Mannes zu ergänzen. Da es in der betreffenden Gegend an ander­weitiger passender Arbeitsgelegenheit fehlte, zogen die Frauen ihren Männern nach in die Zementfabriken, wo sie meistens mit sehr an­strengenden Arbeiten, z. B. mit dem Transport der geformten Steine oder mit der Abfuhr der gebrannten Waare aus den Ringöfen, be­schäftigt werden."

Diese Sätze schildern kurz den Prozeß, der sich nicht nur in der Nähe von Ehingen , der sich vielmehr in ganz Württemberg ab­spielt als nothwendige Begleiterscheinung der Entwicklung der Industrie. Der schwäbische Parzellenbauer findet auf seinen paar Morgen Land bei der Zunahme der Verschuldung und der Steigerung der öffent­lichen Lasten sein Auskommen nicht mehr, er wie die ganze Familie sucht deshalb Erwerb in den neu erstehenden Fabriken. Der Kapitalist, der nach einer rentablen Anlage seines Kapitals Umschau hält, erweist den bäuerlichen Scheineristenzen die Wohlthat", neue Fabriken aufs Land hinaus zu verlegen, wo ihm bei elf- und zwölfstündiger Frohn­arbeit willenloser genügsamer Arbeitssklaven, die mit dürftigem Lohn zufrieden sind, eine erfleckliche Profitrate sicher ist. Ganz diesen Ge­dankengang bringt der Inspektor eines andern Bezirks recht naiv in folgendem Satze zum Ausdruck:" In einigen bis jetzt nur der Land­wirthschaft zugänglichen Landestheilen hat der billigen Arbeits­fräfte halber die Industrie angefangen, sich festzusetzen, und es kommt dadurch wenigstens einiges Geld unter die dortige Be­völkerung."

Bezüglich der Ausnutzung der Arbeitskräfte, selbst der weib­lichen, hat der Unternehmer ja vollste Bewegungsfreiheit; und wenn er die weiten Grenzen überschreitet, die auf dem Papier der Aus­beutung der Frauen in der Industrie gezogen sind, so lassen Polizei und Gerichte die gebührende Milde walten. Schon in früheren Be­richten führten die Inspektoren Beschwerde darüber, daß die wegen Mißachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften verhängten Strafen eher geeignet sind zu Gesetzesverletzungen anzureizen, als sie zu verhindern, da sie vielfach bei Weitem nicht die Höhe des durch die Gesetzes­mißachtung erzielten Profits erreichen. Heuer begnügen sich die Berichterstatter mit der nackten Mittheilung der verhängten Strafen, die aber auch keines Kommentars bedürfen. Es heißt da: Die Höhe der Strafen bewegt sich für die Bestraften zwischen 5 Mk. und 20 Mk. In 4 Bijouteriefabriken in Gmünd wurden an einem Samstag 38 Arbeiterinnen nach 52 Uhr noch bei der Beschäftigung angetroffen, weil angeblich das Geschäft drängte, und die Lieferungen noch mit der Post fort sollten. In einer Fabrik der Bekleidungs­industrie wurden am Samstag nach Schluß der Arbeit 4 Arbeiterinnen mit Reinigungsarbeiten angetroffen. Die Arbeitgeber hatten ver­säumt"( die vorstehenden Gänsefüßchen hatte der Inspektor anzubringen versäumt". D. Ref.), die ihnen früher ertheilte Bewilligung zu Rei­nigungsarbeiten, welche mit dem Jahresschluß zu Ende gegangen war, erneuern zu lassen. Strafe 10 und 20 Mt." Die Be­willigung von Ausnahmen scheint nach diesen Mittheilungen gleich für längere Zeitperioden zu erfolgen; das dürfte indessen der Gesetz­geber kaum gewollt haben.

Mit brutaler Rücksichtslosigkeit werden auch die zum Schutze der Kinder gegen die kapitalistische Ausbeutung bestehenden Bestim mungen ignorirt. Im zweiten Inspektionsbezirk wurde im Nähsaal einer Trifotwaarenfabrik ein 9 jähriges Mädchen mit Annähen von Knöpfen beschäftigt gefunden. Die Revision stellte weiter fest, daß bis vor einigen Wochen 3 schulpflichtige Mädchen von 12-18 Jahren mehrere Monate lang während ihrer schulfreien Zeit in dem Betrieb mit Näharbeiten beschäftigt worden waren. In einer anderen Trikotwaarenfabrik wurden 2 Knaben und 1 Mädchen von 11-12 Jah­ren ebenfalls mit Näharbeiten beschäftigt angetroffen. Es lag Grund zu der Annahme vor, daß in beiden Fabriken fast alle Kinder nicht nur an ihren schulfreien Nachmittagen von 1-7% Uhr gearbeitet haben mit Unterbrechung durch eine halbstündige Pause- sondern mitunter auch Abends nach Schluß des Nachmittagsunterrichts. Solche Fälle werden noch zahlreich angeführt.

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Der Inspektor des dritten Bezirks, der sich vor seinen Kollegen durch Gründlichkeit und Sachkenntniß auszeichnet, hat seine Thätig­feit ausgedehnt auf Untersuchungen über die Art der Beschäftigung schulpflichtiger Kinder. Durch Lehrer wurde erhoben, daß in Ulm in der Knabenvolksschule von 589 Schülern 113 gegen Bezahlung be­schäftigt waren und zwar mit Zeitungtragen, Ausgängemachen, als Kegeljungen 2c. Die Knaben erhalten 2-10 Pf. pro Stunde und find theils bis in die späte Nacht, in einzelnen Fällen bis über Mitternacht hinaus in den Frohndienst gespannt. Die Arbeit von zwei Kindern wird im Bericht als viel zu anstrengend bezeichnet; in dem einen Falle muß ein 10jähriger Knabe, der lungen­leidend ist, 4 Stunden täglich Ausgängedienst leisten. Aehnliche Verhältnisse wurden in Giengen , Ravensburg und Heidenheim vorgefunden, in letzterer Stadt mit der Verschlimmerung, daß schul­

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pflichtige Kinder mit Strohflechten, Tabakausrippen, Belleben von Zigarrentisten beschäftigt wurden. Ueberall ist bei den Kindern, die bis in die späte Nacht hinein gequält werden, eine Mattigkeit und Theilnahmslosigkeit beim Schulunterricht beobachtet worden. Der Inspektor fordert daher als das Mindeste ein Verbot der Ver­wendung von Schultindern als Regeljungen.

Auch in anderen Punkten hält der Beamte mit seiner Meinung nicht zurück: Die 11stündige Beschäftigung verheiratheter( warum nicht auch lediger? D. Ref.) Frauen in Fabriken erscheint ange­sichts der ihrer zu Hause wartenden Aufgaben entschieden zu lang und eine Kürzung der Arbeitszeit dürfte durchaus gerechtfertigt sein. Eine solche Frau hat von früh Morgens bis spät in die Nacht hinein faum eine ordentliche Ruhezeit, denn selbst die Mittagspause wird zum größten Theil mit Ausgängen, Kochen, Waschen und Versorgung der Kinder ausgefüllt. Rechnet man zu der regelmäßigen Fabrik­beschäftigung die von der Arbeiterfrau und Mutter zu verrichtenden Hausarbeiten hinzu, so würde sich für sie eine täglich 13-14stündige Arbeitszeit ergeben, während der Mann nach 11stündiger Beschäfti­gung in der Regel der Ruhe pflegen kann."

Die Bemerkungen über die Kochkurse für Fabritarbeiter­innen lassen klar erkennen, daß der betreffende Inspektor bezüglich der Auffassung und des Verständnisses seinem Kollegen vom zweiten Bezirk überlegen ist. Der Inspektor des zweiten Bezirks meint, die Ernährungsweise der Arbeiterbevölkerung laffe noch viel zu wünschen übrig und sei einförmig, wenig schmackhaft und schwer verdaulich, weil die Arbeiterfrauen nicht zu kochen verstehen! Eine haushälterische und im Kochen erfahrene Arbeiterfrau könne auch bei bescheidenem Verdienst, wenn der Mann nicht zu viel für Vesper und Wirthshaus ausgebe(!!), eine zuträgliche und genügend nahrhafte Mahlzeit bereiten.( Da liegt denn für die Unternehmer fein Grund vor, mit Rücksicht auf gesunde Existenzverhältnisse der Arbeiterfamilie die Löhne der Arbeiter auskömmlich zu gestalten. Die Herren mögen immerhin den Verdienst recht bescheiden" halten, der Arbeiter soll sich nur eine im Kochen erfahrene Frau suchen, und ein Stück soziale Frage", die gesunde Ernährung der Familie ist gelöst.) Der Inspektor berichtet daher mit Befriedigung, daß das Bestreben von Wohlfahrtsvereinen, Gemeinden und Industriellen darauf gerichtet sei, durch Wanderkochkurse, vom Schwäbischen Frauenverein veran­staltet, hier helfend einzugreifen. Der Inspektor des dritten Bezirks sagt seinem Kollegen jedoch, daß er sich von diesem Eingreifen nicht zu viel versprechen dürfe, denn: Meistens wird hier der Fehler ge­macht, daß die Freizeit der Arbeiterinnen zur Ertheilung des Unterrichts benutzt wird, weshalb die Mehrzahl demselben fern bleibt." Er wünscht, daß diese Kurse innerhalb der Arbeitszeit abgehalten werden. Denselben Gedanken vertritt er, wo er auf die schwache Antheilnahme der Arbeiterinnen einer großen Fabrik an einem für sie gegründeten Mädchenheim hinweist: Die Arbeiterinnen wollen über ihre freie Zeit selbst verfügen, zumal sie nach 11stündiger Fabrik­arbeit das natürliche Bedürfniß haben, wenigstens einige Stunden des Tages von der mittelbaren oder unmittel­baren Fabrikaufsicht frei zu sein." Das ist vernünftig geur­theilt. Nur hätte der Inspektor bezüglich des Werthes der Kochkurse noch hinzufügen sollen, daß bei leeren Töpfen alle Kochkunst ver­gebens ist.

Die Durchführung

der Arbeiterinnenschutzgesetze in der Schweiz .

Von Dionys Binner.

Die schweizerische Arbeiterschutzgesetzgebung und ihre Handhabung wird in allen Diskussionen über Fragen des Arbeiterschutzes erwähnt, und zwar von Freunden des Arbeiterschutzes wie von dessen Gegnern, jedoch mit dem Unterschied, daß Erstere in der Regel besser instruirt sind als Lettere. Dies lehrten auch die sozialpolitischen Debatten, die im April im deutschen Reichstag geführt wurden. Der Freiherr Heyl zu Herrnsheim wies zur Begründung seines Antrags, betreffend den Schutz der Heimarbeiter und des Wirthschaftspersonals( Kellnerinnen 2c.), auf die schweizerische Gesetzgebung hin. Der Staatssekretär Graf Posadowsky glaubte diesen Hinweis kurz mit der Erklärung abthun zu können, daß sich in der Schweiz um die Ausführung der erlassenen Bestimmungen Niemand Sorgen mache". Das durch keinerlei Sach­fenntniß getrübte Urtheil des Ministers für Sozialreform" ist durch aus unzutreffend. In der That sind in der Schweiz zahlreiche kom­munale, fantonale und eidgenössische Organe mit der Ueberwachung der Arbeiterschutzgesetze betraut, und wie in Deutschland wirken auch die Arbeiterorganisationen und die Arbeiterpresse für die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften.

Wie es speziell mit der Durchführung der kantonalen Arbeiter­innenschutzgesetze steht, darüber kann man sich durch alltägliche Be­