Nr. 148. 14. Jahrgang.
Arbeitern nur Schaden bringen.( Beifall.)
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Dienstag, 29. Juni 1897.
Außerordentliche Generalversammlung Bergarbeiter vor Unbesonnenheiten warnen. Wenn man einen willigen. Auf grund dessen hat der Amtsvorsteher durch eine an Ausstand unternehme, dann müsse man auch wiffen, daß man ihn den Dekonomen der Schloßbrauerei gerichtete Verfügung vom des Gewerkvereins christlicher Bergarbeiter. mit Erfolg durchführen fönne. Andernfalls würde der Ausstand den 7. März 1896 für die Zeit bis zum 31. Dezember 1896 gestattet, daß das Schanklokal bis ein Uhr nachts offen gehalten werde. AllerEssen, den 27. Juni 1897. Die Resolution Brust gelangte hierauf mit dem Busatantrage dings ist hinzugefügt, daß öffentliche Versammlungen und TanzUnter fehr zahlreicher Betheiligung fand heute Nachmittag im Bringewald und auch die Resolution Röster einstimmig zur Au- luftbarkeiten von dieser Vergünstigung ausgefchloffen feien und großen Saule des Alfredushauses eine außerordentliche Generalnahme.. für derartige Veranstaltungen die Polizeistunde in der Zeit versammlung des Gewerkvereins chriftlicher Bergarbeiter statt. Von Eine längere Debatte veranlaßte alsdann die Anstellung eines vom 1. Oktober bis 31. März 10 Uhr sei. Allein diese Einschränkung bekannten Persönlichkeiten bemerkte man Pfarrer Lic. Weber- M.- Redakteurs für das Organ des Gewerkvereins, dem in Altenessen steht, soweit sie sich auf öffentliche Versammlungen beGladbach, Vikar Brauns- Borbeck u. a. erscheinenden Bergknappen". zieht, im Widerspruch mit dem in der Rechtsprechung des Ober Der Vorsitzende des Gewerkvereins, Bergarbeiter Brust Alten- Redakteur Bringewald Wattenscheid: Er müsse es rügen, Verwaltungsgerichts festgehaltenen Grundsahe, daß zwar die Polizei effen, eröffnete die Versammlung mit dem Bergmannsgruß" Glück daß die Sozialdemokratie im„ Bergknappen" befchimpft werde. Es nicht behindert ist, gegen Versammlungen einzufchreiten, wofern durch auf" und theilte mit: Während am 1. Februar 1897 der Gewert- müsse doch bereits jedem Ilar sein, daß durch Schimpfereien die fie, abgesehen einem Mißbrauch des Versammlungsverein christlicher Bergarbeiter 80 Anmeldestellen, 8270 Mitglieder Sozialdemokratie nicht zu bekämpfen sei. rechts, andere dem Schutze der Polizei anvertraute Interund 6000 Mart Kassenbestand hatte, betrage jetzt die Zahl Brust: Er habe im Bergknappen" nur die Schimpfereien effen gefährdet werden, daß aber die Polizei Versamm der Anmeldestellen 1300, die Mitgliederzahl 15 000, der Kassenbestand der Sozialdemokratie gegen die Ehrenmitglieder zurückgewiesen. Ingen als folchen ohne Rücksicht auf andere Interessen, 6300 M. Der Gewerfverein werde in allernächster Zeit Korpo- Professor Dr. Hiße: Es sei selbstverständlich, daß die Sozial- die die Ausübung des Versammlungsrechts an sich nicht berühren, rationsrechte erhalten. Der Vorstand habe, laut Beschluß des demokratie nicht mit Schimpfereien bekämpft werden könne, in dem nur nach Maßgabe des Gesetzes vom 11. März 1850 über die WerBochumer Kongresses, die Forderung von 10 pCt. Lohnerhöhung ge- vorliegenden Falle habe es sich aber nicht um eine fachliche Be- hütung eines die gefeßliche Freiheit und Ordnung gefährdenden ftellt; diese mäßige Forderung fei jedoch abgelehnt worden. Laut fämpfung der Sozialdemokratie, sondern um Zurückweisung perfön- Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts entgegen. Beschluß des Bochumer Kongresses habe der Vorstand eine Eingabe licher Angriffe gehandelt. treten darf( Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band XXII an den Landtag um Einführung von Arbeiterausschüssen und Es wurde schließlich beschlossen: Der Ausschuß wird ermächtigt, Seite 403 ff.). Wie hieraus einerseits folgt, daß die für Schanklokale eineine weitere Eingabe an den Reichstag um Erweiterung neben dem Vorsitzenden einen Redakteur für den Bergknappen" geführte Polizeiftunde auch für die dort abgehaltenen Versammlungen gilt, der Kompetenz der Gewerbegerichte als Einigungsämter gerichtet. anzustellen. so ergiebt sich daraus auch andererseits, daß öffentliche Versamm Angesichts des Umstandes, daß bisher erst der geringste Den folgenden Gegenstand bildete die Gründung einer Sparkasse lungen einer nicht allgemein bezw. für ein bestimmtes Lokal nicht Theil der Bergarbeiter organisirt sei und die organisirten für die Mitglieder des Gewerkvereins. Von allen Rednern wurde allgemein geltenden Polizeistunde nicht unterworfen werden Arbeiter finanziell noch zu schwach seien, wäre ein Ausstand die Nothwendigkeit einer solchen Kasse betont und schließlich be- dürfen, weil eine solche Einschränkung des Versammlungsrechts in für die Arbeiter nur von Schaden. Aufgabe der Bergarbeiter sei schlossen: den Vorstand zu beauftragen, ein Statut für Gründung den dies regelnden gefeßlichen Bestimmungen teine Stüye hat. es, sich zunächst zu organisiren und für eine gute Raffe zu sorgen, einer Sparkasse auszuarbeiten. Judem der Amtsvorsteher für das betreffende Schanklokal eine Auseher fönne an einen erfolgreichen Ausstand nicht gedacht werden. Mit einem Hoch auf den Kaiser wurde die Versammlung genahme von der Polizeistunde bewilligt hat, muß er angenommen haben, Der Gewerkverein sei zu dem vor einigen Wochen in London statte schlossen. daß die sonstigen Gründe für deren Beobachtung hier nicht zutreffen. gefundenen internationalen Bergarbeiter- Kongreß eingeladen worden, Soll gleichwohl für öffentliche Versammlungen die Polizeistunde beer habe aber diese Einladung mit der Begründung abgelehnt, daß stehen, so tann der Grund nur in der Besorgniß einer Gefährdung er vorläufig wichtigere Forderungen zu erledigen habe, als sich au der öffentlichen Ordnung eben durch, Abhaltung der Versammlung
müsse sich entschieden gegen die beabsichtigte Beschränkung
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Die Schöneberger Polizeiffunde
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einem internationalen Kongreß zu betheiligen. Der Gewerkverein vor dem Oberverwaltungsgericht. liegen. Gerade in dieser Beziehung aber seht das seibehbuben eine des Vereinsrechts wenden. Das freie Vereinsrecht sei ver- Der Polizeikampf gegen die Sozialdemokratie vollzieht sich be- Schranke. Hinsichtlich der Tanzluftbarkeiten verhält sich dies anders( Entfaffungsmäßig gewährleistet; wenn jedoch die Vereins- fanntlich im wesentlichen auf dem Gebiete, das die Arbeiterschaft zur scheidungen des Oberverwaltungsgerichts, Bd XI S. 391). Ob die Vergesek Novelle zur Annahme gelange, dann ver- Ausübung des Vereins- und Versammlungsrechts betritt; und fügung des Amtsvorstehers mit der Polizeiverordnung im Einklange fümmere man den Arbeitern ihr Organisations- namentlich in den Vororten der Reichshauptstadt wird dieser Kampf stand, kann dahingestellt bleiben, weil die Polizeiverordnung un recht, denn dann sei es der großen Zahl von mit einem Eifer betrieben, der schon manchen unbefangenen Mann giltig wäre, infoweit als sie mit dem Vereinsgefeße im WiderArbeitern unter 21 Jahren nicht mehr möglich, in Erstaunen gesetzt hat. Nicht allzu groß war die Hilfe, die der spruche stände(§ 15 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung einer Organisation behufs Verbesserung ihrer Arbeiterschaft in der Vertheidigung des wichtigsten Volksrechts bis- vom 11. März 1850). Wäre bei Bewilligung der Ausmateriellen Lage beizutreten. Der Gewerther bei den föniglichen preußischen Gerichten zu theil wurde; ja nahme von der Polizeiftunde eine Einschränkung hina verein christlicher Bergarbeiter erhebe gegen manches Urtheil höchster und unterer Instanz bestärkte die Polizei- fichtlich der für öffentliche Bersammlungen und Tanzluftbar dieses Beginnen ganz energischen Protest. organe in ihrem an sich ja völlig nußlofen Streben derart, daß selbst keiten bestimmten Räumlichkeiten allgemein gemacht, ( Stürmischer Beifall.) Freiherr 0011 Stumm habe bürgerliche Organe sehr vornehmlich ihre Stimme gegen die bekannte wie in den Beschwerdebescheiden vorausgesetzt ist, so würde in Frage im Herrenhause gesagt: Die Bergarbeiter im Interpretationskunst erhoben Um so erwähnenswerther ist ein vom kommen können, ob nicht der polizeiliche Gesichtspunkt für die Ein Oberbergamts- Bezirk Dortmund follten Gott Ober- Verwaltungsgericht gefälltes Urtheil, das sich in schränkung in der Beschaffenheit dieser Räumlichkeitne zu finden, also danken, daß fie die höchsten Löhne von allen einem bestimmten Falle gegen das bekannte Polizeimittel wendet, die Abhaltung einer Versammlung als solche dabei außer betracht Bergarbeitern in Deutschland haben. Er( Brust) durch Anwendung der Polizeistunde den Arbeiterversammlungen ein geblieben wäre. Allein nach dem Wortlaut der in beglaubigter bemerke: Jeder fei verpflichtet, Gott zu danken, vorzeitiges Ende zu bereiten. Der vorliegende Fall, von dem wir Abschrift vorliegenden Verfügung des Amtsvorstehers am ersten aber diejenigen, die viel besigen, also vor kurzem schon Notiz genommen haben, ist folgender: 7. März 1896 ist die Polizeistunde für das ganze Lokal ohne in erster Reihe Freiherr v. Stumm.( Lebhafter Beifall.) Am 10. März 1896 abends fand in einem Saale der Schloß Ausschluß einzelner Räume hinausgerückt und nur für öffentliche Ver Wenn die Arbeiter fest, einig und geschlossen zusammenstehen, dann brauerei zu Schöneberg eine von dem Schloffer Meiling sammlungen und Tanzluftbarkeiten diese Vergünstigung versagt. werde der Erfolg trotz aller Bemühungen des Freiherrn v. Stumm vorher angemeldete öffentliche Voltsversammlung statt. Die Ver. Wenn auch das Ermessen der Ortspolizei- Behörde über die Bes nicht ausbleiben. Glück auf!( Stürmischer Beifall.) fammlung wurde aber um zehn Uhr wegen Eintritt der Polizei- willigung einer Ausnahme voll der Polizeistunde ents Bergarbeiter Köster Frohnhausen befürwortete hierauf folgende stunde aufgelöst. Hierüber beschwerte sich der Einberufer, Schlosser scheidet, so unterliegt es doch der Nachprüfung des VerResolution: Meiling, zunächst bei dem Landrathe und dann bei dem legierungs- waltungsrichters, ob die Ortspolizei- Behörde sich hierbei von Der Gewerkverein chriftlicher Bergarbeiter drückt die schärfste präsidenten mit dem Bemerken, daß die Polizeistunde für das betr. Lokal zu lässigen polizeilichen Gesichtspunkten hat leiten lassen. Mißbilligung darüber aus, daß man mit Zustimmung eines Theiles auf ein Uhr bestimmt sei und daher die auläßlich einer bevorstehenden( Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band VII Seite 306, der Knappschafts - Aeltesten bei Berathung des neuen Statuts den Gemeindewahl einberufene Versammlung nicht um 10 Uhr habe Band 1X Seite 404). Die Auflösung der Versammlung gründete Verein bergbaulicher Interessen durch einen Vertreter theilnehmen aufgelöst werden dürfen. Die Beschwerde wurde jedoch vom fich lediglich auf das Bestehen der Polizeistunde. Da aber diese läßt, eine Vertretung von seiten der organisirten Arbeiter aber ab- andrath sowie auch vom Regierungspräsidenten für das betreffende Lokal hinausgerückt war und die Ausschließung lehnt, ferner darüber, daß die Berathungen und Vorschläge zum neuen zurückgewiesen, weil die Ausdehnung der Polizeistunde bis dieser Vergünstigung in betreff öffentlicher Versammlungen unzulässig Statut geheim vor sich gehen sollen. Der Gewerkverein steht nach 1 Uhr für die zu öffentlichen Versammlungen und Tanzluftbarkeiten ist, so war die Auflösung der Versammlung ungerecht. wie vor auf dem Boden seiner Denkschrift und der Bochumer bestimmten Räumlichkeiten nicht gelte. fertigt. Gs tönnte noch der Zweifel entstehen, ob nicht, weil Resolution. Insbesondere verlangen wir entschieden: 1. einjährige Gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten erbob der einmal die Polizeiftunde eingeführt und für das betreffende Staffel, 2. Fünf Mark Erhöhung pro Dienstjahr, 3. Verkürzung der Schloffer Meiling Klage, welche darauf geftüßt wurde, daß die an- Lokal nur mit der Einschränkung bei öffentlichen Bersammlungen Amtsperiode der Knappschafts - Aeltesten, 4. freiere Wahl der Aerzte. gefochtene Verfügung durch Nichtanwendung bezw. unrichtiger An- hinausgerückt ist, bis zur Beseitigung dieser Einschränkung die PolizeiVon sämmtlichen Knappschaftsältesten erwarten wir, daß sie die wendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den stunde für öffentliche Versammlungen gilt und ob nicht zur Beschwerde jenigen Forderungen vertreten, in denen bie organisirte Arbeiter. Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen, hierüber nur der Besizer des Lokals legitimirt ist. Da indessen das Lokal schaft einig ist. Wir erklären schon heute, daß wir in Zukunft nur den Kläger in seinen Rechten verletze und die thatsächlichen Voraus im allgemeinen von der frühen Polizeistunde befreit ist und die Einfolchen Knappschaftsältesten unsere Stimme geben tönnen, die hier- feßungen, welche die Verfügung rechtfertigen fönnten, nicht vor schränkung abgesehen von Tanzluftbarkeiten nur die dort stattfindennach handeln. handen seien. Der beklagte Regierungspräsident beantragte Abden öffentlichen Versammlungen betrifft, so greift das hierin liegende Von dem Bergarbeiter Bruft wurde folgende Resolution vorweisung der Klage. Nach ber vom Beklagten vor Verbot nicht nur in das Recht des Besitzers des Lokals ein, der es geschlagen: gelegten beglaubigten Abschrift hatte der Amtsvorsteher am nicht über die Polizeistunde zu öffentlichen Versammlungen hergeben Der Bewertverein chriftlicher Bergarbeiter hält die in Bochum 7. März 1896 an den Dekonomen der Schloßbrauerei zu Schöneberg foll, sondern auch in die Ausübung des Versammlungss erhobene Forderung eines Minimal- Häuerlohnes von rund 1500 M. folgende Verfügung erlassen: Auf Ihr Gesuch vom 6. d. M. ge- rechts feitens der dort Versammelten, und es sind im Jahre, als für die besonderen Verhältnisse der Bergarbeiter ganz ftatte ich Ihnen hierdurch unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs, also auch die Veranstalter der Versammlung zur Beschwerde und gar berechtigt, aufrecht und steht auch heute noch auf dem Boden bis 31. Dezember 1896 Ihr Schantlokal Hauptstraße Nr. 112 114 legitimirt( vgl. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Band IX, der Bochumer Resolution über die Lohnverhältnisse, sowie auf bis 1 Uhr nachts offen zu halten. Deffentliche Versammlungen und Seite 401; von Brauchitsch, Berwaltungsgefeße, Band Í, Seite 149, dem Standpunkt seiner Lohneingabe. Die eingetretene Steigerung Tangluftbarkeiten sind von dieser Vergünstigung ausgeschlossen; Note 238). Indem ferner mit der Klage die auf die Polizeistunde der Durchschnittslöhne um 2,07 Pf. innerhalb des I. Quartals 1897 für derartige Veranstaltungen ift die Polizeistunde vom gegründete Auflösung der Versammlung angefochten wird, richtet sich ( bei den Häuern um 3,25 pet.) halten wir für eine ungenügende 1. April bis 30. September 11 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. März die Klage zugleich gegen die durch die Auflösung der Versammlung und der Lage der Sache bei der großen Mehrzahl der Zechen nicht 10 Uhr." Der Beklagte suchte unter Hinweis auf§ 13 der den Versammelten gegenüber zur Geltung gebrachte unzulässige entsprechend. Nachdem unsere Arbeitgeber es vorläufig abgelehnt Polizeiverordnung des Oberpräsidenten vom 14. Juni 1892 aus Einschränkung der Befreiung von der Polizeistunde. In demi Aus haben, mit uns bezw. unserem Vorstande in Verhandlung zu treten, zuführen, daß der Amtsvorsteher mit obiger Verfügung seine Be- spruch, daß die Auflösung der Versammlung ungerechtfertigt war, halten wir die Stärkung unserer Organisation an Mitgliederzahl fugnisse nicht überschritten habe. Für den Raum, in dem die Ver- liegt also anch eine rechtliche Mißbilligung diefer Einschränkung in und besonders an Geldmitteln für den besten Weg, um auf die sammlung stattfand, sei die Polizeistunde, der auch öffentliche Vers der Anwendung auf die damalige Versammlung." Dauer durch unsere Organisation unseren Forderungen Anerkennung fammlungen unterworfen seien, um aehn Uhr eingetreten. Der zu verschaffen." Kläger entgeguete: Durch eine Polizeiverordnung über die PolizeiPfarrer Lic. Weber M. Gladbach, mit stürmischem Beifal stunde fönne das Versammlungsrecht nicht illusorisch ge begrüßt, trat sehr warm für Professor Dr. Wagner ein, der die macht werden. Auf grund der Polizeistunde fönne höchstens Angriffe von Stumm und Genossen ehrlich und tapfer zurück der Ausschant von Getränken inhibirt Ans Anlaß des Manrerstreiks entfalten die Polizei- Organe gewiefen habe. nicht aber die Abhaltung einer Bersammlung. Thätigkeit zum Schuße der Streitbrecher. Diese Arbeitswilligen" in Wilmersdorf und Schmargendorf eine ganz besonders rege Bergarbeiter& ffer 3 Osterfeld theilte mit, daß er, aus Anlaß Die Räumlichkeiten unterlägen der Polizeistunde nur insoweit und werden durch Beamte von den Bahnhöfen geleitet und die gesperrten feines Eintretens für die Forderungen der Berg so lange, als sie der Ausübung des Schankgewerbes dienten. arbeiter, von der Belegschaft entlassen worden sei.( Rufe: Verfügung des Amtsvorstehers sei auch insofern ungiltig, als sie die nach Schluß derselben sorgfältig bewacht, auch an den Bahnhöfen Bauten werden von morgens vor Beginn der Arbeitszeit bis abends Pfui!) Polizeistunde für den Fall der Abhaltung von Versammlungen auf Der Vorsitzende, Bergarbeiter Brust, bemerkte: Es werde sich 10 Uhr feftsetze. Das entspreche nicht dem§ 13 der erwähnten wird eine Kontrolle über die mit der Stadt- und Ringbahn fahrenden empfehlen, bei dem Grubenrepräfentanten, Herrn Kommerzienrath Polizeiverordnung und beruhe auf Willkür und Ghikane. Maurern, welche auf einem nicht gesperrten Bau in Schmargendorf Arbeiter ausgeübt. Beispielsweise passirte es dieser Tage drei 2ueg Duisburg , die Wiederanstellung des ausgeschlossenen Rames Der Defonom habe vor jener Verfügung sein Lokal ausnahm 3 arbeiten, daß sie, im Begriff die Heimfahrt anzutreten, am Bahnhof 3. Maurern, welche auf einem nicht gesperrten Bau in Schmargendorf raden zu beantragen.( Beifall.) Ios bis elf Uhr offen halten dürfen. Als er nach Anmeldung hausrede Stumms zu protestiren. Ein Mann, der eine jährliche Ein- stunde gebeten habe, sei die vorgedachte Verfügung er Ausweispapiere bei sich führte, oder daß er dem Verlangen des Beamten Bergarbeiter Müller- Huttrop beantragte, gegen die Herren der aufgelösten Versammlung um Verlängerung der Polizei Schmargendorf von einem Gendarm angehalten und zur Legitimation aufgefordert wurden. Einer der Arbeiter, fei es nun, daß er keine aufgefordert wurden. Einer der Arbeiter, sei es nun, daß er feine nahme von 2 Millionen beziehe, habe in erster Reihe alle Ursache, gangen. Gott zu danken. Es sei merkwürdig, daß Frhr. v. Stummimmer Dies der gerichtlich festgestellte Thatbestand. Das Ober- Ver- nicht Folge leisten wollte, wurde dann in einer Weise, die man nicht gerade nur von Gott rede, wenn es gelte, die Arbeiter au waltungsgericht fette durch sein am 21. Mai d. J. gefälltes Urtheil rücksichtsvoll nennen kann, nach dem Amtsbureau transportirt und, betämpfen. Männern, wie Profeffor Wagner, sei es zu danken, den beklagten Regierungspräsidenten unter folgender Begründung Belle gesperrt, aus der man ihn erst nach länger als zwei Stunden daß im Volte sich noch das Christenthum erhalten habe.( Stürmischer ins Unrecht: Beifall.) Bitar Brauns: Borbeck : Er stimme dem Vorredner voll ist eine polizeiliche Verfügung, die mit den im§ 127 des Landes- Streifender vorgekommen, und solche sind auch mit Rücksicht auf Die vom Amtsvorsteher gebilligte Auflösung der Versammlung entließ. Es ist nicht ersichtlich, weshalb derartige Polizeimaßregeln nothwendig find. Bisher find noch keinerlei Ausschreitungen ständig bei, einen formellen Beschluß gegen Stumm halte er aber Verwaltungs- Gesetzes vom 30. Juli 1883 bezeichneten Rechtsmitteln die gute Disziplin, welche die Streifleitung aufrecht zu erhalten für überflüssig. 3 lei fein 3weifel, daß die Reden angefochten werden kann Die Klage ist begründet. Freilich unter- versteht, nicht zu erwarten. Stumm's ben sozialen unfrieden nur schüren. liegen auch öffentliche Versammlungen, die in Schantlokalen ab- bewegung nicht fennt, muß ja angesichts der ausgedehnten polizeis versteht, nicht zu erwarten. Der Philister aber, der die Arbeiter. Er spreche offen als Warnung aus: der soziale gehalten werden, ber für diese geltenden Polizeistunde Friede werde sich auf die Dauer nicht erhalten( Entscheidung des Verwaltungsgerichts Band XXIII Seite 399). Schilderungen, welche reaktionäre Heißsporne im Herrenbause bei lichen Fürsorge zu der Ansicht kommen, daß die haarsträubenden Lassen, wenn man den Bestrebungen der Arbeiter Bei Eintritt der Polizeistunde müssen sich daher die in für Verbesserung ihrer materiellen Lage ent- dem Schantlokale Versammelten entfernen( vergl.§ 365 des Berathung der Vereinsgesetz- Novelle entworfen haben, auf Wahrheit gegentrete. Strafgesetzbuchs). Es darf nicht blos der weitere Ausschant beruhen, und daß die Polizei daher mit ganz besonderer Umsicht Bringewald bemerkte: Die gute Konjunktur geftatte zweifel von Getränken inhibirt werden. Durch Abhaltung einer Versamm- darüber wachen müsse, daß niemand feinen Nachbar an freiwilliger Streifbrecherarbeit hindert. los eine Lohnerhöhung. Er beantrage, der Resolution Brust hin- lung verliert das Lokal noch nicht seinen Charakter als Schantraum, zuzufügen: wie ja auch der Kläger nicht hat behaupten tönnen, daß der Saal Polizeibureaukratismus im Fuhrwesen. Ein wachsames Insbesondere beantragen wir, in Erwägung, daß der Unter: bei Abhaltung der Versammlung überhaupt nicht zum Betriebe der Auge haben allem Anschein nach die Polizeibeamten jekt auf die schied zwischen den Bergarbeiterlöhnen bei gleich tüchtigen und Schankwirthschaft gedient habe. Nach§ 18 der Polizeiverordnung an den Fuhrwerken anzubringenden Angaben von Namen und fleißigen Bergleuten( Affordarbeitern) vielfach ein so unnatürlich des Oberpräsidenten vom 14. Juni 1892( Amtsblatt der Regierung zu Wohnung des Besizers. Kürzlich berichteten wir, daß eine der begroßer ist, indem derartigen Arbeitern neben hohen Löhnen auch Potsdam Seite 263) müssen Schantstuben, Krüge und sonstige tanntesten hiesigen Brauereien deshalb in Strafe genommen wurde, folche von nur 50 bis 60 Mart ausgezahlt werden, eine beffere öffentliche Vergnügungsfofale in der Zeit vom 1. Oftober weil an ihren Wagen zwar Firma, Straße und Hausnummer, aber Regelung und Gleichhaltung der Löhne." bis Ende März um 10 Uhr abends geschlossen werden, die nicht die Ortsbezeichnung Berlin angebracht war: Dieser Tage hat Bergarbeiter Börse Eickel . Er halte die geforderte Lohn: Drts- Polizeibehörden dürfen aber unter besonderen Umständen nun die 8. Strafkammer am Landgericht I in einer Sigung wieder in erhöhung gewiß für berechtigt und nothwendig. Er müsse aber die Ausnahmen sowohl für einzelne Fälle wie für einzelne Lokale be- zwei gleichen Fällen zu ungunsten des Beklagten entschieden. Ein Händler,
werden,
Die
Lokales.
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