menfchentum zu sehen! Was für eine Roheit ist es, dem Kranken| Boltes brauchen den helfenden Staat, den die Sozialdemokratie will.

Hilfe zu verweigern, welches Berkennen der Leistungsfähigkeit des modernen Staates, der unter der Führung einer Gesinnung der Menschenliebe Leben errettet und ursprünglich sinnlosem Leben Wert gegeben hat!

Rann der Frau die Wahl schwer fallen zwischen der Sozial­demokratie und dem ,, Dritten Reich"? Die Familien des arbeitenden

zu ihr muß die F.au des arbeitenden Volkes stehen! Kann gerade die Frau, deren schönste Aufgabe und höchstes Glück es ist, das hils. lose neugeborene Kind zu behüten, sich einer Bewegung zuwenden, die Hilflosen Hilfe versagt? Nein, die Frau gehört zu uns, die wir einen Staat schaffen wollen, der fich der Arbeitenden und ihrer Hedwig Wachenheim . Familien annimmt.

Für das Recht der Lebenden.

Seit Jahren kämpft die Sozialdemokratische Partei Deutschlands |§ 254.( Aerztlich gebotene Unterbrechung der Schwangerschaft.) gegen das Unrecht des§ 218, der sich nach dem Kriege zu einem ausgesprochenen Klassen gesez gegen die unbemittelte Frau, gegen die Proletarierin ausgewachsen hat. Die Struktur der kapila­hftischen Wirtschaft hat eine gewaltige Umwandlung erfahren, die weibliche Erwerbsarbeit einen nie geahnten Umfang angenommen. Sle greift tief ein in Lebensgestaltung und Lebenshaltung der arbeitenden Klaffe, aber Gesetz und Rechte erben sich gleich einer ewigen Krankheit fort", an ihnen darf nicht gerüttelt werden, auch wenn die Voraussetzungen, auf die sie sich ehemals stüßten, schon längst nicht mehr vorhanden sind.

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Das durch den verlorenen Krieg verkleinerte, verarmte an Menfchen reich gebliebene Deutschland , muß endlich zu einer vernunftgemäßen Geburtenkontrolle tommen. Wahl und zahllose Kindererzeugung fann von keinem Berant­wortungsbewußten noch länger als naturgewollt" hingenommen werden. Die Bernunft ist dazu da, die Natur zu beherrschen. Darum muß auch in Deutschland die Gesetzgebung endlich den Weg der Bernunft beschreiten und durch entsprechende Aenderung des Sexualstrafrechts dort eingreifen, wo entweder Unwissenheit mangels rechtzeitiger Aufklärung oder starkes Verantwortungsbewußtsein ungezählte Proletarlerinnen immer wieder mit dem Strafgesetz in Konflikt bringt.

Der feit mehr als zwei Jahren im Strafrechtsausschus des Reichstags zur Beratung stehende neue Strafgefeßentwurf hat in feiner ersten Lesung die auf radikale Aenderung des bestehenden Sexualstrafrechts hinausgehenden Anträge der sozialdemokratifden Fraktion abgelehnt. Troß einer volksverheerenden Maffen­erwerbslosigkeit soll im Falle der Abtreibung wirtschaftliche Notlage noch immer nicht als Strafausschließungsgrund gelten dürfen. Beder Staat noch Kirche haben aber das Recht, Frauen, die weder fich noch ihre Kinder menschenwürdig erhalten

fönnen, zur Austragung ihrer Kinder zu zwingen.

Bon dieser Auffassung ausgehend, haben, kurz vor der Bertagung, die sozialistischen Mitglieder des Strafrechts- und des Bevölkerungs­ausschusses des Reichstags gemeinsam beschloffen, bet den zuständigen Ausschüssen nachstehenden Antrag einzubringen, der bis zu seiner Behandlung im Parlament in allen sozialistischen und insbesondere in den bevorstehenden Frauenversammlungen zur Internationalen Frauenwerbewoche bekanntgegeben und unterstützt werden müßte. Der Bortlaut ist folgender:

§ 253.( Abtreibung.)

Eine Frau, die ihre Frucht im Mutterleib oder durch Ab­treibung tötet oder die Tötung durch einen anderen zufäßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Bei mildernden mständen ist an Stelle einer verwirften Freiheitsstrafe auf Geld trafe bis zu 3 Mart herab zu erkennen, wenn diese Strafe genügt, um den Strafzwed zu erreichen.

Ein anderer, der eine Frucht im Mutterleib oder durch Abtreibung tötet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.

Der Versuch ist strafbar. Konnte ein Verfuch schon wegen der Art des vom Täter gewählten Mittels oder wegen Nichtvorliegen der Schwangerschaft überhaupt nicht zur Bollendung führen, so ist er strafios.

In besonders leichten Fällen kann das Gericht von Strafe ab­Jehen.

Die Strafbartelt der in Absatz 1 bis 3 mit Strafe bedrohten Handlungen verjährt in einem Jahr.

Wer die in Abs. 2 bezeichnete Tat ohne Einwilligung der Schwangeren oder gewerbsmäßig begeht, wird mit Zuchthaus bestraft. Ebenso wird bestraft, wer einer Schwangeren ein Mittel oder einen Gegenstand zur Abtreibung der Frucht gewerbsmäßig verschafft.

Die Handlungen bleiben straflos, wenn fie mit Ein­willigung der Schwangeren von einem aprobierten Arat Innerhalb der ersten drei Monate der Schwangerschaft borgenommen worden sind.

Eine Abtreibung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn ein Arzt eine Schwangerschaft unterbricht, weil es nach den Regeln der ärztlichen Kunst zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Mutter erforderlich ist, und weil es nach den Regeln der ärztlichen Kunst notwendig ist, um die Geburt eines flechen oder geistig minderwertigen Rindes zu verhindern, weil es notwendig ist, um einen schweren wirtschaftlichen Notstand für das zu erwartende Kind oder für bereits vorhandene Kinder vorzubeugen, oder wenn die Schwängerung bei Berübung von Notaucht, Schändung," Blutschande oder Unzucht mit Kindern eingetreten ist.

Eine Tötung im Sinne dieses Gesetzes liegt nicht vor, wenn ein Arzt aus gleichem Grunde ein in der Geburt begriffenes Kind tötet."

Auch der zur Zelt unter Anklage wegen Berbrechens aus § 218 ff. ftehende vlefgenannte Dr. Friedrich Wolf erhebt die gleiche Forderung, wie sie in unserem Antrag zum Ausdruck kommt.

Und Hunderttausende von proletarischen Müttern werden ihre Stimme erheben gegen die physischen und seelischen Qualen, die ein mittelalterliches Gefeß ihnen aufzwingt, und fämpfen für cas Recht der Lebenden unter Führung der Sozialdemokratiffen Partet Deutschlands, bis dieser menschenmordende§ 218 entlich gefallen

efin miro.

Mathilde Wurm .

Auflösung der Familie?

Bor einiger Zeit wurde an diefer Stelle eine Notiz über die von Lunaticharffy geplante fommunistische Stadt am Ural gebracht, in der es keine Famille geben wird. Magnetogorff, eine Stadt für 50 000 Bergarbeiter soll gebaut werden, in der jeder das felbe Zimmer erhält mit genau denselben Einrichtungsgegenständen, dasselbe Essen für alle tommt aus der Gemeinschaftstüde, Kinder werden sofort nach der Geburt an Staatsanstalten ab. gegeben, die Anrede Bater und Mutter gibt es nicht mehr, jeder nicht zur Kindergemeinschaft Gehörige wird mit dem Wort ,, Er­wachsener" angeredet.

Wir beobachten seit langem, daß in Rußland planmäßig auf die Auflösung der Familie hingearbeitet wird. Die Bartei verteilt die Aufgaben ganz ohne Rücksicht auf die Familienbeziehungen der Arbeitenden. Mann und Frau werden durch ihre Arbeit als Funktionäre der Partei oft monatelang getrennt und dadurch einander entfremdet, wie wir es bet Alexandra Rallontan in Wege der Liebe" lesen. In einem Dorfe wird eine Gemeinschaftstüche eingerichtet, und als sie nicht genügend benugt wird, werden sämt liche Herde, die Sammelplätze der Familien, abgeriffen, die Gesetzgebung ist so, daß der Bater, der zum Unterhalt eines Kindes beiträgt, von der Mutter verlangen kann, daß das Kind in einem Helm erzogen wird, es gibt keinen für alle gemeinsamen Ruhetag mehr. Diese und andere Erscheinungen bedeuten Stationen eines Weges, and essen Ende die Stadt ohne Familie steht.

Man geht nach dem Grundsatz vor: ,, Was fallen will, soll man auch noch stürzen" und beruft sich dabei auf Erscheinungen, die wir überall in allen Ländern beobachten können. Das feste Gefüge der Familie beginnt sich zu lockern. Ehen werden trennbar, das Verhältnis wird legalisiert, die Aechtung der unehelichen Mutter wird nicht mehr als fiitlich empfunden, die Familie verliert viele Aufgaben, die ste früher gehabt hat, vor allem die der Erziehung. Die Erklärung geht dahin: Mit den Wirtschaftsformen ändern ich auch die Gemeinschaftsfornien. Ehe und Familie gehören zur apitalistischen Wirtschaft und sind nach ihren Bedürfnissen geformt. Alle ethischen Auffaffungen find dementsprechend geprägt und dienen dazu, das bestehende System zu ftügen. Zweifellos hat dle Familie durch das an fie pefnüpfte Erbrecht zur Ansammlung der Vermögen beigetragen, zweifellos wird in ihr zum Individualis mus und zum Familleneçolsmus erzogen, tst die Frau in ihr zweit­Haffig. Nur der marristisch Richtgeschulte wird nicht fehen, daß wesentliche Umformungen sich vorbereiten. Die Frage wird