uns nicht je nachdem man die Aufgabe des Staates auffaßt. Ein solcher Be- geordneter Organe preisgegeben sei. Für die Vereine an einer fachlichen und objektiven Prüfung derselben. Ich glaube griff ist nicht die Grundlage für einen Thatbestand. Der Beamte selbst ist aber maßgebend die Entscheidung der Regierungs. und der Verwaltungs Gerichte. auch, daß wir die Prüfung im Plenum vornehmen müßte diesem Begriffe erst einen Inhalt geben. Ebenso geht es Präsidenten fönnen; wir entziehen uns aber dem von großen Fraktionen mit dem Begriff des öffentlichen Friedens. Der Der Landrath genügt dem Vorredner nicht, und nach dem Vorredner geäußerten Wunsche, eine Kommissionsberathung Minister des Innern sprach bezüglich des Vereins, Nordbat auch der Minister ganz verworrene Rechtsbegriffe; es bleibt vorzunehmen, nicht, weil wir auch den Einwand nicht oft", daß derselbe geeignet sei, den Frieden zwischen den also schließlich zur Entscheidung nur übrig Herr Abg. Krause. auftommen lassen wollen, als ob wir ab irato( vom Standpunkte verschiedenen Gruppen der Bevölkerung zu be( Heiterkeit rechts.) Wenn dem Umsturz auf dem Gebiete des ges des Erzürnten) vorgehen. Wir haben entscheidende, aus einträchtigen.( Sehr richtig! rechts.) Der Thatbestand der meinen Rechts nicht durch Ausnahmemaßregeln ents schlaggebende Bedenken gegen die Vorlage. Wo Störung des öffentlichen Friedens ist also vorhanden. Sollte gegengetreten werden soll, dann bleibt nur der Bankrott
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