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Jammlungen Hunderten erhebt sich manchmal nicht eine einzige Hand. Würde ich nicht vor Proletariern, sondern etwa vor Fürsten und Grafen sprechen, dann würden sich viele Hände beben. Die Adelsfafte hat es gelernt, ihre Kinder nicht zu prügeln. Sie erzieht ihre Kinder zu Herren und sie weiß, baß sie mit jedem Schlag ein Stück Herrentum in dem Kind erschlägt. Wir wollen nicht Herrentum, aber Menschenwürde wollen wir und wie der Adel fürchtet das Herrentum in seinen Rindern zu erschlagen, so muß das Proletariat fürchten, die Menschenwürde in den Kindern zu erschlagen, den auf­rechten Menschen. Nicht gedemütigte, nicht verftlavte, nicht ausgebeutete, aufrechte Menschen werden den Sozialis mus erfüllen Wer an den Sozialismus und feine Sendung glaubt, der wird nie mehr einen ihm zur Erziehung Anvers trauten prügeln. Wer aber prügelt, der tut dies nicht für die Erfüllung des Sozialismus, er prügelt gegen die Er­füllung des Sozialismus. Man muß dann also auch vor­ichtig sein, ihm den Ehrentitel: Sozialist zu verleihen. Das Bekenntnis zum Sozialismus verpflichtet auch!

Mar Winter.

Frauenrechte im Arbeitsrecht.

Das am 13. Dezember 1926 im Reichstage angenommene Arbeitsgerichts gefeß ruft verschiedene Erinnerungen wach, und zwar Erinnerungen an den Kampf der Arbeiterschaft um wirt. fchaftliche Sondergerichte zur Erledigung der Streitfälle aus dem Urbeitsverhältnis, ferner an den Kampf der Gewerkschaften um das Recht, Gewerkschaftsangestellte als Vertreter der klagenden Arbeit nehmer zuzulaffen, und endlich die Erinnerungen an den Kampf, Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten das Recht zu geben, die Beisiger zu diesen Gerichten wählen zu dürfen und selber als Bei­figer tätig zu fein.

Mit wenigen Ausnahmen werden also weibliche Arbeitnehmer zum ersten Male bei den kommenden Wahlen zu den Arbeitsgerichten Gelegenheit haben, auch Frauen als Beisitzer zu den wirtschaftlichen hältnis zu entscheiden haben. Hoffentlich zeigen die weiblichen Arbeit Sondergerichten zu wählen, die Streitigkeiten aus dem Arbeitsver­nehmer, daß sie sich der Bedeutung dieses Schrittes bewußt find.

Gertrud Hanna .

Weibliche Polizei.

nen sprach die Genoffin Wüst über den neuen Frauenberuf weib. Auf einer Zusammenkunft der parteigenössischen Sozialbeamtin­liche Polizei", in dem sie selbst Pionierdienste leistet. Die weibliche Polizei ist, geschichtlich gesehen, aus dem Gedanken der Fürsorge heraus entstanden. Sie hat sich in Deutschland entwickelt während der Besatzungszeit im Rheinland . Die englische Polizeiaffiftentin Miß Ellen machte dem englischen Kriegsministerium Mitteilung von der Not der Mädchen, die täglich von den Besaßungsmannschaften auf­gegriffen und in die Gefängnisse gesteckt wurden. So wurde die weibliche Polizei im Rheinland zunächst als Sondereinrichtung der Befagung in Gang gebracht und aus dem Konto Besatzungskosten unterhalten. Es ist bezeichnend, daß sie zunächst dem Widerstand der privaten Fürsorgeorganisationen begegnete, ins­besondere wurde sie von dem katholischen Verein zum Schuße der Frauen und Mädchen bekämpft. Als die Bejagung aus Köln abzog, weigerten sich der Staat und die Stadt aus finanziellen Gründen, die weibliche Polizei weiter zu beschäftigen. Im Frühjahr 1926 wurde die welbliche Polizei zunächst aufgelöst.

Dem energischen Drängen von Josefine Ertenz, einer der ab. gebauten Polizeiaffiftentinnen, ist es zu danken, daß sich die Idee nun endlich durchgefeht hat. Sie verstand es, alle Kreise zu interessieren und insbesondere unsere Genossen im Landtage zu veranlassen, dem Landtag die Zustimmung zur Schaffung der weiblichen Polizei abzu. ringen. Die Idee hat jedoch eine Veränderung erfahren. In Köln war die Arbeit als erweiterte Pflegeamtsarbeit aufgezogen, verbun den mit Uebertragung der Exekutivgewalt. Die neue Einrichtung ist nun im Anschluß an die Polizei getroffen worden.

Im weiteren wird die Erinnerung wachgerufen an Vorgänge aus der Zeit des Sozialistengefeßes, die ebenfalls verdienen, der Ver geffenheit entriffen zu werden, nämlich an die Auflösung des Berbildung von Polizeibeamtinnen stattgefunden, so in Essen, Frankfurt eins zur Bertretung der Intereffen der Ar­beiterinnen" in Berlin , an die Auflösung des Berliner Ber eins der Mäntel näherinnen" und des Nordvereins ber Arbeiterinnen" im Jahre 1886. Die Auflösungen er­folgten unter anderem, weil die Vereine Gewerbegerichte und das Wahlrecht für die Arbeiterinnen zu diesen Gerichten gefordert hatten. Das waren nach der damals geltenden Auffassung politische Hand­lungen, die Frauenvereinen verboten waren.

Das 1890 in Kraft getretene Gefeß betreffend Ge. werbegerichte" fah selbstverständlich tein Wahlrecht für bie weiblichen Arbeitnehmer vor. Nicht wahlberechtigt und wählbar waren nach dem§ 11 des Gesetzes Berfonen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig find". Das waren Personen, welche bie bürgerlichen Ehrenrechte infolge strafbarer Handlungen verloren hatten, und geistig nicht normale Menschen.

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Mit diesen Personengruppen wurden die Arbeiterinnen nach dem Bewerbegerichtsgefeh ganz einfach auf eine Stufe gestellt! Die Frauen und auch die Männer aus den Reihen der Gewerkschaften und der Sozialdemokratischen Partei, die für das Wahlrecht der Arbeiterinnen zu den Gewerbegerichten eintraten, haben deshalb nicht nur gegen die Ausschaltung der Frauen protestiert, sondern lebhaft auch gegen die Beleidigung, die durch die Art, wie man ihnen das Wahlrecht versagt hatte, den Frauen zugefügt worden war.

In gleicher Weise wagte man bei der Schaffung des Gesetzes betreffend Raufmannsgerichte, das 1901 in Kraft trat, nicht mehr vorzugehen. Dort hieß es ausdrücklich im§ 10: Bum Mitgliede eines Raufmannsgerichtes tönnen nicht berufen werden: 1. Ber fonen weiblichen Geschlechts usw."

Bei der ersten und zweiten Beratung des Gesetzes im Reichs tage war übrigens eine Mehrheit für das Frauenwahlrecht zustande. gekommen. In der dritten Beratung aber sprach die Regierung ein Machtwort und erklärte, das ganze Gesetz an der Frage des Frauenwahlrechts scheitern zu laffen, weil das Frauen wahlrecht zu den Kaufmannsgerichten nur ein Schritt auf dem Wege zum politischen Wahlrecht sei.

Die Mehrheit des Reichstages trug diefer Erklärung Rechnung und stimmte gegen das Frauenwahlrecht zu den Kaufmanns­gerichten.

Um das passive Wahlrecht zu den Gewerbe- und Kauf­mannsgerichten mußte übrigens auch noch mehrere Jahre nach In trafttreten der Verfassung für die Republik gekämpft werden. Die Berordnung der Reichsregierung vom 12. Mai 1920, die nach der Begründung die Aufgabe hatte, den durch die Verlängerung der Amtsdauer der Beisiger während des Krieges geschaffenen Schwebe­zustand zu beseitigen und da, wo die Amtsdauer der Beisiger abge laufen war, den Weg frei zu machen für Neuwahlen, jah nur das attive Wahlrecht für die Arbeiterinnen und weiblichen Ange­ftellten vor, also nur das Recht, die Beisiger wählen zu dürfen. Das passive Wahlrecht, also das Recht, selber Beisther zu sein, er­hielten die Arbeiterinnen und weiblichen Angestellten erst durch das Gefeß vom 14. Juni 1922, weil die bürgerlichen Parteien der Aner fennung der Gleichberechtigung der Frauen auf dem Gesamtgebiete der Justiz auch noch in der Republik die größten Schwierigkeiten bereiteten.

In verschiedenen Gemeinden Deutschlands hat seitdem die Aus­und in Berlin . Im Augenblick find etwa 40 Frauen ausgebildet. Für die Ausbildung der Kriminalfommissarinnen waren sechs Monate vorgesehen, es sind aber acht Monate geworden. Die Anwärterinnen gehen zunächst auf die Reviere, dann auf das Polizeipräsidium. Durch die Reviere werden die Gelegenheitsdelikte bearbeitet, auf dem Präsidium die gewerbsmäßigen Verbrechen. Im Präsi dium wird eine Gliederung nach Straftaten vorgenommen( Raub und Mord Einbruchabteilung Betrüger Sittlichkeitsverbrecher). Die Anwärterinnen gehen durch alle Inspektionen. Die Ansprüche, die an die Bewerberinnen gestellt werden Ausbildung für staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin-, bezeichnete Genoffin Wüst in Anbetracht des Bieles für außer. ordentlich hoch gesteckt, um so mehr, da ein Aufstieg über die Stufe eines Sefretärs( Gehalt nach Gruppe 6) hinaus nicht vorhanden und dieser auch nicht gerechtfertigt ist, so lange die Männer eine höhere Eingruppierung nicht erwarten fönnen, obwohl sie immer die gefahrvolleren Aufgaben zu erfüllen haben werden. Man sollte den Frauen aber die Eintrittsmöglichkeiten nicht unnötig erschweren. Genoffin Wüst stellt ihren männlichen Kollegen im Kriminaldienst das Zeugnis aus, daß fie an ihre Arbeit mit durchaus sozialer Einstellung herangehen. Dennoch sollte man den eingestellten Kommiffarinnen, die geeignet sind, den Nachwuchs zur Ausbildung

anvertrauen.

die

Die Aufgaben der Polizeikommissarin sind nicht schuhpolizeilich, ordnung ftrafbare Handlungen zu erforschen und aufzuklären. Mit sondern friminalpolizeilich. Sie hat nach der Strafprozeß diesem Grundsatz ist eine scharfe Trennung zwischen Fürsorge und Kriminalpolizei gezogen. Es ist Aufgabe der weiblichen Kriminal beamtin, in fittlichen Delikten alle Kinder zu vernehmen, irgendwie in Verbindung mit dem Einzelfall stehen. Wenn es sich um Jugendliche handelt, so 11 die Bernehmung durch eine Frau ge macht werden. Ferner obliegt der Kriminalbeamtin die Bernehmung weiblicher Betrügerinnen, vor allen Dingen weiblichen Wohl fahrtsbetrügerinnen, die Inspektion diebischer Hausangestellten, die in der Regel feine Berufsverbrecher find, sondern die zumeist das Werkzeug gewerbsmäßiger Verbrecher find. In solchen Fällen kommt es darauf an, die Menschen über eine geeignete Organisation auf den rechten Weg zu bringen.

Die Beteiligung an der Sittenpolizei ist den Polizeis tommissarinnen nicht erwünscht, da sie die Sittentontrolle grundsät lich ablehnen.

Die weibliche Kriminalbeamtin wird auch bel der Verbrecher fahndung verwendet. Verhaftung und Festnahme durch weib liche Beamtinnen ist nicht gestattet. Wie fich die Tätigkeit der weib lichen Polizeibeamtin praktisch weiter entwickeln wird, muß erst abgewartet werden. Es fann schon jetzt festgestellt werden, daß bei dem Publikum teine Widerstände bemerkbar sind.

Gefordert werden muß, daß die Polizeibeamtin auch zur Mits wirkung bei der Erledigung von Gnadengefuchen herange­zogen wird. Bei der Erledigung eines Gnadengefuchs wird die Polizei um Bericht ersucht. Es wäre wünschenswert, wenn die Berichterstattung in das weibliche Dezernat gelegt würde und dazu cuch die polizeifürsorgerischen Kräfte herangezogen würden. Machprüfung durch eine Frau ist immer unauffälliger. Ueber diesen Gedanken hinaus, der die Person des Begnadigung Nachsuchenden

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