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Soziales.

Arbeit auf Afford engagirt war, las eine fozialdemokratische erhob

Wortlaut:

"

Der Arbeiter Robert Lange, gebürtig aus Cussow in Pommern  , ist vom 1. April 1894 bis heute als Arbeiter auf dem Rittergut Radensleben beschäftigt gewesen. Seine Entlassung erfolgt wegen Arbeitsverweigerung, sozial­demokratischer Umtriebe und Aufreizung seiner Mitarbeiter gegen die Herrschaft.

Radensleben, 16. Juli 1894.

Beglaubigt

( Stempel des

Gutsvorstandes Radensleben,

Kreis Ruppin  )."

Sieg, Oberinfpettor.

Lange war nun ein Geächteter und dem Verhungern ausgesetzt, denn niemand wollte ihn auf grund eines solchen Zeugnisses in

Arbeit nehmen.

Gerichts- Beitung.

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Des Vereinsrechts.

und 21 find Abgeordnete des Zentralfomitees. Die auf allen| Sinne äußerten sich die Raufleute Waldemar Weigert und Gesundheitsgefährliche Mufik. Der Heilsarmee   in Kongressen des Tabafpersonals wiederkehrende Alters pensions- ein dritter Sachverständiger, während die Kaufleute Steinmann Memel wurde es von der Polizei untersagt, in ihrem Bethause frage wurde dahin entschieden, von der Administration zu verlangen, und Traube, welche der Firma Fandorf u. Ko. die betreffenden auf Blechinstrumenten zu blasen, auf dem Klavier, der Handharmonika daß den Männern nach 25jähriger Arbeit und mit dem 55. Altersjahre Hüte geliefert hatten, die Anficht vertraten, daß es jedem Kaufmann und anderen Musikinstrumenten zu spielen, sowie mit den Händen eine Pension von 720 Fr., den Frauen nach 25jähriger Arbeit und mit freistehen müffe, ob er ein Strohhutgeflecht als Manilla" bezeichnen zu klatschen. Auch wurde das Singen nach 10 Uhr verboten. Des dem 50. Altersjahre eine Pension von 540 Fr. gewährt werden soll. wolle oder nicht. Sonntags sollte aber ausnahmsweise das Spielen auf dem Klavier Die über das Grenzalter hinaus Arbeitenden sollen einen Pensions- Das Gericht stellte sich auf die Seite der ersten Sachverständigen, und der Zither erlaubt sein. Die Kapitänin Dietrich flagte gegen zuschlag von 4 pet. pro jedes Arbeitsjahr erhalten. Außerdem ist hielt die beklagte Firma des unlauteren Wettbewerbs für schuldig diese Verfügung und erzielte beim Bezirksausschuß insofern ein günstiges proportionale Pension von dem 15. Arbeitsjahre ab einzuführen. In und verurtheilte sie zu einer Geldstrafe von 100 M. Urtheil, als nur der Theil der polizeilichen Verfügung aufrecht der Lohnfrage wurde beschlossen, die vorjährige nur zum ge­erhalten wurde, der das Blasen auf Blechinstrumenten und das ringsten Theil bewilligte Forderung einer Lohnerhöhung von 25 pet. gang, ein bejahrter, mancherlei Ehrenstellungen bekleidender Herr, eine Menge Zeugen vernommen, von denen sich eine Anzahl durch Auf sonderbare Weise war der Kaufmann Hermann Wolff   Spielen der Handharmonika verbietet. Der Bezirksausschuß hatte von neuem zu stellen. zu der Anklage der Nöthigung gekommen, die gestern vor der das Musiziren im Bethause sehr belästigt gefühlt hat. Außerdem VII. Straffammer des Landgerichts I   gegen ihn verhandelt wurde. Am 26. Januar ds. Js. arbeitete der Angeklagte in feinem waren einige medizinische Sachverständige gehört worden, von denen sich zwei dahin aussprachen, daß eine lärmende Mufit, wie Die Macht der Junker. Man schreibt uns: Der Landtags Komptoir, als ein Herr erschien, der mit möglichster sie die Zeugen geschildert haben, sehr wohl den Gesundheits­Abgeordnete v. On a st auf Rittergut Radensleben bei Neu- Schnelligkeit drei halbe Flaschen Benediktiner   erbat. Der Angeklagte zustand der Umwohner beeinträchtigen tönne. Dies hielt das Ruppin hat seinerzeit( bei der Reichstags- Nachwahl im Kreise ließ das Gewünschte vom Lager holen. Der Besteller brachte die Gericht für genügend, das Verbot der Blechmusik und des Ge Ruppin- Templin) Flugblattverbreiter mit Hunden vom Hofe gejagt. Flafchen in seinen Taschen unter und erklärte dann, kein brauchs der Handharmonika zu rechtfertigen. Die Klägerin legte Wie er mit seinen Arbeitern umspringt, zeigt folgende Mittheilung. Geld bei sich zu haben. Er wolle es aber auf dem Berufung ein und machte geltend, die Heilsarmee werde auch durch Der Arbeiter. Lange, der von Herrn v. Quast zur Erute- Rückwege innerhalb einer Stunde bringen. Der Angeklagte diese Entscheidung noch in den Rechten beschränkt, die ihr Artikel 29 dem Fremden gegenüber Bedenken, als dieser der Verfassung und das Vereinsgefeß gewährleiste. Sie verlangte Zeitung und gab fie hin und wieder auch feinen sich aber als der in der Nachbarschaft wohnende Zigarrenagent deshalb die gänzliche Aufhebung der polizeilichen Verfügung. Der Mitarbeitern zum Lesen, Herr v. Quast, der persönlich 2. Mendelsohn auswies, ging Wolffgang auf die kurze Kredit erste Senat des Oberverwaltungsgerichts wies indessen gestern die darauf achtet, daß sein Personal stramm arbeitet, verlangte num gewährung ein. Der Besteller ließ sich nicht wieder blicken, eines Tages von Lange, daß er besser mähen solle, worauf dieser er erhielt Mahnbriefe, die unbeachtet blieben. Nun versuchte Berufung mit folgender Begründung zurück: Versammlungen unter­lägen nicht nur den antwortete, er mäbe ebenso gut wie die andern. Nächsten Tages Wolffgang, eine Rifte Zigarren zu erhalten, um damit seine Gegen sie könne die Polizei auch einschreiten, wenn es das öffentliche sollte Lange das Mähen einstellen und Kutscherarbeit verrichten, was Forderung auszugleichen, Mendelsohn erklärte aber deni Interesse erheische, und zwar auf grund des§ 10 II 17 Allgemeinen nicht nur der Abmachung zuwiderlief, sondern auch einen viel Boten, daß derselbe sofort Geld mitbringen müsse. Eines Tages er- Landrechts. Hier stehe nun fest, daß das Blasen auf Blech­schlechteren Lohn für ihn zur Folge gehabt hätte. Lange machte den schien Mendelsohn dann wieder im Wolffgang'schen Komptoir, instrumenten, wie es in der Bethalle ausgeführt worden sei, Gutsbesitzer darauf aufmerksam. Dieser antwortete: Wenn es aber nicht um zu zahlen, sondern um dem Angeklagten Ihnen nicht paßt, dann machen Sie, daß Sie wegkommen. Da Vorwürfe zu machen. Als der etwas schwerhörige alte namentlich auf fränkliche Personen und Kinder gesundheitsschädlich Lange den Kutscherdienst nicht verrichten wollte, erhielt er that- Herr sich von seinem Stuhle erhob und auf den Besucher einwirke. Soweit der Bezirksausschuß die Verfügung der Polizei fächlich die Entlassung und mußte samimt seiner Familie schleunigst zuging, befürchtete dieser etwas unangenehmes, er öffnete sehr schnell aufrecht erhalten habe, sei sie deshalb durchaus gerechtfertigt. die Gutswohnung räumen. Ein Zeugniß das er empfing, hat folgenden die Thür und eilte hinaus. Dabei entfiel ihm, wie der Angeklagte Fabrikant Hermann Künne   wurde am 8. April 1897 vom Land­Die Lohnzahlung hat in baarem Gelde zu erfolgen. Der behauptet, ein Packet mit Zigarren, das er unter dem Arme trug. Er nahm sich auch nicht die Zeit, es aufzuheben. Dies that der Angeklagte, gericht Hagen   zu einer Geldstrafe verurtheilt, weil er zwei Arbeitern der dann im Buche das Konto des Schuldners ausglich. Mendel- ihren Lohn nicht in baarem Gelde ausgezahlt hatte. Künne hätte sohn zeigte den Angeklagten wegen Nöthigung an, indem er be- dies eigentlich wissen müssen, daß das verboten sei, da er hauptete, derselbe habe ihm das Packet gewalisam unter dem Arm bereits am 1. August 1896 wegen eines Gewerbevergehens hervorgezogen. Die Beweisaufnahme fiel dermaßen zu gunsten des in obigem Sinne verurtheilt worden war. Einer der Arbeiter des Angeklagten aus, daß der Staatsanwalt selbst die Freisprechung Angeklagten befand sich eines Tages in petuniären Verlegenheiten; da beantragte; der Bertheidiger, Rechtsanwalt Unger, verzichtete aufs es ihm aber wohl bekannt war, daß sein Arbeitgeber sich nicht darauf Wort und der Gerichtshof erkannte nach dem Antrage des Staats: einlassen würde, ihm einen Lohnvorschuß in baarem Gelde zu geben, anwalts. so bat er um Distontirung eines Wechsels. Künne ging darauf ein, worauf ihm der Arbeiter einen Wechsel über 60 M. gab; zwischen Ju bezug auf die praktische Anwendung des Gesezes beiden herrschte Einverständniß darüber, daß die vorgestreckte über den Schutz der Waarenzeichen wurde gestern seitens Summe durch Theilzahlungen bei den Lohnzahlungen in der Weise der II. Strafkammer am Landgericht I   eine interessante Entscheidung nach und nach abgetragen werden sollte, daß Künne bei jeder Lohn­gefällt. Die Schultheiß- Brauerei   versieht ihre Flaschenbiere mit bezahlung einen vereinbarten Theil zurückbehalte. Aehnlich verfuhr sonders geschüßten Etiketts nebst nebst einem Verschlußbande am der Angeklagte bei einem anderen Arbeiter, der eines Betrages Flaschenkopfe, giebt aber an die von ihr beziehenden Ver- von 45 M. dringend benöthigte. Auch von diesem ließ leger ein anderes Etikett( ohne Verschlußband), welches eben er sich einen Wechsel und außerdem auch noch einen Schuld­falls in das Waarenzeichen- Register eingetragen ist. Diese beiden schein geben, und tilgte später seine Forderung, indem er bei jeder Etiketts sind einander ziemlich ähnlich, sie unterscheiden sich im Lohnzahlung Abzüge machte, bis er befriedigt war. Das Gericht Wesentlichen nur durch die Texte Schultheiß- Brauerei  " und Aus stellte fest, daß der Angeklagte in beiden Fällen gegen die klaren der Schultheiß- Brauerei  ". Die Verleger müssen jedoch je 1000 Stück und unzweideutigen Bestimmungen des Gefeßes sich vergangen habe, der ihnen abgelassenen Etiketts an die Brauerei mit einer Mark welches ausdrücklich bestimmt, daß der Lohn nur in Baar   zu zahlen lin zu solchen Etiketts billiger zu gelangen, erstand der ist und auch nicht durch Rückgabe von Schuldscheinen oder bezahlen. heute angeklagte Bierverleger A. Krensky in Charlotten Quittungen über eine bezahlte Schuld ersetzt werden darf. Der auf einer Auktion etwa 10 000 Etiketts, burg  die den Angeklagte legte gegen das Urtheil Revision ein, beschränkte sich nicht deren Schultheiß'schen sehr ähnlich, jedoch Namen indeß bei Begründung derselben lediglich auf Ausführungen that trugen. Die Brauerei erfuhr davon, schickte im April v. I. fächlicher Art. Das Reichsgericht verwarf infolge dessen auch die einen ihrer Reisenden zu Krensky, um diesem die Verwendung der Revision. falschen Etiketts für das von ihr bezogene Bier zu untersagen, stellte aber bereits am 16. April gegen Krensfy Strafantrag wegen Ver­lehung ihres Waarenzeichens. In der gestrigen Hauptverhandlung Die Rabik- Pnger hielten am 30. Juni eine Versammlung ab. deponirte der Reifende der Brauerei, daß er dem Angeklagten, um einen alten Kunden nicht zu verlieren, im Einverständnisse mit dem Den ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete eine Referat des Prokuristen gestattet habe, die noch vorhandenen falschen Etiketts, Buyers Dietrich über den Nugen der Organisation. Der Redner etwa 5000 Stück, zu verwenden, um das dafür bezahlte Geld nicht legte in treffender Weise die Vortheile der gewerkschaftlichen zu verlieren, dann aber sollten die Etiketts der Brauerei benutt Organisation den Zuhörern dar und forderte zum Schluß zum Bei­Das Reichsgericht hat sich jüngst in einem von der Deutschen   werden. Um eine Bestrafung des Angeklagten sei es der Brauerei tritt in die Organisation auf. Hierauf wählte die Versammlung um diese Zeit noch nicht zu thun gewesen. Da dem Angeklagten D. Schulz zum Delegirten und F. Kempfert zum Stellvertreter in Juristen- Zeitung" mitgetheilten interessanten Erkenntniß von neuem mit dem Begriff der Deffentlich feit" beschäftigt. Ein An- nach dieser Befundung jeder strafbare Dolus ferngelegen haben mußte, die Gewerkschaftskommission. Der Gerichtshof Eine öffentliche Versammlung der Fliesenleger, die am getlagter hatte an einem 15jährigen Mädchen auf der Treppe eines beantragte der Vertheidiger die Freisprechung. Miethshauses unzüchtige Handlungen vorgenommen, war aber von entschied aber, daß zur Zeit, als der Zeuge dem Angeklagten 1. Juli im Englischen Garten tagte, beschäftigte sich mit der Tarif­Miethshauses unzüchtige Handlungen vorgenommen, war aber von den Verzicht auf den Strafantrag und die Genehmigung frage. In einer am 9. Mai stattgehabten öffentlichen Bersammlung der Anklage sowohl aus§ 183( öffentliches Mergerniß durch un weiteren zum Gebrauch der falschen Etiketts aussprach, war bereits von der dazu berufenen Kommission ein Tarif zur züchtige Handlungen) als als aus§ 185 des Strafgesetzbuches das Vergehen gegen das Martenschuh Geseb Begutachtung unterbreitet worden, der von der Versammlung auch ( Beleidigung) freigesprochen worden. Die Straffammer hatte bereits perfekt war. Der Verzicht war daber afzeptirt worden war. Der Tarif besagt, daß der Minimallohn bierbei die Auffassung vertreten, daß einmal die Treppe die Eigenschaft eines öffentlichen Ortes nicht besiße, sodann eine that nicht mehr zulässig, ein stilles Pattiren tann bei 9stündiger Arbeitszeit auf 6 M. festzusetzen ist, für jede Ueber­eine Strafthat nicht mehr beseitigen. Der fiunde bis 8 Uhr abends sind 10 Pf. Lohnzuschlag, für Nachtarbeit liche Beleidigung nicht vorliege, weil das Mädchen sich die Hand­lungen habe gefallen lassen und sie deshalb also nicht als be: Angeklagte habe daher bestraft werden müssen, doch sei in anbetracht von 8 Uhr ab gerechnet, 15 Bf. Lohnzuschlag zu zahlen. Für Sonn­der begleitenden Umstände über das niedrigste Strafmaß nicht jagsarbeit, von 7 bis 4 Uhr wird ein Tagelohn von 7,50 m. be leidigend empfunden habe. Dieses Urtheil hat das Reichsgericht hinausgegangen worden. Das Urtheil lautete daher auf 150 Mart ansprucht. Für Arbeiten in Vororten außerhalb der Ringbahn ist aufgehoben, indem es sich auf den Standpunkt stellt, daß Geldstrafe. eine Extravergütung von einer Stunde pro Tag festzusehen. Dieser ein Ort schon dadurch zu einem öffentlichen werde, daß Handlungen an ihm zur Verkehrszeit in einer Weise vor sich gehen, In recht verschmitter Weise hat der Kaufmann Ferdinand Tarif wurde allen Firmen zugestellt; nur 4 derfelben hatten sich welche die Wahrnehmung von Seiten sowohl nach Art als auch Pohl, welcher gestern wegen Urkundenfälschung und Betruges vor bisher dazu geäußert, einige in dem Sinne, daß sie die dies. nach Zahl unbestimmter Personen ermöglicht. Es sei also nicht dem Schwurgericht des Landgerichts I.   stand, sich unverdiente Unter- bezügliche Arbeit nicht selbst ausführen laffen, die anderen, mit Er schrieb an die sächsische daß die aufgestellten Forderungen einigen Ausnahmen erforderlich, daß der Ort gleichzeitig oder in furzen Zwischenräumen fügung zu verschaffen gewußt. entrollte ein trauriges Bild seiner schon bezahlt würden. Nach längerer Debatte nahm die Versammlung von vielen Personen betreten zu werden pflege. Danach könne Gesandtschaft und Er sei von Dresden   nach Berlin   gekommen in der eine Resolution an, die besagt, daß in denjenigen Geschäften, wo auch die Treppe eines Miethshauses als öffentlicher Ort erscheinen. age. In bezug auf die Beleidigung ist das Reichsgericht der Ansicht, daß Hoffnung, hier Beschäftigung zu erhalten. Alle seine Bemühungen die im Tarif festgesetzten Preise nicht gezahlt werden, der Tarif am § 185 St.-G.-B. feinesfalls auf Seite des Beleidigten ein Bewußt feien vergeblich gewesen. Nun stehe er ohne Mittel da und müsse 5. Juli zur Einführung gelangen foll. Hierauf erfolgte die Abrech sein der Ehrenkränkung voraussetze. Aus dem Umstande, daß nach seiner Heimath zurück. Er bitte die Gesandtschaft, ihm ein nung vom ersten Halbjahr 1897 durch den Vertrauensmann Manz. das Mädchen sich die Handlungen habe gefallen lassen, Darlehn von 5 Mart zu gewähren, er würde es von Dresden   aus Dieselbe wies eine Gesammteinnahme von 249,10 M. auf, der 63,08 m. tönne die Straflosigkeit des Angeklagten  Angeklagten nicht gefolgert binnen furzem zurückschicken. Der Schreiber hatte seine traurige an Ausgaben gegenüberstanden, so daß 186,02 M. Kaffenbestand werden. Entweder habe dem Mädchen das Verständniß für die Lage in so rührender Weise zu schildern gewußt, daß er Gehör verbleibt. Hiervon wurden 50 M. für den Streitfonds der Berliner  Beleidigung ihrer weiblichen Ehre gefehlt, sodaß von einem Ein- fand; die sächsische Gesandtschaft ließ ihn tommen und händigte Maurer   bestimmt. Südende. Der Arbeiter- Bildungsverein für Mariendorf   und verständniß nicht gesprochen werden könne, oder aber das ihm 5 M. ein. Dem Angeklagten gefiel dies, er sann auf ein anderes Mädchen sei sich des ehrverletzenden Charakters der Handlung Mittel, sich Geld zu verschaffen. Er war im Besitze einer Quittungs- Umgegeno bielt am 28. Juni eine Versammlung ab, in der Genosse Diese wollte er 2 amm über die Ziele der Sozialdemokratie sprach. Nach einer bewußt gewefen. In letzterem Falle sei zu prüfen, ob mit farte von der Berliner   Krankenversicherung. einem neuen Attentat auf den Wohlthätigkeitssinn der furzen Distussion gelangten einige Vereinsangelegenheiten zur Er Rücksicht auf die Jugend des Mädchens und die Beschaffenheit der 3 Gesandtschaft benutzen. Da er aber befürchten ledigung. Handlungen die Buftimmung als strafrechtlich beachtlich erscheine. fächsischen git erregen, änderte er seinen Namen Dafür gebe§ 65 einen Fingerzeig, welcher Personen unter 18 Jahren mußte, Verdacht das Antragsrecht nicht einräume, und§ 182, welcher das Gin-" Pohl" auf der Karte in geschickter Weise in Frohberg" um. Mit verständniß eines unbescholtenen Mädchens unter 16 Jahren zum dieser Starte schickte Beischlaf unbeachtet lasse.

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Verleumdungen gegen den Reichstag werden nicht stets nach § 131 Str.-G. B. unter dem Gesichtspunkt der Verächtlichmachung von Staatseinrichtungen" bestraft so hat das Reichsgericht in einem in der Deutschen Juristen- Zeitung" mitgetheilten Erkenntniß entschieden. Ein Angeklagter war unter Anwendung des§ 131 Str.-G.-V. verurtheilt worden. Das Reichsgericht hob jedoch das Urtheil auf. Der Reichstag   fei die zur Mitwirkung bei der Gesetzgebung berufene Vertretung des deutschen Volkes und gehöre deshalb als eine der Erfüllung des Staatszweckes dienende, für die Dauer bestimmte or ganifche Schöpfung auf den verschiedenen Gebieten der staat­lichen Thätigkeit" zu den Staatseinrichtungen. Der§ 131 beabsichtige aber nur die Staatseinrichtungen als solche zu Schüßen. Deshalb könne der Reichstag   nur geschützt werden, insoweit ihn Verleumdungen in seiner Eigenschaft als Staatsein­richtung treffen, nicht insofern konkrete Maßnahmen oder Beschlüsse als Ergebniß der jeweiligen Mehrheit in Frage stehen. Lehteres sei in dem in Frage kommenden Fall zutreffend. Das Urtheil wurde aufgehoben und die Sache in die Instanz zurückverwiesen.

weil der

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Versammlungen.

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Depeschen und lehte Nachrichten.

Kiel  , 2. Juli.  ( B. H.  ) Auf der australischen Insel Selko sind hier eingegangener amtlicher Meldung zufolge am 13. April vier zu dem Vermessungs- Detachement des deutschen   Vermessungsschiffic Pfeilschüsse verwundet worden. Einzelheiten über den Vorfall wie Böve" gehörige Matrosen von Eingeborenen überfallen und durch über das Befinden der Verwundeten fehlen noch.

er einen Bekannten zur Gesandtschaft. Er erbeutete wiederum 5 Mark. Darauf änderte der An­Nach dem Gesetz betreffend den unfanteren Wettbewerb geklagte den Namen" Frobberg" wieder in" Fröhling" um und ver­fuchte, nochmals eine Unterstützung zu erhalten. Diesmal wurde hat sowohl die Zivilkammer wie auch das Strafgericht in jedem die Fälschung entdeckt und der Urheber ermittelt. Im Termine einzelnen Falle zu entscheiden. Kürzlich berichteten wir über einen legte der vielfach vorbestrafte Angeklagte ein offenes Geständniß ab. Prozeß, welcher vor ber Handelskammer gegen die Firma Die Geschworenen billigten ihm mildernde Umstände zu, worauf Jandorf u. Ko. stattfand, Amberg  , 2. Juli.  ( W. T. B.) Der Amberger Volkszeitung" Sutfabrikant Kriegel der Angeklagte zu einem Jahre drei Monaten Gefängniß verurtheilt zufolge ist gestern über Schwand bei Schönsee   ein Gewitter nieder­den Antrag gestellt hatte, ihr zu untersagen, die von ihr wurde. Drei Monate wurden durch die erlittene Untersuchungshaft gegangen. Dabei zündete ein Blitz und äscherte zehn Wohnhäuser feilgehaltenen Strohhüte als Manilla Hüte" zu bezeichnen. mit fämmtlichen Nebengebäuden ein. Das Gericht hatte den Kläger kostenpflichtig abgewiesen. Anders für verbüßt erachtet. ,, Echte Maltakartoffeln" hatte der Kaufmann Karl Siebke auf Innsbruck  , 2. Juli.  ( B. H.  ) entschied gestern die 148. Abtheilung des Schöffengerichts. Den Ein Pionier der hiesigen Kläger Kriegel vertrat Rechtsanwalt Cannedt, die beklagte Firma einem Plakate zu stehen, welches sich über einem Rorbe mit neuen Garnison stürzte beim Blumenpflücken von der Platzwiese ab und Jandorf u. Ko. Rechtsanwalt Dr. Mendel. Der Sachverhalt ist Kartoffeln befand. Da der Preis ein verhältnißmäßig billiger war, blieb sofort toot. Zürich  , 2. Juli.  ( B. H.  ) Im Innern der Schweiz   herrschte in Kürze folgender: In dem Schaufenster der beklagten Firma wurden viele Hausfrauen veranlaßt, von den Italienern" zu wurden bei Beginn der Saison Damen Strohhüte ausgestellt, taufen. Bei näherer Besichtigung stellte es sich aber heraus, daß gestern Nacht ein furchtbarer Orfan  , verbunden mit Wolkenbruch. welche die Bezeichnung Manilla" und den Preis 3 Mart" trugen. der größte Theil der Kartoffeln verfault und ungenießbar war. Biele Häuser wurden zerstört und die Ernte vernichtet. Die Rhone  zurück und verlangten durchbrach einen Damm. Jeder Sachverständige sab sofort, daß das Fabrikat aus dem Brachten die Frauen die Waare Geld wieder, so wies fie der Angeklagte schroff Turin  , 2. Juli.  ( B. H.  ) Der Gazzetta Piemontese" zufolge weit billigeren Material Palmenbaft" hergestellt war. Da in jedem ihr Bezeichnend für den Angeklagten war es, daß sein herrscht in der algerischen Provinz Oran eine Typhusepidemie. reellen Geschäft ein Manillahut 4,50-5. tostet, so hielt die Kon- ab. furrenz diese Geschäftspraxis der Firma Jandorf u. Ko. nicht für Lehrling in einem Gemüsekeller angetroffen wurde, als er für Viele tausend Personen, darunter viel Militär, liegen am Typhus erlaubt, sondern der Fabrikant Kriegel erstattete Anzeige, nachdem seinen Chef Kartoffeln holen mußte, und derfelbe von einer Kundin darnieder. Die Bevölkerung ist panifartig erregt. feine Ehefrau im Jandorf'schen Geschäft einen echten Manillahut" daraufhin angesprochen wurde, daß sie doch selbst mit Kartoffeln gefordert und einen Palmenhut erhalten hatte, dem aber handelten. Die essen wir nicht!" war die Antwort, während den eine Nota über einen Manillahut beigegeben war. Im gestrigen Käufern gerathen wurde, die Maltakartoffeln nur tüchtig zu fochen, Zermin waren die Gutachten der Sachverständigen ausschlaggebend. dann würde sich der dumpfe Geruch ebenso wie die blaue Schale Fabritant Remisch erklärte, daß der Bast zu den Palmenhüten aus verlieren. An der Schuld des Angeklagten war kein Zweifel, da er Ruba fomme, nach dem Elsaß   geschickt und dort geschnitten und zu selbst zugab, daß die Waare dumpfig roch. Während der Staats­Hüten geflochten würde. Die Manillahüte" kämen zumeist aus Java, anwalt wegen wiffentlichen Verkaufs verdorbener Nahrungsmittel der Bast sei feiner und die Herstellungsart eine mühsamere, deshalb eine Geldstrafe von 100 m. beantragte, ließ es der Gerichtshof der der Preis auch höher. Ein reeller Kaufmana würde niemals einen 139. Abtheilung des Amtsgerichts I bei 60 M. oder 12 Tagen Ge­In ähnlichem Ifängniß bewenden. Palmenhut als einen Manillabut verkaufen.

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Madrid  , 1. Juli.  ( W. T. B) Nach einer Privatdepesche aus Havana brachten die Ausständischen auf der Eisenbahn bei Janico eine Bombe in dem Augenblicke zum Explodiren, als ein Zug die betreffende Stelle pafsirte. Ter Lokomotivführer und der Heizer wurden getödtet; die Maschine beschädigt.

Barcelona  , 2. Juli.  ( W. T. B.) Während mehrerer Stunden wurde hier ein Phänomen auf dem Meere beobachtet. Der Wassers spiegel hob und sentte sich alle 10 Minuten um einen Meter. Einem englischen im biesigen Hafen liegenden Kriegsschiffe riß das Aufertau, das Schiff mußte den Hafen verlassen. Hierzu 2 Beilagen. Verantwortlicher Redakteur: Anguft Jacobey in Berlin  . Für den Inseratentheil verantwortlich: Th. Glocke in Berlin  . Druck und Verlag von May Bading in Berlin  .