Nr. 247.
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Bernsprecher: Bmt I, Mr. 1508. Telegramm Adresse: " Sozialdemokrat Berlin".
Redaktion: SW. 19, Benth- Straße 2.
Aerztliche Ehrengerichte.
Freitag, den 22. Oktober 1897.
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Expedition: SW. 19, Beuth- Straße 3:
Auch in anderen, weniger bedeutungsvollen Punkten find der Plenarsihung der nächsten Woche vorgelegt werden können; man die Wünsche der Aerztekammern unberücksichtigt geblieben. hofft, den ganzen Etat für das nächste Jahr bis Mitte November Der den Aerztekammern zur Begutachtung vorgelegte Ge- Schon in dem Ehrengerichte der ersten Instanz soll ein richter- im Druck fertigzustellen.- febentwurf betreffend die ärztlichen Ehrengerichte, das Um- licher Beamter Siz und Stimme haben, während z. B. die Der Bundesrath ertheilte heute dem mündlichen Auslagerecht und die Kaffen der Aerztekammern" bildet ein neues entsprechenden sächsischen Gerichte nur aus Aerzten bestehen. schußbericht über den Nachtragsantrag Preußens, betreffend die Blatt in dem Ruhmeskranze, welchen die gesetzgeberischen Dieses richterliche Mitglied soll in der Regel die Vorunter- Ausführung des Börsengesetzes vom 22. Juni 1896 die ZuLeistungen der preußischen Regierung verdienen. Der Entwurf suchung leiten, während für die ordentlichen Gerichte die Straf- ſtimmung.zeigt klar und deutlich, welches geringe Maß von Achtung die prozeß- Ordnung vorschreibt, daß der Untersuchungsrichter im Kaufmännische Schiedsgerichte. Der Minister Regierung den von ihr selbst geschaffenen ärztlichen Standes Spruchgericht nicht sitzen darf. In beiden Instanzen kann die für Handel und Gewerbe hat die Aeltesten um ein Gutachten ersucht vertretungen entgegenbringt, wie sie deren Wünsche un Verurtheilung mit einfacher Mehrheit erfolgen, während die über die zweckmäßigste Art der Organisation besonderer kaufberücksichtigt läßt, soweit dieselben geeignet erscheinen, die Strafprozeß Ordnung für den Schuldigspruch Zweibrittel- männischer Schiedsgerichte, welche nach Analogie ber Gewerbegerichte Streitigkeiten zwischen kaufmännischen Angestellten Unabhängigkeit des Standes gegenüber der Regierung zu Mehrheit vorschreibt. Wie bei der Novelle zur Strafprozeß- und ihren Prinzipalen in rascher und billiger Prozeßschützen. Ordnung hält im übrigen die Regierung auch daran fest, daß führung zu entscheiden haben würden. Gemäß einem eingeholten Schon einmal hat das Ministerium den Aerztekammern dem Vertreter der Anklage welcher in diesen Fällen ein Gutachten der Sachverständigen- Kommission für gewerbliche An einen vollständig ausgearbeiteten Gesezentwurf betreffend die Beauftragter des Oberpräsidenten ist ebenfalls die Berufung gelegenheiten beschlossen die Aeltesten für den Fall, daß die Einärztlichen Ehrengerichte vorgelegt, und die Aerztekammern so- an den Ehrengerichtshof zustehen soll. Falls also z. B. gegen führung solcher Gerichte von den gefeßgebenden Faktoren beschlossen wohl, wie der aus ihnen gebildete Kammerausschuß haben Ver- einen sozialdemokratischen Arzt wegen seiner politischen Thätig werden sollte, deren Angliederung an die Amtsgerichte zu empfehlen. besserungsvorschläge dazu gemacht. Aber alle diese Vorschläge feit Anklage erhoben wird, nüßt es dem Angeklagten nichts, bilden aus dem Amtsrichter als Vorsitzenden und je einem Vertreter Bei Anlehnung an die Amtsgerichte wären die Spruchkollegien zu läßt der neue Entwurf unbeachtet. Dabei hatten die lamm- wenn in der ersten Instanz die Erwählten der Aerzte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Beisigern. Die Liste der frommen ärztlichen Vertretungskörper, welchen von ihren schaft ihn freisprechen. Der Beauftragte des Oberpräsidenten Arbeitgeber- Beisitzer sei von dem zur Vertretung des Handelsstandes Herren Chefs", den Oberpräsidenten, bis dahin stets die besten fann ja Berufung an den Ehrengerichtshof einlegen, und in berufenen Organ( Handelskammer, kaufmännischer Rorporation), Beugnisse über ihr Wohlverhalten ausgestellt waren, keineswegs diesem stehen den drei gewählten Vertretern der Aerzteschaft oder, wo ein solches sehle, durch Wahlen der Arbeitgeber, die Liste übertriebene Forderungen aufgestellt. Die geäußerten Wünsche vier Vertrauensmänner der Regierung gegenüber. der Arbeitnehmer- Beisitzer durch Wahlen der Arbeitnehmer aufbeschränkten sich im wesentlichen darauf, daß alle Aerzte gleich- Man kann danach das Ürtheil über den Gesetzentwurf zustellen. Bei Streitobjekten von geeigneter Werthhöhe müsse eine mäßig denselben Gerichten unterstellt würden, daß nur die Thätig- folgendermaßen zusammenfassen: Der Entwurf bietet den Berufung von dem Schiedsgericht an die ordentlichen Gerichte zuteit im Berufe selbst der Rechtsprechung der Ehrengerichte unter Aerzten das nicht, was die Anhänger einer erweiterten lässig sein.- liegen sollte, und daß freigewählte Aerzte, nicht von der Re- Disziplinargerichtsbarkeit der Aerztekammern Ueber die Koalitionsfreiheit beginnt der frühere gierung ernannte Beamte, in diesen rein ärztlichen Fragen solchen erhofft haben. Man hatte erwartet, eine schneidige burg, eine Abhandlung in Nr. 3 der Sozialen Praxis" zu ver Vorsitzende der Reichskommission für Arbeiterstatistit, Dr. v. RottenRecht zu sprechen hätten. Es war nur eine Forderung der Waffe zu erhalten, mit welcher man mit Sicherheit den öffentlichen. Wir entnehmen derselben heute die folgenden, für die Billigkeit, daß alle Aerzte gleichmäßig den Ehrengerichten unlauteren Wettbewerb jeder Art- unkollegiales Ver- Auffassung des Autors charakteristischen Stellen: unterstellt würden, wenn man überhaupt daran ging, die halten in der Privatpraxis, Unterbietung bei KrankenSobald Bereine oder Versammlungen in das Gebiet der private Thätigkeit des Aerztes zwangsweise einer solchen fassen u. f. w.- beseitigen könne. Diese Waffe bietet der allgemeinen Sozialpolitik übergreifen, unterstehen sie den LandesGerichtsbarkeit zu unterwerfen. Die beamteten Aerzte Entwurf sicher nicht. Denn wer bürgt dafür, daß die Ver- gesehen und werden also von ihren Vorschriften über Anzeige, polizeiKreisphyfici u. s. w. und die Militärärzte, soweit fie trauensmänner der Regierung ein verurtheilendes Erkenntniß liche Ueberwachung u. s. w. betroffen. Damit ist das Recht, sich zur 3wede u ver. Privatpraxis treiben, auszunehmen, dazu lag keine Ver- bestätigen, welches in erster Instanz wegen einer solchen Unter- Förderung wirthschaftlicher anlassung vor; diese sind ohnehin schon wenigstens in den bietung gefällt wurde? War es doch ein preußischer Minister, fleinen Städten gegenüber ihren bürgerlichen Kollegen der den Krankenkassen für die Anstellung von Aerzten das vermöge ihrer Titel und der Bevorzugung, welche ihnen Submissionswesen empfahl, das auf anderen Gebieten so herrseitens der Behörden zu theil wird, im Vortheil. Trozliche Blüthen hervorgebracht hat. dem bestimmt auch der neue Entwurf(§ 2) wieder, Die Vortheile, welche der Entwurf den Aerzten zu daß 1. für die beamteten Aerzte, 2. die Militär- und Marines bieten scheint, sind mindestens zweifelhaft. Unzweifelhaft ärzte, 3. die Militär- und Marineärzte des Beurlaubtenstandes dagegen wird hier die Grundlage geschaffen, auf welcher fußend während ihrer Einberufung die Ehrengerichte nicht zuständig die Regierung versuchen kann und voraussichtlich versuchen sein sollen; die genannten Aerzte sollen dafür bei den wird, sich auf politischem Gebiete den Aerztestand ebenso unterWahlen für das Ehrengericht weder wahlberechtigt noch wähl- than zu machen, wie es die anderen studirten Stände zum bar sein. größten Theile bereits sind.
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einigen, in einer 28eife begrenzt, die die Möglichkeit einer Frutiifizirung diefes Rechtes wesentlich einschränkt. Denn nicht felten wird die Erwägung der allgemeinen wirthschaftlichen und sozialen Verhältnisse die nothwendige Voraussetzung für die Be urtheilung eines konkreten Falles und folgeweise auch die Vorausfehung dafür bilden, daß in dem konkreten Falle eine zweckdienliche Entschließung gefaßt werden könne. Von einer Mehrheit der Theoretiker, aber auch von einer erheblichen Zahl praktischer Politiker Richtung verlangt, daß die bisherigen Beschränkungen des Koalitionswird daher eine Abänderung des bestehenden Rechtszustandes in der rechtes auf wirthschaftlichem Gebiete beseitigt werden. Dieses Verlangen entspricht der Gerechtigkeit!".. Es läßt sich, glaube ich, nachweisen, daß auch Erwägungen Durch diese letzte Bestimmung glaubte man den Aerzten Fraglich erscheint, ob dieser Versuch gelingen wird, ob vor politischer Utilität eine gesetzliche Anerkennung der Koalitionsfreiheit ein Entgegenkommen zu beweisen, daß sie veranlassen allem die weitere Ausbreitung sozialdemokratischer Ideen unter erfordern...." würde, von ihrer berechtigten Forderung Abstand zu den Aerzten aufgehalten wird. Die Nichtachtung der ärztlichen Die Bedenken, die sich aus diesen Erwägungen ergeben, nehmen. Es scheint jedoch nicht, als ob die Aerzte auf diesen Wünsche, welche der Entwurf bekundet, hat in hohem Maße fallen um so schwerer ins Gewicht, als der Arbeitnehmer durch den Leim gehen werden. Go lange die beamteten und Militär- die Unzufriedenheit und Erbitterung der Aerzte hervorgerufen, niß geräth, wie fie fein zweites wirthschaftliches Verkauf seiner Arbeitskraft in ein Abhängigkeitsverhält ärzte an den Wahlen zur Aerztekammer theilnehmen, und und die Handhabung des neuen Gesetzes würde kaum derartig Bertragsverhältniß mit sich bringt. Er ist gebunden in den dünner bevölkerten Provinzen machen die Physici that sein, daß sie andere, friedlichere Gefühle aufkommen läßt. an die Arbeitsstätte, die der Arbeitgeber ihm anweist, an die Arbeitssächlich diese Wahlen beeinflussen sie die Zusammensetzung So wird der Boden aufs beste vorbereitet, um die Saat zeit, die ihm vorgeschrieben wird, und damit ist für ihn das Recht der von den Kammern zu wählenden Ehrengerichte, gleichviel sozialistischer Ideen aufzunehmen. Und so stark auf den ersten der freien Selbstbestimmung über sein leibliches und moralisches ob sie bei der Wahl selbst stimmberechtigt sind oder nicht. Blick die Machtmittel erscheinen, welche der Gesetzentwurf der Leben in vielfachen Beziehungen eng eingegrenzt...." Schon für das Ehrengericht der ersten Instanz ist also die Regierung verschaffen soll, reichen sie doch nicht dazu aus, den"... Gine pragmatische Auffassung der Geschichte würde nothBestimmung bedeutungslos. Die zweite Justanz bildet der sozialistischen Aerzten die Bethätigung ihrer politischen Gewendig zu dem Schlusse gelangen, daß das moderne Rechtsbewußt Ehrengerichtshof, welcher aus 3 gewählten Mitgliedern des sinnung unmöglich zu machen. Dem Arzt kann die Approbation fein an die legislatorische Behandlung des Verhältnisses zwischen Aerztekammer - Ausschusses, 3 vom Könige ernannten Aerzten nicht entzogen werden, solange nicht durch Reichsgesetz die stellt als die der Gleichheit vor dem Gesetze. Diesem Rechtsbewußt dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer weitergehende Forderungen und dem Vorsitzenden der Medizinalabtheilung des Kultus- Gewerbe- Ordnung in diesem Sinne geändert ist. Ja, noch fein entspricht nur eine solche Rechtsordnung, die dem wirthschaftlich ministeriums besteht. Im Entwurf findet sich keine Bestimmung, mehr: solange durch die Gewerbe- Ordnung die Ausübung der schwächeren Theile der Gesellschaft bei dem Mitbewerb um die Bedaß die 6 ärztlichen Witglieder des Ehrengerichtshofes beamtete Heilkunft freigegeben ist, steht auch den preußischen Aerzten bingungen des Lebens Hilfe gewährt." oder Militärärzte nicht sein dürfen; und es ist sogar in hohem im schlimmsten Falle noch ein Weg offen, auf welchem sie sich Maße wahrscheinlich, daß vom Könige, d. h. von der Regierung allen Scherereien und Plackereien der Ehrengerichte entziehen beamtete Aerzte entsendet werden. Die Aerzte werden daher können: der Verzicht auf die durch die Approbation er damit rechnen müssen, daß über ihr Verhalten in letzter Justanz worbenen Rechte" und Titel, welche zur weiteren Ausübung ein Verwaltungsbeamter und 3-6 beamtete Aerzte, welche selbst des ärztlichen Berufes nicht erforderlich sind. Das kann ja der Ehrengerichtsbarkeit nicht unterliegen, zu richten haben wohl als ausgeschlossen gelten, daß der Reichstag einer Gewerbe- Ordnungs- Novelle seine Zustimmung ertheilt, welche Der Entwurf hält ferner im§ 13 daran fest, daß auch die Entziehung der Approbation als Disziplinarstrafe einDie harten Thatsachen haben den Beweis geliefert, daß das Verhalten des Arztes außerhalb seines Berufes zum Gegen- führt oder die Kurierfreiheit beschränkt. die Vertreter des bedingungslosen Wettbewerbes wohl die Kunft ge= stande eines ehrengerichtlichen Verfahrens gemacht werden Die Disziplinarmittel, welche gegenüber den preußischen lehrt haben, wie eine Nation ihre Produktionskraft steigern, nicht kann. Wohin diese Bestimmung zielt, wird aus der Vor- Aerzten zur Anwendung gelangen können, sind daher aber die, wie sie stark und glücklich werden könne..." geschichte des Entwurfs verständlich. Bereits im Jahre 1892 immerhin nur beschränkte, und vor allem wird dem wurde den Aerztekammern die Frage vorgelegt, ob eine Er- aus politischen Gründen gemaßregelten Arzte als letzter Ausweiterung ihrer disziplinaren Befugnisse wünschenswerth sei weg die Möglichkeit bleiben, unter öffentlicher Darlegung seiner oder nicht. Die Aerztekammern bejahten zum theil im Gründe seinen Beruf als Kurpfuscher" fortzusetzen. ausgesprochenen Gegensage zu den Wünschen ihrer Wähler Darum werden zwar die sozialistischen Aerzte den„ Gesetzdiese Frage, stellten aber als Bedingung die Einbeziehung der entwurf betreffend die ärztlichen Ehrengerichte" nicht minder beamteten und Militärärzte. Diese Forderung veranlaßte die energisch bekämpfen, als ihre Kollegen, die bürgerlichen Parteien Regierung, zunächst von weiteren Schritten Abstand zu angehören. Wird aber der Gesezentwurf- wie kaum anders nehmen, und man hörte eine ganze Zeit lang nichts von zu erwarten ist troydem Gesch, so können unsere Genossen, diesen Plänen. Erst durch eine Eingabe, welche der wie einst unsere Vertreter im Reichstage, den Vätern dieses Vorstand des deutschen Aerztevereins- Bundes an die Regierung ärztlichen Sozialistengesetzes" die Worte zurufen:" Wir pfeifen richtete, wurde die Frage wieder aufgerührt; in dieser Ein- auf Euer Gesetz." gabe wurde für die Nothwendigkeit erweiterter Disziplinar befugnisse die unzweifelhaft richtige Thatsache ins Feld geführt, daß das Gift der Sozialdemokratie auch schon bei den Aerzten einzudringen beginne. Das Provisorium im auswärtigen Amte ist Das gewünschte Gesetz gegen die gemeingefährlichen Be- nun zu Ende. Wie die„ Norddeutsche Allgemeine Zeitung" meldet, strebungen der sozialdemokratischen Aerzte" stellt der vorliegende ist die Ernennung des früheren Botschafters in Rom und bisherigen Entwurf dar, und, damit diese seine Bestimmung erfüllt werde, stellvertretenden Leiters des auswärtigen Amtes, v. Bülow, zum unterstellt§ 13 auch das Verhalten außerhalb des Berufes Staatssekretär desselben gestern vollzogen worden.- der Ehrengerichtsbarkeit. Der Fall Stadthagen und der Fall Die Drudlegung der einzelnen Etats Arons lassen ahnen, was die sozialdemokratischen Aerzte zu entwürfe für 1898/99 hat, wie die" Post" vernimmt, bereits gewärtigen haben, wenn der Entwurf zum Gesez erhoben wird. begonnen. Dem Bundesrath dürften einige Spezialetats bereits in
werden.
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Bezüglich des hier intereffirenden Problems ist nun die Entwickelung unseres Rechtsbewußtseins bis zur Aufstellung eines solchen Prinzips vorgeschritten, und dieses geht dahin, daß die Rechtsordnung gebunden ist, die Ungleichheit, in der sich der Arbeit. geber befindet, in der Weise abzuschwächen, daß sie die Freiheit nehmer beim Berdingen seiner Arbeitskraft gegenüber dem Arbeit der Koalitionen zur Förderung wirthschaftlicher Interessen anerkennt...."
3um Urtheil gegen Liebknecht wird uns noch geschrieben: Dies Urtheil enthält ja manche Ausstellung, die besonders für den unbefangenen gefunden Menschenverstand schwer oder vielmehr gar nicht zu begreifen ist: aber man darf nicht glauben, daß der höchste deutsche Gerichtshof in seinem Urtheil nur unbegreifliches zu tage gefördert hat. Bielmehr ist in feinen Urtheilen oft mancher lehrreiche Rechtsgrundsah und manche ftrafrechtliche Definition enthalten, die der Beachtung werth find. Auch aus dem Urtheil gegen Liebknecht möchten wir einen Satz herausheben und der aufmerksamen Beachtung unserer Strafrichter empfehlen.
Bevor das Erkenntniß dazu übergeht, daß Liebknecht zwar kein absichtliches, aber doch vorsätzliches Handeln vorzuwerfen fei, führt es folgende Definition der Beleidigung an:
"
Das
Die Beleidigung ist die vorsätzliche Kunda gebung der Mißachtung; sie seht voraus, objektiv, daß die Aeußerung zur Kenntniß des Beleidigten tommt in dem Sinne, in dem fie fällt. eben ist der Erfolg des Handelns, des Ausprechens der Beleidigung, und insofern ist die Majestätsbeleidigung auch als Erfolgsdelikt
anzusehen."
Wo also dieser Erfolg nicht eingetreten ist, wo die Majestät von der mißachtenden Rundgebung teine Kenntniß erhalten hat, liegt das Bergehen der Majestätsbeleidigung gar nicht vor, wenigstens, wenn man diese vernünftige Definition des Reichsgerichts gelten läßt. Freilich sind dann hunderte von Verurtheilungen,