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Boben ber modernen Arbeiterbewegung stehendes Preßorgan an Den Bemühungen der Polizeibehörden, die Zeller von der Polizei unter der Bedingung die Erlaubniß erhalten, daß ertennen. Die gewerkschaftliche Presse tönne ihre Aufgabe: Auf- fammlungen in den Bersammlungen unter den Begriff der nur Verbandsmitglieder an dem Bergnügen theilnehmen sollten. tlärung unter den Arbeitern zu verbreiten, deshalb nicht erfüllen, Rollekte" zu bringen, für welche nach einer Regierungsverordnung Der Polizeisergeant Brubne bekam den Auftrag, Personen nach den ob Nichtweil jeder Beruf sein eigenes Organ habe, und infolge deffen die vom 3. Auguft 1892 bie behördliche zu erfahren, Genehmigung er Tanzvergnügen hinzuschicken, jenigen Angelegenheiten, welche alle Berufsarten betreffen, nicht forderlich ift, dürfte vielleicht ein Riegel vorgeschoben mitglieder Zutritt erhielten. B. veranlaßte drei Arbeiter, Ginlaß genügend berücksichtigt werden könnten. Das viele Geld, sein durch Entscheidung des Kammergerichts, welche gestern zu dem Vergnügen zu suchen, indem er ihnen Geld für die was für diese Gewerkschaftsblätter ausgegeben werde, fei meist nuß- vor der 4. Straftammer am Landgericht II zum ersten Male Auslagen einhändigte. Alle drei fanden Zutritt; infolge deffen tos verschwendet und könnte auf andere Weise beffer angewandt zur praktischen Anwendung fam. Am 16. Februar 1896 fand in Bies- erhielt der Arrangeur Bläßmann einen Strafbefehl über 15 M. werden. Es fei also unbedingt nothwendig, ein Organ für alle dorf eine öffentliche Boltsversammlung statt, welche der Bildhauer P. beantragte richterliche Entscheidung, indem er ausführte, daß er Gewerkschaften zu schaffen, welches die gemeinsamen Intereffen aller Baul Klette aus Friedrichsfelde einberufen hatte. Rlette beauftragte alles gethan habe, um den Zutritt von Nichtmitgliedern zu vers Arbeiter vertrete. Es bestehe ja ein solches Organ, nämlich der Bau- den Maurer Karl Knauer, am Eingange des Saales Posto hindern. Das Schöffengericht hatte den Angeklagten freigesprochen. handwerker", jedoch solle das neuzugründende Organ teine Verbindung zu fassen und von jedem Gintretenden ein Eintree zu Die Berufung der Staatsanwaltschaft tam letzte Woche nach mit diefem Blatte haben und auch den betheiligten Organisationen nicht erheben. Der überwachende Gendarm wollte nun bemerkt haben, der Frankfurter Zeitung " zur Verhandlung. Der Vertreter des obligatorisch geliefert werden. Reßler Berlin bemerkt, daß sich daß nicht von jedem Eintretenden ein Eintrittsgeld erhoben wurde, Angeklagten führte unter anderem aus, man föune vielleicht zur Zeit noch nicht übersehen laffe, ob und in welcher Weise die und folgerte daraus, daß die Besucher auch ohne Eintrittsgeld in fubjektiv zweifelhaft sein, ob der Angeklagte überzeugt sein Roften für eine wöchentlich erscheinende Zeitung, die etwa 10 bis den Saal gelangen fonnten und sich hinter der Entree- Erhebung nur burfte, seine Schuldigkeit mit der Aufstellung von Kontrolleuren 15 000 M. pro Jahr betragen würden, aufgebracht werden können. eine gewöhnliche Tellersammlung bezi. Kollette versteckte. Diefer gethan zu haben, seiner Ansicht nach müsse aber Freisprechung aus Es sei daher zu empfehlen, daß sich der Kongreß im Prinzip für die Ansicht war auch das Schöffengericht, welches den Klette und anderem Grunde erfolgen. Die Polizei habe verboten, Nichtmits Gründung eines Organs erkläre und die Regelung der Geldfrage den Knauer wegen Veranstaltung einer nicht genehmigten gliedern den Zutritt zu gewähren; dadurch, daß die Polizei nun und die davon abhängige Gestaltung des Blattes der Kommission Kollekte zu je 3 M. Geldstrafe verurtheilte. Dieses Ur- selbst verschiedene Nichtmitglieder zum Besuch aufgefordert und übertrage. Thieme Berlin befürwortet die Einführung eines theil bestätigte auch die Straffammer. Nunmehr be damit diesen den Besuch gestattet hätte, habe sie in bezug auf diese Organs im Sinne der Vorredner. Heßmer Solingen hält die antragte Rechtsanwalt Heine beim Kammergericht die Revifion ihr eigenes Verbot aufgehoben. Da nicht nachzuweisen sei, daß auch obligatorische Lieferung des Blattes für zweckmäßig, während des Prozesses. Vor dem Straffenat des Kammergerichts stellte der noch andere Nichtmitglieder anwesend gewesen seien, so liege schon Gräfe Balle entgegengesetter Anficht ist und über die Verhältnisse Oberstaatsanwalt den Grundsatz auf: Wenn der Eintritt an die objektiv teine Uebertretung vor. Das Urtheil lautete auf Freides Bauhandwerker" Auskunft wünscht, um dieses Blatt vielleicht Bedingung eines Eintrittsgeldes geknüpft gewesen sei, dann liege nicht sprechung. zu dem gewünschten Organ umzubilden.( Bwischenruf Reßler's: eine Stollette, sondern die Bezahlung einer Leistung vor, Vor dem Landgericht München hatten sich am Montag Der Bauhandwerker" geht Euch garnichts an.) Kater- Berlin die der Versammlungs- Unternehmer biete. Eine solche Gegenleistung wieder neun Miesbacher Haberer wegen Sachbeschädigung zu verführt aus, daß der Kongreß die obligatorische Lieferung des wäre auch anzunehmen, wenn die Höhe des zu zahlenden antworten. Dieselben waren beschuldigt, in der Nacht vom 8. April 1894 Blattes nicht beschließen fönne; man müsse es vielmehr den Eintrittsgeldes in das Belieben jedes Einzelnen gestellt war. einzelnen Gewerkschaften überlassen, wenn sie die Gesammtheit ihrer liege ein ähnlicher Fall vor, als wenn ein Mensch in einem Schant. in das Haus des Buchdruckers Georg Mayer in Miesbach , der durch Mitglieder zum Abonnement bewegen könnten. Ueber den Bau- lokal allerlei Leistungen produzirt und sich von jedem Gaste ein einige in dem von ihm herausgegebenen„ Miesbacher Anzeiger" erhandwerker" könne der Kongreß schon deshalb nicht entscheiden, weil Honorar in beliebiger Höhe geben läßt. In einem solchen Falle Schienene Artikel gegen das Haberfeldtreiben, deren Zorn erregt hatte, über diese Zeitung in erster Linie die Steinarbeiter zu beftimmen werde man das Einsammeln schwerlich unter den Begriff der mehrere scharfe Schüsse abgegeben und demselben hierdurch einen Schaden im Betrage von etwa 40 M. zugefügt zu haben. Urtheil: hätten. Bielleicht sei es möglich, die Steinarbeiter später zu be- Rollette bringen können. Das Rammergericht stellte sich 2 freigesprochen, 4 je 7 Monate und 8 je 1 Jahre Gefängniß.- denselben Standpunkt wie der Oberstaatsanwalt und wegen, gemeinsam mit den anderen Drganisationen ein Blatt auf denselben Standpunkt wie einzuführen. Er schlage vor, die Solidarität", welche früher wies die Sache zur erneuten Verhandlung in die Vor Gegen das im letzten Miesbacher Habererprozesse ergangene als Beilage zum Bauhandwerker" erschien, wieder herauszugeben instanz zurück. Da die Rechtsbelehrung des Kammergerichts für die Urtheil ist seitens des Rechtsanwalts Max Gaab im Namen und zu bem geplanten Gewerkschaftsorgan zu machen. Reßler Straftammer bindend war, so wurde auf Freisprechung erkannt, mehrerer Berurtheilten die Revision zum Reichsgericht ergriffen Berlin betont auf das bestimmtefte, daß auch der legte Vorschlag doch lehnte der Gerichtshof den weitergehenden Antrag des Ver- worden. feines lieben Freundes Rater hier nicht diskutirt werden könne. Das theidigers auf Erstattung der nothwendigen Auslagen aus der neue Blatt dürfe mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Bauhand. Staatetasse ab. Die Arbeiter werden nicht verfehlen, aus diesem werter" mit demfelben keinerlei Verbindung haben und auch nicht als Prozesse ihre Nuzanwendung zu ziehen. Beilage zu diesem Blatt erscheinen. Nachdem zu diesem Punkt noch In ähnlicher Weise wie sozialdemokratische Arbeiter bekommen Eine äußerst zahlreich besuchte außerordentliche GeneralSchröder, Klammed und Drabnick gesprochen, bemerkt der Referent in einigen, wenn auch seltenen Fällen bürgerliche Geschäftsleute die versammlung des Vereins„ Vorwärts"( 6. Wahlkreis) tagte Obst, daß das zu gründende Organ in keinem Falle ein Kampf Annehmlichkeiten des Polizeibureaukratismus zu fosten. Es besteht am Dienstag Abend im Kolberger Salon, um Stellung zu nehmen mittel gegen andere gewerkschaftliche Organisationen fein solle. eine Polizeiverordnung, nach welcher die Geschäftswagen neben der Man wolle zwar ein Kampforgan schaffen, aber ein solches, welches Firma, der sie gehören, auch die Bezeichnung des Drtes auf wieder in Funktion getretenen Wahlvereins für den 6. Reichstagszur eventuellen Auflösung des Vereins zu gunsten des nur für die Klasseninteressen der gesammten Arbeiter eintrete. Nach einigen Anfragen über die etwaigen Herstellungskosten eifen müffen, an welchem die Firma ihren Siz hat. Als nun Wahlkreis. Der Vorsigende unterbreitete im Auftrage des Gesamint neulich einige Geschäftswagen der Brauerei Friedrichshöhe einen sorstandes einen Antrag, welcher die Auflösung aus naheliegenden des Blattes und deren Aufbringung wurde folgende Resolution an: Berliner Vorort passiten, wurden sie von einem Gendarm an Gründen befürwortet. In der Diskussion ersuchten etliche Genossen, Für alle lokalorganisirten oder auf grund des Vertrauens- gehalten und notirt. Der Mann des Gesezes hielt die Aufschrift: in anbetracht der drohenden Gefahr eines neuen Ausnahmegesebes Brauerei Friedrichshöhe, NO., Landsberger Allee 27, nicht für aus den Verein noch neben dem Wahlverein bestehen zu lassen, die männersystems zentralisirten Gewerkschaften ist eine Zeitung zureichend. Es wurde in der That gegen die Verwaltung der Brauerei Mehrzahl der Redner jedoch äußerte sich im Sinne des vom gründen, welche die geistigen und materiellen Interessen obiger ein Strasmandat erlaffen und dies Strafmandat wurde, nachdem Borstand eingebrachten Antrages. Die Abstimmung ergab Gewerkschaften vertritt, und zwar durch Artikel wissenschaft Herr Generaldirektor Goldschmidt Widerspruch erhoben hatte, vom die Auflosung des Vereins gegen eine Stimme. Ohne lichen und sozialpolitischen Inhalts, durch kurze viertelSchöffengerichte bestätigt. Der Zweck der genannten Polizei. Debatte angenommen wird der Antrag, das vorhandene Vereinsjährliche Situationsberichte über die Thätigkeit der einzelnen Dr verordnung kann, schreibt die„ Boltszeitung", doch nur der sein, daß vermögen dem Vertrauensmann des 6. Kreiſes zu überweisen. ganisationen und Vertrauensleute, durch gewissenhafte Berichte über Streits, Aussperrungen 2c. Zur Erhaltung des Blattes müssen alle der Führer eines Geschäftswagens sofort festgestellt werden kann, wenn weiter beschloß man, die bisherigen Revisoren als Liquidationser sich einen Verstoß gegen die öffentliche Verkehrsordnung zu fommiffion zu ernennen, welche verpflichtet ist, im Borwärts" Gewerkschaften, entsprechend ihrer Mitgliederzahl, nach Möglichkeit schulden kommen läßt. Für diesen Zweck ist selbstverständlich auch in öffentliche Abrechnung zu legen. Die Inhaber von Zahlstellen find beitragen. Ferner verpflichten sich die Delegirten, in ihren Ge- den Bororten die Aufschrift:„ Brauerei Friedrichshöhe, NO., Lands- gehalten, Gelder, Material zc. baldigt nebst Abrechnung der Komwerkschaften für Aufbringung der Geldmittel Propaganda zu berger Allee 27" vollständig ausreichend, denn in einem Borort von mission zuzustellen. Nachdem sämmtliche Anwesende aufgefordert machen. Sobald die Kosten für die Herstellung der ersten Nummer Berlin weiß jedes Kind, daß NO." ein Postbezirk von Berlin ist, worden waren, Mitglieder des Wahlvereins zu werden, schloß der vorhanden sind, soll die gewählte Kommission dieselbe erscheinen daß demzufolge die Landsberger Allee nirgends anders als in Berlin Vorsitzende die imposante Versammlung mit einem Hoch auf die Diese sehr einfache Erwägung anzustellen, hielt sich internationale Sozialdemokratie. Gerichts- Beifung. die Polizei nicht für verpflichtet: die Ortsbezeichnung Berlin " General fehlte auf dem Brauereiwagen, ergo: Strafmandat. Eine öffentliche Versammlung der Droschtenkutscher fand Eine für Saalinhaber und Gastwirthe wichtige Berbirektor handlung fand gestern vor der 129. Abtheilung des Schöffengerichts direktor Goldschmidt hat gegen das schöffengerichtliche Urtheil Be am Dienstag in Keller's Festfälen statt. Der Abg. Wilhelm Steb. tnecht sprach über das Thema: Die Einführung der Sonntags. ftatt, Im Oktober vor. Js. erschien die Polizeiverordnung, wonach rufung eingelegt. am Bußtage und am Charfreitage öffentliche wie private Vor- Sinschlag als Betriebsunfall. Der Töpfer Geißler war am ruhe im Droschtengewerbe, und liegt diefelbe im allgemeinen Berkehrs. intereffe?" Der Redner führte aus, daß ein wöchentlicher Ruhetag stellungen, sowie Tanzbeluftigungen verboten werden. Die Rechtsgiltig Sizschlag verstorben, nachdem er bei etwa 30 Grad Wärme im ein menschliches Bedürfniß sei, daß allerdings dieser Ruhetag nicht feit dieser Berordnung ist mehrfach beftritten, aber noch nicht ent- Freien Racheln fortirt hatte. Den Anspruch der Hinterbliebenen auf gerade ein Sonntag zu sein braucht. Auch vom Droschtentutscher schieden worden. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Bußtag eine Unfallrente lehnte die Berufsgenossenschaft ab, das Schieds ist nicht zu verlangen, alle Tage im Dienst zu sein, wurde die Verfügung allen Inhabern von Bergnügungsgericht und das Reichs- Versicherungsamt verurtheilten sie jedoch zumal das Gewerbe der Kutscher, die allen Witterungseinflüffen ausIofalen bekannt gegeben. Dies geschah auch bei dem zur Rentengewährung. Wenn jemand sich, durch den Betrieb dazu gesetzt sind, außergewöhnlich aufreibend ift. Die Polizei hat ja nun Restaurateur Gründel, Brunnenstraße 188. Ein Kriminal gezwungen, bei großer Size und Schwüle fortwährend Schußmann bemerkte, daß am Abend des Bußtages im Lotale auf und niederbeuge, dann werde dadurch die gewöhnliche diese entsprechende Berordnung erlaffen, nach der eine 14tägige Sonntagsruhe eintreten fann. Man tönnte annehmen, daß der des Gründel Vorbereitungen getroffen wurden, um eine Theater- Einwirtung der Hize bedeutend gesteigert. Sonntag als Ruhetag für Droschkenkutscher wenig geeignet fei. Aber aufführung stattfinden zu lassen. Auf Befragen erfuhr der Beamte, Reibereien zwischen der Lehrerschaft in Alt- Landsberg bei näherem Hinsehen zeigt sich, daß die Droschten am Sonntag daß der Privat- Theaterverein Othello II. den Saal für diesen Abend Der weniger benutzt werden, als in der Woche. Das Sonntags tein Geld der Droschten. Benutzung gemiethet habe. Als der Beamte den Wirth auf das erwähnte Ver- beschäftigten gestern die 3. Straffammer am Landgericht II. bot aufmerksam machte, erwiderte der lettere, daß dasselbe für Lehrer und Kantor Gustav Schurbel war wegen Beleidigung publikum hat Privatfreise nicht giltig fei, er habe bereits in einem ähnlichen Falle des Rektors Knieptam angeklagt worden. Das Schöffengericht Leider hat die Polizei aber die Einführung dieser beschränkten Privattreise nicht giltig sei, er habe bereits in einem ähnlichen Falle in Alt- Landsberg hatte den Angeklagten theils wegen des Sonntagsruhe den Fuhrherren überlassen, und deswegen wird aus Um etwas zu ers ein obfiegendes Erkenntniß vom Ober- Berwaltungsgericht theils weil demselben be der Sache vorläufig nicht viel werden. erftritten. Der Schuhmann berichtete hierüber an seinen Revier gelungenen Wahrheitsbeweises, entfaltet und die Sinne rechtigte Interessen im des § 198 Straf- reichen muß erst eine große Agitation Wenn die Droschten vorstand, worauf Polizeilieutenant Michaelis sich felbft nach dem Gründel'schen Lokale begab und die Gesellschaft aufforderte, gesetzes zur Seite standen, freigesprochen. Gegen diefes Urtheil öffentliche Meinung gewonnen werden. den Saal zu räumen. Gründel forderte dann freilich die Anwesenden hatte der dem Verfahren als Nebenkläger beigetretene Rektor Rnieptam Rutscher mit ihren Wünschen an den Reichstag herantreten fouten, noch selbst auf, der Polizei Folge zu leisten, setzte dann aber hinzu, Berufung eingelegt und so gelangte die Sache mit der ganzen um- dann wird die sozialdemokratische Fraktion ihre Interessen verfangreichen Beweisaufnahme heute zur erneuten Verhandlung. Den fechten. baß sie ja bald wiederkommen tönnten, denn Gäfte zu empfangen, Ausgangspunkt des Prozesses bildete der Umstand, daß der Rektor nach Namens der Rommission, bie mit den Fuhrherren unterhandelt fönne ihm niemand verbieten. Der Polizeilieutenant ging, ließ aber dem außerdienstlichen Verhalten eines Lehrers Recherchen in einer Form hat, referirt Gen. Knütter. Die Fuhrherren find mit der Sonntag das Lokal überwachen. Nach kurzer Zeit meldete ihm der Schuhmann, daß im Gründel'schen Saale doch getanzt werde, er habe angestellt hatte, welche von den anderen Lehrern als eine Verlegung ruhe, wie sie die Polizei gestattet hat( abwechselnde Sonntagsruhe Mufit und das Geräusch von Tanzenden gehört. Nun sandte der ihrer Standesehre erachtet wurde; der Angeschuldigte schrieb der graden und ungraden Nummern) nicht einverstanden gewesen. Man Lieutenant zwei Schußleute ab mit dem Auftrage, sich am deshalb im November zwei Briefe an den Kreis- Schulinspektor müsse nun zu erreichen suchen, daß die Polizei die Sonntagsruhe nicht nur Superintendenten Bethge, worin er diesem Vorgesetzten, ver gestatte, sondern anordne, und in diesem Sinne sei mit Petitionen Eingange des Gründel'schen Saales aufzustellen. Die Gesellschaft traulich oder aber zur eventuellen amtlichen Benußung" mittheilte, an den Polizeipräsidenten vorzugehen. Engler weist auf den schien fich dem Anscheine nach mit Pfänderspiel zu unter- baß der Reftor bei der letzten Feier des Geburtstages des Kaisers Judifferentismus vieler Droschkentutscher hin; nach dieser Richtung halten, als die Beamten eintraten. Der Verein wollte sich in start angetrunkenem Zustande einer jungen Dame mit Worten müsse hauptsächlich die Agitation gerichtet werden. Fuhrherr die Ueberwachung durch uniformirte Polizeiorgane nicht gefallen entgegengetreten sein solle, welche das Sittlichkeits- und Anstandsgefühl Ro'n te wundert sich, daß die Droschkenkutscher nach der Polizei laffen, Gründel zeigte dies den Schuhleuten an und ersuchte sie, in der Dame auf das tiefste verlegten. Ferner habe sich der Rektor beim rufen. Wenn die Sonntagsruhe so durchgeführt werde, wie es die den Borraum zu treten. Aber auch hier wurden die Beamten nicht Schüßenfest im August so schwer betrunken, daß er auf dem Schüßen- Polizei angeregt habe, dann würden am Sonntag nur die Hälfte geduldet, auf die Drohung Gründel's, daß er im Weigerungsfalle von seinem Hausrecht Gebrauch machen würde, mußten sie sich ent Respektsperson des Ortes sich geäußert habe:„ Der Reftor war noch mehr an die anderen, billigeren Verkehrsmittel gewöhnen. Richtiger plate eine ältere Dame umarmte und füßte, daß eine andere der Droschten auf der Straße sein und das Publikum werde fich fernen. Als dem Polizeilieutenant dies gemeldet wurde, nahm er sich besoffen wie ein G.!" und daß endlich der Rektor in diesem sei es, wenn die Fuhrherren Reservetutscher anstellen, so daß noch drei Schußleute mit und begab sich wieder nach dem Gründelschen Lokal. Beim Betreten des Hoses, auf dem sich das Lokal befindet, Bustande mit einem anderen Herrn durch die Straßen der Stadt ge- jeder Rutscher im Monat zwei bis drei freie Wochentage bekommen schwankt sei, so daß die Einwohnerschaft in hohem Grade befremdet fönne. Es sprechen noch mehrere Redner in dem Sinne, daß aus tam dem Lieutenant schon Gründel entgegen. Er beschwerte sich worden sei. Der Nebenkläger begründete nun seine Berufung der Sonntagsruhe nichts werden könne, wenn man die Einführung selbstverständlich über das Verhalten der Polizei, welches er ale damit, daß an der ganzen Sache nichts Wahres daran sei, ganz den Fuhrherren überlaffe. Es müsse eine gefeßliche Regelung ein unrechtmäßig bezeichnete. Der Lieutenant ersuchte ihn, ruhig zu barmlose Vorgänge feien unter Verlegung der Wahrheit un treten. Bei den Ausführungen einiger Redner, die einen entgegen fein und ihn nicht bei Ausübung einer Amtshandlung zu stören, sonst stehe ihm das Recht zu, ihn so lange zu fistiren, bis gemein aufgebauscht worden und der Schutz des§ 193 könne gefeßten Standpunkt vertreten wollen, wird der Lärm so groß, daß Die Amtshandlung beendet sei. Als Gründel mit seinem Protest schon um deswillen nicht zugebilligt werden, weil das Motiv des die betreffenden nicht zu Ende sprechen können und der Vorsitzende Es wird sodann die folgende Refortfuhr und inzwischen schon viele Personen, von dem Lärm an- Briefschreibers nur gewesen sei, ihn, den Nebenkläger, in den Augen mit der Auflösung droht. fortfuhr und inzwischen schon viele Personen, von dem Lärm an- seines Borgesekten herabzuwürdigen. Der Gerichtshof stellte sich von solution angenommen: gelockt, „ be= Saal auf den Hof gekommen waren, vom vornherein auf den Standpunkt, daß nicht zu untersuchen sei, ob die dem Die heute in Keller's Sälen in der Roppenstraße tagende Ver fürchtete" der Lieutenant, daß es zu Ausschreitungen fommen Kreisschulinspektor gemeldeten Vorgänge wahr seien oder nicht, sondern sammlung der Droschtenkutscher Berlins und Umgegend hat sich auf könne, und als Vorbeugungsmittel befahl er zwei Schuh daß es sich nur um die Frage handle, ob der Angeklagte von den über den folgende Resolution geeinigt: In Erwägung, daß auf der Basis Teuten richtig, Gründel zur Wache zu führen. Als dieser an Rektor umlaufenden Gerüchten in einer Weise Renntniß erhalten einer freien Vereinbarung mit den Droschtenfuhrherren Berlins eine beiden. Armen gepackt wurde, soll er sich gefträubt und fich dadurch habe, daß er an das Vorhandensein dieser Gerüchte bestimmt glauben Sonntagsruhe im Droschtenfuhrbetriebe nicht herbeigeführt werden eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt schuldig gemacht haben. durfte. Der Wahrheitsbeweis, welcher durch die Zeugens tann, beschließt die Versammlung, im Wege der Petition an die Er stand dieserhalb wegen Uebertretung der erwähnten Polizei vernehmung geführt wurde, gelang jedoch in viel größerem Landes Polizeibehörde, eventuell an den Reichstag heranzutreten, verordnung vor dem Schöffengericht. Zu Ausschreitungen ist Umfange, als den vom Gerichtshof gezogenen Grenzen ent- damit auf grund der deutschen Reichs. Gewerbe Ordnung die es an jenem Abend nicht weiter gekommen. Während der Staatsanwalt beide Strafthaten für erwiesen erachtete und jede mit einer Sprach. Der Gerichtshof gelangte daher zu der Ueberzeugung, daß Sonntagsruhe der Droschkenkutscher durch Verordnung oder durch Geldstrafe von 50 M. zu ahnden beantragte, suchte der Bertheidiger in die thatsächliche Feststellung des ersten Richters in allen Punkten ein zu erlassendes Geses geregelt werde. Am Schluß wird nach einer Begründung durch den Vorsitzenden Längeren Ausführungen nachzuweisen, daß der Polizeilientenant sich nicht autreffend fei. Der Angeklagte habe entschieden in Wahrnehmung in berechtigter Ausübung seines Amtes befunden habe. Auch sei der§ 216 berechtigter Intereffen gehandelt, denn es sei sein Recht, bei der noch eine Resolution beschlossen, in der entschieden gegen das dem vorgesezten Behörde über kompromittirende Gerüchte bezüglich eines Landtag vorgelegte Vereinsgesez protestirt und das Bureau der Straf- Prozeßordnung, wonach einem Beamten das Recht zustehe, Standesgenossen Anzeige zu erstatten. Außerdem sei der Wahrheitsbeweis aufgefordert wird, dem Landtag eine Protefiresolution einzureichen. eine Person, die ihn bei Ausübung eines Amtes flöre, sistiren zu in vollem Umfange gelungen. Ob das Vorgehen des Angeklagten in dem Eine stark besuchte Protestversammlung fand bereits am Lassen, nicht für jeden Beamten da, sondern der Gesetzgeber habe vorliegenden Falle, vom moralischen Standpunkte aus betrachtet, be damit nur diejenigen Beamten schüßen wollen, welche irgend einen sonders schön sei, habe der Gerichtshof nicht zu entscheiden gehabt. Dienstag in Charlottenburg im Saale der Gambrinusbrauerei richterlichen Befehl, eine Haussuchung, Beschlagnahme oder dergle.chen Die Berufung sei daher verworfen worden und der Nebenkläger babe statt. Steferent war Genosse Ka Benstein, der eine scharfe Kritik bem Gesetz betr. die Sonntagsruhe, ihre Giltigkeit solle erst fest fämmtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der nothwendigen übte, die ihre lehte Bethätigung gefunden haben in der geplant gestellt werden und jedenfalls habe der Angeklagte sich im guten Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Glauben befunden.
des
Eine gerichtliche Kritik der Polizei.
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Der Holzarbeiter- großem Beifall aufgenommenen Vortrage nicht. Eine Resolution, Der Gerichtshof beschloß, das Urtheil am Donnerstag, den verband, Bahlstelle Braunschweig , veranstaltete am 8. No- die in energischer Weise gegen die Vorlage protestirt, fand einvember v. J. im Hofjäger ein Tanzvergnügen. Er hatte dazu stimmige Annahme. 20. d. M., vormittags 91/2 Uhr, zu verkünden. Druck und Verlag von Mar Bading in Berlin , Verantwortlicher Redakteur: Robert Schmidt i Berlin . Für den Inseratentheil verantwortlich: Th. Glocke in Berlin ,