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Frauenftimme

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Rr.21 46.3ahrgang

Beilage zum Vorwärts

24. Oftober 1929

Vaterrecht und Mutterrecht.

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Wir veröffentlichen diesen, von der ununterdrückbaren Bestimmung des§ 1705 im Bürgerlichen Gesetzbuch begründet istr Tatsache des unehelichen Kindes ausgehenden Auffah, weil Das uneheliche Kind hat im Verhältnis zu der Mutter und zu fich über die gegenwärtig vorliegenden Lösungsversuche hinaus den Verwandten der Mutter die rechtliche Stellung eines ehelichen das Problem Vaterrecht und Mutterrecht grundfählich auf- Kindes" und die weiterhin zu der Bestimmung des§ 1706 216. 1 rollt. Ein Entwurf, der die hier entwickelten Borschläge in führen: Das uneheliche Kind erhält den Familiennamen ber Gesetzesform zusammenfaßt, ist, wie der Vorwärts" bereits Mutter." Beides Bestimmungen, die entschieden vom Gelst bes mitteilte, anläßlich der Regierungsvorlage über das Recht der Mutterrechts beeinflußt sind, aber als unbewußte Anwandlungen Unehelichen den Reichstagsabgeordneten überreicht worden. im übrigen teine Konsequenzen haben. Vielmehr wird der Es steht keine Wohltat in Frage, wenn man den Unehelichen Grundjag, nach dem das uneheliche Kind im Verhältnis zur Mutter eine bessere Rechtsstellung" verschaffen will. In Frage steht, ob die Stellung eines ehelichen Kindes hat, sofort vom Geist bes man anerkennen will, daß die Unehelichen in der bürgerlichen herrschenden Baterrechts durchbrochen, der im§ 1707 bestimmt, baß Rechtsordnung eine gleichwertige Stellung haben. Es muß an der Mutter nicht die elterliche Gewalt über Ihr Kind zusteht, erkannt werden, daß das Recht der Unehelichen neben dem Recht und daß sie zu seiner Bertretung nicht berechtigt ist. Es ist ratiam der Ehelichen, infolge der biologischen, sozialen und wirtschaftlichen und vielleicht auch zeitgemäß, die Begründungen zu diesen wider­Berhältnisse, eine selbständige Erscheinung ist. sprechenden Bestimmungen nachzulesen. Jene Borurteile, falschen Deutungen, mangelhaften Erfahrungen, Oberflächlichkeiten einer buch so kleinlich äußern, wollen auch heute das Mutterrecht nicht leblosen Moral, die sich in den Motiven zum Bürgerlichen Gesetz­ist bewußt geworden. Seine Entwicklung ist nicht aufzuhalten. gelten lassen. Aber dennoch, es besteht, hat sich ausgebreitet und Darum wird es Zelt, seine Regeln flar zu erkennen.

In einem Gesezentwurf, der den unehelichen gerecht werden soll, darf nur von einer Gleichstellung, nicht von einer Gleichberechtigung der unehelichen Familie mit der ehelichen Familie die Rede sein. Da die Voraussetzungen in diesen von Grund aus verschiedenen soziologen Berhältnissen beide Male ganz eigentümliche sind, müssen sie auch rechtlich ihre eigentüm­lichen Folgen haben. Das Mutterrecht ist nicht das Recht einer bestimmten Kulturstufe, sondern eines bestimmten soziologischen Zustandes.

Der ungerechte Zustand, der sich nach dem geltenden bürger lichen Gesetz für die Unehelichen ergibt, ist nur aus den An­schauungen des Vaterrechts abzuleiten und zu erklären. Man kann nicht vom Recht der Ehelichen ausgehen, um den Unehelichen gerecht zu werden. Auch läßt sich das Recht der Unehelichen, feiner Natur nach, nicht gewissermaßen im Recht der Ehelichen unter­bringen. Im ehelichen Familienrecht ist eben doch nicht an eine Gleichstellung der Unehelichen oder auch nur an eine wesentliche Berbesserung ihrer Rechtsstellung nicht zu denken. Vom Stand­punkt der ehelichen Gemeinschaft, nach der Anschauung des Vater rechts, müssen die Unehelichen immer noch Entgleiste, Deklaffierie sein, die man bestenfalls mit Nachficht, Mitleid, Güte, Wohlwollen und Fürsorge, doch ohne die unbefangene, selbstverständliche Achtung der Gleichgestellten behandelt.

Erneuerung des Mutterrechts.

Mit einem Frauenüberschuß sind die Vorausseßungen für die Entstehung des Mutterrechts gegeben, das sich unwillkürlich im Berhältnis der Ueberzahl und ihrer Wirkung lebhaft geltend macht. Die Statistit und das tägliche Erleben zeigt es, daß uneheliche Mütter vielfach nicht mehr Betörte, Gefallene und Entgleifte, sondern Frauen sind, denen ohne ihr Verschulden, unter den ungünstigen Umständen der Zeit, eine Ehe nicht ermöglicht wird, und die Mutter werden, well die Natur stärker ist, als das Vor­urteil unzulänglicher Sitten und Gefeße.

Familie nach Mutterrecht.

Nicht feruelle Freiheiten werden im Namen des Mutterrechts ersehnt und gefordert. Anerkennung, Bestätigung sittlicher Bindun­gen, Rechte werden verlangt für Freiheiten, die sich die Un verheirateten wohl oder übel längst genommen haben und immer wieder nehmen werden, solange die Einehe nicht allen möglich ist. wieder nehmen werden, solange die Elnehe nicht allen möglich ist. Es ist eine völlig falsche Anschauung, daß den unehellchen Kinde von vornherein die Familie fehlt. Die morafilierenbe Bestie" hat sie ihm erst genommen, weil sie es nur als Schande gelten ließ. Im Mutterrecht gehört das Kind nicht nur der mätter. lichen Familie an, sondern

Mutter und Kind zusammen bilden eine Familie, die neben der Familie des Baterrechts unter entsprechenden Be­dingungen durchaus selbständig erscheint und ebenso ein Ursprung der Volkskraft", ein Wesen der Sittlichkeit, ein Element der Staats. erhaltung sein tann. Die Famille des Mutterrechts muß als foziologische Erscheinung der Familie des Vaterrechts gleichgeachtet werden. Eine Gleichstellung der Unehelichen ist nur möglich imm Mutterrecht. Außerhalb des Mutterrechts muß jede Besser­stellung", wie der Regierungsentwurf und andere Vorschläge beweisen, fragwürdig und illusorisch bleiben.

Die Eheschließung ist nur eine Art der Famillen­gründung und als solche zunächst nur ein Bersuch, der erst mit der Geburt eines Kindes zum Erfolge führt. Nicht die Vereinigung von Mann und Beib, sondern bas aus ihr entstandene Dritte, das kind, ist in dieser Beziehung für die Erfüllung des Begriffs Familie maßgebend.

Tatsächlich besteht in Deutschland , wie in allen Ländern, die einen Frauenüberschuß aufweisen, fange ein Mutterrecht neben dem Vaterrecht. Nur ließ die Herrschaft des Bater. Der Ehe kommt als Form für die Entstehung und das Bestehen rechts ben Zustand des Mutterrechts selten und nur undeutlich| der Familie wohl eine hervorragende, nicht aber eine ausschließ­bewußt werden. Immerhin sind in den Motiven zum Entwurf des liche Bedeutung zu. Die Familie besteht auch dann weiter, wenn Bürgerlichen Gesetzbuches vor über dreißig Jahren zwar unter die Ehe durch Tod oder Scheidung gelöst wird, indem Mutter und weniger einsichtigen Bemerkungen, bereits Erwägungen im Sinne Kind oder Bater und Kind ihre Gemeinschaft fortsetzen. des Mutterrechts enthalten. Denn dort wird gesagt: Das uneheliche Kind steht der Mutter entschieden viel näher wie dem Bater; basselbe ist schon von der Natur der Mutter anvertraut und deren Pflege und Erziehung überlaffen." Erwägungen, mit denen die

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Che und Familie sind nicht bentisch. Lehthin tommt es immer mehr auf die Entstehung und Erhaltung her Familie als der Ehe an, weil schließlich nur die Familie die füttiche Grundlage jeder weiteren Gemeinschaft ist. Die Grundlagen des