über einen Wochenverdienst von 12,50 Mt. fommen. Diese Zahlen erweisen sinnenfällig, daß die Hilfsarbeiterinnen und Arbeiter der Druckereien sich in Königsberg   wie anderwärts ihrer Gewerkschafts­organisation anschließen müssen. Der feste gewerkschaftliche Zusammen­schluß wird ihnen reichlicheres und besseres Brot bringen.

i. a.

Fort mit dem Prämiensystem, das muß die Losung der Ar­beiterinnen sein, die ihre Lage verbessern, höhere Löhne erzielen wollen. Das Prämiensystem, das zumal in der Textilindustrie fast überall für die Arbeiterinnen eingeführt ist, erweist sich als ein schweres Uebel, als eine Rette, welche die Lohnsflavinnen hindert, sich bessere Entlohnung zu erkämpfen, als eine Quelle anderer mißlicher Zustände. Die Gewerbeaufsichtsbeamten haben wiederholt anerkannt, wie schädlich das Prämiensystem wirkt. Wir führen ein Beispiel dafür an. Eine Leipziger   Textilfirma hat ihren Arbeiterinnen ange­fündigt, daß sie nach sechsmonatlicher guter Führung eine Prämie in Gestalt eines Spartassenbuches mit 10 Mt. Einlage erhalten sollen. Wer stellt fest, worin die gute Führung" besteht? Natürlich die Direktion, der Werkführer oder sonstige Vorgesetzte der Arbeiterin. Was aber deren Vorgesetzte als gute Führung" ansehen, ist bekannt. Es führt sich gut die Arbeiterin, welche widerspruchslos all die ihr zugemutheten Ueberstunden schafft, jeden Lohnabzug still und zufrie­den" hinnimmt und sich womöglich die gröbste Behandlung seitens der Meister gefallen läßt. Die Arbeiterin ist für Bescheinigung ihrer " guten Führung" auf Gnade und Ungnade ihren Brotherren" und Vorgesetzten ausgeliefert. Sie hat kein Recht auf die Prämie, diese fällt ihr stets nur als eine Gnade zu. Im Allgemeinen werden mit der Prämie die Arbeiterinnen bedacht werden, welche die gefügigsten und willigsten Ausbeutungsobjekte sind oder sich in sonst einer Weise die Gunst der Chefs und Meister erworben haben. Es liegt im In­teresse der Arbeiterinnen, daß sie über die Natur und die Wirkungen des Prämiensystems aufgeklärt werden. Sie müssen fordern, daß der Betrag, der ihnen als unsichere Prämie von gnadenwegen in Aussicht gestellt wird, von rechtswegen als sicherer Lohnzuschlag oder Lohnabrundung ausgezahlt wird. Sicherlich stellt dieser Betrag einen Theil ihres regelrechten Verdienstes dar. Wäre dem nicht so, so würden die Unternehmer gewiß nicht die Prämie in Aussicht stellen. Wer den Goldhunger der Herren kennt, der wird sich nicht eine Mi­nute einreden lassen, daß sie bereit sind, die Prämie auf Kosten ihres Profits zu zahlen. Deshalb fort mit der Gnade der Prämie und her mit dem Rechte des höheren Lohnes.

Sozialistische Frauenbewegung im Auslande.

E. J.

Ueber die Frage der gewerkschaftlichen und politischen Organisation der Proletarierinnen verhandelte der sechste skandinavische Arbeiterkongreß, der Ende August in Kopen hagen tagte. An seinen Arbeiten nahmen aus Schweden  , Norwegen  und Dänemark   zusammen 354 Delegirte theil, welche zusammen 215439 Mitglieder von politischen und gewerkschaftlichen Arbeiter­organisationen vertraten. Unter den Delegirten befanden sich auch eine Anzahl Frauen, die sich besonders an den Debatten zu der oben­stehenden Frage und der Dienstbotenfrage betheiligten. Was die Ar­beiterinnenfrage anbelangt, so hatte die Arbeiterkommune Malmö  dem Kongreß folgende Frage vorgelegt: Welche anderen Mittel als das Radikalmittel: die von den Männern angewandte gewerkschaft­liche Taktik, kann der Kongreß zur Verbesserung der Arbeitsbeding­ungen der Industriearbeiterinnen im Interesse des ganzen Geschlechts ausfindig machen? Einerseits zeigt es sich, daß es schwierig ist für die Arbeiterinnen, sich den gewerkschaftlichen Gedanken nußbar zu machen, andererseits wirken viele Umstände darauf hin, die Versuche zu hemmen, die seitens der Partei zur Organisirung der Frauen ge­macht worden sind." Nach einer lebhaften Erörterung der aufgerollten Frage wurde eine Kommission mit der Abfassung einer Resolution betraut, welche die Stellungnahme des Kongresses zum Ausdruck bringen und eine Richtschnur für die Agitations- und Organisations­arbeit unter dem weiblichen Proletariat sein sollte. Die vorgelegte Resolution führte ihrerseits zu einer regen Diskussion und gelangte schließlich mit allen gegen vier Stimmen zur Annahme. Die Re­solution hat folgenden Wortlaut:

" Da der Kongreß nur in der Organisation, der gewerkschaft­lichen und politischen, das einzige Mittel zur Erringung der Menschen­rechte für die Frau sieht, muß es die Hauptaufgabe der Arbeiter­bewegung sein, den Frauen das volle Verständniß für die Noth­wendigkeit der Organisation beizubringen. Um dieses Ziel zu er­reichen, empfiehlt der Kongreß den verschiedenen Zentralorganisationen, die schriftliche wie mündliche Agitation zu unterstützen und in politi­scher Hinsicht besonders für die Schutzgesetzgebung für Frauen und Kinder zu wirken. Des Weiteren wird die Presse der Arbeiterpartei aufgefordert, überall dort, wo Veranlassung dazu vorliegt, die Miß­

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stände scharf hervorzuheben, unter denen die unterdrückten, unorgani­sirten Arbeiterinnen leiden. Schließlich fordert der Kongreß die Vor­stände der Gesammtorganisationen, sowie der einzelnen Gewerkschaften auf, die Frage der Frauenorganisationen zu diskutiren, und giebt es den Vorständen anheim zu untersuchen, welche von ihren Mitgliedern Frauen und Töchter haben, die Lohnarbeiterinnen sind; ferner Bei­trittsmeldungen entgegen zu nehmen und diese den Fachvereinen der Arbeiterinnen zu übermitteln."

Genossenschaftsbewegung.

Ueber die Mitgliedschaft der Frauen in Konsumvereinen hat das Oberlandesgericht in Dresden   eine wichtige Entscheidung gefällt. Es handelt sich dabei um die Gepflogenheit mehrerer sächsischer Amtsgerichte, trotz der entgegenstehenden Bestimmungen des Bürger­lichen Gesetzbuchs die Eintragung von Frauen in die Listen der Konsumgenossenschaften von der Zustimmung des Ehemannes ab­hängig zu machen. Der Vorstand des Konsumvereins in Wilkau  hatte beim Amtsgericht Zwickau   unter Ueberreichung der entsprechenden Beitrittserklärungen beantragt, sieben Ehefrauen in die Liste der Ge­nossen einzutragen. Das Amtsgericht hat dies abgelehnt, weil es an der ehemännlichen Genehmigung der Beitrittserklärung fehle, und das Landgericht hat die vom Vereinsvorstand hiergegen eingelegte Beschwerde als unbegründet verworfen. Die hierauf beim Ober­landesgericht eingelegte Beschwerde hat diese für beachtlich gefunden und das Amtsgericht Zwickau   angewiesen, die Einträge zu bewirken. Das Oberlandesgericht sagt in seinem Beschluß, daß es sich bei der Eintragung um ein Rechtsgeschäft handle, durch das sich der Bei­tretende zu gewissen Leistungen verpflichtet, so daß es zu dessen Giltig­keit, wenn die Erklärung von einer Ehefrau ausgeht, der Zustimmung des Mannes nicht bedarf.(§ 1399 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetz­ buches  .) Es sei allerdings richtig, daß sich die Haftpflicht einer Frau bei mangelnder ehemännlicher Genehmigung bei etwaigem Zwangs­vollstreckungsverfahren leicht als undurchführbar erweisen kann. Dem naheliegenden Einwand gegenüber, daß dadurch der Kredit des Ver­eins empfindlich beeinträchtigt werden könne, sei darauf hinzuweisen, daß die Genossenschaft die Bedingungen des Beitritts beliebig fest­setzen und ihn bei Ehefrauen also auch von der Zustimmung des Mannes abhängig machen kann. Das hat aber der in Frage stehende Verein nicht gethan. Wir hoffen, daß die Entscheidung zu einer regeren Antheilnahme der Frauen an der Konsumgenossenschafts­bewegung beitragen wird.

Dienstbotenfrage.

Die Organisationsbedürftigkeit der Dienstboten erfährt helle Beleuchtung durch Mittheilungen in dem Bericht des Breslauer und des Haller Arbeitersekretariats. Nach einem Hinweis auf die nicht selten übliche minderwerthige Verköstigung, schlechte Behandlung und elende Behausung 2c. der Dienstboten führt das Arbeitersekretariat für Breslau   unter Anderem ein Zeugniß an, das ein armes Dienst­mädchen sich gefallen lassen sollte. Es hieß darin: In Küche und Haus brauchbar, konnte sie sich mein Vertrauen nicht erwerben. Wir sind während ihres Hierseins in unserem Hause in Wäsche 2c. arg be­stohlen worden; es ist nicht anzunehmen, daß es ohne ihre Mitwissen­schaft geschehen." Auf einen bloßen unbewiesenen Verdacht hin einem Menschen in solcher Weise, wie es vorstehend geschieht, die Ehre abschneiden, gehört zu dem Ungerechtesten und Niederträchtigsten, was es giebt. Und nicht überall ist ein Arbeitersekretariat vorhanden, das sich der Sache der Beschimpften und Geschädigten annimmt. Wie berichtet wird, wies das Polizeipräsidium von Breslau   jede Einmischung des Arbeiter sekretariats in Gesindestreitigkeiten als un­zulässig zurück! In Halle mußte ein Dienstmädchen die Vermitt lung des Arbeitersekretariats in Anspruch nehmen bezw. vor Gericht gehen, um zu seinem sauer verdienten rückständigen Lohn von 140 Mt. zu gelangen, und das nach einer Dienstzeit von vier Jahren. Wir sind überzeugt, daß Vorkommnisse wie die angeführten unmöglich wären, wenn die Gesindeordnungen aufgehoben würden und den Dienstboten unbeschränkte Koalitionsfreiheit zustände. h. f.

Frauengenossenschaften.

Der Jahreskongreß des Bundes der Frauengenossen schaften in England hat kürzlich in Blackpool   stattgefunden. Er war von 400 Delegirten besucht. Nach dem Jahresbericht des Zen­tralfomites gehören dem Bunde" 284 Zweigvereine mit 13278 Mit­gliedern an. Wir haben bereits vor einiger Zeit berichtet, welchen Antheil der Bund" den Frauen an der Arbeit in den Verwaltungen, Erziehungsausschüssen 2c. 2c. der Konsumgenossenschaften gesichert hat.