Miffwodh, 26. Mai 1897.
Auf Antrag des Abg. Nichter wird auch im§ 103n die Staatssekretär v. Bötticher: Ich habe Grund zur Annahme, Regierungs- Vorlage wiederhergestellt dahin, daß die Handiverts daß die Annahme dieser Bestimmung das Zustandekommen des Gekammern die Kosten derjenigen Maßregeln zu tragen haben, welche setzes recht gefährden könnte. Ich kann daher alle diejenigen, auf grund des Ersuchens der Handwerkskammern von den Ver- welche dem Handwert eine Organisation gewähren wollen, nicht Am Tische des Bundesraths: v. Bötticher, Graf Posa- waltungsbehörden getroffen werden. Diese Bestimmung war von dringend genug bitten, diese Bestimmung abzulehnen. dowsky. der Kommission gestrichen.
282. Sigung vom 25. Mai 1897, 12 Uhr.
Die zweite Berathung der Handwerkervorlage wird fortgesetzt beim§ 1001, bei welchem sich gestern die Beschlußunfähigkeit herausgestellt hatte. Es handelt sich darum, daß nach einem Sozialdemokratischen Antrage die Regierungsvorlage wiederhergestellt werden sollte, wonach bei Bildung einer Zwangsinnung die bestehende Junungskasse aufgelöst werden kann, wenn deren Ausdehnung auf die Gesellen der Mitglieder der Innung das Bestehen einer Orts- Krankenkasse gefährden würde.
Der Antrag wird mit 141 gegen 65 Stimmen abgelehnt. Nach§ 1000 der Vorlage sollten sowohl der Haushaltsplan, als auch die nicht im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Die Kommission hat beschlossen, daß der Haushaltsplan und alle Beschlüsse über Aufwendungen für nicht vorgesehene Ausgaben der Aufsichtsbehörde nur eingereicht werden solle, nur wenn ein Viertel der Innungsmitglieder einem solchen Beschlusse widersprochen hat, solle die Entscheidung der Behörden eintreten.
Abg. Richter( freis. Bp.) beantragt die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, weil der Kommissionsbeschluß keinen genügenden Schuß für die Minderheit biete.
Abg. Kropatscheck( t.): Wir wollen die Aufsicht nicht so vermehren, daß die Innungen faft aufhören, selbstverwaltende Körper schaften zu sein. Abg. Richter: Bei freien Innungen liegt kein Anlaß zur
Die Vorschriften über die Innungsverbände(§ 104-104n) der Kommisfon eingefügte Bestimmung abzulehnen. werden ohne Debatte genehmigt.
Es folgt der Abschnitt: ehrlingsverhältnisse. Bu§126 beantragen die Sozialdemokraten, daß volljährige Lehrlinge das gleiche Vereins- und Bersammlungsrecht wie die volljährigen Gesellen haben.
Abg. Stadthagen ( Soz.): Nach dem preußischen Vereinsgeseh dürfen Schüler und Lehrlinge nicht in Vereine aufgenommen werden, selbst wenn sie volljährig sind.
Der Antrag wird abgelehnt.
Bei§127 beantragen die Sozialdemokraten folgenden Zusatz: " Lehrlinge dürfen in der Zeit, während welcher im Betrieb regelmäßige Beschäftigung vorhanden ist, weder zu häuslichen Dienstleistungen, noch zu solchen Arbeiten herangezogen werden, die mit dem Berufe in keinem Zusammenhange stehen."
Abg. Baffermann( natl.): Auch ich bitte das Haus, die von Abg. Fike: Wir werden die Forderung des Befähigungsnachweises auch später vertreten. Wir bedauern es, daß wir in dieser Vorlage auf eine solche Bestimmung verzichten müssen. Abg. Gamp( Rp.): Nach der kategorischen Erklärung des Staatssekretärs bleibt nichts übrig, als entweder auf das Gesez zu verzichten oder die Vorlage anzunehmen, wie sie ist. daß diese Borlage enthält zu sichern, verzichten wir zur Zeit auf Abg. Kropatscheck( f.): Um dem Handwerk das Wohlthätige, unseren Wunsch, den Befähigungsnachweis eingeführt zu sehen, und warten ab, was die Mehrheit des Hauses beschließen wird. Unser prinzipieller Standpunkt bleibt nach wie vor derselbe.( Zustimmung rechts.)
firengen Beaufsichtigung vor, wohl aber bei den Zwangsinnungen Gartenarbeiten und dergl. verrichten. Das ist für ihn verlorene Zeit, Gesetz nur als besondere Triebkraft für weitere Agitationen benutzt
Der Antrag wird abgelehnt und§ 100 o genehmigt. Nach§ 100s kann die Zwangsinnung wieder aufgelöst werden, wenn drei Viertel der Mitglieder es beantragen.
Abg. Richter beantragt, daß die Mehrheit die Auflösung beantragen kann. Abg. Kropatscheck: Wir wollen die Auflösung der Innungen nicht erleichtern.
Nach einer weiteren Bemerkung Richter's wird§ 100s unver ändert angenommen.
Die Vorschriften über die Jnnungsausschüsse werden unverändert genehmigt. Bei den Vorschriften über die Handwerkskammern (§§ 108-1030) bemängelt
Abg. Richter beim§ 103 h, daß ein Staatskommissar den Sigungen der Handwerkerkammern jederzeit beiwohnen kann und jederzeit gehört werden muß. Von dieser Vermehrung der Auffichtsbefugniß sei nichts zu erwarten.
Abg. Hike( 3) hält eine strengere Aufsicht für nothwendig. Abg. Richter: Auch die Innungen tönnen Vorschriften erLassen, also müßte bei ihnen auch ein Staatskommissar fungiren. § 103 h wird unverändert angenommen.
Abg. Richter beantragt eine neue Vorschrift einzufügen, wonach den Gesellen für die Vorbereitung der Wahlen zum Gesellenausschuß für die Handwerkskammern ebenso wie den Wählern für die eichstags- Wahl das Recht zustehen soll, zum Betriebe der Wahlen Vereine zu bilden und in geschlossenen Räumen öffentliche Versammlungen zu veran stalten. Die Vereine können auch miteinander in Verbindung treten. Eine solche Bestimmung fei nothwendig gegenüber den sehr mangelhaften Vereinsrechten, die z. B. in Mecklenburg u. f. w. bestehen.
Inzwischen ist von den Abgg. Hiße und Gröber( 8.) ein mit 72 Unterschriften versehener Antrag eingegangen, der Resolution II Abg. Stadthagen( Soz.) verweist darauf, daß für die Handlungs- folgende Fassung zu geben:" Die verbündeten Regierungen zu er lehrlinge eine ähnliche, noch etwas weiter gehende Bestimmung im suchen, dem Reichstage in der nächsten Session einen Gesezentwurf Handelsgesetzbuch angenommen sei. Wenn die Möglichkeit vorliegt, vorzulegen, durch welchen für das handwerksmäßige den Lehrling im Handwerk zu beschäftigen zu feiner Ausbildung, Gewerbe, insbesondere für das Baugewerbe und dann soll er nicht zu anderen Dienstleistungen ausgebeutet werden. diejenigen anderen Gewerbe, deren Ausübung Abg. Hike: Die Heranziehung des Lehrlings zu häuslichen mit erheblichen Gefahren für die Betheiligten Dienstleistungen fann nicht verboten werden, weil hin und wieder verbunden ist, der Befähigungsnachweis einein Mißbrauch vorkommt, den auch der Antrag der Sozialdemokraten geführt wird." nicht vollständig ausschließt. Abg. Richter: Die Debatte zeigt, daß Sie( rechts) auf einen Abg. Zubeil( Soz.) Im Sommer muß der Lehrling vielfach besonderen Dank der Zünftler nicht zu rechnen haben, daß dieses die er später mit Mühe einholt. Ich habe selber eine schwere werden wird. Das sollte von der Annahme der Vorlage abhalten. Lehrlingszeit durchzumachen gehabt. Warum wollen Sie nur den Ich halte schon die Bestimmung, daß nur derjenige Lehrlinge an starten Handwerksmeister schüßen und nicht den schwächeren Lehrling? leiten soll, wer eine gewisse Lehrzeit durchgemacht hat, für undurchAbg. Ofanu( natl.): Der Antrag Stadthagen schießt über das führbar. Es ist ein Unterschied zwischen Lehrlinge halten und LehrMan kann doch in einer Druckerei nicht Biel hinaus; er würde verhindern, daß der Meister seinen Lehrling linge anleiten. zum Schlächter und nach der Post schickt. unterscheiden zwischen dem Faktor, dem Metteur und einem Gee Der Antrag Stadthagen wird abgelehnt und§ 127 unverändert sellen; jede dieser Personen leitet den Lehrling in irgend einer das Beziehung an. Für Geschick zur eines Anleitung angenommen. eine Lehrzeit Nach§ 127a ist der Lehrling der väterlichen Zucht des Lehre Lehrlings beweist eine Gefellenprüfung und herrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher nichts. Solche Beschränkungen führen nur dahin, daß junge Leute an stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsam gar nichts lernen, sondern einfach als jugendliche Arbeiter beschäftigt keit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. werden. Die Untersuchung von 1895 beweist, daß die Anflagen Abg. Stadthagen beantragt hinter den Worten an sielle des über die mangelhafte Ausbildung der Lehrlinge durchaus unzutreffend Lehrherrn" einzuschalten: nach dem Inhalt des Lehrvertrages oder waren; denn die meisten Handwerker, die Lehrlinge ausbildeten, nach schriftlichem Auftrag des Lehrherrn" und ferner zu streichen batten eine Lehrzeit durchgemacht. die Worte: und Treue" sowie und anständigem Betragen." Der Antragsteller verweist darauf, daß im Handelsgesetzbuch bezüglich der Lehrlinge solche Bestimmungen nicht aufgenommen seien; man schaffe hier ein eigenes Recht für die Handwerkšlehrlinge. Ferner beantragt Redner, dem§ 127 a zuzufügen:
"
Die Zucht des Lehrherrn umfaßt nicht das väterliche Büchtigungsrecht" eventuell dem§ 127 a zuzufügen:
Uebermäßige und unanständige Büchtigungen, Schläge auf den Kopf, das Gesicht, den Rücken oder die Hände des Lehrlings, sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung find verboten."
Abg. Euler( 3): Wenn die Vorlage scheitert, dann mögen die verbündeten Regierungen auch die Verantwortung dafür tragen. Denn diese Bestimmung fann nur zum Wohle des Handwerks, zur: Hebung von Zucht und Ordnung beitragen. Die Bedingungen der. Meifterprüfungen sind nicht schwer; es wird daher niemand in seinem Gewerbe beschränkt, der den Meistertitel eriverben soll, um Lehrlinge halten zu dürfen. Es ist mir geglückt, die Bestimmung, welche hier in Frage steht, durchzubringen. Die Handwerker würden mir niemals verzeihen, wenn ich eine solche Bestimmung preisgeben wollte für eine Resolution.
Staatssekretär v. Bötticher: Es besteht eben eine Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vorredner und den Gegnern des Das Züchtigungsrecht der Lehrmeister muß ganz beseitigt werden, Befähigungsnachweises darüber, ob diese Bestimmung unschuldig ist. wie das Büchtigungsrecht in manchen Einzelstaaten den Schülern Die verbündeten Regierungen sind nicht der Meinung, daß sie zum gegenüber schon aufgehoben ist. Das Züchtigungsrecht wird Wohle des Handwerks ausschlägt. Der Vorredner hat die Hoffnung von einzelnen mißbraucht und zwar je mehr, je weiter man nach Ost- ausgesprochen, daß die verbündeten Regierungen sich doch noch Abg. Stadthagen ( Soz.): Der Antrag Richter ist nothwendig elbien kommt.( Widerspruch rechts.) Im Augenblicke, wo die gerichtlichen zu diesem Borschlage bekennen würden. Von einer definitiven zur Gewährleistung der Freiheit der Wahl. Das natürliche Vereins- Entscheidungen ein Büchtigungsrecht zugestehen, das weit zurückgeht Stellungnahme der verbündeten Regierungen kann ich jetzt noch recht darf nicht durch die Landesgefeßgebung gebeugt werden; hinter die Zustände vor 100 Jahren, können wir das Züchtigungs- nicht sprechen, weil sie noch keine Stellung genommen haben. Aber in den Staaten, in benen bezüglich des Vereinsrechtes recht den Handwerksmeistern nicht übertragen. meine Vermuthung gründet sich auf die bisherige Haltung der ver feine Gefeßgebung besteht, würde die Sache gar nicht so Abg. Kropatscheck hält die übrigen Anträge für nicht erheb- bündeten Regierungen in dieser Frage. Es kommt aber etwas schlimm sein. Mecklenburg zum Beispiel würde gegen den lich; für besonders bedenklich aber muß die Aufhebung des hinzu, was meine Vermuthung fast zur Gewißheit macht, das ist Sinn dieses Gesezes handeln, wenn es ein Gesetz erließe, daß eine Büchtigungsrechts erachtet werden. Der Ostelbier mag einmal die Haltung meines preußischen Kollegen Brefeld in der Kommission. Versammlung von Gefellen oder Meistern verhindert wird zur Vor- prügeln, der Helgoländer auch, der Oberbayer wahrscheinlich auch. Er hat sich gegen den Antrag Euler ausgesprochen und daher ver bereitung der Wahlen; in Preußen aber existirt der berühmte§ 8, Darüber sollte man nicht streiten. Von dem letzten Antrage fönnen muthe ich, daß die preußische Regierung auch nicht für den Antrag wonach Bereine, welche bezivecken, politische Gegenstände in öffent wir einen Theil annehmen, aber nicht die Spezialisirung; denn es stimmen wird. Laß die Frage des Befähigungsnachweises mit der lichen Versammlungen zu erörtern, ganz besonderen Beschränkungen scheint fast, als ob der Antragsteller den besonders zur Büchtigung Vorlage nicht verschwinden wird, habe ich immer angenommen. unterworfen find, so, daß sie nicht miteinander in Berbindung geeigneten Körpertheil ausgelassen hat.( Heiterkeit.) Wir werden Diese Frage wird immer noch dazu dienen, die treten dürfen. Was hat nicht bei uns in Preußen dafür stimmen, daß übermäßige und unanständige Büchtigungen unzufriedenen Handwerker unter Ihre Fahne au die Rechtsprechung aus dem Begriff„ politische „ politische Vereine" verboten sind. Das wird auch schon durch das Strafgesetz verboten. sammeln.
gemacht! Die Rechtsprechung ist dahin gekommen, jede Bestrebung Abg. Stadthagen( Soz.): Handwerksmeister sind freigesprochen Abg. Zimmermann( Reform- P.): Wir werden für den Be ernsterer Natur als politisch hinzustellen. Wollen Sie das verhindern worden, trotzdem ihre Büchtigungen die Gesundheit und das schluß der Kommission stimmen. Fallen diese Beschlüsse, so werden und nicht blos Geseze machen zum Schein, dann müssen Sie auch Leben der Lehrlinge gefährdet haben. Wer das Büchtigungsrecht wir gegen die Vorlage stimmen müssen, weil sie nichts Ausreichendes die nöthigen Rautelen einführen. Ich hätte gern zum Antrag Richter in Anspruch nimmt, ist fein richtiger Lehrherr. Es giebt nicht für die Handwerker enthält. einige Amendements eingebracht, die ein absolut freies Vereinigungs- blos in Oftelbien Brutalitäten; Peters ist kein Ostelbier, aber er ist Abg. Bachem( 3.): Die Zwangslage besteht nur darin, ob in recht gewährleisten, da ich aber den Augenblick nicht für günftig ein würdiger Schüler derselben. diesem Hause die Vorlage mit dem Kommissionsbeschlusse zur Ans halte, um hier eine große prinzipielle Vereinsdebatte herbeizuführen, Abg. Zubeil( Soz.) bittet ebenfalls, das väterliche Büchtigungs- nahme gebracht werden kann. Diese Möglichkeit liegt aber nicht so will ich mich bescheiden. Wenn man den Innungen ein Recht recht dem Lehrherrn nicht zu übergeben. Der strebsame Lehrling vor, da nicht alle Herren, die hinter dem Herrn Zimermann stehen, geben will, muß man ihnen auch die Mittel zur Ausübung dieses werde durch die Züchtigungen störrisch gemacht, derjenige, der nichts für das Gesetz stimmen. Auch ich halte den Befähigungsnachweis Rechts geben. Nehmen Sie diesen Antrag nicht an, dann ist die lernen will, wird durch die Züchtigung auch nicht geändert. für das richtigste für das Handwerk und bedauere auf das tieffte, Befürchtung berechtigt, daß auch auf diesem Gebiete es rein in die baß diese Vorbereitung für den Befähigungsnachweis nicht in das Hände der polizeilichen Willkür gelegt ist, ob die Wahlen zu stande Gesetz kommen soll. kommen und ob und wie die Innungen gestaltet werden sollen. Abg. Kropatscheck( t.): Ich kann feine Analogie zwischen den Reichstags- Wahlen und den Wahlen zu Gesellenausschüssen anerkennen. Deshalb lehne ich den Antrag heute ab.
Abg. Hihe( 8): Da ich die Tragweite des Antrags nicht übersehen tann, muß ich gegen denselben stimmen.
Abg. Richter hält es für selbstverständlich daß nur die wirth schaftlichen und sozialen Fragen des Handwerks in Versammlungen zur Berhandlung fommen tönnen.
Abg. Kropatscheck: Dafür kann weder Herr Richter, noch Herr Stadthagen eine Garantie übernehmen.
Abg. Ofann( natl.) erklärt sich gegen die sozialdemokratischen Anträge; es sei selbstverständlich, daß die Lehrlinge ein anständiges Betragen zeigen inüßten. Abg. Stadthagen ( Soz.): Dann müßte der Borredner beim Handelsgesetzbuch eine Aenderung herbeiführen.
Es wird nur der Eventualantrag bezüglich des Büchtigungsrechts in der vom Abg. Kropatscheck gewünschten Form angenommen. Nach§ 127b kann der Lehrling vor Beendigung der vers abredeten Lehrzeit entlassen werden, wenn er die ihm im§ 127a auferlegten Pflichten wiederholt verlegt.
Abg. Zimmermann: Wir werden nicht unter allen Umständen gegen das ganze Gesetz stimmen, aber die Abneigung gegen dieses Gesetz wird verstärkt durch die Streichung dieser Bestimmung.
Gegen die Stimmen eines Theiles der Deutschkonservativen und der deutschsozialen Reformpartei wird die Bestimmung gestrichen, daß von 1905 ab nur die zur Führung des Meistertitels berechtigten Handwerker Lehrlinge anleiten dürfen; mit dieser Streichung wird § 129 von der Reichspartei, dem Zentrum und den Nationalliberalen
Abg. Stadthagen( Soz.) beantragt, diese Bestimmung als viel genehmigt. zu weit gebend und die Eltern schädigend zu streichen. Er beantragt Dem Artikel 6 hat die Kommission einen Zusatz gegeben, wonach ferner, daß nicht nur Gesellen, sondern auch Lehrlinge ohne für die bisher privilegirten Jnnungen bei der Bildung einer Zwangs Unterstaatssekretär Lohmann glaubt nicht, daß die Kündigung die Arbeit aufgeben können, wenn fie Mißhandlungen, innung abgesehen werden kann von den Bedingungen bezüglich des verbündeten Regierungen fich dazu bereit finden oder wenn sie oder ihre Eltern groben Ehrverlegungen Innungsbezirks und der weiteren, daß die Mehrheit der Betheiligten lassen würden, eine theilweise Regelung des von seiten des Lehrherrn ausgesetzt sind. In Berlin sind der Zwangsinnung zustimmen muß. Vereinswesens in dieser Vorlage vorzunehmen. in ganzen Reihe von die Fällen Eltern von Abg. Stadthagen( Soz.): Wenn feine vorbereitenden Ver- den Lehrherren in gröbster Weise beleidigt worden. In einem sammlungen und Besprechungen stattfinden können, wie soll denn Falle wurde wegen Beleidigung der Mutter sogar auf Gefängniß die Freiheit der Wahl gesichert werden? In Preußen würden alle erkannt. Der Lehrvertrag fonnte aber nicht aufgehoben werden, solche Versammlungen, weil sie auf öffentliche Angelegenheiten einwirfen wollen, als politische betrachtet werden.
Gegen die Stimmen der Freifinnigen und der Sozialdemokraten wird der Antrag abgelehnt. Nach§ 103i sollen die Kosten der Handwerkskammern durch die Gemeinden auf die Betheiligten umgelegt werden. Die Kom mission hat beschlossen zu bestimmen, daß die Kosten vom Staate oder an ftelle der Gemeinden von weiteren Kommunalverbänden aufgebracht werden sollen.
einer
das muß anders werden. Auch der Ronkursausbruch muß den Ver trag lösen. Bis jetzt ist das mindestens zweifelhaft, und man sollte die Eltern nicht auf die Konkursordnung verweisen, sondern durch die Gewerbe- Ordnung sicherstellen.
Bum§ 127d, wonach der Lehrling gezwungen werden kann, wenn er das Lehrverhältniß verlassen hat, bis zur gerichtlichen Entscheidung in dasselbe zurückzukehren, wird ein Antrag der Abgg. Stadthagen u. Gen. angenommen, wonach der Lehrling das Lehrlingsverhältniß verlassen tann, wenn eine einstweilige gericht liche Verfügung dies gestattet.
Abg. Richter: Ich muß hier wieder für die Wiederherstellung der Regierungsvorlage eintreten. Die Wiederherstellung der Regierungsvorlage wird nach einer Bemerkung Hite's( 3) fast einstimmig beschlossen. Im§ 1031 hat die Kommission den Zusaß gemacht, daß die Handwerkskammer befugt ist, Zuwiderhandlungen gegen die von ihr wenn innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zu 20 M. zu bedrohen.
Abg. Richter bezweifelt, daß für andere Korporationen ähnliche Bestimmungen bestehen. Abg. Size: Ohne solche Strafen würden die Vorschriften der Handwerkskammern auf dem Papier stehen bleiben. Die Jnnungen und Krankenkaffen haben ähnliche Strafbefugnisse.
Abg. Berth: In diesen Fällen steht dem Verurtheilten das Recht der Beschwerde zu; davon ist hier gar keine Rede. Im Sinne des letzten Redners wird§ 1031 ergänzt.
Abenso wird zu§ 127g ein Antrag der Abgg. Stadthagen und Gen. angenommen, wonach im Falle der Auflösung des Lehrvertrages eine Entschädigung für jeden auf den Vertragsbruch folgenden Tag, aber höchstens für 6 Monate festgestellt werden tann in Höhe der Hälfte des übrigen Lohnes der Gesellen des betr. Gewerbes, in dem Lehrvertrag nicht ein geringerer Betrag ausbedungen ist.( Die Vorlage lautete: nichts anderes ausbedungen ist.)
Nach§ 129 soll die Lehrlingsunterweisung nur solchen Hand wertern zustehen, welche die vorgeschriebene Lehrzeit durchgemacht und die Gesellenprüfung bestanden haben oder mindestens fünf Jahre persönlich das Handwerk selbständig ausgeübt haben.
Bom 1. Januar 1905 ab aber foll bie Befugniß zur Lehrlings. ausbildung nur den Personen zustehen, welche die Berechtigung zur Führung des Meistertitels haben.
Abg. Richter beantragt die Streichung dieses Zusages. Abg. Hitze tritt für den Zusatz ein. Abg. Kropatscheck: Von der Aufrechterhaltung dieser Be stimmung hängt für meine Freunde sehr viel ab.
Abg. Richter: Ich verstehe die Haltung der Regierung nicht, welche sich bei§ 100 dagegen gewehrt hat, daß Zwangsinnungen mit Willen der Mehrheit gebildet werden, ebenso verstehe ich nicht, daß sie hier bezüglich der privilegirten Jnnungen eine Ausnahme zulassen will. Haben die Innungen sich bewährt, dann wird auch eine Mehrheit für die Zwangsbestimmungen zu haben sein.
Abg. Gamp: Die privilegirten Innungen haben doch eine Reihe von Einrichtungen getroffen, die man erhalten sollte. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung wird mit genügender Unterstügung eingebracht.
Abg. Graf Limburg- Stirum legt den S 57 ber Geschäfts. ordnung dahin aus, daß ein solcher Antrag erst beim Schluß der Berathung gestellt und auch erst in diesem Augenblicke unter stützt werden kann.
Abg. Richter verweist auf die bisherige Praxis des Hauses; man habe es als besonders rücksichtsvoll angesehen, wenn namentliche Abstimmungen vorher angekündigt wurden.
Präsident v. Buol hält das Bedenken des Grafen LimburgStirum für unbegründet.
In namentlicher Abstimmung wird darauf der Antrag Richter mit 125 gegen 83 Stimmen abgelehnt. Der Rest der Handwerkers vorlage wird ohne weitere Debatte genehmigt. Die Resolutionen sollen in dritter Lesung berathen werden.
Schluß 6 Uhr. Nächste Sigung Mittwoch 12 Uhr( Besole bungsvorlage und Betitionen).