auch der Verdienst der Frau, so daß eine Verschlechterung der Erwerbs verhältnisse Beider die Folge des Gegensazes zwischen Männerarbeit und Frauenarbeit ist. Ebenso bedingt das Zuströmen der Frauen zu den liberalen Berufsarten eine Verringerung des Einkommens, der Erwerbssicherheit der in Betracht kommenden Männerfreise, eine Ver­schärfung und Erschwerung ihres Eristenzkampfes, ein mächtigeres Anschwellen des Proletariats der Kopfarbeit. Weit fester als in dem zopfigen Vorurtheil wurzelt in diesem Umstande, in der Kons furrenzfurcht, die hartnäckige Gegnerschaft der Herren Doktoren, Professoren u. s. w. gegen die liberale Berufsthätigkeit der Frau.

So bedeutet das Vorwärts der Berufsthätigkeit der Frau ein wirthschaftliches Rückwärts für den Mann. So streicht die wirthschaftliche Gleichberechtigung der Geschlechter, die freie Be­rufsthätigkeit der Frau, in der kapitalistischen Gesellschaft den Gegensatz zwischen Männerarbeit und Frauenarbeit nicht aus der Welt. Umgekehrt, sie verschärft ihn zum Konkurrenzkampfe um das gleiche Stück Brot, sie schafft auf dem gesellschaftlichen Markte den Boden, auf dem er zu seiner ganzen Größe auswachsen kann. Und diesem Gegensatz gegenüber muß die bürgerliche Frauen­rechtelei ihren Bankerott erklären. Sie trägt das Ihrige dazu bet und ist geschichtlich gezwungen, das Ihrige dazu beizu den wirthschaftlichen Konkurrenzkampf der Geschlechter tragen zu entfesseln, sie vermag nicht, den Konflikt zu lösen. Denn sie tastet nicht den Bestand einer sozialen Ordnung an, deren Wesen­heit mit Naturnothwendigkeit diesen Konkurrenzkampf zeugt. Im besten Falle vermag die Frauenrechtelet Gines: Den Konkurrenzkampf zwischen Mann und Frau ein Weniges zu mildern, indem sie ein= tritt für gesetzlichen Arbeiterinnen- und Arbeiterschuß, für gewerk­schaftliche Organisation der Arbeiterinnen, für Verwirklichung des Grundsages: Gleicher Lohn für gleiche Leistung!"

Jedoch schon das Ringen um dieses Wenige läßt klar in Erscheinung treten, daß der wirthschaftliche Interessenkampf der Geschlechter und seine verhängnißvollen Begleiterscheinungen nur eine Folge des Interessengegensatzes zwischen Kapital und Arbeit sind. Es erweist sich, daß er nicht ernstlich gehindert werden kann durch einen Kampf zwischen Mann und Frau, sondern durch den gemeinsamen Kampf Beider als Ausgebeuteter gegen das aus­beutende Kapital. Der Gegensatz der Geschlechter tritt zurück hinter dem Gegensatz der Klassen, und unter der Wucht der Klaffenlage verwandelt sich die gefürchtete Konkurrentin des Mannes in seine unentbehrliche, werthvolle Kampfesgefährtin. So löst schon beim Gintreten für eine bloße Milderung des Gegensatzes zwischen Frauen­arbeit und Männerarbeit der proletarische Klassenkampf für die Rechte der Arbeit den frauenrechtlerischen Geschlechterkampf für die Rechte der Frau ab.

Aber der gemeinsame Kampf der Ausgebeuteten gegen die Ausbeuter kann sich nicht darauf beschränken, lediglich eine Ab­schwächung des Gegensatzes zwischen Männer- und Frauenarbeit zu erstreben. Die Logik der Thatsachen zwingt ihm auch von dieser Richtung her ein viel weitreichenderes Ziel auf: Die Aufhebung des Gegensatzes zwischen Kapital und Arbeit und damit die Be­seitigung des Gegensatzes zwischen Männer- und Frauenarbeit. Die Frau hört auf, im Wirthschaftsleben die Konkurrentin des Mannes zu sein, sie ist seine Arbeitsgenossin, wenn mit der Auf­hebung des Privateigenthums an den Produktionsmitteln die Ge­sellschaft ihren Waarencharakter verliert, der kapitalistische Profit ihr nicht mehr als Polarstern voranleuchtet, der Kampf Aller gegen Alle ein Ende nimmt. Denn dann hört die menschliche Arbeits­kraft auf, eine Waare zu sein, die gekauft und ausgebeutet wird, die der einzelne Käufer so billig als möglich zu kaufen und so vollständig als möglich auszunuzen strebt. Es schwindet der Grund, das Interesse des Einzelnen und einer ganzen Klasse, die Frauenarbeit in Konkurrenz gegen die Männerarbeit auszuspielen; es schwindet das wirthschaftliche, das soziale Interesse der Männerwelt, dem weiblichen Geschlecht irgend eine Berufsthätigkeit vorzuenthalten. Siegreich fordert dagegen das Interesse der Allgemeinheit die Be­thätigung aller Gesellschaftsglieder auf jenen Gebieten, auf die Anlage und Neigung sie verweist. So kann die Frau in der Gesellschaft als Mitstrebende und Mitthatende auf allen Gebieten menschlichen Schaffens neben dem Manne schreiten. So kann aber auch der Mann im Hause als Mitstrebender und Mitthatender beim Ausbau des

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| Familienlebens und der Erziehung der Kinder neben der Frau stehen. stehen. Der Kampf für die Gleichberechtigung des weiblichen Ge­schlechts stellt dem Manne die Konkurrentin entgegen, der Kampf für die Befreiung der Arbeiterklasse giebt ihm die Kampfesgefährtin, die soziale Revolution führt ihm die Arbeitsgenossin zu.

Frauen im Telephondienste.

Von einer ehemaligen Telephonistin.

Zu den öffentlichen Betrieben, in denen seit Jahren weibliche Personen nicht nur thätig sind, sondern sich auch nach Ansicht der Behörden gut bewährt haben, gehört der Fernsprechdienst. Beson­ders sind die Bemühungen des kürzlich verstorbenen Staatssekretärs Dr. v. Stephan ausschlaggebend dafür gewesen, daß den Frauen hier ein weites Feld der Bethätigung eröffnet wurde. Wir lassen dahin gestellt, inwieweit der von der Spar- und Ueberschußpolitik" geborene Wunsch nach billigen Arbeitskräften maßgebend für die Neuerung war. Nachdem vor sieben Jahren Berlin den Anfang mit der An­stellung von Telephonistinnen gemacht hatte, verwendeten nach und nach auch andere Oberpostdirektionen Damen im Fernsprechdienst, so daß heute bereits weibliche Hilfskräfte in beträchtlicher Anzahl auf diesem Gebiete thätig sind.

Auch die Arbeitsbedingungen im Fernsprechdienst sind ausge­nutzt worden für die heute so sehr beliebten offiziösen und sonstigen wohlgesinnten Schilderungen von den eitel Wonnen, die das in einem staatlichen Betriebe, einem Musterbetriebe", beschäftigte Personal genießt. Die bis jetzt erschienenen tendenziösen Schönfärbereien über die Lage der im Telephondienst beschäftigten Frauen lassen deshalb eine objektive Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse als ange­bracht erscheinen, eine Darlegung, die das vorhandene Gute offen anerkennt, aber auch das Schlechte rückhaltslos kennzeichnet und ver­urtheilt. Ein Ueberblick über die Erwerbsverhältnisse der Telepho

niſtinnen ist um so gebotener, als betreffs ihrer große Unklarheit herrscht Als Bewerberinnen für die Anstellung im Fernsprechdienst wer­den Mädchen und kinderlose Witwen im Alter von 18 bis 30 Jahren zugelassen. Wird ihr Gesundheitszustand von einem Vertrauensarzt tauglich befunden, und haben sie die verhältnißmäßig leichte Prüfung bestanden, so erfolgt je nach Bedarf die Einberufung zur beruflichen Ausbildung. Während dieser Ausbildungszeit, die etwa vier Wochen beträgt, beziehen die Bewerberinnen keine Enschädigung, auch müssen sie während derselben auf eine tägliche Entlassung gefaßt sein. Nach ihrer festen Anstellung erhalten die Damen zunächst ein Anfangs­gehalt von 2,25 Mt. pro Tag, das nach zwei Jahren auf 2,50 Mt. und nach weiteren zwei Jahren auf 3 Mt. steigt. Alle Beamtinnen sind diätarisch beschäftigt, an eine feste Anstellung ist einstweilen nicht zu denken. In Folge dessen ist auch keine von ihnen pensions­berechtigt, obgleich eine Aenderung in dieser Beziehung schon vor Jahren in Aussicht gestellt worden ist. Ob und in welcher Form die Regierung ihr Versprechen erfüllen wird, bleibt abzuwarten. Eine Telephonistin, die sich längere Zeit gut bewährt hat, kann einen Aussichtsposten erhalten, vorausgesetzt, daß die Vorgesetzten ihr wohl­gesinnt sind. Mit dieser Stellung ist eine besondere Gratifikation von 100 Mt. pro Jahr verbunden. Feste Grundsätze für die Ver­leihung des Aufsichtspostens giebt es nicht, so daß die Beamtinnen betreffs dieser Beförderung" und Mehreinnahme ganz von der Willkür ihrer Vorgesetzten abhängig sind. Das Groß der Telepho­nistinnen kommt über den Tagelohn von 3 Mt. nicht hinaus.

Nun mag ja im Vergleich zu den Löhnen, die Arbeiterinnen oder Angestellte in kaufmännischen Geschäften beziehen, ein Einkommen von 70-90 Mt. monatlich als ein hohes erscheinen. Jedoch darf man nicht vergessen, daß die in Bezug auf Kleidung und Wohnung an die Beamtinnen gestellten Anforderungen keine geringen sind. Die Damen müssen im Schutz einer anständigen Häuslichkeit wohnen und dies der vorgesetzten Behörde glaubhaft nachweisen. So mögen die­jenigen, die bei den Eltern oder sonstigen Angehörigen ihr Heim haben, mit ihrem Gehalt recht gut auskommen können. Anders die Telephonistin, die völlig auf sich selbst angewiesen ist. Namentlich angesichts der hohen Mieths- oder Pensionspreise der Großstädte, die ja bei Beurtheilung der einschlägigen Verhältnisse fast ausschließlich in Betracht kommen, vermag sie keineswegs ein sorgenfreies Dasein zu führen. Es ist sicher, daß die Beamtinnen, die für ihren Lebens­unterhalt allein auf ihren Gehalt angewiesen sind, sich nicht die Nah­rung gönnen dürfen, dessen ihr Körper bei der nervenerregenden Thätigkeit bedarf. Und ich kenne viele Damen, die, um ihren Ver­pflichtungen gegen Mutter und jüngere Geschwister zu genügen, auf Nebenverdienst angewiesen sind.

Die Kündigungsfrist ist eine vierwöchentliche. In Krank­heitsfällen wird zwei Drittel des Gehalts, freie ärztliche Behandlung