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er sich keine Vorschriften machen. Janschewsky hatte faum die gerichts hatte sich mit der Forderung zu beschäftigen, da Cergioli| Freiheitsstrafe greifen zu müssen, weil nach seiner Anficht gerade bei Schule verlassen, als der Kantor auch schon den Kuaben züchtigte. es ablehnte, freiwillig etwas zu gewähren. Beklagter bertef sich gebildeten Leuten solche Erzeffe schwerer zu ahnden feien und der In dem Augenblick betrat der Prediger und Rektor Lorbeer das darauf, daß er gleich beim Beginn der Arbeit gesagt habe, wenn sie akademischen Jugend ernstlich zu Gemüthe geführt werden müsse, Bimmer. Darauf hielt der Kantor den Knaben an Kopf nicht zur Zufriedenheit des Bauherrn ausfalle, dann zahle er nichts daß solche Prügelszenen auf offener Straße unter feinen Umständen und Beinen fest, während der Pastor mit dem Stock dafür. Die Arbeit habe nun auf Verlangen des Bauherru geduldet werden. Die Strafe des ersten Angeklagten wurde auf Die haben erat, der er noch einen vorgeler fameraden wollen 80 Siebe gezählt haben. Der Arzt, der den herrn, der dem Gerichtshof vorgelegt wird, bestätigt dies. Der zweiten Angeklagten verworfen. Ein Brief des Bau- 14 Tage Gefängniß herabgemindert, die Berufung des Knaben untersuchte, hat 46-48 starte Striemen festgestellt. Stläger fonnte nicht beftreiten, daß C. ihm die eventuelle Nichts

Die Große Berliner   Pferdebahn- Gesellschaft beabsichtigt in der Belzigerstraße zu Schöneberg   ein Wagendepot zu errichten. Auf Veranlaffung des Direttors der neuen Schöneberger Realschule ist eine Petition an den dortigen Gemeindevorstand gerichtet worden, in welcher darum gebeten wird, die Anlegung eines Depots an jener Stelle nicht zu geftatten, weil unmittelbar gegenüber das neue Realschuls bezw. Gymnasial- Gebäude seinen Plaz erhalten soll.

Infolge des Genusses giftiger Pilze sind in Spandau  Sonntag und Dienstag zwei Arbeiterfrauen, Sengebusch und Klein, gestorben; die Leichen sind von der Staatsanwaltschaft beschlag­nahmt worden, um obduzirt zu werden; einige andere, unter den gleichen Anzeichen erkrankte Personen befinden sich auf dem Wege der Besserung. Die Pilze sind, soweit ermittelt, von einer Handels­frau getauft worden, deren Name unbekannt ist. Bier Zigeunerweiber der Petermann'schen Bande waren bei ihren Streifzügen durch das Havelland im Sommer wegen ver­schiedener Bergehen verhaftet und im Spandauer   Amtsgericht ein geliefert worden. Gegen eine Kaution von 20-50 m. pro Person, die ihr Hauptmann erlegte, wurden sie damals wieder auf freien Fuß gesetzt. Da sie sich aber zu dem fürzlich stattgehabten Haupt­verhandlungstermin vor dem Schöffengericht nicht eingefunden hatten, werden sie jetzt steckbrieflich verfolgt.

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Zroß des herzzerreißenden Jammers setzte dieser Geistliche die bezahlung der Arbeit in Aussicht gestellt habe; er meint aber, feine Berson des 54 jährigen Photographen Paul Ma nhold vor der Ein bedauernswerther Angeklagter stand gestern in der furchtbare Prügelprozedur fort; ja, er schlug auch noch, als der Arbeit sei brauchbar gewesen. Ohne Beweis zu erheben, wies der 135. Abtheilung des Schöffengerichts. Er war beschuldigt, die Knabe infolge des übergroßen Schmerzes fast beGerichtshof den Kläger ab. Wie die Verhandlung ergebe, habe Krankenfaffe der Photographen um 28 M. geschädigt zu haben, in­wußtlos geworden war und nicht mehr schrie. Die Kläger nicht widersprochen, als ihm gesagt wurde, er werde keine dem er sich zweimal die Krankenunterstützung von wöchentlich 14 M. Behandlung des Kindes war eine derartige, daß faft sämmtliche Bezahlung erhalten, wenn seine Arbeit dem Bauherrn nicht paffe. hatte auszahlen lassen, obgleich er während dieser Zeit erwerbs­Schüler der Klaffe weinten. Gleich nach der Prügelszene mußte der Es sei somit anzunehmen, daß er mit dieser Bedingung einverfähig gewesen Knabe nach Hause geschafft und ärztliche Hilfe geholt werden. Noch jetzt standen gewesen sei. Die fragliche Voraussetzung ihrer Erfüllung baben soll. gewesen und wöchentlich 15 M. Verdienst gehabt ein, führte iſt er in Behandlung des Arztes. Mehrere Tage konnte das Kind fich fei nun eingetreten, der vorgelegte Brief beweiſe es. Unter diefen aber all feiner Entschuldigung an, daß er 112 ver nicht rühren, auch konnte es kein Wasser ablassen; wann der Schulbefuch Umständen erübrige sich jedes weitere Eingehen auf die Güte der Suchsweise die Stellung eines Stadtreifenden angenommen habe, um wieder aufgenommen werden kann, ist nicht abzusehen. Die Auf Arbeit. regung in der Bewohnerschaft des Ortes ist eine außerordentliche; etwas zu verdienen. Er habe umsoweniger geglaubt, dies der Der Bürgermeister erschien infolge dessen in der Wohnung überaus merkwürdiges Urtheil hat die Rammer V des Gewerbegerichts einziges Geschäft abzuschließen, weshalb ihm bereits nach der ersten Affeffor Hellwig als Gewerbegerichts- Vorsitzender. Ein Krankenkaffe anzeigen zu müssen, da es ihm nicht gelungen sei, ein der Eltern, um sich von dem schlimmen Zustande des gestern unter dem Borsitz des Assessors Sellwig zuwege gebracht. Woche wieder gekündigt worden sei. Rnaben zu überzeugen. Dem Seelsorger und rohen Prügel- Der Metallgießer W. verlangte von dem Unternehmer Israel  pädagogen ist ob seiner Heldent hat auch bald ängstlich geworden. Am eine Lohnentschädigung mit der Begründung, daß er am 3. Auguft gutachtete, daß derfelbe seit Februar an einer unheilbaren Der Arzt, welcher den Angeklagten behandelt hat, be­Abend der That noch erschien er anscheinend tief gebeugt in der zum folgenden Tage von Israel   engagirt, dann aber nicht eingestellt Nervenkrankheit leide, die ihn völlig erwerbsunfähig mache. Wohnung, um Abbitte zu thun. Als sich die Nachricht davon worden sei. Israel   bestritt dies. Sein Buchhalter, der am 5. August Das Sehvermögen des linken Auges sei infolge der Krankheit völlig, in der Nachbarschaft verbreitete, sammelte sich eine ziemliche Menschen- früh im Komptoir des Beklagten sich aufhielt, als lekterer das des rechten Auges zur Hälfte erloschen. Er meine nicht, daß menge vor dem Hause, die ihrem Unwillen in nicht mißzuverstehender dort mit dem Kläger eine Unterredung hatte, Weise Luft machte und nicht übel Luft hatte, etwas Lynchjustiz zu als Zeuge, Kläger   habe dabei hatte, bekundete der Angeklagte für das von ihm begangene Unrecht verantwortlich üben. Bis abends 11 Uhr saß der Mann in der Krankenstube, ehe Silfeleistung vom 3. August erwähnt und nichts von seiner Ein- gelitten hätten. eine vorübergehende gemacht werden könne, da dessen geistige Fähigkeiten ebenfalls schwer er nach Hause ging. Wohl um den Vater abzuhalten, Strafantrag ftellung gefagt. Der Zeuge des Klägers sagt dagegen troh wieder Auf grund dieses Gutachtens in Verbindung mit dem Ergebniß zu stellen, schrieb er an denselben folgenden Brief: Kremmen  , den 27. August 1897. holter Berwarnungen des Vorsitzenden mit großer Bestimmt der übrigen Beweisaufnahme fällte der Gerichtshof nach dem Antrage Lieber Herr Janschewsky! beit aus, der Beklagte habe am dritten August an anderer des Staatsanwalts ein freisprechendes Urtheil. Um nicht die Ruhe Ihres Söhnchens zu stören, habe ich mich helfen und möge dann am nächsten Tage zu ihm ins Geschäft der Handlungsgehilfen in der Zeit vom 1. Januar Stelle zum Kläger gefagt, er fönne zunächst einmal Guß tragen Ein für die Geschäftswelt wichtiges Thema:" Das Recht von Ihnen fern gehalten, so schwer mir dieses auch wurde. Nun kommen, er, Beklagter, brauche noch jemand. Zeuge erklärt, dies 1898 bis zum 1. Januar 1900", behandelt der bekannte Kom­habe ich nur noch eine Bitte an Sie bitte feien Sie so freundlich, beschwören zu können. Der Kläger   wollte dann noch etwas zur mentator des Handels- Gesetzbuches, Rechtsanwalt Staub, in der und kommen Sie nur auf einen Augenblick zu mir heran. Sie Klarstellung anführen, wurde aber vom Vorsitzenden kurzerhand D. Jur. 3tg.". Das neue Handels- Gesetzbuch tritt am 1. Jan. 1900 werden dann sehen, daß ich selber die empfindlichste Sühne wünsche. unterbrochen. Während die Richter sich erheben und in das zugleich mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch   in traft. Ein Theil davon, Mit den besten Wünschen Berathungszimmer abtreten, betont Kläger  , daß Ihr ergebener E. Lorbeer. er schon der Abschnitt über die Handlungsgehilfen, soll aber bereits am Da Janschewsky der Aufforderung nicht Folge leistete, tam der das Engagement gesprochen habe. Da sei der Buchhalter nicht lungsgehilfen die im neuen Handels- Gesetzbuche enthaltenen Vortheile am vierten Auguft bei Jsrael gewesen sei und mit ihm über 1. Januar 1898 zur Geltung gelangen. Man wollte den Hand­Herr dann am andern Tag in die Wohnung, traf aber den Mann zugegen gewesen. Kläger   wurde mit folgender Begründung ab- ihrer rechtlichen Stellung möglichst schnell zu gute kommen laffen. nicht. Daß er da den so furchtbar mißhandelten Knaben mit mein gewiefen: Es möge ja sein, daß Beklagter die vom Zeugen Deshalb nahm die Reichstags- Kommission folgenden Abs. 2 zu füßer Junge" anredete, sei der Kuriosität wegen erivähnt. Die Blätter am Ort schweigen sich über die Heldenthat des gethan habe. Jedenfalls stehe aber auf grund der Aussage des schnitt des H.-G.-B. tritt mit Ausnahme des§ 65 am 1. Januar 1898 des Klägers bekundete Aeußerung oder eine ähnliche am 3. Auguft Art. 1 des Einführungsgesetzes zum H.-G.-B. an:" Der sechste Ab­geistlichen Herrn vollständig aus. Buchhalters des Beklagten fest, daß Kläger   bei der betreffenden in fraft." Reichstag   und Bundesrath stimmten dem zu. Es tritt Unterredung kein Wort von einem Engagement gesprochen und seine hiernach nur der sechste Abschnitt des neuen Handels- Geset Einstellung nicht verlangt habe. Somit müsse(!) angenommen bu ch es vorzeitig in traft. Soweit diese Vorschriften für die werden, daß ein solches Engagement überhaupt nicht statt Beurtheilung der in Frage kommenden Verhältniffe nicht ausreichen, gefunden hat. insbesondere soweit zivilrechtliche Bestimmungen über den Dienst­feitigen Dilfeleistungen läßt sich eine Entscheidung des Reichs 1900 nicht die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, Ueber die Unfallversicherung der Landwirthe bei gegen vertrag subsidiär anzuwenden sind, sind bis zum 1. Januar Bersicherungsamtes in bemerkenswerther Weise aus. Der Landwirth welches ja erst am 1. Januar 1900 in fraft tritt, anwendbar, Einen blutigen Andgang hat eine Berliner   Kremferpartie ge- Siller, der zugleich die Tischlerei betreibt, begleitete im November 1895 vielmehr finden in dieser 3wischenzeit die Bes nommen, die am Sonntag in Schildhorn weilte. Abends, als man feinen Schwager Hemann auf dessen Wagen nach einem Nachbarorte. ft im i ungen des neuen Handels Gesezbuchs über fich zum Aufbruch rüstete, entstand auf dem Wagenplatz zwischen Hemann schaffte dorthin eine Dreschmaschine, die ihm zum Anlauf die Handlungsgehilfen ihre Ergänzung durch den Theilnehmern eine beftige Schlägerei, bei der auch die für seine Landwirthschaft vom Auktionator L. zugesandt worden das bisherige bürgerliche Recht. Das gilt insbesondere Rutscher mit eingriffen. Das Messer spielte auch wieder eine un- war. Hilfer sollte ihm beim Abladen der Maschine behilflich von der rechtlichen Natur des Dienstvertrages u. f. w. Wo fouftige heilvolle Rolle, mehrere Personen sind erheblich verletzt worden. Die sein. Nachdem diese Arbeit erfüllt war, kaufte fich Hilfer handelsrechtliche Bestimmungen in Frage kommen, fommt in Gendarmen machten schließlich dem Kampf ein Ende und arretirten noch einen Beschlag für seine Tischlerei und wollte dann der Zwischenzeit das alte, nicht das neue Handels- Gesetzbuch den Hauptthäter. den Wagen des Schwagers wieder besteigen, um nach Hause zurück in Anwendung. Ein eigenthümliches Zwischenrecht! Ueber­zukehren. Hierbei verletzte er sich an einem Nagel das Knie des gangsbestimmungen sind für diesen sechsten Abschnitt nicht rechten Beines. Für die infolge davon eingetretene Erwerbsunfähig gegeben. Es fehlt jede Vorschrift darüber, welche Bestimmungen teit beanspruchte er demnächst eine Unfallvente. Berufsgenossenschaft maßgebend sein sollen für die am 1. Januar bestehenden Handlungs­und Schiedsgericht wiesen seinen Antrag ab und das Reichs Ber- gehifen- Verhältnisse. Unter Hinweis auf Artikel 170 und 171 des ficherungsamt erfannte als Refursgericht ebenfalls zu seinen un- Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche führt Dr. Staub gunften. G3 führte aus: Die Behauptung des Klägers, er aus, daß für die am 1. Januar 1898 bestehenden Dienstverhältnisse fei am fraglichen Tage als Arbeiter in den Betrieb zunächst die bisherigen Gesetze maßgebend bleiben. Wenn fich feines Schwagers eingetreten gewefen, fönne als stichhaltig aber das Dienstverhältniß unter der Herrschaft des neuen Rechts nicht erachtet werden. Allerdings Tönne diefelbe Person fortsetzt, obwohl unter Zugrundelegung des alten Rechts eine Ründis anderen Betriebes fein; beide Eigenschaften schlössen nicht unbedingt getretenen Fortsetzung des Dienstverbältnisses das neue Recht maß­Unternehmer eines Betriebes und Arbeiter eines gung zulässig war, so ist vom Zeitpunkt der solchergestalt ein­einander aus, auch wenn es sich nur um eine vorübergehende ge- gebend. Soweit endlich die Vorschriften öffentlich- rechtlicher Natur legentliche Hilfeleistung ohne Entgelt handle. Voraussetzung fei aber oder unverzichtbar sind, treten sie fofort am 1. Januar 1898 in Arbeiter gleich stehe. Seine ganze wirthschaftliche Stellung, sowie namentlich auch von den im§ 62 des neuen H.-G.-B. behandelten stets, daß der betreffende Unternehmer wirthschaftlich einem Wirksamkeit ohne Rücksicht auf diese Kündigungsfrage. Dies gilt Art und Umfang des Betriebes müßten in betracht gezogen werden. Pflichten des Prinzipals für das leibliche und Seläger sei nun zur Zeit des Unfalls Unternehmer einer Landwirth geistige Wohl der Handlungsgehilfen. Handelt der Boziale Rechtspflege. schaft von 9 Hektar und einer Tischlerei gewesen, habe ein Prinzipal diesen Vorschriften zuwider, so hat er Schadensersatz zu Pferd, vier Stück Rindvieh und drei Schweine gehalten und leisten und zwar nach den§§ 842-846 des Bürgerlichen Gesetz­Lehrlingsausbildung". Zu diesem Kapitel liefert der aus beiden Betrieben ein Einkommen von mehr als 900 M. buches. Hiermit sind fünf Paragraphen des Bürgerlichen Gefeß­Rechtsstreit, den Fräulein J. gegen die Modiftin Witzke beim bezogen. Bei dieser wirthschaftlichen Lage des Klägers tönne das buches, obwohl dieses selbst erst am 1. Januar 1900 in traft tritt, Gewerbegericht angeftrengt hatte, einen beachtenswerthen Beitrag. Reichs- Versicherungsamt ihn einem Arbeiter nicht gleichstellen. herausgerissen worden, um für die Zwischenzeit entsprechende Die Klägerin, die durch ihren Vater vertreten wird, hat annäherno Falsch sei ferner die Annahme, daß der Unfall als ein solcher an Anwendung zu finden. Die Kaufleute werden gut thun, fich mit fechs Monate lang bei der Beklagten gelernt, wofür ein Lehrgeld gesehen werden könnte, den der Kläger   in seinem eigenen allen am 1. Januar 1898 unter allen Umständen in kraft tretenden von 18 Mart gezahlt wurde. Der Vertreter der Klägerin landwirthschaftlichen Betriebe erlitten habe. Richtig sei ja, daß Bestimmungen genau vertraut zu machen. fordert nun für sie die Rückzahlung der Hälfte des Lehrgeldes landwirthschaftliche Verrichtungen, die ein Landwirth mit seinem Ein sonderbarer Heiliger ist der Handlungsgehilfe Ballach  und außerdem einen angemessenen Lohn für die Dauer der Lehrzeit, landwirthschaftlichen Personal und seinen Gespannen einem anderen aus Charlottenburg  , der gestern unter der Anklage des Betruges der auf 88 Mark berechnet wurde. Zur Begründung machte Landwirth aus nachbarlicher Gefälligkeit leiftete, vom Reichs- und der Unterschlagung dem Schöffengerichte aus der Untersuchungs er geltend, die Beklagte habe die im mündlichen Lehr- Versicherungsamt öfter wegen der eigenartigen Verhältniffe haft vorgeführt wurde. Die Spezialität des jungen Mannes scheint vertrage übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, sondern die auf dem Lande als landwirthschaftliche Betriebsthätigkeiten es zu fein, sich unter der Maste eines Studenten an die akademische Klägerin, die das Nähen bereits verstanden habe, fast ausschließlich seines eigenen Betriebes erachtet worden seien. Dann Jugend heranzudrängen und in diefen Kreifen Gelegenheit zu allerlei als Arbeiterin benutzt. Wegen der letzten Thatsache fordere er den habe es sich aber in der Regel um die Nutzbarmachung thörichten Streichen zu suchen. So hatte er sich eines Abends einen Lohn. Vorm Beginn der sogenannten Lehre sei zwischen der Mutter von Einrichtungen des landwirthschaftlichen Betriebes, zum Beispiel Studiofus, dessen Kneipbekanntschaft er gemacht hatte, als cand. med. des Mädchens und der Beklagten   ausdrücklich vereinbart worden, des Fuhrwerts und der Gespanne gehandelt. Unter besonderen Um Ballach vorgestellt und mit ihm eine Bierreise unternommen, die erst spät daß Fräulein J. die Damenschneiderei, insbesondere aber ständen fönnten nun zwar Gefälligkeitsleistungen, die in per nachts in einem Café endete. Er erklärte dann, daß der Weg nach das Musterzeichnen, Maaßnehmen und Zuschneiden sönlichen Diensten bestehen, noch dem eigenen landwirth Charlottenburg   so mitten in der Nacht doch recht unbequem sei und perfekt erlernen solle. Auf die letztgenannten wichtigen Einzel- fchaftlichen Betriebe desjenigen, der diese Dienste leistet, zugerechnet wußte den Studenten zu bewegen, daß er ihm in seiner Bude heiten habe die Beklagte fast gar keine Mühe verwandt. An einem und als mit ihm versichert betrachtet werden. Die Gefälligkeit Nachtquartier anbot. Ballach, der über medizinische Dinge recht einzigen Lage sei der Klägerin das Maaßnehmen und Zeichnen gezeigt des Klägers indessen, die sich außerhalb des örtlichen Bereichs fo- lebhaft zu plaudern verstand, ließ sich die Gastfreundschaft worden. Am anderen Tage habe sie dasselbe noch einmal machen wohl seines eigenen Betriebes wie auch des Betriebes feines dankbarst gefallen, war auch nicht böse böse darüber, darüber, daß müffen. Die Beklagte behauptete natürlich, eine gute Lehrmeisterin Schwagers vollzog, sei fo höchft persönlicher Natur, daß ein die Wirthin ibn mit einem Morgenimbiß bedachte und gewesen zu sein. Als Beugin wird ein junges Mädchen vernommen, ursächlicher Zusammenhang zwischen ihr und dem landwirthschaft empfahl sich endlich, nachdem er vernommen, daß sein neuer das 14 Tage vor dem Abgange der Klägerin bei Frau lichen Betriebe des Klägers nicht ausreichend erkennbar sei. Freund am nächsten Tage mit mehreren Kommilitonen einen Witzke in die Lehre getreten ist. Die Zeugin befundete num aller­Ausflug machen wolle. In der Abwesenheit des Studenten erschien dings, daß die Klägerin in diesen letzten vierzehn Tagen ihrer Lehre verschiedene Einzelheiten an Kostümen gearbeitet habe, der Angeklagte am nächsten Tage in seltsamem Aufzuge bei der Wirthin des letteren. Er trug einen völlig verbundenen Kopf, als wie sie gerade vorkamen; über den Unterricht im Maßnehmen und Prügeleien unter Gebildeten sind immer eine bedenkliche pb er eine Mensur durchgemacht habe, und bat die Wirthin, Zeichnen konnte Zeugin nur aussagen, daß es an zwei Tagen geübt Störung der öffentlichen Ordnung, die strenge zu bestrafen ist. Auf ihm Zutritt zum Zimmer feines Freundes" zu gewähren, worden sei. Es sind das die von der Klägerin gemeinten Tage. Ihr Vertreter diesen Standpunkt stellte sich gestern die 6. Ferien- Straftammer da er fich sein" dort befindliches Cerevis holen müsse. betonte hierauf, daß ein derartiges Verfahren sich nicht mit dem Begriff des Landgerichts I  , vor welcher der stud. chem. Hans Kantel und Die Wirthin, die ihn erft Tags vorher bei ihrem Zimmer­einer ordnungsmäßigen Lehre decke. Eine solche bestehe nach sein Bruder Harry Kantel unter der Anklage der Körperverletzung herrn gesehen, trug fein Bedenken, ihm Zutritt zu gewähren, handwerksmäßigem Brauch in dauernder Uebung, und an zu erscheinen hatten. Beide Angeklagte haben eines Abends in der und mit dem Ueberzieher des Studenten und dessen Verbindungs­ber habe es hier gefehlt. Er machte sich anheischig, zu beweisen, Potsdamerstraße eine lärmende Szene aufgeführt. Ein früherer Be- band und Müze geschmückt verließ der Angeklagte die gaftliche daß bei Abschluß des Lehrvertrages ganz besonders auf die gründ- kannter von ihnen, der sich mit ihnen entzweit hatte, begleitete an Stätte. Er gefiel sich dann darin, mit dem Trödel von studentischen liche Ausbildung im Musterzeichnen und Zuschneiden Werth gelegt jenem Abend eine junge Dame die Potsdamerstraße entlang. Abzeichen die Straßen Berlins   zu durchwandern, bis ein Mitglied wurde. Seltsamerweise erklärte der Vorsitzende Hellwig diesen als er bei den beiden Angeklagten vorbeifam, gab es spöttische der betr. Verbindung, der ihm begegnete und sich darüber wunderte, Nachweis für unerheblich und fällte namens des Gerichtshofes Rebensarten, es fam zum Wortwechsel und schließlich zu Sand- einen wildfremden Menschen mit den Verbindungsfarben geschmückt folgendes Urtheil: Die Klägerin wird abgewiesen. Der Gerichtshof greiflichkeiten, wobei die beiden Angeklagten mit Spazierstöcken zu fehen, ihn festnehmen ließ. Was der Angeklagte mit diesem Mummen­habe die Ueberzeugung gewonnen, hauptsächlich auf grund der Beugen bezw. mit der flachen Hand auf ihre Gegner einschlugen. Die Schanz eigentlich bezweckt hat, ist sein Geheimniß geblieben. Er gab aussage(!), daß die Beklagte ihre Pflichten nicht grob ver Folge diefer Szene war, daß die drei dabei thätig ge- biefe Aneignung fremden Eigenthums zu, webrte sich aber um nachlässigt hat. Nur bei groben Berstößen könne aber die wefenen jungen Leute auf die Auflagebant des Schöffen fo energischer gegen die Thäterschaft in anderen Fällen, in denen Rückzahlung des Lehrgeldes verlangt werden. Solche würde z. B. gerichts wandern mußten. Letzteres sprach den Gefchlagenen, der ihm Schwindeleien gegen Studenten zur Laft gelegt wurden. In vorliegen, wenn das Mädchen vorwiegend zu Botengängen oder zu fich seiner Haut gewehrt hatte, frei, verurtheilte dagegen den schon einem solchen Falle sollte er sich einem Westfalen attachirt, fich als alten Flickereien verwandt worden wäre. Die Beklagte fei einmal mit 600 Mart vorbestraften Studenten R. zu zwei Bandemann aufgespielt, viel von der gemeinschaftlichen Heimath" indessen ihren Verpflichtungen nachgekommen, soweit dies monaten Gefängniß, den zweiten Angeklagten zu 150 m. geplaudert und schließlich dem jungen Manu 5 M., die er out verlangt werden könne. Die Lohnforderung fei auf jeden Geldstrafe. In der Berufungsinstanz plaidirte Rechtsanwalt Leonb. nächsten Tage zurückerstatten wollte, abgenommen haben. Da sich Fall hinfällig, weil es sich um ein Lehrverhältniß handele. Friedmann in eindringlichen Worten für eine wesentliche Herab- die Zeugen für diese angeblichen Strafthaten zur Zeit im Manöver Obige Entscheidung muthet in mehr als einer Hinsicht sonderbar an. minderung der Strafe, indem er auf die Folgen hinwies, die befinden, mußte die Verhandlung vertagt werden, der Gerichtshof Am meisten ist aber unverständlich, wie so der Beweisantrag des durch eine Freiheitsstrafe für den ersten Angeklagten erwachsen entließ aber den Angeklagten aus der Untersuchungshaft. Herrn J. unerheblich sein soll. Läge doch nach unserer ummaß- müßten, der vielleicht unter Mißverkennung der Rechte der Im Februar dieses Jahres war eines Tages der Kassiver geblichen Meinung ohne Zweifel ein Vertragsbruch vor, wenn akademischen Freiheit der Meinung fein mochte, daß bei solchen von der Bahlstelle Rigdorf des Deutschen Holzarbeiter Verbandes, der eine gründliche Ausbildung im Musterzeichnen und Zuschneiden aus. Jugendkraft überschäumenden jungen Leuten auch eine gelegentliche Tischlergeselle Karl Bierling, mit den Kassengeldern vers bedungen worden wäre. Denn eine zweitägige Uebung ermöglicht Solzerei" nicht zu schwer ins Gewicht fallen dürfte.( Wer fümmert schwunden. Auf erstattete Anzeige wurde hinter dem Füchtling ein Teine gründliche Ausbildung in diesen Fertigkeiten. fich bei den Arbeitern um die Folgen solcher Strafen? D. R.  ) Das Steckbrief erlassen, worauf Bierling in Katto   wis ermittelt wurde. Gericht billigte dem ersten Angeklagten, der wohl gereizt worden Am Dienstag sollte er sich vor dem Rixdorfer Schöffengericht wegen war, awar mildernde Umstände au, glaubte aber doch. au einer Unterschlagung verantworten; er war jedoch wegen der weiten Ent­

Einen Restlohn von 8 Mart beanspruchte der Gipsformer N. Dom Bildhauer Gergioli. Die Rammer III des Gewerbe

Gerichts- Beitung.