Thätigkeit zu gewöhnen, b) den Verdienst der Eltern wesentlich zu erhöhen, c) die Sorgen des Haushalts zu mildern; daß sie aber zum Fluche werden kann, wenn: a) die Kinder in zu frühem Alter zu derselben herangezogen werden, b) die Kinder zu lange an einem Tage damit beschäftigt werden, c) schon am Morgen vor der Schule, d) bis tief in die Nacht hinein, e) die Arbeitsräume den hygienischen Anforderungen nicht entsprechen, f) zugleich als Schlafräume dienen, g) eine größere Anzahl Kinder sich in fremden Häusern zur gewerblichen Arbeit versammeln."

Dem zweiten Theile dieser Sätze können wir unbedingt zustimmen. Zum Beweis dafür, in welchem Umfang die mißbräuchliche Ver­wendung der Kinder zum Fluche wird, vermögen wir uns auf den amtlichen Bericht selbst zu berufen. Es heißt dort* aus Greiz :

,, Als Folge der übermäßigen Kinderbeschäftigung zeigte sich mehrfach eine Beeinträchtigung der förperlichen wie geistigen Ent­wicklung.... Die Kinder sehen vielfach bleich und kränklich aus, sind engbrüstig, bekommen frumme Rücken, leiden an den Augen, büßen an geistiger Spannkraft und Frische ein, werden stumpf und interesselos." Ferner werden für die Sittlichkeit nachtheilige Ein­flüsse erwähnt, und daß in vielen Fällen sich die Folgen der über­mäßigen Ausnutzung der Jugendkraft im späteren Leben durch vorzeitigen Eintritt förperlicher Schwäche und Er­werbsunfähigkeit geltend machen."

Diesen entsetzlichen Schäden gegenüber kann die wesentliche Einkommenserhöhung als Folge der Ausbeutung kindlicher Arbeits­fraft nicht als Rechtfertigungsgrund der Kinderarbeit in die Wagschale fallen. Es ist traurig genug, daß die hausindustrielle Arbeiterschaft auf dem Lande in der That mit den paar Hungerpfennigen ihrer Kinder rechnet und rechnen muß und dabei kurzsichtig übersieht, daß der Mit­verdienst der Kinder nur die Entlohnung der Erwachsenen herabdrückt. In den Städten, besonders in den Großstädten, fehlt aber recht oft auch noch das rechtfertigende Moment des Nothstandes. Nach Agahd** war in Posen bei 24,5 Prozent der Fälle einer diesbezüglichen Auf­nahme die Nothwendigkeit des Erwerbes seitens der Kinder in Ab­rede zu stellen, in 26,5 Prozent nicht abzuweisen und in 23,5 Prozent konnte die Frage nicht entschieden werden. Es ist bezeichnend, daß alleinstehende Frauen ihre Kinder vergleichsweise seltener miterwerben lassen, als Hausstände, in denen beide Eltern am Leben und erwerbs­thätig sind.

So ist denn aus tausend Gründen jede gewerbliche Arbeit der Kinder zu verwerfen, die ausschließlich zu Erwerbszwecken betrieben wird. Das Rundschreiben des Reichskanzlers vertritt den gleichen Standpunkt, indem es ausführt: Rücksichten auf den Verdienst und die Unterstützung der Eltern in der Bestreitung der Kosten des Haus­haltes werden nur in besonderen Ausnahmefällen eine Beschäftigung der Kinder rechtfertigen." Wenn sich die Reichsregierung diesen schön­flingenden Satz in der Praxis zu eigen machen will, so hat sie vor allen Dingen dafür zu sorgen, daß eine ausreichende Kinderschutz­gesetzgebung die strupellose Ausbeutung der kindlichen Arbeitskraft unmöglich macht. Sie müßte jede Erwerbsarbeit im fremden, wie im eigenen Haushalt, auf der Straße, im Wirthshaus, im Gesinde­dienst und in der Landwirthschaft vor vollendetem zwölftem Lebens­jahr*** verbieten, vor dem vierzehnten auf ein Tagesmaximum von drei Stunden beschränken. Sie müßte ferner die Hausindustrie unter den Schutz der Gewerbeaufsicht stellen. Und wenn ihr ernstlich daran gelegen ist, etwaigen schüßenden gesetzlichen Bestimmungen eine mehr als papierne Wirksamkeit zu verleihen und ein kräftiges und wider­standsfähiges Geschlecht heranzuziehen, dann sollte sie mit allen Mitteln den gewerkschaftlichen Zusammenschluß der Ar­beiterschaft zum Zweck der Erringung besserer Arbeitsbedingungen und Löhne begünstigen und fördern. Wer nach allen seitherigen Thaten und Nichtthaten der Regierung glaubt, daß diese energisch in diesen Richtungen nach vorwärts gehen wird, der kriegt einen Thaler. Und die Regierung hätte über die charakterisirten Maßregeln hinaus noch ein anderes zu thun, das uns zur Erörterung der prinzipiellen Frage führt, ob alle gewerbliche Kinderarbeit an und für sich zu verwerfen sei. Betrachten wir unbefangen die Dinge wie sie sind. Der Trieb zur Thätigkeit ist tief in der menschlichen Natur begründet. Früher bot die Hauswirthschaft ein ausgedehntes Arbeitsfeld für alle Glieder der Familie. Die heutige Wirthschaftsweise hat für Millionen die

* Vierteljahrsheft zur Statistik des Deutschen Reiches, 7. Jahrg. 1900, III. Heft, S. 103.

** Erwerbsthätigkeit schulpflichtiger Kinder.

*** Uns erscheint die Altersgrenze mit dem zwölften Lebensjahr als zu niedrig gezogen. Die Erwerbsarbeit der Kinder müßte unseres Erachtens bis zum vollendeten vierzehnten oder fünfzehnten Lebensjahr verboten sein. Die Redaktion.

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Familiengemeinschaft aufgehoben, die Wohnung aus einem Heim in eine Schlafstelle oder schlimmer noch einen Werkraum umge­wandelt. Wenn nun die Eltern daheim oder draußen unaufhörlich hart arbeiten müssen, dann fehlt es den heranwachsenden Kindern an Aufsicht und Anleitung, ja vielfach an jeder Möglichkeit, die jungen Kräfte in nützlichem Thun zu regen und auszubilden. Keine Aufsicht und kein Heim, der Müßiggang und die Straße in schul­freier Zeit: es wird sich Niemand für diesen Stand der Dinge be­geistern können. Es gilt also, die Klippe des unbeaufsichtigten Müßig­ganges ebenso zu vermeiden, wie die der kapitalistischen Ausbeutung und Ueberanstrengung der Kinder. Bei einigem guten Willen hält es indeß nicht schwer, einen Ausweg zu finden.

Festzuhalten ist das eine: Die kindliche Arbeit darf Werthe schaffen, sie darf aber niemals zur Lohnarbeit im eigent­lichen Sinne werden, und niemals darf die Familie auf ihren Ertrag als auf einen nothwendigen Theil ihres Ein­kommens angewiesen sein. So begrenzt, wird die Frage der gewerblichen Kinderarbeit mit zu einer Frage der Erziehung.* Sorgt dafür, daß die Schule sich des Kindes annimmt, so lange die Eltern auf der Arbeit sind! Dehnt nicht die Lehr- und Lernarbeit, wohl aber die Aufsichtspflicht der Schule so weit aus, daß die Kinder erst dann nach Hause entlassen werden, wenn beide Eltern dort an­wesend sein können, mindestens aber Mutter oder Vater. Verknüpft mit der Schule ein gemeinsames Mittagsbrot, Spielplätze, je nachdem auch produktive Arbeit in Gartenwirthschaft oder Gewerbe, aber nie­mals zu Erwerbszwecken. Die Frage wird dann mit einem Schlage einer zufriedenstellenden Lösung entgegengeführt. Zu Cempuis in Frankreich und zu Friedrichsdorf bei Homburg vor der Höhe, im Angesicht der mit so viel Pomp eingeweihten Zäsarenburg, haben Anstalten, welche die Grundsätze durchführten, mit gutem Erfolg lange Jahre bestanden.

Und woher die Summen, die für einen solchen Ausbau des Erziehungs und Schulwesens aufzuwenden wären? Man tönnte einen beträchtlichen Theil der dazu benöthigten Millionen am Militär­und Marinebudget, einen anderen beträchtlichen Theil aber an über­flüssig werdenden Spitälern und Zuchthäusern ersparen. H. Fürth, Frankfurt a. M.

Der Streik der Gummi- Arbeiterinnen und -Arbeiter in Harburg.

Von Louise Biek.

Nach langem, dreizehnwöchentlichem Kampfe ist der Streit der Gummiarbeiter in Harburg durch einen Vergleich beendet worden. Am 19. März d. J. stellten 375 Arbeiterinnen, die bei der Schuh­fabrikation in den Vereinigten Gummiwaarenfabriken Harburg- Wien beschäftigt waren, die Arbeit ein. Während nämlich zur Verbesserung der Waare eine immer größere Arbeitsleistung nothwendig geworden, waren die Akkordpreise dieselben geblieben. Konnten die Arbeiterinnen früher an einem Tage bis zu 30 Paar Schuhe liefern, so mußten sie furz vor dem Streik schließlich froh sein, bei angestrengter Thätigkeit 20 Paar fertigzustellen. Als nun abermals eine neue Arbeitsmethode eingeführt werden sollte, die geeignet war, den Verdienst der Arbeite­rinnen noch weiter zu schmälern, forderten dieselben einen Lohn­aufschlag, um die Differenz einigermaßen wett zu machen. Die Forde­rung der Lohnerhöhung wurde zum Theil verweigert, zum Theil durch völlig nichtssagende Erklärungen beantwortet. Es kam in der Folge zur Arbeitsniederlegung. Senator Tielemann, Vorsitzender des Gewerbegerichts, bahnte Verhandlungen an, auf welche die Fabrik­leitung auch einging. Jedoch blieben die Zugeständnisse weit hinter den Forderungen der Streikenden zurück. Diese forderten: 1. Für jedes Paar Schuhe einen Aufschlag von 2 Pf.; 2. Wiedereinstellung aller Arbeiterinnen und Entlassung der Arbeitswilligen; 3. Bessere Behandlung hauptsächlich seitens des Meisters Heins, sowie seitens der Aufseherinnen. Die Zugeständnisse der Fabrifleitung zeigt folgende Tabelle, aus der auch die Akkordsätze zu ersehen sind:

* Wir verweisen auf die hochbedeutsamen Ausführungen des General­raths der Internationale zur Frage der Kinderarbeit. Hier ist der Werth des erzieherischen Moments der Kinderarbeit nach den verschiedensten Seiten hin meisterhaft beleuchtet. Der Generalrath unterscheidet scharf zwischen der freien und der kapitalistisch ausgebeuteten Kinderarbeit. Die kapitalistisch ausgebeutete Kinderarbeit zeitigt für den proletarischen Nachwuchs die schwersten Gefahren, den körperlichen, geistigen und sittlichen Ruin und wird in der Folge zu einem Schaden für die gesammte Gesellschaft. Die freie Kinder­arbeit dagegen ist eine unerläßliche Voraussetzung der allseitigen Erziehung und Schulung des Kindes, der harmonischen Entwicklung der Persönlichkeit als Glied einer Gesellschaft von freien Arbeitern. Die Redaktion.